BVwG W170 2132889-1

W170 2132889-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2016

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2132889-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2132889.1.00

Spruch

W170 2132887-1/3E

W170 2132890-1/3E

W170 2132889-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.7.2016, Zl. 1072886709 - 150647279, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.7.2016, Zl. 1093764304 - 151705170, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch XXXX als gesetzlicher Vertreter, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.7.2016, Zl. 1093764609 - 151705927, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX stellten am 10.6.2015 bzw. am 5.11.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz; XXXX gaben an, bereits in Syrien verheiratet gewesen und dies immer noch zu sein; XXXX ist deren gemeinsame Tochter. Alle drei seien syrische Staatsangehörige.

2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte XXXX im Wesentlichen vor, er habe Syrien bereits im Sommer 2012 ("vor drei Jahren") rechtswidrig verlassen, da sein Herkunftsort vom IS zerstört worden sei und es keine Sicherheit in Syrien gebe. Die islamistischen Gruppen würden jeden töten, der sich ihnen nicht anschließe und habe die Regierung das Gebiet "unkontrolliert" aus der Luft angegriffen. XXXX habe seinen Militärdienst von Dezember 1997 bis Juni 2000 bei der Luftwaffe, Luftabwehr geleistet und habe nicht gehört, dass er als Reservist hätte einrücken müssen. Es müssten aber alle Männer aus seinem Herkunftsort zum Militärdienst bei der YPG.

Im Rahmen des Administrativverfahrens legte XXXX folgende, auf diesen lautende, syrische Ausweise bzw. Urkunden vor:

  • einen Reisepass;

  • einen Führerschein;

  • Kopien und Übersetzungen aus dem Zivilstandsregister;

  • eine Heiratsurkunde und

  • ein Familienbuch.

Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte XXXX im Wesentlichen vor, sie habe Syrien gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX im Sommer 2015 rechtswidrig verlassen, da in Syrien Krieg herrsche; sie habe sonst keine Probleme mit dem syrischen Regime gehabt.

Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die XXXX über die oben genannten Dokumente einen auf diese lautenden, syrischen Personalausweis und einen auf diese lautenden, syrischen Führerschein vor.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des XXXX mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.7.2016, Zl. 1072886709 - 150647279, erlassen am 4.8.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, MOUSTAFA Bankin habe Syrien wegen des Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Versorgungslage verlassen; er habe seinen Militärdienst bereits geleistet und sei in Syrien keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen, da er keine konkret ihn betreffende Verfolgungsgefährdung vorgebracht habe. Da sich XXXX im kurdisch kontrollierten Gebiet aufgehalten habe, habe diesem auch nicht die Einziehung in die syrische Armee gedroht. Zum verpflichtenden Selbstverteidigungsdienst bei der YPG würden nur Männer zwischen 18 und 30 Jahren herangezogen; XXXX sei bereits knapp 40 Jahre alt. Die von XXXX vorgebrachte Gefahr seitens der islamistischen Bewegung sei glaubhaft, drohe aber allen Angehörigen der kurdischen Volksgruppe gleichermaßen und sei nicht gegen XXXX persönlich gerichtet; eine konkrete Gefährdung durch Islamisten sei in dessen Herkunftsgebiet auch nicht gegeben.

3. Ebenso wurden die gegenständliche Anträge der XXXX und der XXXX mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.7.2016, Zl. 1093764304 - 151705170 bzw. Zl. 1093764609 - 151705927, erlassen jeweils am 4.8.2016, jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurden XXXX jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass weder XXXX eigene Fluchtgründe vorgebracht hätten; daher sei im Familienverfahren spruchgemäß zu entscheiden.

4. Mit gemeinsamer, am 16.8.2016 bei der Behörde eingebrachter Beschwerde erhoben XXXX Rechtsmittel.

Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX drohe, zum "Reservistendienst" einberufen zu werden. Auf Grund des damit verbundenen Zwangs, auf Zivilisten zu schießen oder widrigenfalls selbst erschossen zu werden, handle es sich hierbei um eine asylrelevante Verfolgung. Darüber hinaus drohe XXXX Verfolgung, weil er Wehrdienstverweigerer sei, die auf Grund der Unverhältnismäßigkeit der drohenden Strafe auch eine asylrelevante Verfolgung darstelle.

