W154 2127287-1•BVwG W154 2127287-1
W154 2127287-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Zurückziehung
W154 2127287-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, Zl. 1089472309/151473745, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2016
A)
beschlossen:
I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
zu Recht erkannt:
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchunkt II. Folge gegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.12.2017 erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde am 02.10.2015 niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen und gab eingangs an, der Volksgruppe der Sadat sowie dem schiitischen Glauben anzugehören. Er stamme aus einem näher bezeichneten Dorf im Distrikt Qarabagh in der Provinz Ghazni und sei vor eineinhalb Jahren illegal ausgereist. In der Heimat habe er noch eine vierzehnjährige Schwester sowie drei Brüder im Kindesalter.
Zu seinen Fluchtgründen gab er Folgendes an: "Vor ca. 2 Jahren sind meine Eltern bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen, dann mussten meine Geschwister bei einem Onkel leben. Dieser behandelte uns sehr schlecht, ich arbeitete bei ihm als Hirte, und er war immer sehr streng zu uns. Eines Tages konnte ich mit Hilfe eines Freundes für ca. 15.000.- Afghani in den Iran flüchten. Dort arbeitete ich als Steinmetz, wo ich ebenfalls sehr schlecht behandelt wurde. Wir Afghanen haben im Iran keine Rechte, es drohte mir die Abschiebung nach Afghanistan und ich beschloss, auch aus dem Iran zu flüchten."
Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor den Taliban.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einer rechtsmedizinischen Altersfeststellung unterzogen, deren Ergebnis der belangten Behörde am 06.01.2016 übermittelt wurde. Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2016 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt und seine Volljährigkeit festgestellt. Von der darin eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Am 27.01.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab an, dass, als er 14 Jahre alt gewesen sei, seine Eltern im Jahr 1390 (2011/2012) bei einer Bombenexplosion in der Stadt Ghazni ums Leben gekommen seien. Sein Onkel väterlicherseits habe ihn aufgenommen, ihn nicht mehr die Schule besuchen lassen und der Beschwerdeführer habe zwei Jahre lang als Hirte arbeiten müssen. Danach hätten die Taliban den Onkel ersucht, ihnen den Beschwerdeführer zu überlassen. Sie seien bereit gewesen, ihm dafür den doppelten Geldbetrag dessen zu bezahlen, was der Onkel am Beschwerdeführer in einem Jahr verdient hätte. Ein Hirte verdiene 80.000 Afghani im Jahr, die Taliban hätten seinem Onkel 160.000 Afghani geboten. Die 80.000 Afghani, die der Beschwerdeführer verdient habe, habe sein Onkel zur Gänze an sich genommen. Er habe auch die Grundstücke des Vaters des Beschwerdeführers, dessen Haus und sein Auto verkauft und das Geld für sich behalten.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Heimatland erklärte der Beschwerdeführer, dass er außer diesem Onkel väterlicherseits niemanden habe. Er habe im Iran von einem Mann, der aus seinem Heimatdorf stammte, erfahren, dass dieser Onkel seine drei Brüder in einem Waisenhaus untergebracht und die Schwester verheiratet hätte. Seit er Afghanistan verlassen habe, habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem Verwandten und auch sonst keine Kontakte in Afghanistan. In der Heimat habe er sieben Jahre die Schule besucht, und zwar vom achten bis zum 15. Lebensjahr. Im Alter von 15 Jahren habe er begonnen, als Hirte zu arbeiten; diese Tätigkeit habe er eineinhalb Jahre lang ausgeführt.
Im Iran sei er fünf oder sechs Monate lang aufhältig gewesen und habe bei einem Steinmetz gearbeitet. Da er keine Dokumente gehabt und eine Abschiebung befürchtet hätte, habe er ca. sechs Monaten davor den Iran verlassen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine Eltern verloren habe und sein Onkel väterlicherseits ihn gezwungen hätte, zu arbeiten. Er habe dort nichts lernen können. Schlussendlich habe ihn der Onkel den Taliban übergeben wollen. Seine Schwester sei zuhause gewesen, als die Taliban den Onkel aufgesucht hätten und habe dem Beschwerdeführer eine Woche später davon berichtet. Als er davon gehört habe, habe er gewusst, dass sein Leben in Gefahr sei und Afghanistan in Richtung Iran verlassen.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Die Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht festzustellen und ihr jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Dadurch, dass die gesamte von ihm behauptete aktuelle Gefährdungslage ausschließlich auf seinem angeführten Fluchtgrund beruhe, sei auch nicht glaubhaft, dass er im Falle einer Rückkehr einer wie auch immer gearteten Gefahr ausgesetzt wäre. In seinem Fall bestehe, wie aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen festgestellt habe werden können, eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Am 27.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm und der ein länderkundiger Sachverständiger für Afghanistan beigezogen wurde. Dabei brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er schiitischer Moslem und Hazara sei sowie zum Stamm der Sadat gehöre. Bis er vor eineinhalb Jahren Afghanistan Richtung Iran verlassen habe, habe er ausschließlich in einem näher bezeichneten Ort im Distrikt Qarabagh in der Provinz Ghazni gelebt. Anschließend habe er sechs Monate im Iran verbracht. In Kabul sei er nie gewesen.
