BVwG W116 2120428-1

W116 2120428-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2016

Regest

Dienstpflichtverletzung, Disziplinarstrafe, Entlassung, Postbeamter,<br/>Strafbemessung, Veruntreuung, Vorstrafe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W116 2120428-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W116.2120428.1.00

Spruch

W116 2120428-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef SCHMIDLECHNER und Ing. Johann PÜRSTINGER über die Beschwerde von Oberoffizials XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte MILCHRAM, EHM und MÖDLAGL, Singerstraße 12/9, 1010 Wien, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN vom 24.11.2015, GZ: W6/19-DK-VII/15, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 92 und 93 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Disziplinarkommission:

1.1. Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX, ist seit 01.10.1986 im Postdienst und steht seit 01.10.1993 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt wurde er von 10.10.2011 bis zu seiner vorläufigen Suspendierung am 26.03.2015 in der Postfiliale XXXX als Mitarbeiter des Universalschalterdienstes verwendet.

1.2. Mit Schreiben vom 19.06.2015 erstattete das Personalamt Wien eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen. Mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 27.04.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen der Anschuldigungen gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Mit Beschluss vom 16.07.2015 leitete die Disziplinarkommission gegen den Beschwerdeführer wegen der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe ein Disziplinarverfahren ein.

1.3. Am 24.11.2015 führte die Disziplinarkommission in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch. Nach Verlesung des Einleitungsbeschlusses bekannte sich der rechtlich vertretene Beschwerdeführer in allen Anschuldigungspunkten vollinhaltlich für schuldig.

2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:

2.1. Mit dem im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündetem und in weiterer Folge schriftlich ausgefertigtem Disziplinarerkenntnis vom 24.11.2015 erkannte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen den Beschwerdeführer in folgenden Punkten für schuldig (im Original, anonymisiert):

"Er hat als Gesamtschalterbediensteter der Postfiliale XX

1. am 25. Februar 2015 in mindestens zwei Fällen und am 27. Februar 2015 in zumindest einem Fall Münzrollenentgelte von verschiedenen Firmen zwar eingehoben und die entsprechenden Bestätigungen auch an die Firmen ausgestellt, die Entgelte jedoch nicht ordnungsgemäß verrechnet, sondern sich mit dem Vorsatz angeeignet, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und dabei die Durchschläge der an diese Firmen ausgehändigten Münzentgeltbestätigungen weggeworfen, um den Kassenfehlbestand und die Aneignung des Geldes zu verschleiern sowie sich in der Zeit von 18. Dezember 2014 bis 4. März 2015 ca. ein- bis dreimal pro Woche von Firmen entrichtete Münzentgelte in der oben beschriebenen Vorgangsweise in einer nicht mehr eruierbarer Gesamthöhe - jedenfalls im Fall der Firma XX in der Zeit vom 18. Dezember 2014 bis 9. Februar 2015 nicht verrechnete Münzrollenentgelte in der Höhe von 138,-- EUR - mit dem Vorsatz angeeignet, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

2. insgesamt vier- bis fünfmal, jedenfalls aber am 7. Februar 2015, im Kundenraum der Postfiliale zum Verkauf angebotene Süßigkeiten an sich genommen und am Weg zum Schalter konsumiert, ohne diese zu bezahlen sowie

3. am 7. Februar 2015 siebzehn Freimachungslabels in der Höhe von je 1,45 EUR (insgesamt 24,65 EUR) ausgedruckt, jedoch weder verrechnet noch als Stornolabels behandelt.

(Der Beschwerdeführer) hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§43 Abs. 1 BDG 1979),

hinsichtlich des Spruchpunktes 3. seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979)

sowie hinsichtlich aller Spruchpunkte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979),

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen. Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt"

In der Begründung hat die Disziplinarkommission zu den einzelnen Anschuldigungspunkten folgender Sachverhalt festgestellt (Im Original, anonymisiert):

"Zum Sachverhalt:

Von Mitarbeitern der Postfiliale XXXX wurde am 25. und 27. Februar 2015 beobachtet, wie (der Beschwerdeführer) anlässlich der Ausgabe von Münzrollen an Firmen, die entsprechenden Entgelte zwar von den Firmen einhob, jedoch nicht im System verrechnete und die Durchschlage der Entgelteinzahlungsbelege in einem Papierkorb in der Postfiliale XXXX entsorgte.

So wurden vom Verkaufsleiter G. noch drei zerrissene Entgeltbescheinigungen im Papierkorb aufgefunden und sichergestellt. Ebenso wurde (der Beschwerdeführer) am 7. Februar 2015 mehrmals beobachtet, wie er sich im Verkaufsraum der Postfiliale zum Verkauf angebotene Süßigkeiten aneignete und konsumierte, ohne diese zu bezahlen bzw. zu verrechnen.

Bei der in der Folge am 4. März 2015 niederschriftlich durchgeführten Einvernahme durch Organe der Konzernrevision/Erhebungsdienst gab der Beschuldigte - mit den Vorwürfen und den sichergestellten Bescheinigungen konfrontiert - zu, seit Jänner 2015 ein- bis dreimal in der Woche von verschiedenen Kunden Münzrollenentgelte zwar eingehoben und den Kunden auch die entsprechenden Entgeltbestätigungen ausgestellt zu haben, die Entgelte jedoch nicht im ALFA-System verrechnet, sondern an sich genommen zu haben. Geringere Beträge (zwischen 50 Cent und 1 EUR) habe er sofort eingesteckt. Größere Beträge habe er zuerst in die Kassenlade gelegt und zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch vor der Abrechnung, entnommen.

Weiters gab (der Beschwerdeführer) im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zu, sich etwa vier- bis fünfmal Süßigkeiten aus dem Kundenregal genommen zu haben, ohne diese ordnungsgemäß bezahlt und verrechnet zu haben. Ihm seien zwar die möglichen Folgen seiner Vorgangsweise bewusst gewesen, er könne aber nicht sagen, warum er es dennoch getan hätte. Er erklärte, dass ihm die ganze Angelegenheit leidtun würde und er nie jemanden schädigen wollte.

In seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2015 gab (der Beschwerdeführer) an, dass er nicht bestreite, die sich aus dem Suspendierungsbescheid ergebenden Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. In Rekonstruktion des Sachverhalts sei er nunmehr der Ansicht, dass er im Jänner 2015 einige Male, etwa zwei Mal pro Woche, Münzentgelte entgegengenommen habe, dies auch dem Kunden bestätigte, jedoch nicht im System Alfa verrechnete. Dabei handelte es sich immer nur um sehr geringe Beträge, welche er "gedankenlos" einsteckte und die entsprechenden Belege zerriss. Auch habe er etwa vier Mal Süßigkeiten aus einem Kundenregal entnommen und gegessen, ohne sie zu bezahlen. Er habe sich allerdings die Süßigkeiten nicht aneignen, sondern sehr wohl bezahlen wollen. Er habe lediglich darauf vergessen. Überdies sei er bereit, den Gesamtschaden, in der Höhe von etwa EUR 55,--, umgehend zu ersetzen.

Zur Überprüfung des Vorliegens strafrechtlich relevanter Tatbestände, hat das Personalamt Wien am 19. Juni 2015 eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt.

Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien vom 16. September 2015 wurde seitens der Staatsanwaltschaft die Bereitschaft erklärt, dass der Rücktritt von der Verfolgung des Beschuldigten erfolgen und die Durchführung eines Strafverfahrens wegen dieses Tatvorwurfs gemäß § 203 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) unterbleiben könne, vorläufig für eine Probezeit von 2 Jahren, wenn sich der Beschuldigte bereit erklärt, den aus der Tat entstanden Schaden gutzumachen und dies unverzüglich nachzuweisen. (Der Beschwerdeführer) hat demnach am 2. Oktober 2015 der Österreichischen Post AG einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von EUR 147,70 überwiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 24. November 2015 bekannte sich (der Beschwerdeführer) vollinhaltlich im Sinne der Ausführungen des Einleitungsbeschlusses vom 16. Juli 2015 für schuldig und verwies auf seine Stellungnahme vom 9. Juni 2015. Er konnte nicht sagen, aus welchem Grund er die ihm vorgeworfenen Handlungen gemacht habe. Zum Zeitpunkt der Zugriffe hatte er bereits eine Gehaltspfändung und daraus resultierend finanzielle Probleme. Überdies hätten ihn die Geldstrafe aufgrund des Disziplinarerkenntnisses aus dem Jahre 2013 sowie Kassenabgänge zusätzlich finanziell belastet. Ihm sei vollkommen bewusst, dass seine "finanzielle Situation keinen Grund darstellt, auf fremdes Eigentum zuzugreifen. Die Malversationen sind Ende Februar 2015 ans Tageslicht gekommen. Es wurden im Papierkorb die Belege gefunden, die ich in Alfa verrechnen hätte sollen. Das Münzrollenentgelt beträgt eigentlich 25 Cent." Er habe diese Kleinbeträge im Schnitt zweimal die Woche an sich genommen. "Hinsichtlich der Beträge im Zusammenhang mit der Firma DM gebe ich an, dass diese stimmen. Da die Firma XX wesentlich mehr Münzrollen holen, waren auch die Münzrollenentgelte entsprechend höher. Die im Einleitungsbeschluss dargestellte Höhe von EUR 138,- kann ich bestätigen. Ich habe die Münzrollenentgelte in dieser Höhe veruntreut bzw. an mich genommen."

Der Beschuldigte hätte zum damaligen Zeitpunkt keinen Kredit bekommen und mit den entnommenen Beträgen kleine Ausgaben getätigt, wie z.B. eine Jause gekauft. Überdies habe er - wie Im Spruchpunkt 2. dargestellt- die Süßigkeiten an sich genommen und gegessen. Er verantwortete sich dahingehend, dass er es eigentlich zahlen wollte, es aber vergessen hätte.

Hinsichtlich des im Spruchpunkt 3. dargestellten Sachverhaltes gab der Beschuldigte an: "Es ist zu diesem Zeitpunkt der Computer abgestürzt. Ich habe den Labeldrucker ausgeschalten und ich weiß, dass diese Labels nicht ausgedruckt worden sind. Es stimmt, dass im System die Labelausdrucke enthalten waren, dadurch ist das Ganze aufgekommen. Das heißt, dass im System die Beträge verrechnet worden sind. Ich bin mir aber sicher, dass diese im Zusammenhang stehenden Labelausdrucke nicht gemacht worden sind."

Er hätte von diesem Sachverhalt erst im Zusammenhang mit den Überprüfungen der Geldrevision erfahren. Der Beschuldigte räumte jedoch ein, dass "in diesem Zusammenhang ein Kassenabgang ausgewiesen werden hätte sollen." Aufgrund der vom Abrechnungssystem Opal erstellten "Labelberichte" vom 27. Februar 2015 ist jedoch zweifelsfrei ersichtlich, dass die Ausdrucke der gegenständlichen Label erfolgt ist. Eine "Aneignung" von Kundengeldern stellte der Beschuldigte jedoch entschieden in Abrede. Ein Verwenden dieser Label im Kundenverkehr und damit eine konkrete Schädigung des Arbeitgebers, konnte dem Beschuldigten jedoch nicht nachgewiesen werden.

Festgehalten wird überdies, dass mit Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 31. Jänner 2013 über den Beschuldigten bereits rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen verhängt wurde, weil von ihm - damals noch im Gesamtzustelldienst tätig - bei zwei nicht bescheinigten Zollsendungen weder die Zollstellungsentgelte noch die Zollbeträge ordnungsgemäß abgerechnet wurden. Dazu gab der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt keine Gelder angeeignet hätte.

