BVwG G304 2132013-1

G304 2132013-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G304 2132013-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G304.2132013.1.00

Spruch

G304 2132013-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 21.06.2016, PassNr. XXXX, betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 23.02.2016 Sozialministeriumsservice Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und damit zusammenhängend einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Taxifahrten /Autofahrten" in den Behindertenpass ein. Der Antrag auf Vornahme der entsprechenden Zusatzeintragung wurde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet.

2. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten ein. Die mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Sachverständige Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, stellte in ihrem Gutachten vom 17.05.2016, auf Grund der am selben Tag erfolgten Begutachtung der BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. fest und hält hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung fest, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

3. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 21.06.2016 wurde der BF ihr Behindertenpass übermittelt.

4. Mit Bescheid vom 21.06.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.05.2016 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Dem Sachverständigengutachten sei jedoch zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für die genannt Zusatzeintragung derzeit nicht vorliegen würden. Der Antrag wäre somit abzuweisen gewesen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde von der zur Vertretung der BF bevollmächtigten Behindertenanwältin mit Schreiben vom 01.08.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.08.2016, Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde, dass die BF aufgrund ihrer Asthma Mixtum-Erkrankung Atemprobleme habe und maximal Wegstrecken von 200 Metern zurücklegen könne, was im eingeholten Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX bestätigt werde. Die BF habe sogar angeführt, dass sie bereits bei Wegstrecken ab 150 Metern sehr häufig Asthmaprobleme habe. Sie nehme das Medikament Foster 100/6, Druckinhalation, ein. Die BF müsse dieses Medikament, das nur bei schweren Lungenerkrankungen verschrieben werde, zweimal täglich einnehmen. Auch bei körperlicher Schonung habe sie zwei- bis dreimal täglich schwere Asthmaanfälle, die die Einnahme des Notfallmedikaments Berodual erforderlich mache. Ihre Asthmaanfälle würden teilweise bereits durch sehr kurze Wegstrecken (ca. 20 Meter) ausgelöst und mit Atemproblemen, Erstickungsgefühl und Schmerzen im Hals einhergehen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln nicht zumutbar, könne sie doch nur mehr eine Wegstrecke von 200 Metern zurücklegen. Es wurde auf die Rechtsanschauung des VwGH verwiesen, wonach die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorzunehmen sei, wenn eine Wegstrecke von mehr als 300 Metern ohne durchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen nicht zurückgelegt werden könne (vgl Entscheidungen des VwGH, Zl. 2009/02/0341 und 2010/02/0107).

6. Am 09.08.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.

7. Mit Schreiben des BVwG vom 01.09.2016, Zl. G304 2132013-1/2Z, wurde Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung ersucht.

Mit Schreiben des BVwG vom 01.09.2016, Zl. G304 2132013-1/2Z, wurde des Weiteren die BF aufgefordert, sich am 17.10.2016, um 15:30 Uhr bei Dr. XXXX an einem genannten Ort zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.

8. Im sodann seitens der begutachtenden Ärztin erstellten medizinischen Gutachten vom 17.10.2016 wurde folgende "Stellungahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten" abgegeben:

"Der Allgemeinzustand der Klientin hat sich verschlechtert. Das hat jedoch keine Änderung der berücksichtigten Gesundheitsschädigungen zur Folge, da diese schon im Vorgutachten so hoch bewertet wurden, dass sie auch dem schlechteren Allgemeinzustand der Klientin Rechnung tragen. Der Gesamtgrad der Behinderung und die einzelnen Positionen bleiben daher unverändert.

Die Auswirkung der Verschlechterung ist aber, dass der Klientin der Weg zum öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar ist. Sie kann den Weg zur nächsten Haltestelle nicht ohne Pausen zurücklegen."

Die Frage, ob bei der BF "erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten", "erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit", "erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems", und /oder "eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit" vorliegen würden, wurde jeweils verneint.

Zur Frage, ob eine kurze Wegstrecke selbstständig zurückgelegt werden könne, wurde ausgeführt wie folgt:

" Nein. Wegen dem Asthma und dem reduzierten Allgemeinzustand ist das Zurücklegen kurzer Wegstrecken über 100 Meter für die Klientin nicht möglich, sie bekommt schon bei kürzeren Strecken ausgeprägte Atemnot und benötigt dann ein Medikament um wieder ausreichend Luft zu bekommen."

Zur Frage, ob ein sicherer Transport der BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen möglich sei, wurde Folgendes festgehalten:

"Nein. Da die Klientin in deutlich reduziertem Allgemeinzustand und somit körperlich geschwächt ist, ist ihr der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar. Es besteht Sturzgefahr, weil ihr die Kraft fehlt sich ausreichend festzuhalten."

9. Mit Verfügung vom 14.11.2016, Zl. G304 2132013-1/4Z, zugestellt am 22.11.2016, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

10. Mit Schreiben vom 23.11.2016, eingelangt beim BVwG am 28.11.2016, wurde bekannt gegeben, dass auf eine Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs ausdrücklich verzichtet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001,

GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004,

GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die Ausführungen der im Ermittlungsverfahren vor dem BVwG beigezogenen Amtssachverständigen Dr. XXXX, schlüssig und nachvollziehbar.

Im Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen und ausgeführt, dass der BF das selbstständige Zurücklegen kurzer Wegstrecken - über 100 Meter - nicht möglich und aufgrund ihres deutlich reduzierten Allgemeinzustandes und bestehender Sturzgefahr ein sicherer Transport im öffentlichen Transportmittel unmöglich sei.

Im Gutachten wurde auch festgehalten, dass sich der Allgemeinzustand der BF im Vergleich zum Vorgutachten verschlechtert und dies bewirkt habe, dass der BF der Weg zum öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar sei und die BF den Weg zur nächsten Haltestellt nicht ohne Pausen zurücklegen könne. Dem Gutachten wurde somit eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit der BF zugrunde gelegt, auch wenn eine solche bei Beantwortung der Fragen, ob bei der BF eines oder mehrere der aufgelisteten Leiden vorliegen, offensichtlich versehentlich verneint wurde.

Die gutachterliche Stellungnahme Dris. XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Die seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte gutachterliche Stellungnahme Dris. XXXX erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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