BVwG W154 2126436-1

W154 2126436-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, familiäre Situation,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W154 2126436-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W154.2126436.1.00

Spruch

W154 2126436-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2016, Zl. 1077839102/150848207, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2016

A)

beschlossen:

I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

zu Recht erkannt:

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchunkt II. Folge gegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.12.2017 erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der (zum damaligen Zeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde am 14.07.2015 niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen und gab eingangs an, der Volksgruppe der Usbeken sowie dem sunnitischen Glauben anzugehören. Er stamme aus einem näher bezeichneten Dorf im Distrikt Sangcharak in der Provinz Sari Pul, wo er mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt habe.

Zu seinen Fluchtgründen gab er Folgendes an: "Ich habe mein Heimatland aufgrund des Krieges, der unsicheren Lage und der Taliban verlassen. Außerdem ist die wirtschaftliche Lage schlecht. Es gibt weder Arbeit, noch eine Möglichkeit, eine Ausbildung zu machen."

Der Beschwerdeführer unterzeichnete das Protokoll mittels Fingerabdruckes.

Auf Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde der Beschwerdeführer am 06.11.2015 einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersfeststellung unterzogen. Diese ergab ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17,8 Jahren. Das Ergebnis langte am 07.01.2016 beim Bundesamt ein. Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.2016 wurden die Feststellung des spätmöglichsten Geburtsdatums des Beschwerdeführers sowie das medizinische Gutachten der gesetzlichen Vertreterin zur Kenntnis gebracht.

Am 12.04.2016 wurde der (mittlerweile volljährige) Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er in seinem Heimatdorf in der Provinz Sari Pul geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise durchgehend in seinem Elternhaus gelebt habe. Es habe sich um einen Rohbau gehandelt. Zusammengewohnt habe er mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder, seine Schwester sei verheiratet und lebe im selben Dorf. Sein Vater habe bereits vor der Geburt des Beschwerdeführers bei einer Minenexplosion ein Bein verloren und deshalb nicht gearbeitet, die Mutter habe bei den Nachbarn Brot gebacken und Wäsche gewaschen. Der Beschwerdeführer habe ihr manchmal dabei geholfen, als er sehr jung gewesen sei, habe er kurze Zeit die Koranschule besucht Weitere Verwandte habe er nicht. Seit seiner Flucht habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt.

Nach seinem Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich die Taliban in der Nähe seines Dorfes aufgehalten hätten und es in der Nacht zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Sie hätten Jugendliche in seinem Alter mitgenommen, zwei oder drei davon seien nie zurückgekehrt. Als der Beschwerdeführer ein waffenfähiges Alter erreicht habe, seien sie zweimal ins Haus gekommen, um ihn mitzunehmen und hätten seinen Vater geschlagen. Dieser habe zuvor den Beschwerdeführer im Brunnen versteckt.

Als er sehr jung gewesen sei, hätten ihn die Taliban in eine Koranschule gebracht. Nach zwei Monaten hätten seine Eltern den Beschwerdeführer nicht mehr dorthin gehen lassen. Seitdem sei er persönlich keinen Taliban mehr begegnet.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Die Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, sämtliche Einlassungen zu den behaupteten Fluchtgründen im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers seien vage, detailarm und allgemein gehalten gewesen, was den Eindruck erweckt habe, dass er sich nicht an die Wahrheit gehalten habe. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrungen als Hilfskraft, seine Herkunftsfamilie lebe nach wie vor in seinem Elternhaus und er habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht. Es bestehe kein Zweifel, dass er im Falle einer Rückkehr in selber Weise das Leben und den Unterhalt bestreiten sowie in seinen Familienverband zurückkehren könne. Laut den Länderinformationen des Bundesamtes sei seine Heimatprovinz als vergleichsweise sicher einzustufen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer persönlich vor seiner Ausreise aus Afghanistan von keiner Zwangsrekrutierung durch die Taliban betroffen gewesen sei. Er sei Analphabet und habe mit seinen Eltern und dem jüngeren Bruder im gemeinsamen Haushalt gelebt. Mit zunehmendem Alter habe sich sein Verhältnis zu seinem Vater verschlechtert, dieser habe ihn auch misshandelt. Der Beschwerdeführer habe sich nicht immer den strengen afghanischen und islamischen Traditionen fügen wollen und deswegen oft Konflikte mit seinem Vater gehabt. Er habe die Heimat bereits zwei Jahre früher als angegeben - nämlich 2013 - verlassen und etwa zwei Jahre Illegal im Iran in einem Vorort von Teheran gelebt, bevor er nach Österreich weitergereist sei. Es sei ihm sehr schwer gefallen, über den Konflikt mit seinem Vater und die körperlichen Misshandlungen zu berichten. Er habe gelegentlich telefonischen Kontakt mit seiner verheirateten Schwester. Von dieser wisse er, dass sein Vater nichts mehr von dem Beschwerdeführer wissen und keinen Kontakt zu ihm wolle.

