BVwG W171 2141467-1

W171 2141467-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2016

Regest

Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen,<br/>Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W171 2141467-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2141467.1.00

Spruch

W171 2141467-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2016, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m.

§ 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 6.12.2013 in Italien, am 14.04.2015 in der Schweiz und schließlich am 19.04.2016 in Österreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Schreiben der italienischen Behörden vom 31.05.2016 wurde einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien zugestimmt.

1.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.08.2016, rechtskräftig ebenso am 17.08.2016, wurde der BF zu einer bedingten Haftstrafe in Höhe von 5 Monaten verurteilt.

1.4. Mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 21.09.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 19.04.2016 als unzulässig zurückgewiesen und gegen den BF die Anordnung zur Außerlandesbringung, sowie die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Italien erklärt. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde bisher keine aufschiebende Wirkung durch das BVwG zuerkannt. Die Anordnung zur Außerlandesbringung ist seit 11.11.2016 durchführbar.

1.5. Am 23.11.2016 erfolgte seitens der LPD XXXX der Versuch einer Festnahme des BF an seiner Meldeadresse um eine geplante Außerlandesbringung für den 25.11. vorzubereiten. Der BF konnte jedoch nicht angetroffen werden. Ein Mitbewohner gab an, dass sich der BF ca. 2 Tage zuvor zusammengepackt und die Unterkunft verlassen habe.

1.6. Mit Schreiben des BFA vom 23.11.2016 an die italienischen Behörden wurde die Aussetzung der Überstellungsfrist gem. Art. 29/2 Dublin III VO mitgeteilt.

1.7. Am 24.11.2016 erfolgte die Abmeldung des BF aus der Grundversorgung und auch die Abmeldung von seiner bisherigen Meldeadresse.

1.8. Der BF wurde am 30.11.2016 aufgegriffen und am 01.12.2016 vor dem BFA zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft einvernommen. Hiebei führte dieser aus, er sei nicht in ärztlicher Behandlung, habe keine Angehörigen in Österreich und besitze derzeit 90 Euro. Seine Effekten würden sich bei seiner Freundin befinden, welche diese zu ihm bringen werde. Er sei ledig und gehe derzeit keiner Beschäftigung nach. In der Zeit zwischen dem 24.11.2016 und seiner Festnahme am 30.11.2016 sei er eine Woche bei der Caritas in XXXX gewesen. Er habe in XXXX seine Freundin besuchen wollen und dann nach Italien weiterreisen wollen. Er habe am Vortag herausfinden wollen, was eine Fahrkarte nach Italien koste und habe beabsichtig, selbstständig nach Italien zu fahren. Grundsätzlich habe er nichts gegen eine Überstellung nach Italien.

1.9. Das BFA verhängte mit Mandatsbescheid vom 01.12.2016 gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorverhalten des BF die in § 76 Absatz 3 FPG Ziffer 3, 6a sowie 9 wiedergegebenen Tatbestandselemente erfüllt habe. Der BF sei in Österreich in keinster Weise verankert und seit 24.11.2016 unbekannten Aufenthalts gewesen. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz und bestehe dabei bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, zumal er weiters über keine wesentlichen Geldmittel verfüge. Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF in Österreich über keinerlei relevante Bindungen verfüge und daher keine ausreichenden Elemente zur Verfahrenssicherung vorlägen. Nach Ansicht der Behörde liege beim BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor und sei es zum Zwecke der Sicherung der geplanten Abschiebung unabdingbar, die Schubhaft zu verhängen.

