BVwG L507 2138929-1

L507 2138929-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2016

Regest

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

BVwG L507 2138929-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L507.2138929.1.00

Spruch

L507 2138929-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2016,

Zl. XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2015 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 28.06.2016 brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass er Staatsangehöriger des Irak und moslemischen (sunnitischen) Glaubens sei. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seiner Familie in Bagdad gelebt und zuletzt als Programmierer in einer Lebensmittelfirma gearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers sei Bauunternehmer gewesen und sei im Februar 2007 entführt worden. Nach der Bezahlung von Lösegeld sei der Vater des Beschwerdeführers aber nicht wieder zurückgekehrt. Nachdem die Daesh im Jahr 2014 in das Wohngebiet des Beschwerdeführers einmarschiert seien, habe der Premierminister des Irak Al Maliki Waffen verteilt und den Befehl gegeben, alle Anbar-Sunniten umzubringen. Mit diesem Befehl sei auch die Familie des Beschwerdeführers gemeint gewesen, obwohl diese bereits seit 30 Jahren in Bagdad gelebt habe. Maskierte Leute seien vor das Haus der Familie gekommen und hätten mehrmals in die Luft geschossen und geschrien, dass alles Sunniten Anbar verlassen müssen. Am nächsten Tag habe die Mutter des Beschwerdeführers mit seinen Geschwistern das Haus verlassen und woanders eine Wohnung gemietet. Der Beschwerdeführer habe sich bei einem Freund versteckt gehalten und eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Ein Richter habe ihm geraten, das Land zu verlassen, weil die Behörden dem Beschwerdeführer nicht helfen könnten. Im Jänner 2015 sei dem Beschwerdeführer, als er mit dem Auto unterwegs gewesen sei, von sechs maskierten bewaffneten Personen gestoppt worden und sei ihm eine Pistole an den Kopf gehalten worden. Der Beschwerdeführer sei gewarnt worden, dass es sein Todesurteil sei, wenn er nochmals eine Anzeige bei Gericht erstatten würde. Danach sei der Beschwerdeführer geschlagen und beschimpft worden. Ungefähr drei Monate später habe der Beschwerdeführer den Irak verlassen.

Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer in umfangreiches Konvolut von verschiedenen Dokumenten und Schriftstücken in arabischer Sprache in Vorlage (AS 79 bis 149).

Eine Anordnung betreffend eine Übersetzung der vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache vorgelegten Dokumente und Schreiben bzw. Übersetzungen dieser Dokumente und Schreiben in die deutsche Sprache finden sich im Akt des BFA nicht.

2. Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß

§ 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).

Im angefochtenen Bescheid wurden folgende Beweismittel aufgezählt und folgende Feststellungen getroffen:

"[ ]

[ ]

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zu Grunde:

Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX und wurden am XXXX in Bagdad geboren.

Sie sind Staatsangehörige des Irak, sprechen arabisch, besitzen ein muslimisch-sunnitisches Glaubensbekenntnis und gehören der Volksgruppe der Araber an.

Sie sind ledig und haben keine Kinder.

Sie besitzen eine Schulbildung.

Sie sind schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle auf unbekannter Route nach Österreich eingereist. Der Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich ist nicht erwiesen.

Sie sind gesund und es konnte nicht festgestellt werden, dass sie sich in einem Gesundheitszustand befinden, welcher die Annahme rechtfertigt, dass sie dauerhaft behandlungsbedürftig sind bzw. unter einer Erkrankung leiden, die in ihrem Heimatland nicht ausreichend behandelbar wäre.

Sie wären in Österreich bereit und in der Lage jede Arbeit anzunehmen und zu verrichten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sie das nicht auch im Irak tun könnten.

_ Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaats:

Es konnte festgestellt werden, dass keine Verfolgung ihrer Person aufgrund von politischen oder Gründen der Religion stattgefunden hat.

Sie hatten in ihrem Herkunftsstaat nie Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.

Sie hatten in ihrem Herkunftsstaat keine Probleme aufgrund von Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

Festgestellt wird, dass für die Verfolgung von strafbaren Handlungen, wie sie von ihnen behauptet werden, in ihrer Heimatregion die lokalen Sicherheitsbehörden zuständig sind.

Sie hatten nie Probleme mit der Polizei, den Gerichten, den Behörden, Institutionen oder Organisationen ihres Heimatlandes.

Feststeht, dass sie keine Verfolgung durch den irakischen Staat stattgefunden hat.

Die Behörde geht davon aus, dass sie den Irak aufgrund der wirtschaftlichen Situation, der besseren Bildungschancen in Europa oder sonstigen Überlegungen verlassen haben.

Sie sind im Falle einer Rückkehr keiner Gefährdung durch den Staat Irak ausgesetzt.

Sie besitzen im Irak familiäre Anknüpfungspunkte.

Eine Rückkehr in den Irak ist ihnen zumutbar und möglich.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass ihnen in ihrem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen war oder dass sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie von allfälligen negativen Lebensumständen im Irak in höherem Maße betroffen sind als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage.

