I404 2130751-1•BVwG I404 2130751-1
I404 2130751-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2016
Aufwandsentschädigung, Notstandshilfe, Rückforderung, Widerruf,<br/>Zeitpunkt
I404 2130751-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Klaus PURNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 21.04.2016 betreffend "Widerruf des Bezuges der Notstandshilfe für den Zeitraum 26.02.2016 bis 31.03.2016 und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 946,40" gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Innsbruck vom 21.04.2016 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit bundeseinheitlichem Antragsformular stellte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) zuletzt am 08.01.2016 beim Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Innsbruck (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer bezog in der Folge Notstandshilfe in der Höhe von €
27,04 täglich.
2. Mit Bescheid vom 21.04.2016 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 26.02.2016 bis 31.03.2016 widerrufen wird und er gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet ist, die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 946,40 zurückzuerstatten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 26.02.2016 bis 31.03.2016 zu Unrecht bezogen habe, da er seit 26.02.2016 als Gemeinderat tätig sei und die Aufwandsentschädigung den Ausgleichszulagenrichtsatz von € 1.049,06 übersteige.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass er im gegenständlichen Zeitraum arbeitswillig, suchend und für den Markt vermittlungsfähig gewesen sei. Er sei seiner Meldepflicht sofort nachgekommen. Es wisse erst seit 17.03.2016, dass er "im Amt stehe", erst am 12.04.2016 habe er über Nachzahlungen erfahren. Die Mandatsübergabe sei im April im Gemeinderat verlesen worden. Er sei nach wie vor arbeitssuchend, da er einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest gestellt habe. Der geforderte Betrag sei bereits verwendet worden, da er gefordert sei, eine Beschwerde an den EMRK (gemeint wohl: EGMR) gegen die Republik Österreich einzubringen. Gemeinsam mit der Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen.
4. Mit Schreiben vom 25.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und übermittelte eine ergänzende Stellungnahme. Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, dass der Widerruf sowie die Rückforderung der Notstandshilfe, wie im Bescheid vom 21.04.2016 ausgeführt, zu Recht erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe ab dem 26.02.2016 die Funktion als Gemeinderat der XXXX ausgeübt. Dies ergebe sich aus dem Versicherungszeitenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, der ELDA- Anmeldung vom 12.04.2016, dem Schreiben des Stadtmagistrats vom 12.04.2016 und 17.03.2016 sowie den vorgelegten Bezugsnachweisen für die Monate Februar bis Mai 2016. Der Beschwerdeführer habe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Aufwandsentschädigung, welche den Betrag des § 12 Abs. 6 lit. g ASVG übersteige, bezogen. Der Beschwerdeführer habe daher nach Ansicht der belangten Behörde nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gegolten und sei deshalb die Notstandshilfe für diesen Zeitraum zu widerrufen gewesen. Nach Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig binnen einer Woche im Sinne des § 50 AlVG mitgeteilt, dass er seit 26.02.2016 - wenn auch rückwirkend - die Funktion eines Gemeinderates der XXXX ausgeübt habe. Wie der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde angebe, wisse er seit 17.03.2016, dass er im Amt stehe. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, diesen Umstand der belangten Behörde binnen einer Woche ab Kenntnis mitzuteilen, damit die belangte Behörde hätte überprüfen können, ob und wann die Leistung einzustellen oder zu ändern sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer erst am 12.04.2016 erfahren habe, dass er Nachzahlungen ab dem 26.02.2016 erhalte, da nach Ansicht der belangten Behörde die Kenntnis der Ausübung des Gemeinderatsmandates eine die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebende Änderung darstelle und nicht die erst später erfolgte Zahlung der Aufwandsentschädigung.
5. Mit Schreiben vom 28.07.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.07.2016 und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Des Weiteren forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bekanntzugeben, ob er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte.
Der Beschwerdeführer äußerte sich zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2016 nicht.
6. Auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht wurde seitens des Stadtmagistrates Innsbruck mit E-Mail vom 13.10.2016 mitgeteilt, dass aufgrund der Erklärung von Herrn Alexander O., mit Wirkung vom 01.04.2016 aus dem Gemeinderat auszuscheiden, der Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 1 Innsbrucker Wahlordnung 2011 als nächstes Ersatzmitglied der Wählergruppe, der Herr Alexander O. angehört habe, an seine Stelle vorgerückt sei und somit ab 01.04.2016 Mitglied des Gemeinderates Innsbruck sei. Da der Beschwerdeführer die Rücktrittserklärung von Herrn Alexander O. am 23.03.2016 persönlich im Büro der Bürgermeisterin abgegeben habe, sei von einer gesonderten Information an den Beschwerdeführer über sein Mandat im Gemeinderat abgesehen worden.