1.10. Gegen den oben angeführten Schubhaftbescheid des BFA erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 06.12.2016 Beschwerde und führte hierzu aus, dem Akteninhalt zufolge habe Italien der Wiederaufnahme des BF am 31.05.2016 zugestimmt. Die 6 monatige Überstellungsfrist sei daher am 30.11.2016 abgelaufen. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich jedoch nicht, dass die Aussetzung der Überstellungsfrist gemäß Artikel 29 den italienischen Behörden mitgeteilt worden sei. Die Rechtsvertretung des BF ergehe daher davon aus, dass der Sicherungszweck (die Abschiebung) nicht mehr erreicht werden könne, da die Überstellungsfrist bereits abgelaufen sei. Der gegenständliche Mandatsbescheid sei jedoch jedenfalls durch das BVwG zu beheben, da die eben geschilderte Fristenproblematik im Bescheid nicht problematisiert wurde und läge daher ein wesentlicher Begründungsmangel vor.

Bei Fällen mit Dublinbezug dürfe die Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass Vorliegen einer Ausnahmesituation konkret und schlüssig zu begründen. Die von der Behörde ins Treffen geführten Kriterien seien jedoch nicht geeignet, eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III VO zu begründen. Es sei zwar richtig, dass der BF über keine Familienangehörigen in Österreich verfüge und auch keine Arbeitserlaubnis besitze, doch sei dies in Dublinfällen typischerweise so und nach der Rechtsprechung des VwGH kein Grund für die Annahme einer Fluchtgefahr. Auch die Tatsachen, dass gegen den BF eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliege und dieser in mehreren Mitgliedsstaaten eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, seien keine besonderen Umstände, die in einem Dublinfall erhebliche Fluchtgefahr begründen würden. Darüber hinaus habe der BF selbst ausgeführt, nach einem Besuch bei seiner Freundin selbst nach Italien fahren zu wollen. Der BF habe daher ohnehin beabsichtigt, freiwillig nach Italien auszureisen und bestehe aus diesem Grund kein Sicherungsbedarf. Mit diesem Vorbringen des BF habe sich die Behörde in ihrem Bescheid nicht auseinandergesetzt. Es liege daher diesbezüglich ein wesentlicher Begründungsmangel vor.

Aufgrund des geschilderten Sachverhalts sei der Behörde auch vorzuwerfen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels durchaus ausreichend gewesen wäre. Der BF habe sich mit Ausnahme einiger Tage vor Schubhaftverhängung fast die gesamte Zeit in Grundversorgung befunden. Durch Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme sei ausreichend sichergestellt, dass der BF nunmehr die Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich abwarte.

Die Rechtsvertretung des BF beantragte den Ersatz etwaiger Dolmetscherkosten, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF als obsiegende Partei in Höhe von Euro 737,60 sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

1.11. Das BFA legte am 07.12.21016 die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Stellungnahme. Kostenersatz wurde nicht begehrt.

1.12. Am 12.12.2016 wurde der BF nach Italien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person:

1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger Nigerias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1

FPG.

1.2. Er stellte am 19.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 21.09.2016 zurückgewiesen wurde. Gemäß § 61 FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Der daraufhin erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

1.3. Im gesamten Verfahren finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers.

1.4. Der BF verfügt nicht über ein gültiges Reisedokument.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Der Beschwerdeführer hat am 06.12.2013 in Italien und am 14.04.2015 in der Schweiz jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2.2. Durch die Mitteilung der Aussetzung der Überstellungsfrist seitens des BFA vom 23.11.2016 an die italienischen Behörden wurde die Überstellungsfrist auf 18 Monate ausgedehnt. Eine Überstellung nach Italien ist daher nach wie vor möglich.

2.3. Über die Beschwerde des BF gegen den zurückweisenden Bescheid seitens des BFA ist bisher keine Entscheidung ergangen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der Bescheid des BFA ist seit 11.11.2016 durchsetzbar.

2.4. Eine Überstellung in den Dublinstaat Italien erfolgte am 12.12.2016.

2.5. Der BF war haftfähig.

Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr):

3.1. Der BF hat bereits in Italien und der Schweiz je einen Asylantrag gestellt, jedoch den Ausgang dieser Verfahren nicht abgewartet und ist weitergereist. Er hat sich daher den dort laufenden Asylantragsverfahren entzogen.

