W117 2107857-1•BVwG W117 2107857-1
W117 2107857-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2016
Anhaltung, familiäre Situation, gelinderes Mittel, Kostenersatz,<br/>Rechtsberater, Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Verfahrenshilfe, Zurückweisung
W117 2107857-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 21.05.2015, Zl. 453504109-150542248 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 21.05.2015 bis zum 18.06.2015 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung vom 21.05.2015 bis zum 31.05.2015 gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 1 FPG idgF und in Bezug auf die Anhaltung vom 01.06.2015 bis zum 18.06.2015 gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF und § 76 Abs. 1 FPG idgF sowie § 9a Abs. 4 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung idgF stattgegeben.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag, der Beschwerdeführerin unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 52 Abs. BFA-VG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Mandatsbescheid der Verwaltungsbehörde vom 21.05.2015 wurde gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen. Die im Spruch angeführte gewillkürte Rechtsvertretung - Vollmacht vom 22.05.2015 - wurde (ursprünglich) als Rechtsberater bestellt.
Gegen diesen Bescheid sowie gegen die (damals) fortdauernde Anhaltung der BF in Schubhaft seit 21.5.2015 erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist Beschwerde und beantragte "gem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro".
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 05.06.2015, W117 2107857-1/4E hinsichtlich der Anhaltung vom 21.05.2015 bis zum 31.05.2015 gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 1 FPG idgF und in Bezug auf die Anhaltung vom 01.06.2015 bis zum 05.06.2015 gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF und § 76 Abs. 1 FPG idgF sowie § 9a Abs. 4 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung idgF ab.
Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 1 FPG idgF und § 9a Abs. 4 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung idgF stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Verfahrenskosten wurde ebenso wie der der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen; Der Antrag, der Beschwerdeführerin unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wurde gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG idgF, der Antrag, die Beschwerdeführerin von der Eingabegebühr zu befreien, gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss abgelehnt wurde, und Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 20. 10. 2016, Zl. Ra 2015 21 0091-12, Ro 2015 21 0031-3, teilweise aufgehoben und teilweise bestätigt wurden:
"Sowohl Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die Abweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft als auch Spruchpunkt II. betreffend den Fortsetzungsausspruch waren daher wegen der vorrangig wahrzunehmenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z1 VwGG aufzuheben. Das Gleiche gilt für die mit Spruchpunkt IV. vorgenommene Kostenentscheidung schon deswegen, weil sie vom Bundesverwaltungsgericht auch mit dem Unterliegen der Revisionswerberin begründet wurde, was sich angesichts der ex tune wirkenden Aufhebung der Spruchpunkte I. und II. als nicht tragfähig erweist [...]
Auch Spruchpunkt V., mit dem der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers zurückgewiesen wurde, war - wie die Revision in der Zulässigkeitsbegründung im Ergebnis zu Recht releviert - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Dazu genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des - zur auch im vorliegenden Fall noch anwendbaren Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 70, ergangenen - hg. Erkenntnisses vom 3. September 2015, Ro 2015/21/0032, zu verweisen.[...]
Hinsichtlich der Spruchpunkte III., VI. und VII. war die Revision hingegen gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen:
Spruchpunkt III. betrifft die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Insoweit bestand bei Einbringung der Revision kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil mit der Abweisung der Beschwerde bereits das Verfahren in der Hauptsache beendet war (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0021, und vom 30. Juni 2016,
Ra 2016/11/0077, jeweils mwN). Auch im nach der Aufhebung (insbesondere) der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Erkenntnisses fortzusetzenden Verfahren wird über die aufschiebende Wirkung nicht mehr zu entscheiden sein, weil die Schubhaft bereits am 16. Juni 2015 (dem Tag der Einbringung der Revision) beendet wurde.
Spruchpunkt VI. betrifft die Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Eingabegebühr (in Höhe von € 30,-). Insoweit bringt die Revisionswerberin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur vor, es stelle sich die Frage, ob der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden hätte dürfen. Für die inhaltliche Behandlung eines derartigen Antrages fehlt es aber an einer gesetzlichen Grundlage [...]
