W213 2129851-1•BVwG W213 2129851-1
W213 2129851-1Bundesverwaltungsgericht14.12.2016
besoldungsrechtliche Stellung, Einkommensentgang,<br/>Organisationsänderung, Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse
W213 2129851-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. am 15.10.1965, vertreten durch RAe Mag. Boris KNIRSCH, Mag Michael BRAUN und Mag. Christian FELLNER, 1010 Wien, Rudolfsplatz 12, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 17.05.2016, GZ. P726483/74-KdoEU/G1/2016, betreffend Versetzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2, 3, 9 und 10 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist in die Verwendungsgruppe K4 ernannt.
Mit Schreiben vom 18.04.2016, GZ P726483/74-KdoEU/G1/2016 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 in Kenntnis gesetzt, dass in Aussicht genommen sei, sie mit Wirksamkeit 01.06. 2016 von Amts wegen zur Dienststelle Kommando Einsatzunterstützung/Militärisches Gesundheitswesen (KdoEU/MilGesW), Dienstort 1120 WIEN, zu versetzen, ihr den Arbeitsplatz PosNr. 299 "SB SanG", gem. Organisationsplannummer EU5, TN 8002, Wertigkeit A3/3, zuzweisen und sie gleichzeitig aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in die Verwendungsgruppe A3 zu überstellen. Es wurde ihr ferner mitgeteilt, dass sie nach der Überstellung gemäß § 12b Abs. 5 GehG so gestellt werde, als wäre eine von ihr nicht selbst zu vertretende Verwendungsänderung innerhalb ihrer Verwendungsgruppe erfolgt. Gemäß § 141a BDG 1979 habe sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.
Mit Schreiben vom 04.05.2016 brachte sie durch ihre anwaltliche Vertretung folgende Einwendungen gegen die Versetzung sowie gegen die Überstellung vor:
"Es liegt kein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs. 2 BDG 1979 vor, auch nicht irgendein anderes von gleicher Wertigkeit. Vor allem ist der Arbeitsplatz der Einschreiterin de facto nicht weggefallen, was sich auch aus dem intensiven täglichen Einsatz der Einschreiterin an ihrem Arbeitsplatz ergibt, sowie auch dem Umstand, dass, soweit sie richtig informiert ist, für den Fall ihrer Versetzung sie durch einen anderen Dienstnehmer/in ersetzt werden soll. Aus letzterem ist ersichtlich, dass auch zukünftig der Tätigkeitsbereich der Einschreiterin nicht wegfällt. Überdies ist es der Einschreiterin nicht zumutbar, auf einen Dienstort versetzt zu werden, welcher eine gänzlich andere Tätigkeit zum Gegenstand hat.
Die Einschreiterin war zuletzt im Bereich der HNO-Ambulanz im Kommando Sanitätszentrum OST tätig und soll auf eine Dienststelle im reinen Verwaltungsdienst versetzt werden. Dies stellt keinesfalls die anzuwendende schonendste Variante einer Versetzung dar und bedeutet für die Einschreiterin einen erheblichen, unzumutbaren sozialen Abstieg.
Dies gilt umso mehr, als eine solche Versetzung durch eine andere Einstufung im Gehaltsschema sowie den Wegfall von Zulagen zu einem erheblichen Einkommensverlust führt. Die in Aussicht genommene Versetzung bzw. neue Dienstzuteilung ist sohin nicht gerechtfertigt."
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:
"Gemäß § 38 Abs. 2 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit vom 01. Juni 2016 von Amts wegen von Ihrer derzeitigen Dienststelle Militärmedizinisches Zentrum/Heeresspital (MilMedZ/HSP), Dienstort 1210 WIEN, Arbeitsplatz Positionsnummer 211 "DGKP", Organisationsplannummer SA2, Truppennummer 8332, Wertigkeit K4, zur Dienststelle Kommando Einsatzunterstützung/Militärisches Gesundheitswesen (KdoEU/MilGesW), Dienstort 1120 WIEN, versetzt und auf den Arbeitsplatz PosNr. 299 "SB SanG", gem. Organisationsplannummer EU5, TN 8002, Wertigkeit A3/3, diensteingeteilt.