Die Menschenrechts- und Sicherheitssituation in der Heimatregion des Beschwerdeführers habe sich im Laufe der letzten zwei Jahre massiv verschlechtert. Aufgrund seines Konflikts mit seinem Vater verfüge der Beschwerdeführer auch über kein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk in seinem Heimatland mehr und es bestehe die große Gefahr, dass er bei einer Rückkehr auch in eine existenzbedrohende ausweglose Lage geraten würde.

Am 27.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm und der ein länderkundiger Sachverständiger für Afghanistan beigezogen wurde. Dabei brachte der Beschwerdeführer zunächst wie bisher vor, dass er aus dem bereits von ihm genannten Dorf im Distrikt Sancharak in der Provinz Sari Pul stamme und er wurde von der erkennenden Richterin und dem Sachverständigen zu seiner Heimatregion befragt. Zudem gab er an, seine Eltern gehörten zur Ethnie der Usbeken, ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort kenne er nicht. Er habe nie die Schule besucht. Es tue ihm leid, dass er bei früheren Einvernahmen diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt habe, jedoch hätten andere Leute geraten, diese Angaben zu machen.

Seit sich der Beschwerdeführer erinnern könne, habe sein Vater nicht gearbeitet. Er sei nachts sehr spät nachhause gekommen und habe ihn immer wieder geschlagen und aufgefordert, eine Arbeit zu suchen. Wenn der Beschwerdeführer am Bazaar nach Arbeit gefragt hätte, seien die Leute nicht bereit gewesen, ihn zu beschäftigen, er habe lediglich Angebote als "Bachabazi" (Tanzknabe) bekommen. Zuhause habe ihn der Vater dann geschlagen und aus dem Haus geworfen. Er sei bestraft worden, weil er keine positiven Nachrichten gehabt habe. Soweit er wisse, sei sein Vater Analphabet. Der Beschwerdeführer habe eine ältere Schwester und einen jüngeren Bruder, der noch ein Kind sei. Bei der Antragstellung habe er deshalb angegeben, 16 Jahre alt zu sein, weil ihm die Leute auf der Reise geraten hätten, sich in Österreich als Minderjähriger auszugeben. Sein genaues Alter kenne er nicht, weil er keine Tazkira habe. Er führe nun das Geburtsdatum, welches in Österreich festgestellt worden sei.

Vor ca. vier Jahren habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und zwei Jahre im Iran verbracht, bevor er nach Europa geflüchtet sei. Ausgereist sei er wegen seines Vaters und weil er den islamischen Glauben nicht mehr akzeptieren habe können. Er sei sich nicht sicher, ob seine Familie noch im Heimatdorf lebe. Er habe keine Informationen dazu.

In weiterer Folge zog der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Verhandlung nach einer Beratung mit seiner Rechtsvertreterin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides ausdrücklich zurück. Gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. wurde die Beschwerde aufrechterhalten.

Im Rahmen dieser Verhandlung erstellte der länderkundige Sachverständige ein mündliches Gutachten:

"Zur Herkunft und Ethnie des BF:

Der BF ist ein Usbeke aus Nordwest Afghanistan. In seiner Dari-Aussprache kann usbekischer Akzent aus dieser Region zu erkennen; ich (SV) kann Usbekisch sprechen. Die Dari bzw. Farsi-Aussprache des BF ist mit iranischem Farsi-Akzent unterlegt. Ich gehe davon aus, dass der BF für längere Zeit im Iran gewesen sein muss als nur zwei Jahre, die er angibt.

