W135 2008935-1•BVwG W135 2008935-1
W135 2008935-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W135 2008935-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die XXXXRechtsanwälte-Partnerschaft, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 02.05.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 27.11.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte dabei eine Kopie seines Meldezettels und ein Privatgutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 26.11.2013 vor. In diesem wird zusammenfassend festgehalten, dass beim Beschwerdeführer komplexe Veränderungen in den Bereichen des rechten Armes, der rechten Hüfte und der gebrochenen Rippen bestünden. Weiters würden Beschwerden im Bereich des Bauchraumes bestehen. Zusammenfassend werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die regelmäßige Tätigkeit als KFZ-Mechaniker nicht mehr voll arbeitsfähig sei. Der Grad der Behinderung werde aus orthopädischer Sicht mit 70 v.H. eingeschätzt.
Die belangte Behörde befasste einen Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 19.02.2014 wurde - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.02.2014 - Folgendes festgehalten:
"Anamnese:
1994 Motorradunfall mit Schambeinbruch rechts, Oberarmbruch rechts, Rippenfrakturen, Lungenprellung, Wirbelsäulenprellung, Darmriss, Leberriss, Speichenbruch rechts, AC- Verrenkung rechts
Derzeitige Beschwerden:
Ich habe Schmerzen im Magen- und Bauchbereich. Ich habe Schmerzen am rechten Handgelenk. Ich kann den rechten Arm nicht in die Höhe heben. Mein rechtes Bein ist oft kalt. Ich habe kein Gefühl im rechten Oberschenkel. Das rechte Bein ist kürzer. Ich bin wetterfühlig.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Adamon, Mexalen Laufende Therapie: immer wieder Kontrollen
Sozialanamnese: Motorradmechaniker, jetzt AMS
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Röntgenbilder: Schlüsselbeinpseudarthrose rechts, Oberarmschaftbruch rechts knöchern geheilt, Kopfhochstand, gering AC-Arthrose, die Hüften altersentsprechend, rechter Hüftkopf steht etwa 1,5cm tiefer, das linke ISG ist knöchern durchgebaut, Symphyse regelrecht, untere Schambeinastbrüche knöchern geheilt, Zustand nach multiplen Rippenfrakturen.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal
Größe: 175 cm Gewicht: 75 kg Blutdruck:
Gesamtmobilität - Gangbild:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, Druckschmerz über dem Brustbein, normale Atemexkursion
Abdomen: kein Druckschmerz, mediane, reaktionslose Bauchnarbe
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Die rechte Schulter steht tiefer. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen seitengleich vorhanden.
Rechter Oberarm: Im Seitenvergleich etwa 3cm verkürzt. Außenseitig besteht eine etwas verbreiterte, sonst reaktionslose Narbe. Es besteht eine Innenrotationsfeh [Stellung am rechten Oberarm nach Schaftbruch um etwa 30°.
Am Unterarm besteht über der Speiche beugeseitig eine etwa 10cm lange, reaktionslose Narbe. Das rechte Handgelenk ist gering verdickt und verbreitert, insgesamt bandfest. Die Hand vom äußeren Aspekt her unauffällig. Der rechte Ellbogen ist bandfest. Am rechten Schlüsselbein besteht im mittleren Abschnitt eine knochenharte Schwellung.
Links sind die Gelenke altersentsprechend.
Beweglichkeit:
Schultern S rechts 20/0/150, links 30/0/170, F rechts 140/0/30, links 170/0/50, R (F 0°) rechts 0/10/100, links 30/0/90, der Nackengriff ist rechts nicht möglich, links uneingeschränkt, beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bist TH4, links bis TH8, Ellbogen S rechts 0/10/120, £ links 0/0/140, Vorderarmdrehung rechts 70/0/90m, links 90/0/90, Handgelenk S rechts 70/0/40, links 60/0/50, F rechts 5/0/35, links 10/0/30, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Umfang in cm:
Oberarm rechts 23, links 34, Unterarm rechts 29,5, links 30,5
Untere Extremitäten:
Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Gering Muskelverschmächtigung am rechten Oberund Unterschenkel. Beinlänge rechts-1cm. Die Sensibilität wird links als ungestört, rechts an der gesamten Beinaußenseite als vermindert angegeben. Am rechten Oberschenkel außenseitig, sowie am Gesäß rechts etwas eingezogene, sonst reaktionslose Narben.
Knie- und Sprunggelenke sind bandfest und unauffällig.
Beweglichkeit:
Hüften S 0/0/110 beidseits, R (S 90°) 10/0/30 beidseits, Knie S 0/0/135 beidseits, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Zarte Rotationsskoliose an der Brustwirbelsäule. Gering verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Kein auffälliger Hartspann.