Nach Wechsel in das Geschäftsfeld Filialnetz wurde dem Beschuldigten mit Schreiben des Personalamtes Wien vom 7. August 2014 eine strenge Ermahnung erteilt, weil er seinen damaligen Vorgesetzten, den Leiter der Postfiliale XXXX, beschuldigt hatte, aus seiner Geldlade EUR 100,- entnommen zu haben, weswegen er an diesem Tag einen Kassenabgang in derselben Höhe ausgewiesen hätte. Nachdem sich diese Anschuldigung auf Videoaufzeichnungen nicht bestätigen ließ, zog (der Beschwerdeführer) seine Behauptungen zurück.

Betreffend Schuld und Strafbemessung führte die Disziplinarkommission in ihrer Begründung Folgendes aus (im Original, anonymisiert):

"Beim Umgang mit anvertrauten Geldern hat sich jeder betreffende Mitarbeiter strikt an die bestehenden Rechtsvorschriften und an die Kassen- und Verrechnungsbestimmungen zu halten, die nicht umsonst regelmäßig geschult werden (§ 44 Abs. 1 BDG 1979). Auch hat es in der gegenständlichen Disziplinarangelegenheit im Zusammenhang mit der Aneignung der Münzentgelte der Fa. XX eine konkrete imageschädigende Außenwirkung gegeben (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).

Die Österreichischen Post AG ist als sehr personalintensives und ein in der kritischen Öffentlichkeit stehendes Unternehmen, gerade in Zeiten des verstärkten Konkurrenzdruckes, auf die hundertprozentige Zuverlässigkeit der Mitarbeiter angewiesen, um das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben seiner Mitarbeiter aufrecht zu erhalten (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).

Ehrlichkeit und Verlässlichkeit sind unabdingbare Gebote für jeden kassenführenden Mitarbeiter einer Postfiliale der Österreichischen Post AG. Da eine lückenlose Kontrolle in der Praxis nicht durchführbar ist, muss sich der Dienstgeber auf seine Mitarbeiter hundertprozentig verlassen können.

Gerade der Umstand, dass bei (dem Beschwerdeführer) bereits vor den verfahrensgegenständlichen Geldaneignungen die Setzung disziplinärer Maßnahmen wegen Nichtabrechnung von Geldbeträgen erforderlich war, zeigt, dass der Beschuldigte den in ihn gesetzten Vertrauensvorschuss neuerlich auf das gröbste missbraucht hat.

Die eigenmächtige Verwendung von Kassengeldern, in welcher Höhe und aus welchen Gründen auch immer, ist und bleibt unzulässig (§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979). Die wiederholte Entnahme und Aneignung fremder, anvertrauter Gelder - auch wenn es sich lediglich um geringe Einzelbeträge handelte - sind jedenfalls geeignet, das in den betroffenen Mitarbeiter gesetzte Vertrauen gänzlich zu zerstören.

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Veruntreuungen in Ausübung seines Dienstes, zum Nachteil seines Dienstgebers und unter Ausnützung der dabei zur Verfügung stehenden Möglichkeiten gesetzt hat. Er hat damit auch die ihm als Beamten obliegende Treuepflicht gegenüber seinem Dienstgeber (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) auf das schwerste verletzt.

Selbst wenn man in gegenständlicher Disziplinarangelegenheit von gewissen finanziellen Engpässen des Beschuldigten ausgehen kann, hätte es sehr wohl auch legale Möglichkeiten gegeben, diese finanziellen Schwierigkeiten zu überwinden. Gerade einem Kassenbeamten müsste die Möglichkeit von Umschuldungen oder einer Inanspruchnahme einer Schuldnerberatung bekannt sein und wesentlich näher liegen als die oftmalige und regelmäßige Aneignung fremder Gelder.

Die Beachtung dienstlicher Weisungen - insbesondere die genaue Befolgung der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen - stellt eine wesentliche Kernpflicht eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen ordnungsgemäß funktionieren kann. Die Einhaltung dieser Vorschriften stellt eine wesentliche Voraussetzung für eine gesicherte und nachvollziehbare Geldgebarung dar. Nur so können Unstimmigkeiten im Nachhinein aufgeklärt und Missbräuche (Diebstähle, Veruntreuungen, etc.) vorbeugend verhindert werden.

Überdies hat der Beschuldigte durch seine Handlungsweise in extremer Weise das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens Österreichische Post AG geschädigt. Auch wenn für den Beschuldigten seine finanziellen Probleme belastend waren, so ändert das nichts an der vorsätzlichen und geplanten Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen.

Der Beschuldigte hat in seiner dienstlichen Verwendung ständig mit Vermögenswerten Dritter zu tun und daher eine besondere Vertrauensstellung eingenommen. Er weist, manifestiert durch seine regelmäßigen Zugriffe auf fremdes Geld und fremde Sachen, ohne Zweifel ein gestörtes Verhältnis zum Eigentumsbegriff auf. Gerade die Respektierung und der Schutz dieses Rechtsguts sind für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes im Bereich der Österreichischen Post AG unerlässlich und für die Ausübung der dienstlichen Funktion des Beschuldigten unverzichtbar.

Zur Strafbemessung wird überdies ausgeführt, dass Punkt 1. des Schuldspruches gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 als schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten ist, da die mehrmaligen Entnahmen und Aneignungen von Kassengeldern in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit und der private Verbrauch dieser Geldbeträge bezüglich des spezifischen Unrechtsgehaltes am schwersten wiegen. Die in den Spruchpunkten 2. und 3. angeführten und als erwiesen angenommenen Sachverhalte werden als Erschwerungsgründe gewertet. Wobei festgehalten werden muss, dass insbesondere der im Spruchpunkt 3. dargestellte Weisungsverstoß ebenfalls eine Verletzung der Kernaufgaben eines Kassenbediensteten darstellt und es sich bei diesen Tathandlungen ebenfalls um schwere Dienstpflichtverletzungen handelt.