Das Bundesamt geht davon aus, dass sie sich in einem anderen Teil ihres Heimatlandes niederlassen könnten und sie auch in der Lage sind, dort selbständig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.

Sie sind mindestens seit ihrer Asylantragstellung am 21.05.2015 in Österreich.

Ihre gesamte Familie befindet sich im Irak.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie in Österreich über schützenswerte private Bindungen verfügen.

Sie leben von der Grundversorgung.

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Abschiebung ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in den Irak entgegenstehen."

Das BFA traf im angefochtenen Bescheid sodann Feststellungen zur Lage im Irak.

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes auszugsweise wörtlich ausgeführt:

"[ ]

Aufgrund des von ihnen vorgelegten und nach Überprüfung für authentisch befundenen irakischen Personalausweises konnte ihre Identität zweifelsfrei festgestellt werden. Dies gilt auch für Ihre Staatsbürgerschaft.

Hinsichtlich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion sind sie, ob der Verwendung des Idioms der Sprache Arabisch und ihrer spezifischen Kenntnisse ihrer Herkunftsregion, sowie ihrer diesbezüglich unbestrittenen Angaben glaubhaft.

Aufgrund ihrer gleichbleibenden und diesbezüglich unbestrittenen Angaben, sowie der Aktenlage, konnte festgestellt werden, dass sie ledig sind und auch keine Kinder haben.

Bezüglich ihrer Schulbildung sind sie aufgrund ihrer diesbezüglich unbestrittenen Angaben glaubwürdig.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und ihren eigenen widerspruchsfreien Angaben.

Sie haben sinngemäß und verkürzt dargestellt geltend gemacht, dass sie ihr Herkunftsland verlassen mussten, dass der Daesh in ihr Wohngebiet einmarschiert ist und der Premierminister Al Maliki Waffen verteilte und aufrief alle Anbar-Sunniten zu töten. Auch sie und ihre Familie seien von diesem Aufruf zur Tötung betroffen gewesen, obwohl sie schon seit mehr als 30 Jahren in Bagdad lebten. Maskierte Leute kamen mehrmals vor ihr Haus und hätten mehrmals in die Luft geschossen und geschrieben, dass alle Sunniten Anbar verlassen müssen und diese auch an ihre Tür schlugen. Daraufhin ist ihre Familie in eine gemietete Wohnung nach XXXX geflohen und sie gingen zu einem Freund namens als XXXX , welcher in XXXX in Bagdad lebte. Sie verstecken sich dort und haben Anzeige bei der Polizei gemacht. Der Richter schlug ihnen vor, das Land zu verlassen und sagte auch, dass ihnen niemand von den Behörden helfen könnte. Nach zehn Tagen hatten sie sich entschlossen in die Wohnung ihrer Familie zu wechseln. Im Jänner 2015 wurden Sie auf dem Weg in die Wohnung von zwei Autos gestoppt. Sechs maskierte bewaffnete Männer stiegen aus dem Auto aus und einer hielt ihnen eine Waffe an den Kopf und sagte, wenn sie noch einmal eine Anzeige bei Gericht machen würden, es für sie ihr Todesurteil bedeuten würde. Sie wurden von Ihnen [sic!] geschlagen und beschimpft. Danach gingen sie nicht mehr zurück zu ihrer Familie, sondern hatten sich wieder in der Wohnung ihres Freundes versteckt. Nach drei Monaten hatten sie den Irak schlepperunterstützt in die Türkei verlassen.

Weiters gaben sie noch an, dass Personen mit den Namen XXXX bei eine Checkpoint Kontrolle sofort entführt würden, um anschließend Lösegeld von deren Familien zu erpressen.

Weitere Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates haben sie nicht ins Treffen geführt.

Zu ihrem Vorbringen legten sie keine Beweismittel vor.

Sie versuchen nicht in einem anderen Landesteil des Iraks Zuflucht zu finden. In Zusammenhang ihres Vorbringens, der vorgelegten Beweismittel und des persönlichen Eindrucks, den sie aufgrund ihres Verhaltens bei der Einvernahme auf den zur Entscheidung berufenen Organwalter hinterließen, kann nicht von einer Glaubhaftmachung einer Bedrohung oder Verfolgung ihrer Person gesprochen werden.

Es darf davon ausgegangen werden, dass ein Antragsteller gerade im Zuge der Erstbefragung aufgrund der oft zeitlichen Nähe zum fluchtauslösenden Ereignis in der Lage ist seine Fluchtgrund wahrheitsgemäß anzugeben. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentrales entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen [].

Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Sie gaben auch an, dass sie im Herkunftsland als Computerprogrammierer tätig waren.

Auf die Frage, welche Programmiersprachen sie kennen, beantworteten sie lediglich, dass sie nicht wissen was Programmiersprachen sind. Ein Computerprogrammierer sollte in der Lage sein zumindest zu wissen, was Programmiersprachen sind und auch einige Beispiele aufzählen können.

Soweit sie vorbringen aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben durch unbekannte private Personen nicht mehr in den Irak zurückkehren zu können, ist auszuführen, dass sie diese Furcht nicht plausibel machen konnten.