Das rechte ISG ist druck- und klopfschmerzhaft. Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits frei
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 30cm, Seitwärtsneigen und Rotation jeweils endlagig eingeschränkt
Psycho(patho)logischer Status:
wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Beweglichkeitseinschränkung rechte Schulter Fixer Rahmensatz
20
2
Funktionsbehinderung rechter Ellbogen Die Oberarmverkürzung und Rotationsfehlstellung sind hierbei mitberücksichtigt.
20
3
Min. Funktionsbehinderung rechtes Handgelenk nach Speichenbruch Fixer Rahmensatz
10
4
Beinverkürzung rechts und geringe Muskelschmächtigung am rechten Bein Fixer Rahmensatz
10
5
Zustand nach vielfachen Rippenbrüchen Wahl dieser Position mit dem untern Rahmensatz, da ohne Funktionsbehinderung
10
6
Bauchnarben, Zustand nach Darmriss Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da normaler Ernährungszustand.
10
7
Schlüsselbeinpseudarthrose rechts Fixer Rahmensatz
10
...
Gesamtgrad der Behinderung
20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
..."
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 12.03.2014 zur Kenntnis und räumte ihm eine Stellungnahmemöglichkeit bis zum 02.04.2014 ein.
Der Beschwerdeführer erklärte sich mit dem ärztlichen Sachverständigengutachten nicht einverstanden und brachte vor, dass der Grad der Behinderung zu gering eingeschätzt worden sei. Er legte noch einmal das Privatgutachten vom 26.11.2013, ein Schreiben des behandelnden Facharztes für Orthopädie vom 01.04.2014, wonach das Kalkül im Gutachten vom 26.11.2013 mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. aufrecht bleibe, und einen Röntgenbefund vom 01.04.2014 vor.
Der Ärztliche Dienst der belangten Behörde nahm aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs eine Überprüfung der erfolgten Einschätzung vor. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 17.04.2014 hält der zuvor beigezogene Sachverständige fest, dass im Privatgutachten nicht angeführt sei, nach welchen Richtlinien die Einschätzung getroffen worden sei. Die Leiden des Beschwerdeführers seien vom Amtssachverständigen entsprechend der anzuwendenden Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt worden und eine Änderung des Gutachtens sei nicht angezeigt.
Mit angefochtenem Bescheid vom 02.05.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten und die aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände des Beschwerdeführers erfolgte Stellungnahme vom 17.04.2014.
Gegen den Bescheid vom 02.05.2014 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX Rechtsanwälte-Partnerschaft, mit Schriftsatz vom 11.05.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher als Beschwerdegründe Verfahrens- und Begründungsmängel des Bescheides vorgebracht werden. Zur Vorgeschichte wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1994 bei einem schweren Verkehrsunfall umfangreiche Verletzungen in Form eines Bruches des Ober- und Unterarms rechts, eines Schambeinbruches, ausgeprägten inneren Verletzungen mit Leberruptur, Verletzung des Darmes, mehreren Rippenbrüchen und einer sehr großen Blutergussbildung im Bereich des rechten Beckens erlitten habe. Zu anderen Zeitpunkten habe der Beschwerdeführer noch weitere Rippenfrakturen sowie einen Bruch des rechten Handgelenkes erlitten. Im Vordergrund der Beschwerden bzw. Behinderungen würden die teilweise Paralyse des rechten Armes sowie die Läsionen im Bereich des rechten Beines sowie der Rippen stehen. Im Verfahren vor der belangten Behörde sei eine Untersuchung durch einen Sachverständigen aus dem Fach der Orthopädie nicht erfolgt. Hingegen habe der Beschwerdeführer ein Gutachten eines Facharztes für Orthopädie vorgelegt, in welchem allein aus orthopädischer Sicht der Grad der Behinderung mit 70 v.H. eingeschätzt worden sei. Aufgrund des Privatgutachtens, welches im Widerspruch zum Gutachten der belangten Behörde stehe, hätte die belangte Behörde jedenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen gehabt. Das Gutachten der belangten Behörde entspreche auch nicht der Einschätzungsverordnung. Zunächst werde vermisst, dass die einzelnen Positionen des Gutachtens nachvollziehbar wiedergegeben werden. Nicht nachvollziehbar sei auch die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung. Zur wechselseitigen Beeinflussung nehme der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige überhaupt nur formularmäßig Bezug, ohne dies näher zu begründen und stehe er diesbezüglich in grober Diskrepanz zum Privatgutachter. Auch fänden sich nicht alle vom Privatgutachter diagnostizierten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in der Einschätzung des Amtssachverständigen wieder. Dass der Beschwerdeführer die gesamte rechte Körperhälfte nur äußerst eingeschränkt nützen könne, lasse der Amtssachverständige völlig außer Betracht. Ebenso stehe die gutachterliche Stellungnahme des Privatgutachters, wonach Arbeiten, die eine regelmäßige Verwendung des rechten Armes und der rechten Hand erforderlich machten, dem Beschwerdeführer nicht zumutbar seien, in grobem Widerspruch zum Amtsgutachten.