Der Verwaltungsgerichtshof legte folgenden Sachverhalt zugrunde - dieser wird zum Sachverhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, reiste im Jahr 1992 in Österreich ein und hat sich seither - abgesehen von einer Reise in ihr Herkunftsland im Jahr 2000 - durchgehend hier aufgehalten, wobei der Aufenthalt zunächst (nach den Angaben der Revisionswerberin ..jedenfalls bis 2004") rechtmäßig war. Bereits im Jahr 2008 wurde sie im Hinblick auf ihren nunmehr unrechtmäßigen Aufenthalt in Schubhaft genommen. In der Folge stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27. Jänner 2009 vollumfänglich abgewiesen wurde; unter einem wurde die Revisionswerberin aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen. Am 15. Dezember 2011 wurde ihr Sohn geboren. Die Obsorge für das Kind kommt dem Jugendwohlfahrtsträger zu.
Mit sogleich in Vollzug gesetztem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21. Mai 2015 wurde gegenüber der Revisionswerberin gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhafl zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet [...]
Es trifft zu, dass die privaten und familiären Bindungen der seit 23 Jahren in Österreich aufhältigen Revisionswerberin, insbesondere zu ihrem dreijährigen Kind, vom Bundesverwaltungsgericht nicht genügend gewürdigt wurden. Einzuräumen ist dass die gegenüber der Revisionswerberin ergangene asylrechtliche Ausweisung aus dem Jahr 2009 formell noch aufrecht war; sie galt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 nach dem Inkrafttreten des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, "als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG", also - soweit im vorliegenden Zusammenhang relevant - als Rückkehrentscheidung. Angesichts des nunmehr besonders langen Inlandsaufenthalts und vor allem der Geburt des Kindes der Revisionswerberin wäre aber zu prüfen gewesen, ob sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (nunmehr in Verbindung mit § 9 BFA-VG) so maßgeblich geändert hatten, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme - unbeschadet der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu beantragen (vgl, auch § 60 Abs. 3 FPG, wonach eine Rückkehrentscheidung mit Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 gegenstandslos wird) - ihre Wirksamkeit verloren hat (vgl. - noch zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38 - etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. November 2009,
ZI. 2009/21/0088, vom 13. Dezember 2012, ZI. 2011/21/0144, und vom 2. August 2013, ZI, 2012/21/0076). Gegebenenfalls wäre die Schubhafi zum Zweck der Sicherung der Abschiebung schon wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung rechtswidrig gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der sozialen Verankerung der Revisionswerberin aber auch bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs keine ausreichende Bedeutung zugemessen. Vor allem die - in Form von Besuchen gepflegte - Beziehung zu ihrem dreijährigen Kind sprach trotz ihrer Obdachlosigkeit gegen die Annahme, dass sie sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen entziehen würde. Dazu kam die von ihr ins Treffen geführte Wohnmöglichkeit bei ihrem ehemaligen Lebensgefährten, auf die allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt der Verhängung eines gelinderen Mittels Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Daraus, dass die Revisionswerberin im Jahr 2010 der als gelinderes Mittel angeordneten Meldepflicht nicht mehr nachkam, konnte nicht geschlossen werden, dass aktuell ein nur durch Schubhaft zu erfüllender Sicherungsbedarf vorlag, zumal sie die Meldepflicht - trotz schon damals bestehender Obdachlosigkeit - über sieben Monate lang täglich befolgt hatte; aus dem fremdenpolizeilichen Akt geht hervor, dass sie auch danach in Obdachloseneinrichtungen, die der Behörde bekannt waren, anzutreffen gewesen wäre. Keinesfalls durfte die Wohnmöglichkeit bei ihrem ehemaligen Lebensgefährten vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Argument verworfen werden, dass die Revisionswerberin nur die Bereitschaft ihres Lebensgefährten, sie aufzunehmen, nicht aber ihre eigene Bereitschaft, bei ihm zu wohnen, behauptet habe: Der Hinweis auf die Wohnmöglichkeit war eindeutig und konkret (unter Angabe von Namen und Adresse des Lebensgefährten.