3.2. Für die Durchführung eines Asylverfahrens ist Italien zuständig.

3.3. Der BF hat seit 24.11.2016 in Österreich keine aufrechte Meldeadresse.

3.4. Er ist vor dem 23.11. untergetaucht und hat sich einer für den 25.11. geplanten Außerlandesbringung erfolgreich entzogen.

3.5. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Aufgrund des gegebenen Vorverhaltens des BF im Zusammenhang mit einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung ist der BF nicht als vertrauenswürdig anzusehen.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.

4.2. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

4.3. Der BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Kontakte im Inland.

4.4. Er verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zur Existenzsicherung.

4.5. Der BF verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz.

4.6. Die Existenz einer Freundin des BF konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1. – 1.4.), ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Hinsichtlich der Feststellung zu

1.3. wird darauf verwiesen, dass es im Rahmen des Verfahrens keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des BF gab. Nach eigenen Angaben in der Einvernahme vom 01.12.2016 verfügt der BF über keine identitätsbezogenen Dokumente (1.4.).

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.):

Die Feststellung zu 2.1. ergibt sich aus dem Auszug über die EURODAC – Treffer betreffend des BF aus dem Akt. Aus dem Behördenakt ergibt sich weiters, dass seitens des BFA nach dem erfolglosen Versuch, ihm am 23.11.2016 festzunehmen, am gleichen Tage die Aussetzung der Frist den italienischen Behörden schriftlich bekanntgegeben wurde. Der diesbezügliche Schriftverkehr ist dokumentiert (2.2.). Die Feststellung hinsichtlich des laufenden Asylantragsverfahrens (2.3.) beruhen auf die Einsicht des Gerichts in den Verfahrensakt und der Tatsache, dass die Beschwerde des BF hg. anhängig, jedoch noch nicht entschieden ist. Die einwöchige Frist nach Einlagen des Beschwerdeakts bei Gericht ist bereits vorüber. Die zuständige Richterin hat bisher keine aufschiebende Wirkung erteilt.

Hinsichtlich der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die Tatsache, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gegenteiligen Informationen an das Gericht ergangen sind.

2.3. Zum Sicherungsbedarf:

Aufgrund der im Akt erliegenden Eurodac Trefferliste ergibt sich, dass der BF sowohl in Italien, als auch in der Schweiz bereits einen Asylantrag gestellt hat (3.1.). Ebenso im Akt erliegend ist die Information über die Aussetzung der Außerlandesbringung vom 23.11.2016, aus der sich ergibt, dass seinerzeit Italien einer Überstellung nach dem Dublinübereinkommen zugestimmt hat (3.2.). Die Feststellungen zu 3.3. und 3.4. ergeben sich aus der Einsicht in das zentrale Melderegister. Darin ist ersichtlich, dass der BF seit 24.11.2016 keine aufrechte Meldeadresse hat. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen ebenso auf den Bericht der LPD XXXX, PI XXXX über die gescheiterte Festnahme am 23.11.2016. Weiter ist daraus zu entnehmen, dass der BF nach Auskunft eines Mitbewohners ca. 2 Tage vor der versuchten Festnahme mit seinen Habseligkeiten die Unterkunft verlassen hatte. Es stellt sich daher klar dar, dass der BF vor dem 23.11.2016 seine ihm zugewiesene Unterkunft verlassen hatte, um für die nahende Abschiebung nicht greifbar zu sein.

Die Feststellung hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der Außerlandesbringung (3.5.) bezieht sich auf die diesbezüglichen Angaben im Akt, die im Rahmen des Verfahrens auch nicht in Zweifel gezogen worden sind.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner Anwesenheit in Österreich von einem Landesgericht rechtskräftig verurteilt. In Zusammensicht mit dem oben festgestellten Verstoß gegen Meldevorschriften und die innerhalb der europäischen Union für Asylwerber geltende Reisebeschränkung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Einhaltung von ihn bindenden Rechtsnormen keine erhöhte Bedeutung zumessen dürfte und er daher nicht als vertrauenswürdig angesehen werden kann.