Die Beschwerde vom 11.05.2014 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.06.2014 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste ein ärztliches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie.
Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 21.11.2014 wird Folgendes ausgeführt und die folgende Einschätzung unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vorgenommen:
"Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung der Orthopädie mittels persönlicher Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung (EVO) und um Beurteilung bzw. Stellungnahme zu folgenden Punkten.
1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung.
2. Einschätzung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung.
3. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Aktenblatt 38-43.
4. Ausführliche Stellungsnahme zum vorgelegten orthopädischen Gutachten vom 26.11.2013 (Aktenblatt 34-35).
5. Ausführliche Begründung zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung (Aktenblatt 13-17 und Aktenblatt 26).
6. Stellungnahme ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Grundlage:
o Klinische Untersuchung vom 21.11.2014. o Akt BVwG. o Akt SMS.
Ausweis: Reisepass - XXX
Vorgutachten:
18.02. 2014 Aktenblatt 13-17, Gesamt GdB 20 v. H.
Orthopädische Leiden:
1. Beweglichkeitseinschränkung rechte Schulter 20 v. H.
2. Oberarmverkürzung und Funktionsbehinderung rechter Ellbogen 20 v.
H.
3. Minimale Funktionsbehinderung rechtes Handgelenk nach Speichenbruch 10 v. H.
4. Beinverkürzung rechts und geringe Muskelverschmächtigung am rechten Bein 10 v.H.
5. Z.n.vielfachen Rippenbrüchen 10 v. H.
6. Schlüsselbeinpseudarthrose rechts 10 v. H.
Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:
1994 Verkehrsunfall Ober- und Unterarmbruch rechts, Rippenbruch rechts, Nervenverletzung im rechten Bein, Beckenbruch. Verletzung innerer Organe. Erstversorgt in Novisad.
2009 Unfall Serienrippenbruch rechts Lungenverletzung mit Pneumothorax, Schlüsselbeinverletzung rechts - Erstversorgt UKH Lorenz Böhler.
Sonst keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.
Mechaniker, derzeit AMS.
Aktuelle Beschwerden:
Zunehmende Bewegungseinschränkung im rechten Arm und im rechten Bein. Schmerzen auch im Bauch an den inneren Organen. Spürt Rippen auf der rechten Seite "Reiben". Einschränkung der Atmung. Keine Atemnot.
Schmerzen im Bereich des rechten Oberarmes, der Schulter und Kraftlosigkeit.
Schmerzstillende Medikamente:
Adamon long 150 mg 1x im Monat., Mexalen bei Bedarf.
Letzte physikalische Therapie:
Letzte physikalische Therapie 12-2013.
Befunde, Röntgen, MRT:
Mitgebrachte:
Ärztlicher Befundbericht vom 8.10.2014 XXXX.
Alexandra Pokorny-Olsen, Diagnose: Gonarthralgie rechts bei incipienter Gonarthrose und Retropatellararthrose. NB:
Osteochondrose L5/S1,
Beckenschiefstand, St.p.THS 9.13 Epilepsie, Therapie:
intraarticuläre
Infiltration rechtes Knie, Einlagenversorgung. Wieder bestellt in drei Wochen.
Im Akt vorhandene ( auszugsweise):
Befundbericht Ord. Dr. G, 1.4.2014:
Anamnese: Herr S legt den Bescheid des PSA vom 12.3.2014 vor. Darin wird der Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt mit 20%.
Procedere: unter Bezugnahme auf meine eigene Untersuchung und das erstellte Gutachten halte ich fest, dass mein Kalkül vom 26.11.2013 mit GdB 70% aufrecht bleibt.
Orthopädisches Gutachten, Ord. Dr. G, 26.11.2013, Aktenblatt 34-36, Diagnosen: Z.n.Polytrauma. Schambeinfraktur rechts, Humerusfraktur rechts, Rippenfrakturen 10,11,12 rechts, Lungenprellung, LWS-Prellung, Darmriss, Leberruptur, Radiusfraktur rechts, Fract.radi.logotypico dext., Retroperitonealhämatom, Hämatomausräumung rechts gluteal, Luxation rechtes AC- Gelenk Tossy 3, Beinverkürzung rechts, Skoliose, Cox., Coxarthrose, Impingement rechte Schulter, Periarthritis hum.scap., Streck- Beugehemmung rechter Ellbogen, Supinationshemmung rechter UA, Bewegungseinschränkung rechtes Handgelenk.