Seine Eltern seien Ende 1390 (Anfang 2012) bei einem Selbstmordattentat der Taliban in der Stadt Ghazni ums Leben gekommen. Das Attentat hätte sich nicht gegen sie gerichtet, sie seien zufälligerweise dort gewesen. Nähere Details dieses Vorfalls wisse er nicht.
Der Beschwerdeführer habe eine Schwester und drei Brüder. Da er seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu ihnen habe, kenne er ihren derzeitigen Aufenthaltsort nicht. Als er die Heimat verlassen habe, hätten sie im Haus seines einzigen Onkels väterlicherseits gelebt. Weitere Onkel habe der Beschwerdeführer nicht. Die Großeltern seien seit langer Zeit verstorben, beide Großväter würden ursprünglich aus demselben Distrikt wie der Beschwerdeführer stammen.
Bezüglich seiner Schulbildung gab der Beschwerdeführer an, sieben Jahre lang das Lyceum in seinem Heimatort besucht zu haben. Berufsausbildung habe er keine.
Zu seiner Rückkehrbefürchtung erklärte er, er habe in Afghanistan niemanden, der ihn bei einer etwaigen Rückkehr unterstützten könnte. Dort lebe nur sein Onkel väterlicherseits, der ihn nach dem Tod seiner Eltern dazu gezwungen habe, als Hirte zu arbeiten. Er sei sehr schlecht mit dem Beschwerdeführer umgegangen und habe ihn den Taliban übergeben wollen, die ihn als Selbstmordattentäter eingesetzt hätten. Der Beschwerdeführer sei aus Afghanistan geflüchtet, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. In Afghanistan habe er kein Vermögen, keine Angehörigen, die ihn bei einer Rückkehr unterstützten könnten, wäre dort ohne Obdach und müsste auf der Straße leben. Wenn er einer Entführung durch die verschiedenen kriminellen Gruppen entkommen würde, würde er auf der Straße verhungern.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer seitens des länderkundigen Sachverständigen zu seiner Stammes- und Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Heimatregion sowie zu seiner Fluchtroute befragt. Zudem wurden seine Hazaragi-Kenntnisse getestet.
In weiterer Folge erstellte der länderkundige Sachverständige ein Gutachten zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Zum Fluchtvorbringen erklärte er, dass die Angaben des Beschwerdeführers, von seinem Onkel nach dem Tode seines Vaters unterdrückt und zu Zwangsarbeit gezwungen worden zu sein, ebenso wenig mit den Tatsachen in Afghanistan übereinstimmen würden, wie sein Vorbringen, dass ihn der Onkel an die Taliban verkaufen habe wollen. Der Beschwerdeführer sei zur fraglichen Zeit schon über 15 Jahre alt bzw. - entsprechend den Feststellungen des Bundesamtes - volljährig gewesen. Nach afghanischen Verhältnissen könne der Onkel einem erwachsenen Mann auf keinem Fall vorschreiben, den Taliban zu folgen und dafür Geld erhalten. Zudem würden Schiiten von den Taliban nicht rekrutiert, weil sie für diese nicht vertrauenswürdig seien. Es sei bisher nicht bekannt geworden, dass die Taliban schiitische Jugendliche zu Selbstmördern ausbilden. Die Schüler, die zu terroristischen Zwecken erzogen würden, seien Fanatiker, die jede Islamlehre außer ihrer eigenen als Ketzerei ablehnen würden und nicht bereit seien, mit den Schiiten gemeinsam zu beten oder gemeinsam mit ihnen den Islamunterricht zu besuchen.