Obwohl der BF in seiner Einvernahme am 01.12.2016 tatsächlich ausgesagt hat, er würde nach dem Besuch seiner Freundin selbständig nach Italien weiterreisen, konnte dies auf Grund mangelnder Glaubwürdigkeit nicht in der Form festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gabt zwar an, 90 Euro zu besitzen, forscht man jedoch in der Anhalte Datei nach, ergibt sich, dass er lediglich über Euro 9,40 derzeit verfügt. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF Geld für den Ankauf einer Fahrkarte nach Italien haben könnte, zumal die angegebene Freundin den BF kein weiteres Geld in die Schubhaft brachte. Darüber hinaus darf darauf verwiesen werden, dass der BF nicht über ein Reisedokument verfügt und daher eine Ausreise ganz offenbar nur illegal erfolgen hätte können. Hätte der BF daher wirklich freiwillig nach Italien ausreisen wollen, so wäre ihm ein weiterer Kontakt mit den Behörden hinsichtlich der Erlangung eines Reisedokuments nicht erspart geblieben. Personen, die wissen, dass sie die Behörde zur Ausreise benötige und auch ausreisen wollen, tauchen nicht unter, sondern suchen die Mithilfe der Behörden.

2.4. Familiäre/soziale Komponente:

Der BF hat selbst in der Einvernahme am 01.12.2016 angegeben, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und lediglich über Euro 90,00 zu verfügen. Auch den Vorhalt, keinen gesicherten Wohnsitz zu haben, hat der BF nicht ausdrücklich bestritten. Die Feststellungen 4.1. bis 4.5. beruhen daher im Wesentlichen auf der protokollierten Aussage des BF in der Vernehmung vom 01.12.2016. Die Existenz einer Freundin in Österreich konnte sich im Rahmen des Verfahrens nicht erhärten. Der Beschwerdeführer nannte weder einen Namen, noch eine Adresse dieser Person. Eine Überprüfung hinsichtlich der Existenz durch die Behörde war daher ausgeschlossen. In der Vernehmung kündigte der BF an, sich mit seiner Freundin in Verbindung zu setzen um seine Effekten von der Freundin gebracht zu bekommt. Aufgrund der Aufzeichnungen in der im Akt erliegenden Anhaltedatei (Auszug) ergibt sich jedoch, dass nachträglich keine Effekten überbracht worden sind. Dies legt abermals den Schluss nahe, dass eine Freundin des BF, deren Namen und Adresse unbekannt sind, offenbar nicht existiert. Schließlich wäre es tunlich gewesen, spätestens im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens den Namen und Adresse dieser Freundin dem Gericht bekanntzugeben, was nicht erfolgte.

2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).

In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28 Dublin – III – Verordnung aus. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte zuvor schon jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien und in der Schweiz. Er hat die dortigen Verfahren nicht abgewartet und ist vor Abschluss dieser Verfahren über die Schweiz dann wieder in den EU-Raum eingereist. Nachdem er vor einer geplanten Abschiebung rechtzeitig vor dem Termin untergetaucht ist, wurde der BF sodann am 24.11.2016 behördlich abgemeldet. Es ist daher nicht so, dass der BF nur verzogen ist und die neue Anmeldung nicht rechtzeitig getätigt hat. Der Zeitpunkt des Untertauchens ergibt sich klar aufgrund der nahenden Abschiebung. Gegen den BF besteht aufgrund der Aktenlage eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Nach Ansicht des Gerichts zeigt sich daraus auch klar, dass der BF im Inland untergetaucht ist, um sich der nahenden Abschiebung zu entziehen. Gemeinsam mit der bestehenden Vertrauensunwürdigkeit (Meldeverletzung, Reisebeschränkung missachtet, gerichtliche Verurteilung) ist evident, dass der BF nicht gewillt ist, sich den Gesetzen konform zu verhalten, so dies nicht in seinem Sinne ist. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Verhaltensweise wählen würde und sich einer konkret in naher Zukunft bevorstehenden Abschiebung neuerlich entziehen würde. Es stellt sich also für das erkennende Gericht sehr klar dar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zur Einhaltung der in der Europäischen Union bestehenden Rechtsnormen verhalten werden muss.