Die festgestellte eklatante Missachtung der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen im Zusammenhang mit den Vorgängen am 7. Februar 2015 manifestiert die offenkundige Gleichgültigkeit des Beschuldigten bezüglich der Einhaltung elementarer Rechts- und Dienstvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei der Strafbemessung neben der genannten "objektiven Schwere" der Tat insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, der Grad des Verschuldens und der Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, auf das Ansehen des Beschuldigten selbst und der gesamten Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und schließlich die bisherige dienstliche Führung des Beamten zu berücksichtigen sind. Die Bestrafung soll sich nach der Art und Schwere des Dienstvergehens richten. Sie muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen (VwGH 25.6.1992, 91/09/0148 u.v.a.).

Mit Dienstrechts-Novelle 2009 wurde in das BDG 1979 gegenüber der bisherigen Rechtslage ein zusätzliches Strafzumessungskriterium eingefügt, nämlich dass bei der Zumessung der Disziplinarstrafe nicht mehr nur Rücksicht darauf zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sondern auch darauf, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken (Generalprävention).

Im gegenständlichen Fall liegen neben der Schwere der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen (Vermögensdelikte in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit) als Erschwernisgründe das Zusammentreffen von mehreren Dienstpflichtverletzungen, die Vielzahl der Tathandlungen, der lange Tatzeitraum von zumindest 2 1/2 Monaten, die systematische und planvolle Vorgehensweise bei der Begehung der Vermögensdelikte sowie das Vorliegen einer disziplinäre Vorstrafe aufgrund der gleichen schädlichen Neigung vor, während als Milderungsgrund nur das Tatsachengeständnis, die Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung und die entsprechenden dienstlichen Leistungen zum Tragen kommen.

Auch wenn der Beschuldigte, mit Einschränkungen, einen gewissen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet und ein Tatsachengeständnis abgelegt hat, muss bei diesem berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte insbesondere hinsichtlich des im Schuldpunkt 3. dargestellten Sachverhaltes letztlich nur diejenigen Fakten zugegeben hat, die hieb- und stichfest waren und somit von ihm kaum geleugnet werden konnten. Diese, aber auch durchaus positive Aspekte seiner bisherigen dienstlichen Leistungen können jedoch im gegenständlichen Fall keinesfalls eine Wiederherstellung des verlorenen Vertrauens bewirken. So hätte der Beschuldigte in jedem Fall seine widerrechtlichen Handlungen beenden und aufgrund der sich wiederholt bietenden Möglichkeiten rechtzeitig "reinen Tisch" machen können. Aufgrund der Art und Weise der Aufdeckung der Tathandlungen liegt nahe, dass der Beschuldigte sein Verhalten entsprechend fortgesetzt hätte.

Da der Beschuldigte selbst angegeben hat, dass Auslöser der in Spruchpunkt 1. dargestellten inkriminierten Handlungen eine "einmal vergessene Münzrollenentgeltabrechnung" war, bei der das Entgelt als Kassenüberschuss übrig blieb, sind die vorliegenden, über einen langen Zeitraum begangenen, Handlungen des Beschuldigten als durchaus geplant und zielgerichtet zu werten, da in diesen Fällen die Wahrscheinlichkeit einer Aufdeckung gering war und eine Kontrolle von Mistkübeln nicht üblich ist.

Es liegt im vorliegenden Fall nicht eine einmalige Affekthandlung vor, sondern eine gezielte Vorgangsweise, sich über einen längeren Zeitraum durch oftmaligen Zugriff auf fremdes Eigentum unrechtmäßig zu bereichern. Überdies kann im gegenständlichen Fall nicht von einer "unverschuldeten Notlage" des Beschuldigten ausgegangen werden, da eine Notlage nur dann vorliegt, wenn "dem Betroffenen bzw. seiner Familie die Befriedigung seiner bzw. ihrer notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist". Eine der Ursachen der angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten im Tatzeitraum ist in der von ihm, in Raten abzustattenden, Geldstrafe zu finden, die aufgrund von ihm verschuldeten gravierenden Dienstpflicht-verletzungen verhängt werden musste.

Die "Gesamtbeurteilung" des Beschuldigten ergibt schon aufgrund des spezifischen Unrechtsgehaltes seiner Handlungen, des planmäßigen Vorgehens und aufgrund der einschlägigen disziplinären Vorstrafe ohne geringsten Zweifel eine negative Zukunftsprognose für den Beschuldigten.

Aufgrund der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzungen, unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erfordernisse sowie unter Abwägung der vorliegenden Milderungs- und Erschwernisgründe kann nur die Disziplinarstrafe der Entlassung als angemessene Reaktion auf das Verhalten des Beschuldigten in Betracht kommen. Eine Geldstrafe, die bei der Sachlage im obersten Bereich anzusiedeln wäre, würde der Schwere der Taten nicht Rechnung tragen. Eine Bestrafung mit einer Geldstrafe bringt zudem auch keine Gewissheit, dass der Beschuldigte künftig in Ausnahmesituationen nicht wiederum zum Nachteil seines Dienstgebers reagieren wird.

Aufgrund dieser Überlegungen ist eine weitere Belassung des Beschuldigten im Dienst nicht zu vertreten."

2.2. Die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 29.12.2015 nachweislich zugestellt.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.1. Mit Schriftsatz vom 26.01.2016 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission ein, worin das Disziplinarerkenntnis zunächst seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wird. In der Begründung wird nach Wiederholung des Schuldspruches dazu Folgendes ausgeführt:

"...In der Begründung werden zunächst meine persönlichen Verhältnisse sowie mein Einkommen dargestellt. In diesem Zusammenhang besonders hervorzuheben, ist die im Rahmen des Verfahrens seitens meiner Vorgesetzten ausgestellte und auch wieder gegebene Dienstbeurteilung. Daraus geht hervor, dass ich im Schalterdienst sehr kundenorientiert agiert habe, meinen Kunden jederzeit behilflich war und sie unterstützte. Auch, dass ich als sehr pünktlich und zuverlässig beschrieben wurde.

