BVwG W178 2123941-1

W178 2123941-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2016

Regest

Beitragsnachverrechnung, Dienstverhältnis, Gesellschaft, private<br/>Nutzung, Sachleistung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W178 2123941-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W178.2123941.1.00

Spruch

W178 2123941-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GesmbH, XXXX , vertreten durch BÖCK Partner, Wirtschaftstreuhänder Buchprüfungsgesellschaft mbH, Grüngasse 16, 1050 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 11.03.2016, Zl: VA-VR 9554165/16-Schu zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1. Bei der XXXX GesmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) fand für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2013 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) statt.

2. Infolge der GPLA erließ die Wiener Gebietskrankenkasse am 11.03.2016 einen Bescheid wonach die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des §35 Abs.1 ASVG verpflichtet werde, für Dr. XXXX . (in weiterer Folge: Dienstnehmer) für die in der Anlage angeführten Zeitraume Beiträge und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von EUR 1.945,97 zu entrichten.

Gesellschafter der Beschwerdeführerin seien Herr Dr. XXXX , mit einem Gesellschaftsanteil von 76,1905 %, Herr Dr. XXXX , mit einem Gesellschaftsanteil von 19,0476 % und Frau Dr. XXXX , mit einem Gesellschaftsanteil von 4,7619 %. Diese drei Personen seien als Geschäftsführer im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien eingetragen.

Es sei festgestellt worden, dass dem zur Pflichtversicherung gemeldeten Dienstnehmer ein Firmen-PKW für die Privatnutzung zur Verfügung gestellt worden sei. Ein Sachbezug sei nicht angesetzt worden. Es handle sich um ein Kraftfahrzeug mit einem Anschaffungswert von EUR 24.000,00, wovon üblicherweise ein Satz von 1,5 % als Sachbezugswert - höchstens von EUR 600,00 im Kalendermonat - anzusetzen sei. Da der Dienstnehmer dieses Kraftfahrzeug nachweislich weniger als 500 Kilometer im Kalenderjahr genutzt habe, sei der halbe Sachbezugswert, somit 0,75 % anzusetzen. Zudem habe der Dienstnehmer einen Privatanteil geleistet, der ebenfalls berücksichtigt worden sei. Ausgehend vom Anschaffungswert von EUR 24.000,00 erfolge die Berechnung wie folgt:

Jahr

SB-Wert voll

SB-Wert halb

Anteil/DN

Beitragsgrundlagen

2010

EUR 4.320,00

EUR 2.160,00

EUR 616,82

EUR 1.543,18

2011

EUR 4.320,00

EUR 2.160,00

EUR 174,60

EUR 1.985,40

2012

EUR 4.320,00

EUR 2.160,00

EUR 907,11

EUR 1.252,89

2013

EUR 4.320,00

EUR 2.160,00

EUR 856,90

EUR 1.303,10

Die Beiträge seien für den Dienstnehmer aufgrund seines Lebensalters in der Beitragsgruppe D4U abzurechnen, es komme ein Beitragssatz von 30,45 % in Betracht (Krankenversicherung 7,65 % und Pensionsversicherung 22,80 %), hinzu komme der Beitrag nach dem BMSVG im Ausmaß von 1,53 %. Der ebenfalls vorgeschriebene Wohnbauförderungsbeitrag in der Höhe von 1 % sei im Betrag im Spruch des Bescheides nicht enthalten.

Der Dienstnehmer sei geschäftsführender Gesellschafter der Beschwerdeführerin und sei seit 01.08.2005 zur Pflichtversicherung (Vollversicherung) gemeldet. Er habe jedenfalls seit 01.01.2010 die Möglichkeit der Privatnutzung eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges. In einem derartigen Fall sei ein Sachbezug anzusetzen, was nicht geschehen sei. Der Dienstnehmer habe das Kraftfahrzeug nur in einem geringen Ausmaß genutzt und zudem einen Kostenbeitrag geleistet.

3. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 23.03.2016 im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters fristgerecht eine Beschwerde ein.