Für die Beurteilung des Sicherungsbedarfs hat das Gericht eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen und hat sich ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelbeurteilung durchzuführen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten (mehrere Asylanträge, eine Verurteilung, Untertauchen, Meldeverletzung, vereitelte Außerlandesbringung, bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahmen), also auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen erheblichen Sicherungsbedarf ergeben haben.

Die Behörde ist daher zu Recht vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes ausgegangen.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Durch die kurze Anwesenheit in Österreich ist in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass er diesbezüglich nennenswerten Kontakt im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Das Verfahren hat auch, ausgehend von seinen eigenen Angaben, nicht ergeben, dass er in Österreich wesentliche Anknüpfungspunkte hat. Hinsichtlich der angegebenen Freundin darf auf die Ausführungen zu

II. 2. Punkt 2.4. verwiesen werden.

Der BF hat die ihn treffenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Asylverfahrens missachtet und eine unbeschränkte Reisefreiheit in der Europäischen Union für sich in Anspruch zu nehmen versucht, die so für ihn nicht besteht. Er hat dadurch unzweifelhaft gezeigt, dass er es mit den ihn betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nimmt und sind keine Anhaltspunkte dafür im Rahmen des Verfahrens hervorgekommen, dass sich das in Hinkunft wesentlich ändern würde. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht davon aus, dass, wie oben bereits angeführt, den persönlichen Interessen des BF aufgrund seiner aktuellen Wohn – und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt.

Die gegenständliche Entscheidung des BFA ist daher nach Ansicht des Gerichtes auch im Hinblick auf die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit nicht zu bemängeln.

3.1.5. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde zu Recht ausgeschlossen. Der BF verfügt nicht über wesentliche Vermögensmittel, weshalb eine Sicherheitsleistung nicht in Frage kommt. Im Rahmen des Schubhaftverfahrens sind keine Tatsachen ans Tageslicht gekommen, die glaubhaft eine Erfüllung des Sicherungszwecks durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ergeben hätten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung würde daher nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer Sicherung der Abschiebung führen, sondern wäre diesfalls evident die Gefahr verbunden, dass der Beschwerdeführer in alte, bestehende Verhaltensmuster zurückfallen und durch den Versuch der Weiterreise im Schengenraum den Sicherungszweck vereiteln würde.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio". Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben, da die vorliegende Fallprüfung ergeben hat, dass keine andere Möglichkeit besteht, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

3.2.1. Aus dem Akteninhalt ergibt sich Unzweifelhaft, dass die Behörde rechtzeitig die Aussetzung der Überstellungsfrist dem Dublinstaat Italien bekanntgegeben hat. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hätte durch die in Anspruchnahme einer Akteneinsicht jeden Zweifel über die Rechtmäßigkeit einer Überstellung nach Italien ausräumen können. Einer eigenen Erwähnung der von Amtswegen durchzuführenden Bekanntgabe der Aussetzung bedarf es in der bescheidmäßigen Erledigung nicht.

