BVwG W170 2133292-1

W170 2133292-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2133292-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2133292.1.00

Spruch

W170 2133292-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 25.07.2016, Zl. 1031378702-14968544/BMI-BFA_OOE_RD, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX(in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 14.09.2014, gemeinsam mit seiner Frau XXXX und den gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX und XXXX sowie dem gemeinsamen volljährigen Sohn XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die oben angeführten Familienangehörigen erhielten gleichartige Entscheidungen.

3. Mit Schriftsatz vom 08.08.2016 wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben; die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 25.08.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Konfession angehört.

1.2. Im Administrativverfahren gab XXXX an, aus der Umgebung Damaskus' (XXXX) zu stammen.

XXXX führte in der Erstbefragung am 14.09.2014 aus, er habe Syrien des Krieges wegen verlassen.

In der behördlichen Einvernahme am 26.05.2016 gab XXXX an, er habe in Syrien von 1987 bis 1990 Wehrdienst geleistet. Er sei geflüchtet, weil er in Syrien nicht kämpfen habe wollen. Sein Haus sei bei Kämpfen der Behörde und der freien Armee beschossen worden.

Das Bundesamt hat nicht ermittelt, wer die Macht im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in der Hand hält, ob dieser bzw. diese Gruppe XXXX im Falle seiner Rückkehr nach Syrien faktisch (das heißt mit oder ohne gesetzliche Grundlage bzw. trotz bereits abgeleistetem Wehrdienst) zwangsrekrutieren würde und ob diese Zwangsrekrutierung dazu führen würde, dass XXXX unter Sanktionsandrohung gezwungen wäre, in dessen Rahmen Menschenrechtsverletzungen zu begehen oder daran mitzuwirken.

Diesbezüglich hat das Bundesamt bloß ansatzweise ermittelt bzw. jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.07.2016, Zl. 1031378909-14968790/BMI-BFA_OOE_RD, wurde dem volljährigen Sohn XXXX, der gemeinsam mit XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da diesem in Syrien die mit dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbundene Einberufung droht.

In Syrien werden die Familienangehörigen von Wehrdienstverweigerern unter Druck gesetzt, um diese zum Wehrdienst zu zwingen.

Das Bundesamt hat nicht ermittelt, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auf Grund seiner Verwandtschaft zu einem Wehdienstverweigerer Verfolgung droht; diesbezüglich hat das Bundesamt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

Die Feststellungen unter 1.1. ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, die mit dem syrischen Reisepass des Beschwerdeführers, den dieser beim Bundesamt vorgelegt hat, in Einklang zu bringen sind. Auch das Bundesamt ist von diesen Feststellungen ausgegangen. Dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und der moslemischen Konfession ist, hat das Bundesamt unwidersprochen und im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt und ist daher davon auszugehen.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2.:

Hinsichtlich der Frage, wer die Macht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in der Hand hat, finden sich in den Länderfeststellungen im Bescheid - diese scheinen die Ermittlungen des Bundesamtes zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers abschließend darzustellen, da im Verwaltungsakt keine Kopie der der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Einvernahme offensichtlich ausgefolgten Länderfeststellungen zu finden sind - keine Ermittlungen; es ist festzustellen, dass das Bundesamt hinsichtlich dieser Frage jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.

Hinsichtlich der Frage, ob dieser Machthaber den Beschwerdeführer zwangsrekrutieren würde, finden sich nur insoweit Feststellungen, als das Bundesamt im Bescheid ab S. 35 (AS 261 ff) Feststellungen zum Militärdienst (beim syrischen Regime) und der (Zwangs-) Rekrutierung durch Regime und Rebellen getroffen hat; diesen Feststellungen ist hinsichtlich der für das syrische Regime Militärdienstleistender zu entnehmen, dass diese zum zumindest in der (nicht näher definierten) Anfangszeit mit Menschenrechtsverletzungen verbundenen Wehrdienst gezwungen werden würden. Weiters wurde festgestellt, dass der Wehrdienst nach dem syrischen Gesetz zwischen 18 und 42 Jahren zu leisten ist und auch Reservisten einberufen werden, aber nicht, bis zu welchem Alter die Einberufung auf jene ausgeweitet wurde, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben.

Hinsichtlich der anderen Akteure finden sich keine hinreichenden Feststellungen bzw. Ermittlungen im Akt.