Die Eltern des Beschwerdeführers dürften aus der von ihm angegebenen Region bzw. aus Ghazni stammen. Er selbst könnte zeitweise in Hazara-Regionen gewohnt haben. Die spontane Dari-Aussprache deute darauf hin, dass er in einer Großstadt gelebt habe. Seine Erklärung, dass er außer zwei Nachbardistrikten Qarabaghs keine anderen kenne, sei Ausdruck dafür, dass er nicht in diesem Distrikt gewohnt habe. Wenn jemand sieben Klassen lang die Schule besucht habe, könne er seine Nachbardistrikte aufzählen. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, welche Distrikte er passiert habe, um auf der Flucht nach Kandahar zu gelangen.
Es sei nicht unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe Sadat angehöre. Diese gebe es unter verschiedenen Ethnien Afghanistans und sie hätten die Sprache der jeweiligen Ethnie angenommen, in welcher sie gelebt hätten. Viele Sadat wären im Laufe der Zeit Mischehen eingegangen und diese Vermischung könne man in ihren Gesichtern sehen. Der Beschwerdeführer habe kein Hazaragi- Gesicht. Die Sadats, die wie Hazara aussehen würden, würden in Afghanistan als solche wahrgenommen. Beim Beschwerdeführer sei dies nicht der Fall.
Der Sachverständige gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer keine geeignete Fachausbildung habe, um in Großstädten - wie z.B. Kabul - mit einer geeigneten Arbeit sein wirtschaftliches Überleben zu sichern. Zudem habe er dort keinen Familienrückhalt. Für Jugendliche ohne Fachausbildung sei dieser Familienrückhalt in Großstädten als Rückendeckung notwendig, um nach Ausbildung und Arbeit zu suchen und nicht auf die Straße und möglicherweise in die Drogenszene zu geraten. Die Arbeitslosenrate unter Jugendlichen sei in Afghanistan im Oktober 2016 in Kabul und Mazar-e Sharif weiter angestiegen, sodass Leute ohne Fachausbildung und ohne familiären Rückhalt dort keine Chance hätten, überhaupt eine Tätigkeit, wenn auch nur für kurze Zeit, zu finden.
Zur Sicherheitslage in Ghazni erstellte der Sachverständige folgendes Gutachten:
"Der BF ist Afghane und er ist ein Sadat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er aus der Provinz Ghazni stammt. Die Sicherheitslage in Ghazni ist weiterhin sehr prekär und die meisten Distrikte dieser Provinz sind von den Taliban beeinflusst. Die von Hazara bewohnten Gebiete sind zwar unter der Kontrolle der Hazaras selbst, aber aufgrund der ständigen Kriegshandlungen in den benachbarten Distrikten, die sich unter der Kontrolle der Taliban befinden, können diese Gebiete nicht als sichere Gebiete bezeichnet werden. Die Bewohner dieser Regionen sind in ihrer Bewegungsfreiheit, um das Notwendigste aus anderen Regionen besorgen zu können, eingeschränkt. Diese Bevölkerung ist vom Warenaustausch zwischen verschiedenen Regionen abhängig und wenn sie einer Reiseeinschränkung unterliegen, bedeutet dies für sie schwere Versorgungsnachteile. Manchmal verursacht diese Situation auch Hungersnot in den eingeschlossenen Gebieten."
Zu dem Sachverständigengutachten nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass er tatsächlich aus seinem Heimatort stamme. Erst sei korrekt, dass es sieben Jahre lang die Schule besucht habe. Man könnte jedoch den Unterricht in Afghanistan nicht mit dem Unterricht in diesem Land vergleichen. Es gebe dort nicht die Möglichkeit, sich über alles Informationen anzueignen. Während der Flucht aus seinem Heimatort sei er durch viele kleine Orte gefahren, die er nicht gekannt habe, bis er nach Kandahar gelangt sei. Seine Familie habe in Afghanistan ein Geschäft, ein Haus und ein Auto gehabt. Nach dem Tod seines Vaters habe sein Onkel die Kinder bei sich aufgenommen, alles verkauft und den Erlös für sich selbst behalten. Er sei gewalttätig gewesen und habe den Beschwerdeführer geschlagen. Er habe ihn gezwungen, als Hirte zu arbeiten, weil er der Ansicht gewesen sei, der Beschwerdeführer wäre verpflichtet, für den Unterhalt seiner Geschwister zu sorgen. Sein Onkel habe ihm aus Angst, der Beschwerdeführer könne seinen Besitz zurückverlangen, angekündigt dass er ihn den Taliban übergeben werde. Da der Beschwerdeführer befürchtet habe, dass diese Drohung wahrgemacht würde oder der Onkel ihm sonst etwas antun könnte, sei er geflohen. Im Iran habe er jemanden aus seinem Wohnort getroffen, der ihm erzählt hätte, dass die Schwester verheiratet und die Brüder in ein Waisenhaus gebracht worden wären.