Eine erhebliche Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf bestand (daher) nicht.
Die Beschwerdeführerin war bereits am 18.06.2015 aus der Schubhaft entlassen worden.
Entscheidungsgrundlagen:
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem weit in die Sachverhaltsebene reichenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem behebenden Erkenntnis, welche schon vor dem Hintergrund, dass es sich beim Verwaltungsgerichtshof um ein Höchstgericht handelt, zugrundezulegen waren.
In diesem Sinne konnte also die ursprüngliche Annahme des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr bzw. eines nach der damaligen Rechtslage zu prüfenden Sicherungsbedarfes vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgerichtshof zugrundegelegten Parameter, und zwar
die - in Form von Besuchen gepflegte - Beziehung zu ihrem dreijährigen Kind;
die Wohnmöglichkeit bei ihrem ehemaligen Lebensgefährten;
die Befolgung der Meldepflicht - trotz schon damals bestehender Obdachlosigkeit - über sieben Monate lang täglich;
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch danach in Obdachloseneinrichtungen, die der Behörde bekannt waren, anzutreffen gewesen wäre
nicht aufrechterhalten werden.
Da der Sachverhalt gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt war, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit, Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Anzuwendende Sondervorschriften, das Verfahren betreffend, sind im Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) enthalten.
In diesem Sinne sieht
§ 12. (1) BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG vor:
Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremdenverständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.
Da die Beschwerdeführerin sowohl in der sie betreffenden Schubhafteinvernahme auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtete - Ich kann sehr gut Deutsch und ersuche die Niederschrift in deutscher Sprache zu führen - als auch in der Beschwerde im Zusammenhang mit der vorgebrachten Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich ihre Deutsch-Kenntnisse hervorhob - "Festgehalten wird, dass die BF über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt weshalb die Beiziehung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist" -, mussten dem Spruch und der Rechtsmittelbelehrung keine Übersetzung in der Landessprache der Beschwerdeführerin beigefügt werden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.
In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchpunkt I. (Rechtswidrigkeit der Schubhaft und Anhaltung)
Formelle Voraussetzungen:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Im Erkenntnis vom 12.03.2015, Zl. E 4/2014-17, führte der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf jenes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015), mit welchem § 22a Abs. 1 und 2 des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als verfassungswidrig aufgehoben wurde zur weiteren Vorgehensweise über eine Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt erläuternd Folgendes aus:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 08.01.2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg. 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
Im Sinne dieser Ausführungen sind daher sowohl die Schubhaftbescheidbekämpfung als auch die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft, formell gesehen, dem damals in Geltung befindlichen § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zu unterstellen.
In materieller Hinsicht ist die Anordnung der Schubhaft und die darauf basierende Anhaltung bis zum 31.05.2015 an §76 Abs. 1 FPG, ab 01.06.2015 an dieser Norm und dem seit diesem Tage bis zum Tage der Haftentlassung, dem 28.06.2016, in Kraft befindlichen § 9a Abs. 4 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung zu messen, da sich das gegenständliche Verfahren außerhalb des Rahmens eines Asylverfahren bewegt und der gegenständliche Schubhaftbescheid einerseits vor dem In-Kraft-Treten der angeführten Änderungen der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung erlassen wurde, andererseits auch die Schubhaftbeschwerde vor diesem Zeitpunkt erhoben wurde - maßgeblich ist also jene Rechtslage im Zeitpunkt der Schubhaftanordnung und Anhaltung.
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaftanordnung und Anhaltung bis zum 31.05.2015:
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können, abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind, vgl. VwGH vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, 2006/21/0333) die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/210582).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).
Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann Rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039).