Die Angaben des BF zu seiner Herkunftsregion sind teils vage Angaben und er kennt sich in XXXX nicht gut aus. Dies deutet auch darauf hin, dass der BF viel früher in den Iran ausgewandert ist, als er angibt. Wenn der BF angibt, dass er nicht sicher ist, dass seine Familie weiterhin in XXXX lebt, deutet dies daraufhin, dass seine Eltern sich möglicherweise im Iran oder in der Türkei befinden könnten. Somit hat der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keinen Familienrückhalt, welcher für die Niederlassung eines Rückkehrers notwendig ist. Besonders deshalb ist dieser Rückhalt notwendig, wenn ein Rückkehrer über keine geeignete Fachausbildung verfügt, um gleich eine Arbeit in seiner Heimatregion oder in einer größeren Stadt Afghanistan finden kann. Wenn ein Familienrückhalt in Afghanistan vorhanden wäre, könnte der BF mit Unterstützung der Eltern sich allmählich in seiner Heimatregion zurecht finden und mit einfachen Arbeiten zum Einkommen der Familie beitragen und somit seine längerfristige Aufnahme in seiner Familie sicherstellen.

Die Wirtschaftslage in Afghanistan ist seit dem Abzug der internationalen Truppen noch prekärer geworden. ISAF war der größte Arbeitgeber in Afghanistan. Derzeit sind nach meiner Schätzung fast 70% der Jugendlichen arbeitslos und nur hochqualifizierte Personen, wie Ärzte, Ingenieure, die nach ihrer Ausbildung gearbeitet und sich in ihrem Fach spezialisiert haben, haben Chance eine Arbeit zu finden bzw. sich Arbeit zu organisieren.

Die Sicherheitslage in XXXX ist wie in anderen Provinzen in Nordafghanistan, ausgenommen XXXX und Teile XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , sehr prekär. Es wird auch in XXXX von Kämpfen zwischen den Sicherheitskräften und den Taliban gemeldet. Die Hauptwege zwischen Sari Pul und anderen Provinzen sind sehr unsicher und sie werden von den Taliban, aber auch von Wegelagerern und Räubern, verunsichert, ausgenommen die Hauptstraße zwischen XXXX und XXXX , die als Handelsroute von den Sicherheitskräften massiv kontrolliert wird.

In mehreren Regionen in XXXX sind inzwischen die Taliban vorherrschend und von diesen Regionen aus verunsichern die Taliban die restlichen Regionen dieser Provinz."

Betreffend die Sicherheitslage in XXXX legte der länderkundige Sachverständige Unterlagen vor, die der Verhandlungsschrift beigelegt wurden.

Der Beschwerdeführer stimmte den Angaben des Sachverständigen zu und verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme. Die Rechtsberaterin erklärte, dass sie ebenfalls nichts hinzuzufügen habe.

Hinsichtlich der allgemeinen Feststellungen zur Lage in Afghanistan wurde seitens der erkennenden Richterin zudem auf die Feststellungen im bekämpften Bescheid verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2016 zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Usbeken und dem sunnitischen Glauben an. Er stammt ursprünglich aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX . Er hat die Heimat bereits im jugendlichen Alter verlassen und mehrere Jahre im Iran gelebt.

Der Beschwerdeführer hat in der Heimat keine Schule besucht und verfügt über keine Fachausbildung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan noch familiäre Anknüpfungspunkte oder ein sonstiges soziales Netzwerk hat. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan nie außerhalb seines Heimatdorfes gelebt.

Im Falle einer Rückkehr steht dem Beschwerdeführer wegen des fehlenden familiären und sozialen Rückhaltes sowie wegen seiner mangelnden Bindung sowohl in seiner Heimatsprovinz als auch in den größeren Städten (wie z.B. Kabul) weder eine Unterkunft noch eine Arbeitsmöglichkeit zur Verfügung, sodass seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht gedeckt werden können.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Zur Situation im Herkunftsland wird von den grundsätzlich noch aktuellen Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes vom 21.01.2016 führt unter Punkt 21 zudem folgendes aus:

"Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).

Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).

UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).

Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)

Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familienen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).

Flüchtlinge in Afghanistan:

Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan, in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vgl. Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie hatten sich vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015).