Neben den orthop. Erkrankungen finden sich auch Erkrankungen im Zuge einer komplexen Abdominalverletzung.
Rö ges. WS: knöcherner Hemithorax, Diagnosezentrum Donaustadt, 1.4.2014, Aktenblatt 33:
Gesamte WS: Links Schrägstellung und Streckhaltung HWS, Hyperkyphose der BWS und vertiefte Lordose am lumbosacralen Übergang bei diskreter s-förmiger thoracolumbale skoliotische Achssteilung. Dorsalbetonte Chondrosen der caudalen HWS. Incipiente intervertebrale Arthrosen am cervicothoracalen Übergang.
Geringe muldenförmige Deckplattenimpresson bei TH10. Chondrosen am thoracolumbalen Übergang sowie dorsal betont L4/5, incipiente Intervertebralarthrose L4-S1. Knöcherner Hemithorax bds. , nativ radiologisch kein Nachweis einer Fraktur links, rechtes Bild wie bei in Fehlstellung knöchern konsulitierten Serienstückfrakturen.
Orthopädischer Status:
Größe (cm) 174
Gewicht (kg) 70 kg
Allgemein
Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden rasch, selbständig. Der rechte Arm wird in Schonhaltung gehalten bei der Befundübergabe und - Übernahme jedoch mit grober Hilfsfunktion verwendet.
Guter AZ und EZ. Rechtshänder.
Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.
Haut ist normal durchblutet, reizlose OP-Narben im Bereich des rechten OA und UA, im rechten Ellbogengelenk und rechts gluteal.
Gangbild
Leichtes Hinken rechts. Zehen- und Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich.
Wirbelsäule
Gesamt
Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, Streckhaltung der LWS, keine Atrophien
HWS
S 30/0/20, F je 30, R je 70
BWS
Ott normal. R je 20, normale Atemexcursionen, kein Kompressionsschmerz.
LWS
Links FBA+30, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 20.
Grob neurologisch
Hirnnerven frei, schlaffe Radialsteilparese rechts sonst mittellebhafte Muskeleigenreflexe. An der unteren Extremität lebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination unauffällig.
Obere Extremität
Allgemein
Rechtshändigkeit, verkürzter OA, abgeschwächte Muskulatur im Radialisversorgungsgebiet im rechten UA. Durchblutung seitengleich.
Schulter re
S 50/0/90, F 90/0/10, R je 40
Schulter li
S 70/0/150, F 150/0/10, Rotation Freitag
Ellbogen re
S 0/10/130, Rotation je 70, bandfest
Ellbogen li
S 0/0/130, Rotation je 80, bandfest, kein Erguss
Handgelenk re
Passiv je 70, aktiv S 0/0/30. Langfinger werden schlaff gehalten, Spreizen ist möglich. Faustschluss eingeschränkt.
Handgelenk li
Unauffällig
Langfinger re
Langfinder werden schlaff gehalten. Spreizen ist möglich, Faustschluss eingeschränkt.
Langfinger li
Frei beweglich
Nackengriff
Links gut möglich, rechts eingeschränkt.
Schürzengriff
Links gut möglich, rechts eingeschränkt.
Kraft
Rechts abgeschwächt, in der grobe Kraft auch in der Feinmotorik.
Fingerfertigkeit
Links normal
Untere Extremität
Allgemein
Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen, seitengleich kräftige Muskulatur, keine Atrophien.
Hüfte re
S 0/0/120, R je 30, F je 30, endlagig etwas schmerzhaft, kein Kapselmuster. Druckschmerz rechts gluteal.
Hüfte li
S 0/0/120, R je 30, F je 30.
Knie re
S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Knie li
S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Ob. Sg
Frei beweglich.
Unt. Sg
Frei beweglich.
Füße
Unauffällig.
Diagnosen:
Funktionseinschränkungen
Pos. Nr.
GdB%
1
Bewegungseinschränkung der rechten Schulter Fixer Richtsatz
20
2
Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogengelenkes bei Drehfehlstellung und Oberarmverkürzung Fixer Richtsatz
20
3
Teilschädigung des N. radialis nach Oberarmbruch 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da eingeschränkte Kraft und Muskelabschwächung.
20
4
Geheilter Speichenbruch rechts mit diskreter Abschwächung des Nervus medianus Fixer Richtsatz
10
5
Geheilte Serienrippenbrüche Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da keine Einschränkung der Atmung
10
6
Bauchnarben, Zustand nach Darmriss Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da normaler Ernährungszustand.
10
7
Schlüsselbeinpseudarthrose rechts Fixer Richtsatz
10
Der Gesamtgrad
der Behinderung beträgt 30 v. H. da Leiden 1 durch ungünstiges Zusammenwirken von Leiden 2 bis 4 und Leiden 7 verstärkt wird und eine Erhöhung um eine Stufe erfordert.