Vor dem Hintergrund der Judikatur der Höchstgerichte erweist sich die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Schubhaftbescheiderlassung auf der Basis des § 76 Abs. 1 FPG idgF als auch die Anhaltung bis zur Beschwerdeerhebung aus dem von der Verwaltungsbehörde im Ergebnis angenommenen Sicherungsbedarfes - im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem behebenden Erkenntnis herausgearbeiteten Sachverhaltsparameter
die - in Form von Besuchen gepflegte - Beziehung zu ihrem dreijährigen Kind;
die Wohnmöglichkeit bei ihrem ehemaligen Lebensgefährten;
die Befolgung der Meldepflicht - trotz schon damals bestehender Obdachlosigkeit - über sieben Monate lang täglich;
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch danach in Obdachloseneinrichtungen, die der Behörde bekannt waren, anzutreffen gewesen wäre
als rechtswidrig, da also dadurch kein ausreichender Sicherungsbedarf mehr angenommen werden kann.
Gerade vor dem Hintergrund der letzten beiden vom Verwaltungsgerichtshof hervorgehobenen Sachverhaltsparameter hätte - selbst wenn man einen gewissen Sicherungsbedarf angenommen hätte -sich die Anwendung gelinderer Mittel für den gegenständlichen Fall aufgedrängt:
Die in Prüfung zu nehmenden Normteile des §77 Abs. 3 FPG lauten:
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Wie schon die Verwaltungsbehörde zutreffend ausführte, "kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht".
Im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Sachverhaltsparameter hätte sich aber in einem Fall wie den gegenständlichen - ohne einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde auch nur ansatzweise vorgreifen zu wollen - die Anwendung der Z2 leg.cit "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden" angeboten.
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaftanhaltung vom 01.06.2015 bis zum 28.06.2015:
Wie bereits eingangs ausgeführt, war vom 01.06.2015 bis zum 19.07.2015 § 9a Abs. 4 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013) in Kraft - dieser lautete:
"(4) Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG liegen vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31, zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes."
Auch gemessen an dieser Norm kann vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Parameter
die - in Form von Besuchen gepflegte - Beziehung zu ihrem dreijährigen Kind;
die Wohnmöglichkeit bei ihrem ehemaligen Lebensgefährten;
die Befolgung der Meldepflicht - trotz schon damals bestehender Obdachlosigkeit - über sieben Monate lang täglich;
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch danach in Obdachloseneinrichtungen, die der Behörde bekannt waren, anzutreffen gewesen wäre
hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft vom 01.06.2015 bis zum 28.06.2015 nicht vom Bestehen von Fluchtgefahr ausgegangen werden, sodass sich dieselbe als rechtswidrig darstellt.
Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren der Beschwerdeführerin)
Auch bereits vor Inkrafttreten - per 20.07.2015 - des § 22 1a)
BFA-VG
"Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist"
hatte der Verwaltungsgerichtshof (im Ergebnis) judiziert, dass
"gleich wie im Anlassfall nach Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG als verfassungswidrig nunmehr davon auszugehen sei, dass die zugrunde liegende Beschwerde an das BVwG, soweit damit die dem Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft werde, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle. Es komme daher § 35 VwGVG zur Anwendung, und zwar zumindest insoweit, als er einem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht im Falle seines Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräume" (VwGH v. 15.10.2015, Ro 2015/21/0034).
Der also auch im gegenständlichen Fall - beide Parteien begehrten Kostenersatz -anzuwendende § 35 Abs 1 VwGVG lautet:
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
[...]
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im beantragten Umfang - sie Verfahrensgang und Sachverhalt, also in der Höhe von €
737,60 zuzusprechen.
Das Begehren auf Befreiung von der Eingabengebühr hatte der Verwaltungsgerichtshof - siehe ebenfalls Darstellung im Sachverhalt - verworfen.
In logischer Konsequenz war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei abzuweisen (Spruchpunkt III.).
Zu Spruchpunkt IV. (Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers):
Die Beschwerdeführerin beantragte, vertreten durch ihre gewillkürte Vertretung, die Beigebung eines Verfahrenshelfers.