Daher ist der Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine Zwangsrekrutierung durch die in seinem Herkunftsgebiet an der Macht befindliche Gruppe sowie die Frage, ob diese mit dem sanktionierten Zwang zu Menschenrechtsverletzungen verbunden wäre, mangels jeglicher erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht geklärt bzw. nicht ermittelt worden.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.3.:

Die Feststellungen zum Asylverfahren des XXXX ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Dass in Syrien Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern unter Druck gesetzt werden, um diese zum Wehrdienst zu zwingen, ergibt sich aus den Länderfeststellungen des Bundesamtes (siehe Bescheid, S. 37).

Dass das Bundesamt hinsichtlich einer allfälligen Verfolgung auf Grund der Familienzugehörigkeit zu seinem volljährigen und nunmehr asylberechtigten Sohn keinerlei Ermittlungen getätigt hat, ergibt sich einerseits aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Bescheid in dem zwar das Verwandtschaftsverhältnis, aber nicht der Asylstatus des Sohnes festgestellt wurde, und andererseits aus der Tatsache, dass die Bescheide des Beschwerdeführers und seines Sohnes am selben Tag ausgestellt wurden, sodass auf der Hand liegt, dass man diesen Umstand nicht miteinbeziehen habe wollen und diese Ermittlungen somit auf das Verwaltungsgericht "delegieren" wollte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) hat das Verwaltungsgericht jedenfalls dann selbst in der Sache zu entscheiden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, so hat das Verwaltungsgericht nach der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich diesen Sachverhalt festzustellen und in der Sache selbst zu entscheiden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel vorliegen sowie die Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben festgestellt wurde, hat das Bundesamt den Sachverhalt in den oben dargestellten Bereichen nicht ermittelt. Die oben dargestellten Fragen sind aber im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, aus folgenden Gründen entscheidungsrelevant:

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Darüber ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt hinsichtlich der Verweigerung des Wehrdienstes ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt eines mit dem Militärdienst verbundenen Zwangs zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EG festgehalten. Daher stellt eine (im Falle der Rückkehr drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Verweigerung des Militärdienstes, wenn dieser (zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EG fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Notorisch ist - und das wurde auch im Bescheid festgestellt -, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch die verschiedensten Parteien zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt. Das Bundesamt hat sich aber weder im Rahmen der individuellen Prüfung der Fluchtgründe noch im Rahmen der Länderfeststellungen damit beschäftigt, ob der Beschwerdeführer vor seiner Flucht oder im Falle seiner Rückkehr nach Syrien, die aus derzeitiger Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Rückreiseweges zumutbar nur über einen vom Regime gehaltenen Flughafen insbesondere Damaskus) erfolgen kann, seinen Dienst als Reservist der syrischen Armee antreten hätte müssen bzw. müsse oder ob diesem die Zwangsrekrutierung durch die in seinem Herkunftsort an der Macht befindliche Bürgerkriegspartei gedroht hätte. Zur Beurteilung der Asylrelevanz ist es weiters notwendig festzustellen, ob auch Reservisten der syrischen Armee bzw. Zwangsrekrutierte der in Herkunftsort des Beschwerdeführers an der Macht befindliche Bürgerkriegspartei in Syrien zu Menschenrechtsverletzungen (v.a.:

willkürliche Tötung von Zivilisten, Vergewaltigungen, Plünderungen und Raub - VwGH vom 21.4.2005, 2004/20/0315) herangezogen werden.

Das Bundesamt hat es weiters unterlassen, spezifische Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers zu treffen. Im Fall des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückgehen könnte und hat es das Bundesamt völlig außer Acht gelassen, welche Folgen es für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr haben könnte, dass er knappe zwei Jahre in Libyen gelebt und Angehöriger eines nun Asylberechtigten ist.

Da das Bundesamt zu den unter 1.2. bis 1.3. dargestellten Fragen keine Ermittlungen getätigt hat steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest.

Insbesondere da das Bundesamt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa BVwG B vom 24.03.2014, Gz. W170 1420086-1) zur oben dargestellten Asylrelevanz des Wehr- oder Reservedienstes in Syrien ignoriert hat und dieses keinerlei zielführende Ermittlungen zum diesen Fragen getätigt hat, liegen diesbezüglich die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der diesem angegliederten Staatendokumentation jedenfalls unbürokratischer, schneller und billiger durchgeführt werden können, sodass die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in diesen Bereich weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt - durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststand und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abgewiesen wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig.

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