Gleichzeitig werden Sie gemäß § 38 Abs. 9 BDG 1979 aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in die Verwendungsgruppe A3 überstellt.
Sie werden nach der Überstellung gemäß § 12b Abs. 5 GehG so gestellt, als wäre eine von Ihnen nicht selbst zu vertretende Verwendungsänderung innerhalb Ihrer Verwendungsgruppe erfolgt.
Gemäß § 141a BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, in der geltenden Fassung;
§ 2 Abs 5 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, in der geltenden Fassung;
§ 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333/1979, in der geltenden Fassung;
§ 141a Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. 333/1979, in der geltenden Fassung;
§ 12b Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. 54/1956, in der geltenden Fassung."
In der Begründung stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges fest, dass die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.06.2009 auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 211 "DGKP", Organisationsplannummer SA2, Truppennummer 8332, Wertigkeit K4, an der Dienststelle Militärmedizinisches Zentrum/Heeresspital (MilMedZ/HSP), Dienstort 1210 WIEN, diensteingeteilt worden sei.
Ihre Verwendung als DGKP habe laut Arbeitsplatzbeschreibung nachstehend angeführte Tätigkeiten beinhaltet:
"Verwendung: DGKP
OPlNr: SA2
PosNr: 028, 079 - 083, 109 - 112, 135, 140 - 143, 210 - 213, 219 - 222
MTC: V2542
AUFGABEN
Hauptaufgabe: 1680 Std.
Die Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen durchführen
Summe: 1680 Std.
BESONDERE BEFUGNISSE
ANFORDERUNGEN
militärische Ausbildung:
zivile Ausbildung / Kenntnisse:
• Diplom für allg. Gesundheits- und Krankenpflege
persönliche Merkmale:
• Verantwortungsbewusstsein
• Stressresistenz
• Leistungsfähigkeit
VORVERWENDUNG
Vorverwendung:
Internationale Erfahrung: BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE
• Durchführung der Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen
• Betreuung stationärer und ambulanter Patienten
• Mitwirkung bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
• Mitwirkung bei der Dokumentation und Administration
• Mitwirkung an festgelegten Eignungs- und Diensttauglichkeitsuntersuchungen
• Wartung und Pflege, Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des zugewiesenen Sanitätsgerätes."
Der Rechnungshof habe in einem Bericht im Jahr 2011 die fehlende Auslastung der Heeresspitäler, die zu hohen Ausgaben für das Sanitätswesen, die fehlenden Kooperationen mit zivilen Blaulichtorganisationen sowie mit anderen Ministerien kritisiert.
Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 sei es gewesen, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen sei die Sanitätsorganisation neu zu formieren gewesen. Dabei sei die Anzahl des medizinischen Personals im Bereich der belangten Behörde an die realen Bedürfnisse anzupassen gewesen.
Ziel der Neuformierung der Sanitätsorganisation sei es gewesen, jene Sanitätselemente, welche primär zur Sicherstellung der Einsätze des Bundesheeres erforderlich sind, zu stärken und im Gegenzug Einrichtungen, welche aufgrund des Patientenaufkommens der letzten Jahre nicht über eine entsprechende Auslastung verfügen, zu schließen oder nur in einem reduzierten Umfang zu betreiben. Generell sollten alle strukturellen Ausrichtungen der Sanitätsorganisation und die damit verbundenen Rahmenbedingungen neben der Abdeckung des Routinebetriebes zur Sicherstellung der Ausbildung von Rekruten, von Übungen und Einsätzen des Bundesheeres in jeder Hinsicht eine Verwendung von Sanitätselementen bei internationalen Einsätzen primär begünstigen.
Bei solchen Organisationsmaßnahmen bleibe es der Dienstbehörde überlassen, welche Organisationseinheiten sie vorsieht und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten sind. Einerseits sei eine Reduktion des medizinischen Personals erfolgt. Andererseits seien Einsparungen im Bereich der Infrastruktur erzielt worden. Insgesamt habe sich die Sanitätsorganisation strukturell um zirka 30% reduziert.