Die Leiden 5 und 6 erhöhen wegen Geringfügigkeit nicht.
Beurteilung - Stellungnahme:
Im Einwendungsschreiben werden die Gutachten Dris. K und Dris.G verglichen und hauptsächlich verfahrenstechnische Sachverhalte diskutiert. Für eine medizinische Beurteilung sind die Einwendungen nicht verwertbar.
Im vorgelegten Gutachten sind vornehmlich Funktionsbehinderungen des rechten Armes abzuleiten. Die angegebenen Bewegungsumfänge decken sich auch mit der Befundaufnahme der eigenen Untersuchung.
In der Beurteilung wird auf noch zumutbare Tätigkeiten verwiesen. Dies ist nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens.
Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit fehlt die Angabe der Einschätzungsgrundlage nach welchen Kriterien diese vorgenommen wurde.
Aus gutachterlicher Sicht kann dazu keine Stellung genommen werden.
Die eigene Beurteilung beruht auf der derzeit gültigen EVO ( wie auch der Vorschreibung des BVwG zu entnehmen ist.).
Die maßgebliche Schädigung nach dem Polytrauma konzentriert sich auf den rechten Arm. Ergänzt wurde die Beurteilung Dris.K um die Beeinträchtigung des Nervus radialis, teilgeschädigt durch den Oberarmbruch und eine geringe Kraftabschwächung des Nervus medianus durch den Speichenbruch. Im Zusammenwirken der Funktionsbehinderung des rechten Armes entspricht dies einem GdB von 30 v.H.
Die Beinverkürzung von 1 cm und die Umfangminderung im rechten Bein, die Verkürzung konnte bei der eigenen Untersuchung nicht festgestellt wurde, erreicht aus orthopädischer Sicht keinen GdB, da mittels Schuhausgleich und Einlagenversorgung ein einfacher Ausgleich möglich ist.
Es ist von einem Dauerzustand auszugehen."
Das Bundesverwaltungsgericht informierte den Beschwerdeführer und die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.02.2015 über das Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihnen die Gelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 23.02.2015 einen Antrag auf Gutachtenserörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.10.2015 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer persönlich, sein Rechtsvertreter sowie auch der zuvor beigezogene Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie als Amtssachverständiger teilnahmen. Die belangte Behörde erschien nach ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung. Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahren und zum Sachverhalt eingehend zu äußern, zum Gutachten des Amtssachverständigen vom 21.11.2014 Stellung zu nehmen und anhand von Fragen an den Gutachter dieses Gutachten zu erörtern. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, neben den orthopädischen Beschwerden auch Probleme mit dem Magen und Darm zu haben. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, in diesem Zusammenhang aktuelle medizinische Befunde binnen drei Wochen vorzulegen. Weiters wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einholung eines neurologischen Gutachtens im Hinblick auf die Einschätzung der Teilschädigung des Nervus radialis beantragt.
Mit Urkundenvorlage vom 18.11.2015 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief des Krankenhauses der XXXX vom 30.10.2015 mit der Diagnose "Dünndarmileus" und einen stationären Patientenbrief des AKH zum stationären Aufenthalt vom 26.10.2013 bis 28.10.2013 mit der Diagnose "Verdacht auf Ileus" vor. Aktuellere Befunde betreffend die Darmschädigung würden nicht vorliegen, es werde aber auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 28.10.2015 verwiesen, wonach er seit dem Unfall im Jahr 1994 Probleme mit dem Darm habe, da "Nahrung und Flüssigkeiten nicht durchkommen" würden. Im Hinblick auf die offensichtlich eingeschränkte Darmfunktion des Beschwerdeführers werde die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin beantragt.
Mit Urkundenvorlage vom 23.12.2015 wurden weitere medizinische Befunde aus dem Jahr 2013 sowie ein elektroneurodiagnostischer Befund vom 11.09.2015 vorgelegt und vorgebracht, dass die gestellten Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie und der Inneren Medizin aufrecht erhalten würden.
Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste ein internistisches Sachverständigengutachten auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Befunde. Die Vorschreibung des Bundesverwaltungsgerichtes lautete wie folgt:
"Bisher eingeholter medizinischer Sachverständigenbeweis:
SVG Dr. M K, Unfallchirurgie, vom 19.02.2014, ABL. 13-17,
Stellungnahme Dr. K vom 17.04.2014, ABL. 26
SVG Dr. Günter M, Orthopädie, vom21.11.2014, ABL. 45/5-12
Um Beurteilung bzw. Stellungnahme zu folgenden Punkten wird ersucht:
medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen;
gewählte Richtsatposition, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist;
zugrunde gelegter Rahmensatzwert, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.
Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB unter Berücksichtigung der von Dr. M beurteilten orthopädischen Leiden ABL. 45/10,11.
Stellungnahme zu den Einwendungen ABL. 45/78 RS.
Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden
von Dr. H vom 07.07.2015 ABL. 45/49-53,
von XXXX vom 09.07.2015 ABL. 45/54-56,
vom XXXX vom 28.10.2013 ABL. 45/79,
vom XXXX vom 30.10.2013 ABL. 45/79 RS.
Ausführliche Begründung zu einer allf. zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung.
Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist."
Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 27.04.2016 wird dazu Folgendes ausgeführt:
"Sachlage
Gegen das, am 18.2.2014 durchgeführte, unfallchirurgische Gutachten, in welchem ein GdB von 20vH festgeiegt wurde, wird Einspruch erhoben. Zusätzlich liegt ein orthopädisches Gutachten vor.
Anamnese:
Bezogen auf die Fachrichtung Innere Medizin : am 28.5.1994
Motorradunfall mit Coionteilresektion, 2013: Subileus, konservative
Behandlung, Koloskopie und Gastroskopie 2013: makroskopisch unauffällig, histologisch : C-Gastritis
Derzeitige Beschwerden
Angegeben werden Gewichtsschwankungen von 20kg, Gefühl der Bauch wächst, das Essen kommt nicht hinein, viele Beschwerden, kämpfe alleine, 2-3 Tage kein Stuhlgang, dann geht es schwer, keine Durchfälle.
Medikamente:
Citalopram, Diclobene, Neurofenac, Mexale, Adamon, Pantoloc
Status:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal
Größe: 176cm Gewicht: 72kg Blutdruck: 120/80
HNAP frei, keine Lippenzyanose,
Thorax: symmetrisch, Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: mediane Bauchnarbe bland, BD im TN, Leber und Milz nicht palpabei, Dg lebhaft, keine DP, keine Resistenzen
Rechter Arm: Schonhaltung
UE: keine Varikositas, keine Ödeme, Fußpulse an den üblichen Lokalisationen palpabei Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gangbiid: unauffällig, ohne Hilfsmittel
Beantwortung der Fragen:
Ad 1
1 Bewegungseinschränkung der rechten Schulter 020603 20
Fixer Rahmensatz
2 Bewegungseinschränkung der rechten Ellbogengelenkes 020611 20
Bei Drehfehlstellung und Oberarmverkürzung, fixer Rahmensatz
3 Teilschädigung des N. radialis 040504 20
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eingeschränkte Kraft und Muskelabschwächung
4 Geheilter Speichenbruch rechts 020620 10
Mit diskreter Abschwächung des Nervus medianus 5 geheilte Serienrippenbrüche 060101 10
Unterer Rahmensatz, da keine Einschränkung der Atmung 6 Zustand nach
6 Darmoperation in Folge eines Unfalls 070411 10
unterer Rahmensatz, da geringe funktionelle Beschwerden bei normalem Ernährungszustand
7 Schlüsselbeinpseudoarthrose rechts 020607 10
Fixer Richtsatz
Ad 2
Gesamt GdB: 20 vH
Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2-7 nicht weiter erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Ad 3
Abl 45/78
Der Arztbrief KH XXXX ist aus dem Jahr 2013 und nicht 2015, der Arztbrief vom AKH unmittelbar nach dem Aufenthalt im KH XXXX: somit ist von einer zusammenhängenden Symptomatik auszugehen, welche ohne operativem Vorgehen behoben werden konnte. Seither sind keine weiteren Krankenhausaufenthalte mit einer vergleichbaren Symptomatik dokumentiert.
Ad 4
Abl 45/49-53
Sofern das Fachgebiet Innere Medizin betreffend:
Ein unauffälliger C/P Röntgen Befund
Ultraschall Abdomen: Cholezystolithiasis, sonst unauffälliger Befund
Gallensteine ohne Beschwerden bei unauffälliger Gallenblasenwand begründet kein behinderungsrelevantes Leiden.
Abl 45/54-56
Weitgehend unauffälliger Laborbefund Ab! 45/79
Unvollständiger Brief, konservative Abklärung der Bauchbeschwerden
Der vollständige Arztbrief wird aber bei der Begutachtung vorgelegt, liegt dem Akt bei.
Abl 45/79 RS
Arztbrief XXXX 2013: Dünndarmileus, konservativ, Entlassung auf Revers
Mechanischer Dünndarmileus mit Verdacht auf Bride, welcher mittels Infusionen behoben werden konnte. Es kam daraufhin zu einer Besserung, sodass der AST das Krankenhaus gegen Revers verlies.