Da die Beschwerdeführerin vollständig obsiegte, also in der Frage der Zuweisung/Nichtbeistellung eines Verfahrenshelfers nicht beschwert sein kann, ist diesem Begehren vor dem Hintergrund des in Schubhaftverfahren anzuwendenden § 52 Abs. 2 BFA-VG - die Anwendung des § 40 VwGVG beschränkt sich nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH v. 09.03.2016, G447/2015) auf bloße Verwaltungsstrafsachen - der Boden entzogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten, behebenden Erkenntnis zur Problematik der Bestellung eines Verfahrenshelfers ausführte, beziehen sich der entsprechende Begründungsteil auf die "auch im vorliegenden Fall noch anwendbaren Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 70.":
Mit der aktuellen Gesetzesänderung aber - BFA-Verfahrensgesetz idFd BGBl. I Nr. 24/2016 und BGBl. I Nr. 25/2016 - wurde § 52 BFA-VG, insbesondere dessen Abs. 2, maßgeblich für das gegenständliche Verfahren insofern, als das Schubhaftbeschwerdeverfahren infolge der erfolgreichen Revision wieder beim Bundesverwaltungsgericht (seit 14.11.2016) anhängig wurde, entsprechend adaptiert, womit der bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Zl. 2015/21/0032 ausgesprochenen Forderung des Bestehens von "im innerstaatlichen Recht ausreichenden Komplementärmechanismen" insofern Rechnung getragen wurde, als dadurch "gewährleistet ist, dass der Fremde effektive Unterstützung (insbesondere) in einer Beschwerdeverhandlung erhält, was aber jedenfalls notwendig erscheint, um in diesem Fall einen wirksamen Zugang zum BVwG iSd Art. 47 Abs. 3 GRC zu verschaffen" - siehe auch angefügte Materialien:
§ 52 (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2. VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.
(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.
Materialien zu Abs. 1 und 2:
"Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2016 im Verfahren G 447-449/2015 u.a. die Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in § 52 Abs. 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft. Der Verfassungsgerichtshof erkannte eine unsachgemäße Differenzierung darin, dass nur in den die angefochtene Wortfolge erfassten Fällen ein Rechtsberater zur Vertretung des Fremden auf dessen Ersuchen verpflichtet ist. Es ergäben sich nämlich keine sachlichen Rechtfertigungsgründe dafür, dass Fälle der Verhängung von Schubhaft anders behandelt werden als jene Verfahren, in denen der Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden auch zu einer Vertretung verpflichtet ist. Die im Sinne dieses Judikates vorgesehenen Adaptierungen des § 52 Abs. 1 und 2 sehen nunmehr, auch im Sinne einer Verfahrensvereinfachung und Effizienzsteigerung, Rechtsberatung, als unionsrechtlich gebotene Sonderform der rechtlichen Unterstützung von Antragstellern auf internationalen Schutz oder Antragstellern, die sonst in den Schutzbereich der nachfolgend genannten Regelungen des Unionsrechts fallen, in allen Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes (außer solchen, die rein kostenrechtliche Fragen zum Inhalt haben) vor. Dabei handelt es sich um Rechtsberatung im Sinne von Art. 20 der Verfahrens-RL, Art. 27 Abs. 5 und 6 der Dublin-III-VO, Art. 9 Abs. 6 der Aufnahme-RL und Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Im Hinblick auf die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen wird der 1. Oktober 2016 als Zeitpunkt für das Inkrafttreten festgelegt."
Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren durch die ursprünglich als Rechtsberater bestellte NGO rechtsfreundlich vertreten ließ, womit dem Erfordernis des aktuellen §52 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG entsprochen wurde, bedurfte es aber mangels Beschwer gar keiner effektiven Unterstützung (insbesondere) in einer Beschwerdeverhandlung, um in diesem Fall einen wirksamen Zugang zum BVwG iSd Art. 47 Abs. 3 GRC zu verschaffen.
Der Antrag war daher neuerlich zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt V. (unzulässige Revision):
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
In Bezug auf die sämtliche Spruchpunkte erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als die Lösung der mit dem gegenständlichen Fall verbundenen Rechtsfragen bereits durch das im Verfahrensgang angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - mit weiteren Nachweisen - vorgegeben wurde; die gegenständliche Entscheidung setzte lediglich die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in dem angeführten Erkenntnis um.
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