3.2.2. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bezeichnet in ihrer Beschwerdeschrift auf Seite 3 und 4 sowohl die Gründe der Ziffer 9, als auch eine durchsetzbare Außerlandesbringung und wiederholte Asylanträge als "Dublin typisch". Daraus zieht sie den Schluss, dass diese Gründe allesamt nicht Grund genug für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr seien. Dieser Rechtsmeinung kann sich das erkennende Gericht jedoch nicht anschließen. Es trifft zu, dass es aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH nicht ausreichend ist, fehlende soziale und berufliche Kontakte sowie fehlende Existenzmittel und einen fehlenden Wohnsitz alleine für die Annahme von Sicherungsbedarf heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall ist dies auch nicht geschehen. Zu diesen Kriterien der Ziffer 9 (des § 76 Absatz 3 FPG) kommen im Regelfall noch andere katalogmäßig bestimmte Kriterien hinzu. Aufgrund der Verpflichtung des Gerichts, eine Gesamtbetrachtung durchzuführen war im vorliegenden Fall evident, dass noch zusätzliche Gründe (etwa die Ziffer 6a) für gegeben erachtet worden sind. Wenn in der Beschwerdeschrift die Rechtsvertretung weiter meint, dass auch das Bestehen einer durchsetzbaren Außerlandesbringung und die mehrfache Asylantragstellung als "dublintypisch" nach der Judikatur keine erhebliche Fluchtgefahr begründen, fällt auf, dass diesbezüglich kein Judikaturzitat erfolgte. Folgt man der Rechtsansicht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, so führt sich eine genaue Prüfung der vorliegenden Kriterien ad absurdum. In Dublinfällen wäre dann wohl eine Verhängung der Schubhaft nicht möglich, da alle gesetzliche vorgegebenen Beurteilungskriterien als "dublintypisch" unbeachtlich wären. Diesen Denkansatz kann nicht gefolgt werden. Selbstverständlich sind sowohl das Vorliegen einer durchsetzbaren Außerlandesbringung (Ziffer 3), als auch die Mehrfachstellung von Asylanträgen (6a) gesetzlich vorgesehene Kriterien, die Sicherungsbedarf begründen können. Dies ist konkret in § 76 Absatz 3 FPG angeordnet.

3.2.3. Die Beschwerde moniert weiters, dass die Behörde sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe beabsichtigt, nach dem Besuch seiner Freundin freiwillig nach Italien auszureisen, beschäftigt zu haben.

Die Behörde führt über mehrere Seiten aus, dass nach Prüfung des Vorverhaltens des Beschwerdeführers mehrere Kriterien die für erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Absatz 3 sprechen, erfüllt seien. Daraus ergibt sich zwingend, dass die Behörde nicht von einer Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Das Vorbringen des BF, nach dem Besuch bei seiner Freundin ausreisen zu wollen wurde seitens der Behörde nicht näher erörtert. Aus dem Akt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Anstalten gemacht hat, Name oder Adresse seiner Freundin bekanntzugeben. Auch das gerichtliche Verfahren hat ergeben, dass von einer Existenz dieser Freundin nicht auszugehen ist. Das Vorbringen, zuerst eine Freundin zu besuchen und dann ausreisen zu wollen, stellt sich daher im Lichte dieser Erkenntnis lediglich als Schutzbehauptung dar. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung erfolgte daher zulässigerweise im Wege der gegenteiligen Feststellung.

3.3. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden und wurde in der Beschwerdeschrift in keiner Weise ausgeführt, weshalb die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall für notwendig erachtet werde. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass es sich bei der Behauptung freiwillig nach Italien ausreisen zu wollen, lediglich um eine Schutzbehauptung gehandelt haben kann. Zu einem ist die Existenz der vom BF angegebenen Freundin stark in Zweifel zu ziehen, da er selbst in der Beschwerdeschrift weder eine Name, noch eine Adresse bekannt geben konnte. Zum anderen wurde auch in der Beschwerdeschrift kein Antrag auf eine Einvernahme dieser Freundin gestellt. Im gleichen Atemzug hat der Beschwerdeführer in seiner seinerzeitigen Einvernahme am 01.12.2016 von einer freiwilligen Ausreise gesprochen. Aus dem Zusammenhang betrachtet ist jedoch nicht zweifelhaft, dass es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung handelte. Zur Klärung dieser Frage war daher die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

Zu Spruchpunkt II. – Kostenbegehren

Der BF begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht dem BF kein Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B. – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.