Weiters hervorzuheben ist meines Erachtens, dass ich von Anfang an ein vollinhaltliches und umfängliches Geständnis abgelegt habe und mein Handeln letztlich als gedankenlos darstellen musste. Dies vor allem was die Süßigkeiten betraf, zumal ich sie bezahlen wollte, jedoch nach dem Essen drauf vergessen hatte.

Darüber hinaus ist aus meiner Sicht mildernd ins Treffen zu führen, dass ich den der Österreichischen Post AG entstandenen Schaden gutgemacht habe. Das diesbezüglich gegen mich geführte Strafverfahren wurde insoweit eingestellt, als seitens der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung und Bestimmung einer zweijährigen Probezeit zurückgetreten wurde, nachdem ich die Gutmachung des Schadens nachgewiesen hatte.

Zumal ist es grundsätzlich richtig, dass beim Umgang mit anvertrauten Geldern sich jeder Mitarbeiter strikt an die bestehenden Rechtsvorschriften und an die Kassen- und Verrechnungsbestimmungen zu halten hat, doch ist es aus meiner Sicht nicht richtig, dass es in der gegenständlichen Disziplinarangelegenheit im Zusammenhang mit der Aneignung der Münzentgelte der Fa. XX eine imageschädigende Auswirkung gegeben hätte. Dies ergibt sich meines Erachtens nicht aus dem gesamten Aktenkonvolut. Wie sich aus der Dienstbeschreibung meiner Person ergibt, bin ich sehr kundenorientiert, hilfsbereit, höflich und unterstützend. Auch bin ich als pünktlich und zuverlässig beschrieben worden. All diese Eigenschaften führen meines Erachtens dazu, dass ich als Beamter gegenüber der Österreichischen Post AG nicht untragbar geworden bin. Ich bin nunmehr bereits seit April 2015 vom Dienst suspendiert und muss mit einem verkürzten Einkommen das Auslangen finden. Dadurch wurde mir das Unrecht meines Verhaltens durchaus drastisch vor Augen geführt. Es ist daher aus meiner Sicht aus spezialpräventiven Überlegungen keinesfalls erforderlich, mit der Disziplinarstrafe der Entlassung vorzugehen. Dies auch, da man mich meines Erachtens anderwertig einsetzen könnte, also eine Arbeit verrichten lassen könnte, bei der ich nicht mit Geld zu tun habe.

Die Entlassung selbst stellt die "ultima ratio" einer möglichen Disziplinarstrafe dar, welche nur dann verhängt werden darf, wenn die mir zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung so gravierend ist, dass ich als Beamter untragbar geworden werde. Die ist in meinem Fall, so bin ich der festen Überzeugung, nicht der Fall. Selbst meine Vorgesetzten haben mir eine durchaus gute und wohlwollende Dienstbeurteilung, auch nach Bekanntwerden meiner Verfehlungen, attestiert, sodass dies aus meiner Sicht nur bedeuten kann, dass das Vertrauensband, das mich mit dem Dienstgeber verbindet nicht endgültig abgerissen, sondern nur gedehnt ist

Wie oben bereits ausgeführt, ist aus meiner Sicht der Österreichischen Post AG kein Imageschaden entstanden, da meine Handlungsweise nicht nach außen getreten ist, sodass das Unternehmen der Österreichischen Post AG dadurch nicht geschädigt werden konnte. Den von mir verursachten finanziellen Schaden habe ich wieder gut gemacht. Es ist daher auch in keinster Weise zu einer negativen Vorbildwirkung gekommen, da natürlich auch diejenigen Arbeitskollegen, die mit mir zusammengearbeitet haben, gesehen haben, dass jedwede Dienstpflichtverletzung streng geahndet wird. Es ist daher aus meiner Sicht weder aus generalpräventiven noch aus spezial-präventiven Überlegungen erforderlich, die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen. Es genügt eine hohe Geldstrafe um sicherzustellen, dass andere Beamte ähnliche Dienstpflichtverletzungen, wie jene, derentwegen ich disziplinär verurteilt wurde, nicht begehen. Eine hohe Geldstrafe hätte die gleiche abschreckende Wirkung, natürlich auch auf mich.

Aus meinem Berufsverlauf ist ersichtlich, dass ich bereits seit Jahrzehnten im Post-dienst tätig bin, mich daher innerhalb der Österreichischen Post AG, was die einzelnen Arbeitsplätze betrifft, sehr gut auskenne und ich daher jedenfalls auch in anderen Bereichen, bei denen ich nicht mit fremdem Geld in Kontakt kommen kann, eingesetzt hätte werden können.

Mögliche Alternativen meiner Einsetzbarkeit hat die Disziplinarkommission nicht in Erwägung gezogen. Insgesamt meine ich daher, dass das ausgesprochene Disziplinarerkenntnis mit den

dargestellten Mängeln behaftet ist ... ."

Der Beschwerdeführer stellte schließlich die Anträge, eine mündliche Verhandlung durzuführen, das angefochtene Disziplinarerkenntnis zu beheben und über ihn eine schuld- und tatangemessene Geldstrafe zu verhängen, in eventu das angefochtene Disziplinarerkenntnis zu beheben und die Disziplinarsache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen zurückzuverweisen.

3.3. Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2016 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit für den 13.12.2016 eine öffentliche, mündlich Verhandlung an, zu der die Parteien des Verfahrens ordnungsgemäß geladen wurden.