Die Behörde ziehe den Schluss, dass - wenn die grundsätzlich nur für Dienstnehmer anzuwendende - Sachbezugsverordnung nicht angewendet werde, die gesamten KFZ-Kosten eines auch nur in untergeordnetem Ausmaß privat genutzten PKWs als " Vergütung jeder Art" i.S. der zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu betrachten sei.

Nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin widerspreche das den gesetzlichen Vorschriften, weswegen der angefochtene Bescheid nicht auf gesetzlicher Basis beruhe.

In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei - wenn seitens des Gesellschafters das KFZ auch außerhalb der Sphäre der Gesellschaft verwendet wird und kein entsprechender Kostenersatz geleistet wird - der Anteil der Kosten, die der außerbetrieblichen Nutzung (nur das kann ja eine "sonstige Vergütung" sein) entsprechen. Warum die Behörde zum Schluss gelange, dass - wenn die im Fall eines Gesellschafter-Geschäftsführers gar nicht anzuwendende Sachbezugsverordnung für Dienstnehmer nicht angewendet werde, die gesamten (betrieblichen und nicht betrieblichen) KFZ-Kosten als "sonstige Vergütung anzusetzen sei nicht nachzuvollziehen.

Der Dienstnehmer sei seit der Einbringung noch in geringem Ausmaß für die Beschwerdeführerin tätig.

Das gegenständliche Fahrzeug (Peugeot 407,Bj 2004), das der Gesellschaft zuzurechnen sei, werde wenig bewegt. Die Kosten für das Fahrzeug belaufen sich insgesamt auf durchschnittlich rd. 2.700 €

p. a.

Für fallweise private Fahrten leiste der Dienstnehmer der Gesellschaft einen Kostenbeitrag von 20% dieser Kosten.

Ein Sachbezug liege vor, wenn einem Dienstnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses die private Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges gewahrt werde. Der geldwerte Vorteil daraus unterliege der Sachbezugsbesteuerung.

Im gegenständlichen Fall sei die Möglichkeit der fallweisen Privatnutzung des PKWs der GmbH allerdings nicht Ausfluss des Dienstverhältnisses. sondern beruhe - wie die Historie zeigt - auf einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung bzw. dem gesellschaftsrechtlichen Akt der Einbringung im Jahr 2005, weswegen auch kein Sachbezug anzusetzen sei.

Es werde um stattgebende Behandlung der Beschwerde ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterinnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie

des IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen

Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Feststellungen:

2.1. Der Dienstnehmer ist gleichzeitig als Gesellschafter mit einem Anteil von 19,0476% am Unternehmen der Beschwerdeführerin beteiligt. Er ist noch in geringem Ausmaß für die Gesellschaft tätig.

2.2. Für den Dienstnehmer bestand ab dem 01.01.2010 die Möglichkeit der Privatnutzung eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges.

2.3. Der firmeneigene PKW hatte einen Anschaffungswert von 24.000 Euro und befindet sich seit 2005 im Betriebsvermögen. Das Fahrzeug wurde im Jahr nachweislich weniger als 500 km benützt und der Dienstnehmer leistete einen Privatanteil für seine Fahrten.

2.4. Für die erfolgte Benützung des firmeneigenen KFZ war kein Sachbezug angesetzt.

3. Beweiswürdigung

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Gesetzliche Grundlagen im ASVG:

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (.....)

§ 50. (1) Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.

(2) Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen.

(3) Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung nach Abs. 2 festgelegt, so ist für MitarbeiterInnenrabatte der geldwerte Vorteil abweichend von Abs. 1 von jenem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zu dem der Dienstgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbraucher/inne/n im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sind die AbnehmerInnen des Dienstgebers keine LetztverbraucherInnen (zum Beispiel Großhandel), so ist der übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.

4.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Als Naturalentgelt kommen alle Sachleistungen in Betracht, die der Dienstgeber an den einzelnen Dienstnehmer erbringt, wie z.B. freie Kost, freie oder verbilligte Wohnmöglichkeit, Privatnutzung eines Kfz, Holzbezugsrechte, Gutscheine ua.