Die Umstrukturierung des Militärmedizinischen Zentrums (in Wien) zum Sanitätszentrum Ost habe folgende Detailanpassungen beinhaltet:
Das Heeresspital sei aufgabenmäßig und organisatorisch in eine Sanitätsanstalt umgewandelt worden, was die Schließung der bettenführenden Abteilungen und somit eine Reduktion der Bettenkapazität um 85 % sowie der Operationskapazität und der postoperativen Überwachungsbetten um 50 % sowie die Auflösung der Außenstelle der Sanitätsschule in St. Pölten und Auflösung der zugeordneten Einheit der selbstständig strukturierten Miliz "Feldambulanz (mob)" bewirkt habe.
Das bedeute, dass die Sanitätsanstalt aus den bisherigen Organisationselementen Heereskrankenanstalt und Heeresfachambulatorium, mit Reduktion der intramuralen Betten hinsichtlich der militärischen Kernaufgabe "Feldambulanz", auf 15 postoperative Betten und 10 Isolierbetten im Bedarfsfall sowie 2 postoperative IMCU-Betten gebildet worden sei. Dies habe im konkreten Fall dazu geführt, dass die "alte" Dienststelle der Beschwerdeführerin, das Militärmedizinische Zentrum/Heeresspital, aufgelöst und das KdoSanZ SanA/SanZ Ost neu aufgestellt worden sei.
Die Beschwerdeführerin sei im OrgEl 1. Interdisziplinäre - Station tätig gewesen. Dieses OgEl habe aus elf Positionen, nämlich
• LArzt interdisziplinäre-Stat,
• FA Dermatologie,
• FA HNO,
• ASSArzt,
• DGKP StatPfl,
• 2 x SanUO,
• 4 x DGKP
bestanden.
Die oben dargestellten Änderungen in der Sanitätsorganisation und damit einhergehend das wirtschaftlichere, zweckmäßigere und sparsamere Handeln sowie der Minderbedarf hätten eine drastische Verkleinerung mit sich gebracht. Die Zahl der Arbeitsplätze für Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen sei an die Reduktion der Bettenkapazität sowie der Operationskapazität und der postoperativen Überwachungsbetten anzupassen und somit ebenso zu vermindern gewesen.
Aufgrund dessen habe in der neuen Struktur des KdoSanZ SanA/SanZ Ost ohne das Element 1. Interdisziplinäre - Station (ehemaliges Organisationselemente der Beschwerdeführerin) und ohne ihre alte Position DGKP das Auslangen gefunden werden müssen. In der neuen Struktur sei jetzt eine Dermatologische Tropenmedizinische Abteilung mit einem LArzt FA Dermatologie, einem FA Dermatologie sowie einem SanUO vorgesehen. Das Hilfspersonal werde aus einem Pool gestellt. Das HNO Ambulatorium bestehe laut Stellenplan nun aus einem LArzt Amb FA HNO, einem FA HNO, einem SanUO sowie aus einem LogopädPhoniatrAudiolog, wobei kein Arbeitsplatz ihrer alten Wertigkeit K4 entspreche. In dieser Struktur sei keine einzige Position einer DGKP mehr vorgesehen. Der Arbeitsplatz mit der PosNr. 211 DGKP sei daher weggefallen und der "alte" Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin damit untergegangen. Angemerkt werde, dass in der neuen Organisationsstruktur im Sanitätsbereich überhaupt kein ziviler K4-wertiger Arbeitsplatz mehr vorgesehen sei. Die neue Dienststelle sei auf die militärischen Aufgaben fokussiert und habe daher im Pflegebereich nur mehr militärische Arbeitsplätze.
Die "alte" Organisationseinheit der Beschwerdeführerin und damit auch ihr Arbeitsplatz Positionsnummer 211 seien somit untergegangen; dies begründe das für ihre Versetzung notwendige wichtige dienstliche Interesse.
Eine Überprüfung aller in Frage kommenden Arbeitsplätze im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung habe ergeben, dass unter den in Frage kommenden Dienststellen (SanZ Süd in Graz und Klagenfurt, SanZ West in Innsbruck und Salzburg, SanZ Ost in Wien, FAmb Hörsching) aufgrund der massiven Verkleinerung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres kein freier, der alten Wertigkeit entsprechender, K4-Arbeitsplatz im Sanitätsbereich oder sonstiger ziviler Arbeitsplatz der Besoldungsgruppe/Verwendungsgruppe K4 vorhanden sei.