3.4. Am 13.12.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines rechtlichen Vertreters und der zuständigen Disziplinaranwältin eine mündliche Verhandlung durch. Auf Nachfrage bestätigte der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers zunächst, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die von der Disziplinarkommission durchgeführte Strafbemessung und damit gegen die verhängte Strafe der Entlassung richtet. Der Schuldspruch betreffend die einzelnen Anschuldigungspunkte bleibt unangefochten.

Nach Zusammenfassung der der Argumente in der Beschwerde, die auf eine Herabsetzung der verhängten Strafe abzielen, verwies der rechtliche Vertreter auf seine Ausführungen in der Beschwerde und brachte in Ergänzung dazu vor, dass sich der Beschwerdeführer im Tatzeitraum in extremer Geldnot befunden habe. Auslöser dafür seien der Diebstahl seines Leasingautos und der Umstand, dass die Versicherung damals nicht für den Schaden aufgekommen sei, gewesen. Der Beschwerdeführer habe danach die Leasingraten weiter zahlen müssen, ohne jedoch über ein Auto zu verfügen. Um sich ein anderes Fahrzeug zu kaufen, habe der Beschwerdeführer einen weiteren Kredit aufnehmen müssen. Die Situation habe schließlich zu einer Gehaltspfändung geführt. Es habe dann Zeiten gegeben, in denen der Beschwerdeführer kaum mehr über Bargeld verfügt habe. Wie er bereits vor der Disziplinarkommission angegeben habe, habe er in dieser Situation die widerrechtlich an sich genommenen kleinen Beträge ausschließlich dafür verwendet, sich elementarste Dinge, wie zB. eine Jause zu kaufen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von Beginn an in der Angelegenheit ein reumütiges Geständnis abgelegt und auch echte Schadenswiedergutmachung geleistet habe. Zu der Vorstrafe sei anzumerken, dass diese sehr unglücklich zustande gekommen sei. Es sei damals auch zu keiner rechtswidrigen Aneignung von Bargeld gekommen. Die disziplinäre Vorstrafe sei dann nach einer Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers verhängt worden, dies deshalb, weil er die Ladung nicht entsprechend erhalten habe.

Die Disziplinaranwältin führte dazu aus, dass bei dieser Verhandlung der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers anwesend gewesen und dabei auch die ordnungsgemäße Hinterlegung der Ladung entsprechend geprüft worden sei. Schließlich seien die Ergebnisse der Verhandlung dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt und ihm die Gelegenheit gegeben worden, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe schließlich auch kein Rechtsmittel gegen das Erkenntnis eingebracht. Darüber hinaus seien die im gegenständlichen Verfahren hervorgekommenen Milderungsgründe von der Disziplinarkommission nicht entsprechend berücksichtig worden. Seine Dienstbeurteilung sei dagegen nicht ganz so positiv gewesen, wie von ihm dargestellt, insbesondere habe er zum aktiven Verkauf erst motiviert werden müssen und auch Mehrleistungen habe er nur nach entsprechenden Anweisungen erbracht. Was sein Geständnis anbelange, habe der Beschwerdeführer nur zugegeben, was auch bewiesen werden konnte, und die Schadenswiedergutmachung habe er erst dann geleistet, als ihm die Staatsanwaltschaft den Rücktritt von der Verfolgung unter deren Auflage angeboten habe. Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer auch anderweitig einsetzbar wäre, sei festzustellen, dass er bereits nach der ersten Bestrafung eine zweite Chance bekommen habe und in einem anderen Bereich, nämlich im Filialnetz eingesetzt worden sei. Dennoch habe der Beschwerdeführer wieder Mittel und Wege gefunden, um sich ungerechtfertigt fremdes Geld anzueignen. Es könne daher auch keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Schließlich sei auch auf die Generalprävention und den Umstand hinzuweisen, dass allfällige Milderungsgründe die Schwere der Tat nicht aufwiegen könnten. Deshalb werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auf die Frage, welches Fahrzeug er sich gekauft habe, nachdem sein Leasingfahrzeug gestohlen worden war und er die Leasingraten weiter zahlen habe müssen, antwortete der Beschwerdeführer: "Einen Alfa-Romeo um 15.000,-- Euro." Darüber hinaus habe er die disziplinäre Vorstrafe in monatlichen Raten von 200,-- Euro zahlen müssen. Er habe damals im 22. Bezirk gewohnt, wo sich auch seine Dienststelle befunden habe. Das Fahrzeug habe er benötigt, um an den Wochenenden seine in Oberösterreich wohnhafte Familie zu besuchen. Mit öffentlichen Verkehrsmitten hätte er diese auch erreichen können, wenn auch nur sehr umständlich. Er habe das Auto dann aber wieder verkauft, um sich ein Billigeres zu kaufen.

Auf Vorhalt, dass es nur sehr schwer nachvollziehbar sei, wenn jemand unter anderem deshalb in finanziellen Nöten steckt, weil er eine Disziplinarstrafe wegen einer Handlung, die gegen das Vermögend des Dienstgebers gerichtet war, zu zahlen hat, und sich dann damit behelfen will, dass er wiederum unrechtmäßig Geld des Dienstgebers an sich nimmt, noch dazu, wenn es sich dabei um so kleine Beträge handelt, dass der Nutzen in keinem Verhältnis zum damit verbundenen Risiko steht, antwortete der Rechtsvertreter, dass er das mit Unbesonnenheit gemeint habe. Der Beschwerdeführer habe damals die Vorstrafe einfach akzeptiert, weil das Dienstverhältnis aufrecht geblieben sei. Und zum anderen zeige auch der Handlungsverlauf, dass der Beschwerdeführer dabei keine besonderen Überlegungen angestellt habe, weil er ja die Belege einfach in den Mistkübel geschmissen habe. Mit etwas mehr krimineller Energie hätte er die Belege ganz einfach dauerhaft entsorgen können. Die Taten hätten darüber hinaus ausschließlich der Befriedigung elementarer Bedürfnisse gedient. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, dass ihm beide Fälle sehr leidtun würden und er seine Handlungen bereue.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Betreffend den tatrelevanten Sachverhalt kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben unter Punkt I.2. dargestellten Feststellungen der Disziplinarkommission verwiesen werden, die vom Beschwerdeführer nicht in Beschwerde gezogen und auch im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht bestritten wurden.