Nach Rücksprache mit der Rechtsvertreterin wurde die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zurückgezogen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des bekämpften Bescheides wurde ausdrücklich aufrechterhalten.
Hinsichtlich der allgemeinen Feststellungen zur Lage in Afghanistan wurde seitens der erkennenden Richterin auf die Feststellungen im bekämpften Bescheid mit der Maßgabe des Sachverständigengutachtens verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2016 zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Sadat und dem schiitischen Glauben an. Er stammt aus der Provinz Ghazni.
Außerhalb seiner Heimatprovinz hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Auch in Kabul verfügt er über keinen Familienrückhalt
Der Beschwerdeführer hat in der Heimat sieben Jahre das Lyceum besucht und keine Fachausbildung absolviert.
Ohne den notwendigen familiären Rückhalt hat er keine Rückendeckung, um außerhalb seiner Heimatprovinz nach Ausbildung und Arbeit zu suchen und läuft somit Gefahr, auf die Straße und möglicherweise in die Drogenszene zu geraten. Die Arbeitslosenrate unter Jugendlichen ist in Afghanistan im Oktober 2016 in Kabul und Mazar-e Sharif weiter angestiegen, sodass es Personen, die wie der Beschwerdeführer keine Fachausbildung und keinen familiären Rückhalt aufweisen können, nicht möglich ist, auch nur für kurze Zeit Arbeit zu finden und ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Zur Situation im Herkunftsland wird von den noch aktuellen Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe des im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstellten Sachverständigengutachtens ausgegangen.
Demnach ist die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers weiterhin sehr prekär und die meisten Distrikte dieser Provinz sind von den Taliban beeinflusst. Die von Hazaras bewohnten Gebiete sind zwar unter der Kontrolle der Hazaras selbst, aber aufgrund der ständigen Kriegshandlungen in den benachbarten Distrikten, die sich unter der Kontrolle der Taliban befinden, können auch diese Gebiete nicht als sicher bezeichnet werden. Die Bewohner dieser Regionen sind in ihrer Bewegungsfreiheit, um das Notwendigste aus anderen Regionen besorgen zu können, eingeschränkt. Diese Bevölkerung ist vom Warenaustausch zwischen verschiedenen Regionen abhängig und wenn sie einer Reiseeinschränkung unterliegen, bedeutet dies für sie schwere Versorgungsnachteile. Manchmal verursacht diese Situation auch Hungersnot in den eingeschlossenen Gebieten.
Die oben genannten Feststellungen zur Volksgruppe, Religion, Herkunft, Bildungsgrad und zum (fehlenden) familiären Rückhalt des Beschwerdeführers resultieren aus seinem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt, seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie aus dem erstatteten Sachverständigengutachten.
Auch die Feststellungen über die Rückkehrprognose des Beschwerdeführers sowie über die aktuelle Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz ergeben sich aus dem (unter Punkt I. detailliert wiedergegebenen) Sachverständigengutachten.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Darüber hinaus hält er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen.
Die zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen des Bundesamtes erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I:
3.2.1. Einstellung des Verfahrens bezüglich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2016 die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides ausdrücklich zurückgezogen. Im Übrigen wurde die Beschwerde aufrechterhalten.
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG;
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).
Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu Spruchpunkt II:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028, VwGH 08.09.2016, Zl. Ra 2016/20/0063 mwN).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen sowie aus dem seitens des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstellten Gutachten konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Demnach ist die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sehr prekär, sodass eine Rückverbringung dorthin bereits aus diesem Grund eine Verletzung des Art. 3 MRK darstellen würde.
Der Beschwerdeführer hat außerhalb seiner Heimatsprovinz keine Verwandten und verfügt auch in Kabul über keinen familiären Rückhalt. Er hat keine Fachausbildung absolviert. Ohne familiären Rückhalt hat er keine Rückendeckung, um nach Ausbildung und Arbeit zu suchen und läuft somit Gefahr, auf die Straße und möglicherweise die Drogenszene zu geraten. Aufgrund der hohen Arbeitslosenrate unter Jugendlichen in Kabul und Mazar-e Sharif ist es für Personen ohne Ausbildung und ohne familiären Rückhalt nicht möglich, auch nur für kurze Zeit Arbeit zu finden und ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern.
Dementsprechend ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Ihm war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchpunkt IV.:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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