An der Dienststelle Kommando Einsatzunterstützung/Militärisches Gesundheitswesen, Dienstort 1120 WIEN, sei ein systemisierter Arbeitsplatz vorhanden, nämlich Arbeitsplatz PosNr. 299 "SB SanG", gem. Organisationsplannummer EU5, TN 8002, Wertigkeit A3/3.
Der Entscheidung, die Beschwerdeführerin auf diesen Arbeitsplatz diensteinzuteilen, lägen folgende Abwägungen zugrunde:
Durch die Änderung der Sanitätsorganisation wurde ihr Arbeitsplatz PosNr. 211 DGKP am HSP aufgelöst,
der Dienstort bleibe durch die Versetzung gleich, und zwar WIEN,
die Beschwerdeführerin habe ihren Hauptwohnsitz in 2100 Stetten, Kaingasse 5. Die Dienstbehörde sei daher im Sinne der Fürsorgepflicht bemüht gewesen, sie auf einen Arbeitsplatz möglichst in der Nähe ihres Hauptwohnsitzes diensteinzuteilen und den Dienstort nicht zu verändern,
der Dienstbehörde sei es nicht möglich gewesen die Beschwerdeführerin auf einen K4-wertigen Arbeitsplatz im KdoSanZ SanA/SanZ Ost diensteinteilen, da keine Arbeitsplätze mit dieser Bewertung mehr vorgesehen sei, sondern im Zuge der Sanitätsorganisation aufgelöst worden seien,
es sei auch nicht möglich gewesen die Beschwerdeführerin auf einen anderen Arbeitsplatz im Sanitätsbereich diensteinzuteilen, da zur Zeit kein Arbeitsplatz, der ihrer Ausbildung und Erfahrung entspreche zur Verfügung stehe,
der neue Arbeitsplatz sei im Kommando Einsatzunterstützung/Militärisches Gesundheitswesen angesiedelt und die Beschwerdeführerin könne dort ihre bisherigen Erfahrungen miteinbringen,
hätte die Dienstbehörde (für den Fall, dass adäquate Arbeitsplätze vorhanden gewesen wären) die Beschwerdeführerin auf einen unbesetzten Arbeitsplatz im Sanitätsbereich in Graz, Klagenfurt, Salzburg, Innsbruck oder Hörsching diensteingeteilt, hätte dies für sie Folgendes bedeutet:
Ein tägliches Pendeln von 2100 Stetten, Kaingasse 5 nach
Hörsching (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke von 205 km mittels Auto: ca. 2h),
Graz (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig vonVerkehrslage - für einfache Strecke von 230 km mittels Auto: ca. 2h 24 Min),
Klagenfurt (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke von 348 km mittels Auto: ca. 3h 29 Min),
Innsbruck (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke von 495 km mittels Auto: ca. 4h 46 Min),
Salzburg (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke von 320 km mittels Auto: ca. 2h 51 Min).
Das tägliche Pendeln sei aufgrund der Entfernung nicht möglich gewesen, sodass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in 2100 Stetten, Kaingasse 5 aufgeben und zu Ihrem neuen Dienstort hinziehen hätte müssen. Dies könne keinesfalls als "schonendste Variante" in einem Versetzungsverfahren gesehen werden.