Betreffend den für die Strafbemessung relevanten Sachverhalt ist darüber hinaus festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.1986 im Postdienst ist und seit 01.10.1993 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht. Zuletzt war er im Schalterdienst tätig.

Mit rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis vom 31.01.2013 wurde über den

Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen verhängt, weil er in zwei Fällen für entsprechende Sendungen weder das Zustellungsentgeld noch den Zollbetrag ordnungsgemäß abgerechnet hatte, sodass die österreichische Post AG gegenüber den Finanzbehörden schadenersatzpflichtig wurde.

Seit 27.04.2015 ist der Beschwerdeführer wegen der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe vom Dienst suspendiert. Aus einer Dienstbeschreibung vom 23.11.2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Schalterdienst sehr kundenorientiert agiert hat, seinen Kunden jederzeit behilflich war und diese auch unterstütze. Er wurde zudem auch als pünktlich und zuverlässig beschrieben. Dagegen sei er jedoch nur wenig teamorientiert gewesen und habe zum aktiven Verkauf motiviert werden müssen. Auch habe er angewiesen werden müssen, betrieblich notwendige Mehrleistungen zu erbringen.

Im gegenständlichen Tatzeitraum stand der Beschwerdeführer unter finanziellen Druck, weil zunächst sein Leasingfahrzeug gestohlen worden war und die Versicherung nicht für den Schaden aufkam, was dazu führte, dass er die Leasingraten weiter bedienen musste und er sich daraufhin einen Kredit aufnahm, um sich um 15.000,-- ein weiteres Fahrzeug anzuschaffen. Darüber hinaus musste der Beschwerdeführer zur Begleichung der disziplinären Vorstrafe monatliche Raten in der Höhe von ca. 200,-- bezahlen, was schließlich sogar zu einer Gehaltsexekution führte.

Der Beschwerdeführer hat seine Taten von Beginn an eingestanden und seinem Dienstgeber den damit verbundenen Schaden ersetzt, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Bereitschaft erklärt hatte, unter dieser Voraussetzung von der weiteren Verfolgung zurückzutreten.

2. Beweiswürdigung:

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, dem angefochten Bescheid, dem Inhalt der dagegen eingebrachten Beschwerde und insbesondere aus den Ausführungen der Parteien im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die Richtigkeit des von der Disziplinarkommission zu den einzelnen Anschuldigungspunkten festgestellten Sachverhalts wurde zudem vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten. Er hat diesen im Verfahren vor der Disziplinarkommission vollinhaltlich eingestanden und auch in seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt. Sämtliche Beschwerdeausführungen richten sich inhaltlich ausschließlich gegen die Strafbemessung und damit gegen die verhängte Strafhöhe.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher durch einen Senat zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht eine die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich erachtet und diese am 13.12.2016 durchgeführt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im gegenständlichen Fall steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und den Ausführungen der Parteien im Zuge der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission nach Feststellung des unstrittigen Sachverhalts aufgrund fehlerhafter Strafbemessung zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass im gegenständlichen Fall ausschließlich die Disziplinarstrafe der Entlassung tat- und schuldangemessen und vor dem Hintergrund spezial- und generalpräventiver Erwägungen unbedingt erforderlich sei.

3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 (§§ 43 und 44 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 10/1999) lauteten:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

....

Strafbemessung

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."

§ 33 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015 lautet:

"Besondere Erschwerungsgründe

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

..."

§ 34 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001 lautet:

"Besondere Milderungsgründe

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;

10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat."

3.3.3. Zur Auslegung:

§ 93 BDG 1979 normiert die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Zur Schwere der Pflichtverletzung wird bei Gabriele Kucsko Stadlmayer, "Das Disziplinarrecht der Beamten", 4. aktualisierte Auflage, Seite 103f folgendes ausgeführt:

"Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem. § 91 BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die "Bedeutung der verletzten Pflicht" sowie "in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird". Betont wurde, es gehe "anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen", hier darum, "einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen" und "die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. ..."

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).

Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 05.11.2014, 2014/09/0005, zur Strafbemessung folgendes aus: "Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023 und 25. 06.2013, 2012/09/0157)."

Die belangte Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043).

Zur Disziplinarstrafe der Entlassung führt der VwGH in ständiger Rechtsprechung insbesondere aus (so zB. VwGH 10.09.2015, 2015/09/0053): "Durch die mit der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, erfolgte Novellierung des § 93 BDG 1979 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 die Zielsetzung "der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken", als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen (RV BlgNR 24. GP, 1) zu dieser Bestimmung die Aussage, es soll nach der Novelle möglich sein, dass "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" sein wird (Hinweis E 15. Dezember 2011, 2011/09/0105)."