5. Die Beschwerden wurden samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 19.8.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu XXXX

XXXX ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.

XXXX könnte nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien zurückkehren; dieser ist in der Hand des syrischen Regimes.

XXXX hat in Syrien seinen Wehrdienst abgeleistet.

XXXX ist ein männlicher Syrien, 39 Jahre alt und hinreichend gesund.

Es ist objektiv nachvollziehbar, dass XXXX im Falle seiner Rückkehr nach Syrien befürchtet, vom syrischen Regime dem Dienst als Reservist der syrischen Armee zugeführt zu werden.

Die Weigerung, den Dienst als Reservist der syrischen Armee anzutreten, würde zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden.

Der Dienst als Reservist der syrischen Armee wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang verbunden, sich an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen.

XXXX hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.

1.2. Zu XXXX:

XXXX ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich unbescholten ist. Sie war bereits in Syrien mit XXXX verheiratet und ist es immer noch.

XXXX ist eine unmündige syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich unbescholten ist. Sie ist die gemeinsame Tochter von XXXX.

XXXX können ihr Familienleben mit XXXX in keinem anderen Staat fortsetzen.

XXXX haben keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

Die Feststellungen zur Person des XXXX gründet sich im Wesentlichen auf die vorgelegten, unbedenklichen Ausweise und die diesbezüglich Angaben des XXXX vor dem Bundesamt, das diese Angaben seiner Entscheidung unwidersprochen unterstellt hat.

Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf eine eingeholte Strafregisterauskunft.

Die Feststellung, dass eine Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal möglich ist, ergibt sich aus dem notorischen Wissen des Bundesverwaltungs-gerichtes bzw. aus dem Umstand, dass die Behörde eine andere Möglichkeit nicht aufgezeigt hat.

Dass die beschwerdeführende Partei in Syrien ihren Wehrdienst abgeleistet hat, ergibt sich aus deren Angaben vor dem Bundesamt; das Bundesamt hat weder die mangelnde Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Ausführungen festgestellt noch ergibt sich aus der Aktenlage ein Grund, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Somit sind diese Ausführungen der Entscheidung zu unterstellen.

Hinsichtlich der Beweiswürdigung zu den (der Übersichtlichkeit halber) wiederholten Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei wird auf deren Aussagen, die vorgelegten Ausweise und die Beweiswürdigung oben verwiesen; eine relevante Erkrankung des XXXX wurde von den Parteien nicht einmal behauptet.

Hinsichtlich der objektiven Nachvollziehbarkeit der Furcht des XXXX im Falle seiner Rückkehr nach Syrien vom syrischen Regime dem Dienst als Reservist der syrischen Armee zugeführt zu werden, ist einleitend auf die Feststellung im Folgenden zu verweisen, nach der eine sichere und legale Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus möglich ist, der in der Hand des Regimes ist.

Aus den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bundesamtes zum Wehrdienst bzw. zum Dienst als Reservist der syrischen Armee geht hervor, dass sich die Stärke der syrischen Streitkräfte von etwa 300.000 Personen auf die Hälfte reduziert hat, das syrische Verteidigungsministerium begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige - auch bei Kontrollen an Checkpoints - einzuziehen und Reservisten einzuberufen; letzteres insbesondere auf Grund der bestehenden Schwierigkeiten, Rekruten auszuheben. Eine Befreiung vom Wehrdienst selbst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist unwahrscheinlich, einen Wehrersatzdienst gibt es in Syrien nicht und wird eine Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen nicht anerkannt.

Es ist daher davon auszugehen, dass ein reales Risiko besteht, dass das syrische Regime insbesondere männliche Syrier zwischen 18 und 40 Jahren, die über den Flughafen von Damaskus nach Syrien zurückkehren, dem Militärdienst zuführen wird, da es dieser Personen bereits habhaft ist und diese darüber hinaus - außerhalb des in Syrien etablierten Familienverbandes und ohne Zugang zu anderer Art sozialer Unterstützung - dem syrischen Regime in der Phase der Einreiseformalitäten besonders ausgeliefert sind.