Durch die Anwendung des § 12b Abs. 5 GehG würde die Beschwerdeführerin besoldungsrechtlich so gestellt, als würde eine nicht selbst zu vertretende Verwendungsänderung innerhalb ihrer letzten Verwendung erfolgen. Für den Mai 2016 ergäben sich folgende Bezüge:
Bezug "alt" K4/15
Bezug "neu" A3/3/15
Grundbezug
Grundbezug
Wahrungszulage
19,28 €
Wahrungszulage
38,46 €
Summe
Funktionszulage
219,80 €
Summe
Ergänzungszulage
124,62 €
Bezug Mai 2016
Diesen Bezug erhalte die Beschwerdeführerin bis zu ihrer nächsten Vorrückung am 01.01.2017 und habe daher keinen wirtschaftlichen Nachteil. Ab diesem Zeitpunkt befinde sie sich in A3/3/16. In K4 erfolge keine Vorrückung. Ihre Bezüge sehen dann folgend aus (ev. Gehaltserhöhung noch nicht berücksichtigt):
Bezug "alt" K4
Bezug "neu" A3/3/16
Grundbezug
Grundbezug
2435,30 €
Wahrungszulage
19,28 €
Wahrungszulage
38,54 €
Summe
Funktionszulage
219,80 €
Summe
Ergänzungszulage
47,54 €
Bezug Januar 2017
Für die weiteren Jahre würden die Gehaltserhöhungen sowohl in K4 als auch in A3/3 bei der Berechnung berücksichtigt.
Die Ergänzungszulage falle erst weg, wenn der neue Bezug der Beschwerdeführerin den Betrag von € 2.741,18 (dieser Betrag verändert sich eventuelle aufgrund Gehaltserhöhungen) übersteige. Es könne daher von keinem wirtschaftlichen Nachteil gesprochen werden.
Die Dienstbehörde sei unter Abwägung der aufgezählten Gründe zu dem Entschluss gekommen, dass die schonendste Variante die Versetzung der Beschwerdeführerin auf den Arbeitsplatz PosNr. 299 "SB SanG" mit der Wertigkeit A3/3 sei, da dies der höchstbewertste freie Arbeitsplatz sei, sich der Dienstort unverändert in der Nähe ihres Hauptwohnsitzes befinde und ihr nur geringe finanzielle Einbußen erwachsen würden.
Die "neue" Verwendung der Beschwerdeführerin als "SB SanG" beinhalte nun folgende Tätigkeiten, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich seien:
"Verwendung: SB SanG OPlNr: EU5 PosNr: 299 MTC: V2265 AUFGABEN
Hauptaufgabe: Mitwirkung bei der materiellen Sicherstellung von
San-Gütern 1680 Std.
Summe: 1680 Std. BESONDERE BEFUGNISSE
ANFORDERUNGEN
militärische Ausbildung: • Kurs für ZivBed/FzD/Teil 2
zivile Ausbildung / Kenntnisse:
• Grundausbildung für die VerwGrp A 3
persönliche Merkmale:
• Selbstständigkeit
• Genauigkeit
• gute mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit
VORVERWENDUNG
Vorverwendung(en): Internationale Erfahrung: BESCHREIBUNG DER
HAUPTAUFGABE
Mitwirkung bei der materiellen Sicherstellung im Bereich V-Güter, inkl. Erfassung des Budgetabverbrauchs im Finanzinformationssystems
Mitwirkung bei der Bedarfsprüfung, Einleitung zur Beschaffung, (Beschaffung), Zuweisung
Mitwirkung bei Belangen der Veranlassung von Sperren und Bestandsführung
Mitwirkung bei der Einleitung von Abrufverträgen
Mitwirkung bei der Marktforschung und Firmenkontakt
Bestandführung und Evidenthaltung der Abrufverträge
Mitwirkung bei der Erstellung von Monatsvoranschlägen
Mitwirkung bei der Dokumentation, Statistik und Erstellen der Führungsinformation (Budg, RefLtr)"
Festgehalten werde, dass dieser Arbeitsplatz im Kommando Einsatzunterstützung/Militärisches Gesundheitswesen den Sanitätsbereich zumindest am Rande betreffe und die Beschwerdeführerin durch ihre langjährige Erfahrung im Sanitätsbereich ihre Erfahrung bei der Tätigkeit als SB SanG gut einbringen könne. Aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit als DGKP verfüge sie über Kenntnisse im Bereich der San-Güter, deren Verwendung und des Bedarfes. Die möglicherweise fehlenden EDV-Kenntnisse könnten im Zuge der Einarbeitungsphase erarbeitet werden. Der Dienstort verändere sich nicht.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Berufungskommission - aus, dass gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 eine Versetzung von Amts wegen zulässig sei, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 liege ein solches wichtiges dienstliches Interesse bei Änderungen der Verwaltungsorganisation - hier: Sanitätsorganisation im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung - einschließlich der Au?assung von Arbeitsplätzen vor.