Ad 5
Es kommt zu keiner Änderung im Vergleich zum Vorgutachten.
Ad 6
Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Das Bundesverwaltungsgericht brachte mit Schreiben vom 14.10.2016 den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und gab ihnen die Gelegenheit einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen.
Weder die belangte Behörde noch der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer erstatteten eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beim Beschwerdeführer liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der 1.
Funktionseinschränkung um das führende Leiden handelt:
1. Bewegungseinschränkung der rechten Schulter
2. Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogengelenkes bei Drehfeststellung und Oberarmverkürzung
3. Teilschädigung des Nervus radialis nach Oberarmbruch
4. Geheilter Speichenbruch rechts mit diskreter Abschwächung des Nervus medianus
5. Geheilte Serienrippenbrüche
6. Zustand nach Darmoperation in Folge eines Unfalles
7. Schlüsselbeinpseudarthrose rechts
Der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung beträgt 30 v.H.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und dem Grad der Behinderung basieren auf dem im Beschwerdeverfahren veranlassten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 21.11.2014, welches in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 eingehend erörtert wurde. Der Beschwerdeführer wurde vom Sachverständigen persönlich begutachtet und der Sachverständige kam unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde zu dem Ergebnis, dass der Grad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung 30 v.H. beträgt. In dem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die vom Sachverständigen herangezogenen Positionsnummern und die gewählten Rahmensätze stimmen mit den diesbezüglichen Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie mit dem Untersuchungsbefund überein und sind schlüssig und nachvollziehbar.
Der im Beschwerdeverfahren beigezogene Facharzt für Orthopädie hat in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt, dass die maßgebliche Funktionsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers nach dem Verkehrsunfall im Jahr 1994 und dem erlittenen Polytrauma die betreffend den rechten Arm ist und die Heranziehung der damit im Zusammenhang stehenden Positionsnummern sowie die gewählten Rahmensätze umfassend und nachvollziehbar erörtert.
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.02.2014, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers noch mit 20 v.H. eingeschätzt wurde, wurde vom im Beschwerdeverfahren beigezogenen Facharzt für Orthopädie um die Beeinträchtigung des Nervus radialis, teilgeschädigt durch den Oberarmbruch (festgestellt als Funktionseinschränkung Nr. 3) und eine geringe Kraftabschwächung des Nervus medianus durch den Speichenbruch (festgestellt als Funktionseinschränkung Nr. 4) ergänzt. Der Grad der Behinderung wurde von 20 v.H. auf 30 v.H. angehoben, da das festgestellte Leiden Nr. 1 (eingeschätzt mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.) durch ungünstiges Zusammenwirken der Leiden Nr. 2 bis 4 und des Leidens Nr. 7 um eine Stufe erhöht wird.
Was das vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte orthopädische Privatgutachten vom 26.11.2013, wonach beim Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht ein Grad der Behinderung von 70 v.H. vorliege, betrifft, ist festzuhalten, dass dem Gutachten nicht zu entnehmen ist, nach welchen Kriterien der Gutachter zu dieser Einschätzung gelangt. Dass das Gutachten auf Grundlage der im Fall des Beschwerdeführers anzuwendenden Einschätzungsverordnung und Heranziehung der in der Anlage zur Verordnung angeführten Positionsnummern erstellt wurde, ist nicht erkennbar. Das Privatgutachten vermag daher das im Beschwerdeverfahren veranlasste orthopädische Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen nicht zu entkräften.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er neben den orthopädischen Beschwerden auch Probleme mit dem Magen und dem Darm habe, wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch ein internistisches Sachverständigengutachten veranlasst. Die beigezogene Fachärztin kommt nach einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der nach der mündlichen Verhandlung nachgereichten Befunde in ihrem Gutachten vom 27.04.2016 hinsichtlich des Darmleidens zum selben Ergebnis wie der im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin im Gutachten vom 19.02.2014, nämlich, dass das Leiden mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. einzuschätzen ist.
Hinsichtlich des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 30 v. H. ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht hier der Beurteilung des orthopädischen Sachverständigen im Gutachten vom 21.11.2014 und nicht der Beurteilung im internistischen Gutachten vom 27.04.2016 folgt, da die maßgebliche Funktionsbeeinträchtigung den orthopädischen und nicht den internistischen Fachbereich betrifft. Der orthopädische Sachverständige hält nachvollziehbar und schlüssig fest, dass das führende Leiden "Bewegungseinschränkung der rechten Schulter", welches mit einem Grad der Behinderung von 20 v. H. eingeschätzt wurde, durch ungünstiges Zusammenwirken der Leiden "Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogengelenkes bei Drehfeststellung und Oberarmverkürzung", "Teilschädigung des Nervus radialis nach Oberarmbruch", "Geheilter Speichenbruch rechts mit diskreter Abschwächung des Nervus medianus" und "Schlüsselbeinpseudarthrose rechts" verstärkt wird und daher um eine Stufe erhöht wird, weshalb ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. vorliegt.