Auch die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion bzw. zur arabischen Volksgruppe bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung. Vorige Ausführungen decken sich auch mit den Ausführungen aus dem Erkenntnis des BVwG vom 08.03.2016 [].

Unter Berücksichtigung ihrer Erscheinung und ihres Verhaltens in der Einvernahme am 28.06.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und unter Betracht des bereits genannten Erkenntnisses des BVwG, geht die ermittelnde Behörde davon aus, dass ihr Fluchtvorbringen ein Konstrukt ist, mit dem Zweck in Europa/Österreich eine bessere berufliche und wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten vorzufinden.

Im konkreten Fall vermochten sie die Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht annähernd zu erfüllen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in der Folge – unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen – als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Angemerkt sei, dass sie genügend Zeit hatten ihre Fluchtgründe vorzubringen und darzulegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Sie haben keine Bedrohung durch den irakischen Staat vorgebracht, woraus die Feststellung resultiert, dass sie bei einer Rückkehr auch keiner Gefährdung durch diesen ausgesetzt wären. Sie gaben in der Einvernahme am 28.06.2026 an, dass es ihnen nicht möglich ist in den Irak zurückzukehren und für sie eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zum Tragen kommen würde, des Weiteren befürchten sie bei der Rückkehr vom Daesh bzw. Religionszugehörigkeit als muslimischer Sunnite aus Anbar umgebracht zu werden. Es ist ihnen zumutbar und möglich in einem anderen Landesstrich ich im Irak unterzukommen, sie gaben an, dass sie vom IS geflohen sind und demzufolge wäre eine Rückkehr in die vom IS besetzten Gebiete zu vermeiden und nur vom IS besetzten Gebiete [sic!!!]. Unter Betracht der Lage im Irak gibt es Landesstriche welche nicht durch den IS besetzt sind. Dies trifft sogar für den Großteil des irakischen Staatsgebiets zu. Dass sie während des gesamten Verfahrens nur Bedrohungen durch den IS geltend gemacht haben, stehen einer Rückkehr in den Irak, auf nicht vom IS besetztes Gebiet, keinerlei Gründe im Wege. Sie konnten keine Gründe glaubhaft machen, wieso sie nicht ihnen solches, nicht vom IS besetztes Gebiet, zurückkehren könnten, zumal sie, wie oben bereits gewürdigt, keine Bedrohungen von anderen Akteuren außer dem IS geltend gemacht haben. Sie sind bei einer Rückkehr nicht mehr von der allgemeinen Sicherheitslage im Irak betroffen, als die restliche Bevölkerung.

[ ]"

3. Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 14.10.2016 zugestellten Bescheides wurde am 27.10.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als – eine – Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern – auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.1. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er aufgrund seiner Abstammung aus Anbar im Zusammenhang mit seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit von unbekannten bewaffneten Personen infolge eines Aufrufes des ehemaligen Ministerpräsidenten des Irak Al Maliki, Anbar-Sunniten seien zu töten, bedroht worden sei.

Vom Beschwerdeführer wurde zu Beweiszwecken bzw. zur Untermauerung seines Vorbringens ein umfangreiches Konvolut von Dokumenten und Schreiben in arabischer Sprache in Vorlage gebracht (AS 79 bis 149).

Ohne jedoch eine Übersetzung dieser Dokumente oder Schreiben in die deutsche Sprache zu veranlassen und sich im Ermittlungsverfahren mit diesen in Vorlage gebrachten Beweismittel auseinander zu setzen bzw. im Rahmen einer Einvernahme dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit einzuräumen, sich zu den in Vorlage gebrachten Beweismittel zu äußern, traf die belangte Behörde sogleich eine Sachentscheidung.

Obwohl die belangte Behörde weder die Übersetzung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel in die deutsche Sprache veranlasst hat, kam sie im angefochtenen Bescheid in den beweiswürdigenden Ausführungen zu dem aktenwidrigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel zu seinem Vorbringen vorgelegt habe und das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz nicht glaubhaft sei.

Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war jedoch jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für den Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren – nach erfolgter Übersetzung der in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten Dokumente und Schriftstücke in die deutsche Sprache – mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt auseinander zu setzen haben.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,

s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2. Darüber hinaus muss auch erwähnt werden, dass die belangte Behörde die beweiswürdigenden Ausführungen betreffend die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr (AS 60) auf eine aktenwidrige Annahme oder Schlussfolgerung stützt.

So geht die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer ausschließlich eine Bedrohung durch Mitglieder der Terrororganisation IS geltend gemacht habe. Dies ist jedoch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen ist, wonach dieser eine Bedrohung durch unbekannte Personen aufgrund eines Aufrufes des ehemaligen Ministerpräsidenten des Irak Al Maliki, Anbar-Sunniten seien zu töten, bedroht worden sei.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren insbesondere auch im Hinblick auf die Refoulement Entscheidung mit dem vom Beschwerdeführer tatsächlich vorgebrachten Sachverhalt – und nicht mit einer aktenwidrigen Annahme oder Schlussfolgerung betreffend die Verfolgungsbehauptung des Beschwerdeführers – auseinander zu setzen haben.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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