Dass die Weigerung, den Dienst als Reservist der syrischen Armee anzutreten, zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden würde, ergibt sich aus ebenso den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bundesamtes ebenso, wie der Umstand, dass der Dienst als Reservist der syrischen Armee mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang verbunden wäre, sich an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen (siehe diesbezüglich den Punkt "Wehrdienstverweigerung / Desertion" in den Länderfest-stellungen).

Die Feststellung, dass XXXX keine Asylausschluss- oder

-endigungsgründe verwirklicht hat, gründen sich auf den Umstand, dass keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu erkennen waren.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2.:

Die Feststellungen zur Person der XXXX und der XXXX ergeben sich aus den vorgelegten Ausweisen der XXXX und deren unwidersprochenen Aussagen, sowohl zu ihrer als auch zur Identität der XXXX. Dass diese in Österreich nicht straffällig geworden sind, ergibt sich hinsichtlich der XXXX aus einer eingeholten Strafregisterauskunft und hinsichtlich der XXXX aus deren Strafunmündigkeit.

Dass XXXX bereits in Syrien mit XXXX verheiratet war und es immer noch ist ergibt sich aus deren gleichlautenden Aussagen und aus der vorgelegten, unbedenklichen Heiratsurkunde.

Dass XXXX die gemeinsame Tochter von XXXX und XXXX ist, ergibt sich aus deren unwidersprochenen Aussagen.

Dass XXXX und XXXX ihr Familienleben mit XXXX in keinem anderen Staat fortsetzen können, ergibt sich aus dem Umstand, dass XXXX - als asylrelevant verfolgte Person - nicht nach Syrien zurückkehren kann und sich sonst keine Hinweise auf die Möglichkeit, das gemeinsame Familienleben außerhalb Österreichs und Syriens fortzusetzen, gefunden haben.

Die Feststellungen, dass XXXX keine Asylausschluss- oder

-endigungsgründe verwirklicht haben, gründen sich auf den Umstand, dass keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu erkennen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist in den vorliegenden Fällen zweifellos Syrien.

2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Festgestellt wurde, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt. Auch wurde festgestellt, dass XXXX als Reservist der syrischen Armee wehrpflichtig ist und eine objektiv nachvollziehbare Befürchtung besteht, dass dieser im Falle seiner Rückkehr diesen Dienst antreten müsste. Schließlich wurde festgestellt, dass in Syrien auch Reservisten der syrischen Armee zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden, widrigenfalls ihnen jedenfalls eine Gefängnisstrafe droht.

3. Da die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül die sichere und legale Erreichbarkeit des ins Auge gefassten Gebietes erfordert (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063) und eine sichere und legale Rückkehr des XXXX nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus möglich wäre, dieser aber in der Hand des Regimes ist und dieses der Verfolger des XXXX ist, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht; ebenso liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.

Daher ist der Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.7.2016, Zl. 1072886709 - 150647279, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG) stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist weiters auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist unter anderem Familienangehöriger, wer Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Daher sind XXXX Familienangehörige des XXXX.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 des § 34 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG, gilt ein von einem Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, gestellter Antrag auf internationalen Schutz dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes, gemäß § 34 Abs. 2 und 5 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (1.) dieser nicht straffällig geworden ist, (2.) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und (3.) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist; gemäß § 34 Abs. 4 und 5 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 erhalten alle den Status des bzw. der Asylberechtigten.

SXXXX sind nicht straffällig geworden und ist ihnen die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit XXXX, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich; gegen XXXX ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. Daher ist XXXX jeweils

Daher ist der Beschwerde der XXXX gegen gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.7.2016, Zl. 1093764304 - 151705170, und der Beschwerde der XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.7.2016, Zl. 1093764609 - 151705927, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und sowohl XXXX als auch XXXX jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist jeweils auszusprechen, dass sowohl XXXX als auch XXXX somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016,- der diesbezüglich § 24 Abs. 4 VwGVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) - kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt.

Das ist hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hier der Fall, da dieser bereits von der Behörde ermittelt wurde; diese hat lediglich die sich aus dem ermittelten Sachverhalt ergebenden Rechtsfolgen übersehen und waren daher nur Rechtsfragen zu klären.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.