W162 2133834-1•BVwG W162 2133834-1
W162 2133834-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W162 2133834-1/ 7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER sowie Mag. Gerald NOVAK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franjo SCHRUIFF, LL.M., Gußhausstraße 14/7, 1040 Wien, gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 18.05.2016, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2016, GZ: 2016-XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Estplatz (im Folgenden: AMS) vom 18.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 09.05.2016 gemäß § 44 AlVG iVm. Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn habe, folglich sei er Grenzgänger im Sinne der o.g. Verordnung.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 15.06.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass er kein Grenzgänger sei, sondern sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2016 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben und der Bescheid des AMS vollinhaltlich bestätigt.
4. Mit Schreiben vom 23.08.2016 erhob der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und ersuchte um Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.08.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
1. Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsbürger und hat am 09.05.2016 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Dieser wurde vom AMS wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer war zuletzt vor der gegenständlichen Antragstellung in Österreich von 01.04.2014 bis zum 01.05.2016 beschäftigt.
Seit 08.08.2016 bis laufend hat er wieder eine Beschäftigung bei seinem alten Dienstgeber in Österreich angenommen.
3. Der Beschwerdeführer verfügte vom 27.10.1998 bis zum 26.03.2015 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Von 26.03.2015 bis 02.06.2016 war er an dieser Adresse als Nebenwohnsitz gemeldet. Seit 02.06.2016 ist er an dieser Adresse wieder als Hauptwohnsitz gemeldet.
4. Der Beschwerdeführer benutzt ein in Ungarn angemeldetes Auto.
5. Der Beschwerdeführer ist geschieden, hat einen Sohn und eine Freundin, die in Sopron lebt.
6. Der Beschwerdeführer fuhr während der letzten Beschäftigung in Österreich mindestens wöchentlich nach Ungarn. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt zu jeder Zeit, also auch während der in Österreich ausgeübten Beschäftigung, immer in Ungarn und hat diesen nicht während der Beschäftigung in den Beschäftigungsstaat verlegt. Der Beschwerdeführer ist daher echter Grenzgänger im Sinne des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich, seinem Wohnsitz und dem seiner Familie sowie seiner Rückkehrfrequenz nach Ungarn ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und den Feststellungen im Bescheid durch das AMS.
Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers und seinen sonstigen Lebensverhältnissen ergeben sich insbesondere aus den eigenen nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers.
Der erkennende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, da er in den zeitnah ersten Niederschriften selbst angegeben hat, während seiner letzten Beschäftigung in Österreich zunächst "täglich" (nicht unterzeichnete Niederschrift vor dem AMS) bzw. "mindestens einmal wöchentlich" (unterzeichnete Niederschrift vor dem AMS vom18.05.2016) in seinen Heimatstaat zurückgekehrt zu sein.
Der erkennende Senat sieht keinerlei Anlass, an den bisherigen Aussagen und Feststellungen zu zweifeln, wenngleich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 15.06.2016 und in der darauf folgenden Niederschrift vom 18.07.2016 die Rückkehrfrequenz mit "unregelmäßig" bzw. "zweimal im Monat" relativiert und in seinem Vorlageantrag von einer Rückkehr von zweimal im Monat spricht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinen ersten niederschriftlichen Einvernahmen wahrheitsgemäß antwortete und konnte er nicht glaubhaft dartun, wieso es zu dieser Diskrepanz an Angaben gekommen ist. Gleiches trifft auf seine widersprüchlichen Angaben bezüglich einer allfälligen Eigentumswohnung in Ungarn sowie bezüglich seiner Wohnmöglichkeiten zu, die er einmal bei der Freundin und dann bei seinem Sohn behauptete.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Wohnsitz in Österreich, wobei beweiswürdigend darauf zu verweisen ist, dass er bis zum 26.03.2015 einen Hauptwohnsitz hatte, diesen jedoch am 26.03.2015 als Nebenwohnsitz ummeldete und nach Erlass des Bescheides vom 18.05.2016 dieselbe Adresse wieder ab 02.06.2016 auf Hauptwohnsitz ummeldete. Beweiswürdigend ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde auch darauf zu verweisen, dass es sich beim Unterkunftgeber in jedem Fall um den XXXX handelt.
Der Beschwerdeführer hat eine Freundin in Sopron, welches in lediglich einer Stunde leicht per Auto zu erreichen ist. Der erkennende Senat sieht die Angaben, dass es dem Beschwerdeführer ausreiche, nur zweimal im Monat seine Freundin, die nicht die "große Liebe" sei, zu sehen, während er zu Beginn des Verfahrens von einer mindestens wöchentlichen Rückkehr gesprochen hatte, als völlig unglaubwürdig an.
Der Beschwerdeführer hat ein Auto, welches in Ungarn angemeldet ist. Beweiswürdigend ist darauf zu verweisen, dass es sehr unglaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer dieses Auto in Ungarn angemeldet hätte, wenn sein Lebensmittelpunkt in Österreich liegen würde, nur um Kosten zu sparen und dadurch den ungarischen Behörden gegenüber falsche Angaben gegenüber dem Wohnsitz ("verzogen nach Ungarn") zu machen. Vielmehr ergibt sich aus der Aktenlage, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Ungarn befindet.
Der erkennende Senat geht davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich sehr regelmäßig, nämlich mindestens wöchentlich, nach Ungarn gefahren ist. Es handelt sich um eine Strecke, die durchaus täglich – und jedenfalls wöchentlich – zu bewältigen ist.
Zu dem Zeitpunkt der Antragstellung ist nicht ersichtlich, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest wöchentlich in sein Herkunftsland gependelt ist.
In einer Gesamtschau kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdevorbringen und den untauglichen Rechtfertigungsversuchen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann.
Zu A)
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
3.4. Relevante Rechtsvorschriften
Gemäß § 44 Absatz 1 Ziffer 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen [ ] Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; [ ].Absatz 2 bestimmt: Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), [ ].
Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, enthält folgende Definition:
"Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;"
Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) [ ]
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) [ ]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Strittig ist im Beschwerdefall, ob das AMS zur Beurteilung des Arbeitslosengeldanspruchs des Beschwerdeführers zuständig ist.
Artikel 65 Absatz 2 erster Fall der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 durchbricht für Grenzgänger im Sinn der Verordnung ("echte Grenzgänger") das Prinzip, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungen zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2). Arbeitslose (echte) Grenzgänger erhalten Leistungen (inklusive Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (Artikel 65 Abs. 5 lit. a Verordnung (EG) Nr. 883/2004; vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.)
Voraussetzung für diesen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit – unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls – und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Im Lichte dieser Judikatur folgt für den Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der Antragstellung in Ungarn hatte und diesen weiterhin dort hat. Da der Beschwerdeführer zumindest wöchentlich nach Ungarn zurückgekehrt ist, ist er als Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen.
Der für den Beschwerdeführer als (echten) Grenzgänger zuständige Mitgliedstaat ist somit der Wohnmitgliedstaat Ungarn.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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