3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer in drei Punkten schuldig gesprochen, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Dabei hat die Disziplinarkommission zunächst richtig erkannt, dass es sich bei dem in Anschuldigungspunkt 1 vorgeworfenen Verhalten um die schwerwiegendsten Pflichtverletzungen handelt. Der Beschwerdeführer hat sich hier im Schalterdienst über den längeren Zeitraum von etwa zweieinhalb Monaten bis zu dreimal wöchentlich Münzrollenentgelte, die er von verschiedenen Firmen eingehoben hat, vorsätzlich angeeignet, um sich damit widerrechtlich zu bereichern, und die Durchschläge der von ihm ausgestellten Bestätigungen weggeworfen, um den Kassenfehlbestand zu verschleiern. Auch wenn der dem Dienstgeber dabei entstandene Schaden im jeweiligen Einzelfall nur gering war (in Summe konnte hier lediglich ein Gesamtschaden in der Höhe von 138.-- Euro nachgewiesen werden), bleibt die Tatsache, dass es sich dabei um eine Vielzahl vorsätzlich begangener Delikte gegen das Vermögen des Dienstgebers handelt, die zudem während der Ausübung des Dienstes und im unmittelbaren Kernbereich der Aufgaben eines Schalterbeamten gesetzt wurden. Wie die Disziplinarbehörde diesbezüglich auch zu Recht ausgeführt hat, sind gerade für einen kassaführenden Schalterbeamten einer Postfiliale Ehrlichkeit und Verlässlichkeit unabdingbare Gebote, da eine lückenlose Kontrolle in der Praxis nicht durchführbar ist. Aus Sicht des Dienstgebers stellt damit die Anordnung des § 43 Abs. 1 BDG 1979 zur treuen und gewissenhaften Besorgung der dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung gerade für einen mit Geldgebarung befassten Beamten eine elementare Dienstpflicht dar; vorsätzliche Verstöße führen in diesem Bereich - insbesondere wenn sie in Bereicherungsabsicht erfolgen - daher generell zu einer massiven Verletzung grundlegender dienstlicher Interessen. Es ist daher bereits in diesem Anschuldigungspunkt sowohl objektiv als auch subjektiv von an sich schweren Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers auszugehen. Die in den beiden weiteren Spruchpunkten festgestellten Pflichtverletzungen kommen gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 noch erschwerend hinzu.

In weiterer Folge ist nun für die Strafbemessung zu klären, welche Disziplinarstrafe im konkreten Fall erforderlich ist, um einerseits den Täter und anderseits auch andere Personen von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen in Zukunft abzuhalten. Dazu hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm sein Verhalten nun sehr leidtun und er seine Dienstpflichtverletzungen bereuen würde. Darüber hinaus sei diesbezüglich zu berücksichtigen, dass er seine Taten aus einer unverschuldeten finanziellen Not heraus und eigentlich aus Unbesonnenheit begangen habe. Seiner Ansicht nach sei eine Geldstrafe daher jedenfalls ausreichend, um ihn in Zukunft von derartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Eine solche würde darüber hinaus auch gegenüber allen anderen abschreckend wirken.

Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass über den Beschwerdeführer bereits 2013 eine hohe Geldstrafe wegen einer gegen das Vermögen des Dienstgebers gerichteten Dienstpflichtverletzung verhängt wurde, was ihn jedoch auch nicht davon abhalten konnte, etwa zwei Jahre später neuerlich schwere Dienstpflichtverletzungen zu begehen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die damals verhängte Disziplinarstrafe tat- und schuldangemessen oder in ihrer Höhe überzogen war, wie dies in der Verhandlung vorgebracht wurde, denn zum einen ist die Disziplinarstrafe rechtskräftig geworden, weil der Beschwerdeführer auf ein Rechtsmittel verzichtet hat und zum anderen würde sich auch in einem solchen Fall nichts an der negativen Zukunftsprognose ändern, da sich aus den vorliegenden Umständen zweifelsfrei ergibt, dass selbst eine sehr hohe Geldstrafe beim Beschwerdeführer ihre spezialpräventive Wirkung verfehlt hat.

Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen für sein Verhalten, nämlich der besonderer finanzielle Druck im Tatzeitraum, ist auszuführen, dass sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch daraus weder ein Entschuldigungsgrund noch ein besonderer Milderungsgrund ableiten lässt. Denn seine damalige finanzielle Lage kann auch auf Grundlage seines eigenen Vorbringens nicht als eine unverschuldete Notlage angesehen werden, weil sie zum einen das Resultat seiner eigenen unachtsamen Wirtschaftsführung ist, da er sich nach Diebstahl seines Leasingautos mit Auswahl und Finanzierung seines neuen Wagens vor dem Hintergrund der übrigen laufenden Kosten offenbar übernommen hat, und zum anderen auch mit den damals noch zu zahlenden monatlichen Raten der disziplinären Vorstrafe in Zusammenhang steht.

Dem weiteren Argument, dass er seine Tathandlungen aus Unbesonnenheit begangen hätte, kann vor dem Hintergrund der wiederholten Begehung über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten und der konkreten Tatausführung ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist diesbezüglich zwar tatsächlich auffällig, dass der Beschwerdeführer für derart kleine Beträge ein beträchtliches berufliches Risiko eingegangen ist und auch die von ihm gewählte Form der Beseitigung der Belege nicht von besonderes durchdachter Planung zeugen, dennoch ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese regelmäßigen Tathandlungen dem Beschwerdeführer ohne viel Nachdenken aufgrund einer besonderen Gelegenheit einfach "passiert" wären. Vielmehr entsteht dabei der Eindruck, dass der Beschwerdeführer allenfalls davon ausgegangen ist, dass bei derart keinen Einzelbeträgen die Gefahr, überführt zu werden, eher gering ist.

Gegen den Beschwerdeführer sprechen somit:

Dem stehen lediglich folgende Milderungsgründe gegenüber:

Die vorliegenden Milderungsgründe reichen jedoch auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, um im vorliegenden Fall ein maßgebliches Gegengewicht für die Schwere der der begangenen Pflichtverletzung und das gerechtfertigte Interesse des Dienstgebers an entsprechender Spezial- und Generalprävention darzustellen. Insbesondere vor dem Hintergrund der bereits verhängten Vorstrafe und der damit verbundenen negativen Zukunftsprognose erscheint hier die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht nur als Tat- und Schuldangemessen, sondern auch als einziges Mittel, um insbesondere den Beschwerdeführer, aber auch alle anderen Bediensteten in Zukunft von derartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbemessung ab, noch fehlt es an einer solchen.

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