Was den Antrag des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung auf Einholung eines neurologischen Gutachtens hinsichtlich "der Einschätzung des Nervus radialis" betrifft, ist festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Teilschädigung des Nervus radialis nach Oberarmbruch bereits im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 21.11.2014 unter der Position 04.05.04 mit einer Stufe über den unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. eingeschätzt wurde. Die herangezogene Positionsnummer und die Wahl des Rahmensatzes wurden in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert (siehe Seiten 9 und 10 des Verhandlungsprotokolls) und es wurde vom Sachverständigen festgehalten, dass die vorgelegten Befunde das Untersuchungsergebnis vom 21.11.2014 abrunden und aus diesen keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen sind. Auf die Frage des Rechtsvertreters, ob hinsichtlich des Nervus radialis eine weitere Begutachtung durch einen neurologischen Sachverständigen von Nöten wäre, gab der Facharzt für Orthopädie an, dass keine relevanten neurologischen Befunde, insbesondere die Nervenleitgeschwindigkeit betreffend, vorgelegt worden sind, die eine Verschlechterung dieser Funktionsbeeinträchtigung dokumentieren würden und keine konkreten Anhaltspunkte für die Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens vorliegen würden. Dem Antrag im Fall des Beschwerdeführers auch ein neurologisches Gutachten einzuholen war daher nicht stattzugeben.
Abschließend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei gestanden wäre, die im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes unter Anwendung der Einschätzungsverordnung (die im gegenständlichen Fall entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung sind den nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu entnehmen) erstellten Gutachten durch die Beibringung von Gegengutachten von Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat jedoch kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 21.11.2014 und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...
Anlage zur Einschätzungsverordnung
...
02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem
Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
...
Bei Verlust oder Teilverlust des primären Gebrauchsarms ist nach Abschluss der Rehabilitation und einer Adapatierungsphase eine unzureichende Anpassung zu berücksichtigen, der GdB um 10% anzuheben und zu begründen.
Schultergelenk, Schultergürtel
Instabilität (habituelle Luxation) ist entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen und der Häufigkeit einzuschätzen.
...
02.06. 03 Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 20 %
Abduktion und Elevation bis maximal 90°
mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation
...
Schlüsselbeinpseudoarthrose
02.06. 07 Schlüsselbeinpseudoarthrose straff 10 %
...
Ellenbogengelenk
02.06. 11 Funktionseinschränkung im Ellenbogengelenk geringen Grades einseitig 20 %
Streckung/Beugung zwischen 30° und 120° bei freier Unterarmdrehbeweglichkeit
...
Handgelenk
Lunatum-Malazie während der notwendigen Ruhigstellung: 30 %.
Versteifung im Handgelenk: 30 %.
Brüche oder Luxationen von Handwurzelknochen oder Mittelhandknochen - Einschätzung
nach Funktionsbeeinträchtigung: 10 - 30 %.
02.06. 20 Funktionseinschränkung im Handgelenk geringen Grades einseitig 10 %
...
04 Nervensystem
...
04. 05 Lähmungen der peripheren Nerven
Es wurde auf die Version Gegenarm und Gebrauchsarm verzichtet, da die Erfahrungen zeigen, dass es relativ rasch zu einer Adaptierung kommt.
Bei den angeführten Einschätzungswerten drückt der untere Wert jeweils die Schwäche aus und der obere Wert die vollständige Lähmung aus.
...
04.05. 04 Nervus radialis 10 - 40 %
Leitfunktion Handgelenks-Fingerstreckung
...
06 Atmungssystem
Erfasst werden Missbildungen, Folgen nach Brüchen oder operativen Eingriffen an den Rippen, dem Brustbein, Schlüsselbein und Schulterblatt.
Fehlstellungen oder Funktionseinschränkungen im Bereich der Brustwirbelsäule sind nach Abschnitt 2 einzuschätzen.
06.01. 01 Abgeheilt mit leichten Defekten und ohne wesentliche Lungenfunktionseinschränkung 10 - 20 %
Die Einschätzung erfolgt abhängig von Größe, Ausdehnung und Lokalisation
...
07 Verdauungssystem
...
07.04. 11 Bauchfellverwachsungen mit geringen bis erblichen Passagestörungen 10 - 40 %
10 - 20 %: mit geringen Auswirkungen
30 - 40 %: mit erheblichen Passagestörungen"
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Arztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 21.11.2014 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der oben zitierten Einschätzungsverordnung 30 v.H. beträgt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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