Quellen:

Dem Länderinformationsblatt des Bundesamtes lässt sich somit lediglich entnehmen, dass intern vertriebenen Familien Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt würden. Eine solche Unterstützung für alleinstehende Männer wie dem Beschwerdeführer geht daraus nicht hervor.

Zur Sicherheitssituation in der Heimatregion des Beschwerdeführers werden der Entscheidung die aktuelleren Informationen, die seitens des länderkundigen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgetragen und dem Verhandlungsprotokoll angefügt wurden, zugrunde gelegt:

Die Sicherheitslage in der Provinz Sari Pul ist sehr prekär. Es wurden Kämpfe zwischen den Sicherheitskräften und den Taliban gemeldet. Die Hauptwege zwischen Sari Pul und den anderen Provinzen sind sehr unsicher und werden von den Taliban sowie von Wegelagerern und Räubern verunsichert. Ausgenommen ist nur die Hauptstraße zwischen Mazar-e Sharif und Kabul, die als Handelsroute von den Sicherheitskräften massiv kontrolliert wird. In mehreren Regionen Sari Puls sind inzwischen die Taliban vorherrschend und verunsichern von dort aus die Lage in der restlichen Provinz.

2. Beweiswürdigung:

Die oben genannten Feststellungen zur Volksgruppe, Religion, Herkunft und Bildungsgrad des Beschwerdeführers resultieren aus seinem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt, seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie aus dem erstatteten Sachverständigengutachten. Dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine Schule besucht hat ergibt sich zudem daraus, dass er das Protokoll der Einvernahme vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 14.07.2015 mittels Fingerabdruck unterschrieben hat.

Dass der Beschwerdeführer seine Heimat bereits im jugendlichen Alter verlassen und mehrere Jahre im Iran gelebt hat, ergibt sich ebenfalls aus dem seitens des länderkundigen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstellten Gutachten. Dies gilt auch für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine familiären Anknüpfungspunkte und auch kein sonstiges soziales Netzwerk hat.

Auch die Feststellungen über die Rückkehrprognose des Beschwerdeführers sowie über die aktuelle Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz ergeben sich aus dem (unter Punkt I. detailliert wiedergegebenen) Sachverständigengutachten.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Darüber hinaus hält er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen.

Die zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen des Bundesamtes erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I.:

3.2.1. Einstellung des Verfahrens bezüglich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2016 die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides ausdrücklich zurückgezogen. Im Übrigen wurde die Beschwerde aufrechterhalten.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG;

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu Spruchpunkt II.:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028, VwGH 08.09.2016, Zl. Ra 2016/20/0063 mwN).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen sowie aus dem seitens des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstellten Gutachten konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Demnach ist die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sehr prekär, sodass eine Rückverbringung dorthin bereits aus diesem Grund eine Verletzung des Art. 3 MRK darstellen würde.

Zudem hat der Beschwerdeführer die Heimat bereits im jugendlichen Alter verlassen und mehrere Jahre im Iran gelebt. Er hat in der Heimat keine Schule besucht und verfügt über keine Fachausbildung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan noch familiäre Anknüpfungspunkte oder ein sonstiges soziales Netzwerk hat. In Afghanistan hat er nie außerhalb seines Heimatdorfes gelebt. Laut dem Gutachten des länderkundigen Sachverständigen würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Familienrückhalt benötigen, weil er über keine Fachausbildung verfügt, um eine Arbeit in seiner Heimatregion oder sonst in einer größeren Stadt in Afghanistan (z.B. in Kabul) zu finden. Der Beschwerdeführer hat ohne familiären Rückhalt und ohne Arbeit auch keine Möglichkeit, sich eine Unterkunft zu beschaffen. Den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass ihm eine Notfallsbehausung zur Verfügung gestellt würde. Aus den aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes geht zudem hervor, dass in Afghanistan im Beobachtungszeitraum die Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive der Rückkehrer, gering und abhängig von der internationalen Gemeinschaft war, sowie dass sich die Integration schwierig gestaltete (USDOS 25.06.2015). Somit läuft der Beschwerdeführer insgesamt gesehen bezogen auf ganz Afghanistan Gefahr, dass die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz nicht gedeckt werden könnten.

Dementsprechend ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Ihm war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchpunkt IV.:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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