Sachleistung ist also jeder geldwerte Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der nicht in Geld besteht. Sachleistungen iSd Entgeltbegriffs sind daher nicht nur Sachleistungen, die der Dienstgeber selbst erbringt, sondern auch solche, die er seinen Dienstnehmern (und nicht auch Außenstehenden) von Dritten verschafft. Vorausgesetzt ist freilich, dass der Wert der Sachleistung bestimmbar ist.

Schon die bloße Überlassung eines Kfz ohne nähere Beschränkung begründet den Sachbezug, da im Zweifel auch Privatnutzung angenommen wird. Beitragsfreiheit trotz eines überlassenen Kfz besteht nur dann, wenn ein Privatnutzungsverbot ausdrücklich ausgesprochen wurde und dieses Verbot auch effektiv kontrolliert wird (vgl. VwGH 2001/08/0229), wie z.B. durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches oder anderer vergleichbarer Aufzeichnungen (vgl. VwGH 85/14/0016) (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 46 ff).

Von Bedeutung ist daher im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge. § 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges:

§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

Der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel (vgl VwGH 2001/15/0083). Außer einem Fahrtenbuch kommen auch alle anderen Beweismittel zur Führung des Nachweises, wie das Kfz verwendet wurde, in Betracht: Tankrechnungen, Aufstellung der Dienstfahrten, der gefahrenen Kilometer uä. Wenn die Fahrzeuge beim Firmensitz abgestellt werden, müsste ein Nachweis über die Entrichtung der Parkgebühren vorliegen ("Parkpickerl").

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge (vgl. VwGH 99/13/0186, 2001/08/0229).

Tatsächlich wurde im Zuge des Verfahrens von Seiten der Beschwerdeführerin eingestanden, für den Dienstnehmer die private Benützung des Firmenfahrzeuges vereinbart war und auch in Anspruch genommen wurde.

Zur Höhe des Sachbezuges ist auszuführen, dass der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel erfordert (vgl. VwGH 2001/15/0083, 2013/08/0043).

Schon der Umstand, dass das dem Dienstnehmer zur privaten Benützung überlassene Kraftfahrzeug sich unstrittig im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin befand, indiziert einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis.

Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Beschwerde Bezug auf Entscheidungen des VwGH vom 31.03.2005, 2002/15/0029 und vom 13.04.2005, 2003/13/0014. Diese besagen - kurz gefasst - dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer zwar dem Kreis der "Dienstnehmer" zugeordnet wird, jedoch aus einkommenssteuerlicher Sicht nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist, sodass auch für die Ermittlung allfälliger geldwerter Vorteile die in Rede stehenden Vorschriften der Sachbezugsverordnung nicht anwendbar sind.

Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch bei ihrer diesbezüglichen Argumentation, dass von einer wesentlichen Beteiligung erst ab einem Geschäftsanteil von 25% aufwärts gesprochen werden kann. Im vorliegenden Fall ist der Dienstnehmer (zugleich Gesellschafter) lediglich mit einem Anteil von 19,0476 % am Unternehmen beteiligt.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht es daher als erwiesen an, dass der Dienstnehmer den zum Betriebsvermögen gehörenden PKW für private Zwecke benutzt hat, weshalb die belangte Behörde zu Recht einen Sachbezug annahm.

Rechnerisch wurde der sich ergebende Nachverrechnungsbetrag in der Anlage zum Bescheid in einer Tabelle gegliedert dargestellt und legt der Bescheid somit ganz konkret dar, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Betrages errechnet. Hinsichtlich der daraus resultierenden Beiträge wurde ebenfalls auf die Beitragsabrechnung verwiesen. Bezüglich des Sachbezuges wurden gegen die ermittelten Beitragsgrundlagen keine Einwände vorgebracht.

Die Höhe der nachverrechneten Beiträge samt den Verzugszinsen wurde ansonsten nicht in Beschwer gezogen. Es ergaben sich auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Berechnung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht beantragt.

Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte.

Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

4.4. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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