7. Mit E-Mail vom 03.11.2016 teilte das Stadtmagistrat auf neuerliche Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht mit, dass das dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Schreiben des Referates vom 12.04.2016 aufgrund der unzutreffenden Annahme, dass der Bescheid über den Mandatsverlust von Herrn Alexander O. bereits mit der Zustellung am 25.02.2016 rechtskräftig geworden sei und der Beschwerdeführer seit 26.02.2016 Mitglied des Gemeinderates sei, ergangen sei. Der Beschwerdeführer sei aber erst aufgrund der Erklärung von Herrn Alexander O., mit Wirkung vom 01.04.2016 aus dem Gemeinderat auszuscheiden gemäß § 80 Abs. 1 Innsbrucker Wahlordnung 2011 als nächstes Ersatzmitglied an seine Stelle vorgerückt und somit ab 01.04.2016 Mitglied des Gemeindesrates Innsbruck. Zu diesem Zeitpunkt sei der Bescheid über den Mandatsverlust von Herrn Alexander O. aufgrund der ex lege aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 71a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 noch nicht rechtskräftig gewesen und habe somit Herr Alexander O. innerhalb der Beschwerdefrist auf sein Mandat verzichten können. Bis zum 01.04.2016 sei der Beschwerdeführer Ersatzmitglied des Gemeinderates gewesen.
Ergänzend wurde von Seiten des Stadtmagistrats angeführt, dass dem Beschwerdeführer daher Bezüge für den Zeitraum 26.02.2016 bis 31.03.2016 zu Unrecht bezahlt und diese daher zurückgefordert werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 08.01.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Notstandshilfe und stand in weitere Folge bei der belangten Behörde in Bezug von Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 27,04. Die Notstandshilfe wurde für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum 26.02.2016 bis 31.03.2016 in Höhe von € 946,40 mit Auszahlungen vom 02.03.2016 und 04.04.2016 zur Anweisung gebracht.
1.2. Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.04.2016 Mitglied des Gemeinderates Innsbruck Erst ab diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf Bezüge als Mitglied des Gemeinderates
XXXX.
2.1. Die Feststellungen bezüglich des Antrages sowie des Bezugs und der Höhe der Notstandshilfe ergeben sich aus dem Versicherungsakt und sind unstrittig.
2.2. Dass der Beschwerdeführer seit dem 01.04.2016 Mitglied des Gemeindesrates XXXX ist, ergibt sich aus dem E-Mail von Frau Dr. Margit B.-K., Mitarbeiterin des Stadtmagistrats XXXX, vom 13.10.2016 sowie aus dem E-Mail von Frau Dr. Margit B.-K. vom 03.11.2016. Dass dem Beschwerdeführer auch erst ab diesem Zeitpunkt Bezüge zustehen, ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Stadtrecht der Landeshauptstadt XXXX 1975 und wird durch das Schreiben des Stadtmagistrats vom 25.11.2016 bestätigt.
2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).
Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Darüberhinaus hat die belangte Behörde ausdrücklich auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, auch der Beschwerdeführer hat nach Belehrung über sein Recht auf Durchführung einer Verhandlung keinen solchen Antrag gestellt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2.1. Die maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten wie folgt:
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
...
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
...
g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.
...
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom 21.04.2016 der Bezug von Notstandshilfe für den Zeitraum vom 26.02.2016 bis 31.03.2016 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 946,40 verpflichtet.
Gemäß § 12 Abs. 6 lit. g AlVG gilt als arbeitslos, wer aufgrund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
3.2.3. Die belangte Behörde hat den Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum 26.02.2016 bis 31.03.2016 auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer ab dem 26.02.2016 Gemeinderatsmitglied gewesen sei und aufgrund dieser Funktion Bezüge über dem Richtsatz gemäß § 12 Abs. 6 AlVG erhalten habe.
Wie sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem BVwG jedoch herausgestellt hat und in den Feststellungen näher dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer erst ab 01.04.2016 die Funktion als Gemeinderat der XXXX innegehabt und hat daher auch erst ab dem 01.04.2016 Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung gemäß § 14 Abs. 3 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 gehabt.
Dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 26.02.2016 bis 31.03.2016 sonstige die Arbeitslosigkeit ausschließende Gründe vorliegen würden, wurde weder von der belangten Behörde behauptet noch gibt es dahingehend Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt.
Da sohin bereits die Voraussetzungen für den Widerruf der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG nicht vorgelegen haben, war der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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