Der Behauptung, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin nicht weggefallen sei, was sich aus dem intensiven täglichen Einsatz der Beschwerdeführer an ihrem Arbeitsplatz ergäbe und auch zukünftig nicht wegfallen werde, könne nicht gefolgt werden. Die Dienststelle Militärmedizinisches Zentrum/Heeresspital sei durch die Organisationsänderung aufgelöst worden.
Die systemisierten Arbeitsplätze an der Dienststelle KdoSanZ SanA/SanZ Ost sähen keinen K4-wertigen Arbeitsplatz im Sanitätsbereich mehr vor und der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sei durch die Auflösung der Dienststelle untergegangen. Auch wenn sie vorübergehend Ihre "alte" Tätigkeit weiter ausgeführt habe, so handle es sich dabei keinesfalls um eine Dauerverwendung, sondern sei nur als Personalaushilfe möglich gewesen.
Der Umstand, dass eine Organisationsänderung möglicherweise für einen Einzelnen mit Nachteilen verbunden sein könnte, spreche nicht gegen ihre Notwendigkeit oder Sachlichkeit. Organisationsänderungen seien - sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen - Aus?uss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit dieser Restrukturierungsmaßnahme habe das Verwaltungsgericht nicht zu be?nden (Vgl. BVwG 04.06.2014 W106 2006044-1). Darüber hinaus gebe es in diesem Fall keine Anhaltspunkte, die es nahelegen, dass die vorgenommene Organisationsänderung aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Gründen vorgenommen worden sei, zumal die Organisationsmaßnahme viele Personen betroffen habe, und keine Hinweise darauf bestünden, dass sie alleine zu dem Zwecke getroffen worden wäre, um der Beschwerdeführerin zu schaden (BVwG 13.05.2014, GZ W122 2000227-1).
Ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin darauf, nach Auflassung Ihres Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Grundsätzlich sei lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK 21.10.2003, GZ 196/ 17-BK/03 mwN, 11.04.2006, GZ 8/ 11-BK/06).
Aus den von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungen und vorliegenden Qualifikationen könne nicht das Recht abgeleitet werden, dass sie ihrer Ausbildung (hier: K4- Ausbildung) entsprechend eingesetzt werde.
Der in den Einwendungen vorgebrachte wirtschaftliche Nachteil spiele unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 keine Rolle. Immer dann, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Dienststelle bestehe, hätten allfällige wirtschaftliche Nachteile dieses Beamten sowie dessen persönliche, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse für die Frage der Abberufung außer Betracht zu bleiben (zB VwGH 26.5.1993, GZ 93/12/0015; VwGH 14.9.1994, GZ 94/12/0127; BerK 2.6.1999, GZ 16/32-BK/98; BerK 2.5.2007, GZ 197, 198/25-BK/06). Die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse seien in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, könnten aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG nicht bewirken. Insbesondere könne der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechtert, eine Versetzung nicht unzulässig machen (VwGH 28.10.2010, 2006/12/0195), was schon daraus folge, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einen anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG nur solche Interessen im Auge haben könne, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes beeinträchtigt werden. Der Dienstort verändere sich im vorliegenden Fall nicht.
Da es ausschließlich auf den Sitz der Dienststelle in der Ortsgemeinde und nicht auf geänderte Dislokationen innerhalb einer Ortsgemeinde ankomme, sei im vorliegenden Fall nicht von einer amtswegigen Versetzung an einen anderen Dienstort auszugehen, zumal der bisherige und auch künftige Dienstort WIEN sei.
Die Dienstbehörde sei verpflichtet, die schonendste Variante zu wählen, auch wenn dies gleichzeitig bedeute, die Bedienstete in ein anderes Tätigkeitsgebiet zu versetzen. Da zur Zeit keine freien Arbeitsplätze im Sanitätsbereich in Wien zur Verfügung stünden, sei davon auszugehen, dass es schonender sei, in einem anderen Tätigkeitsgebiet zu arbeiten, als täglich unzumutbar lange Strecken zu pendeln oder gar den Hauptwohnsitz zu verlegen.
§ 38 Abs. 9 und 10 BDG 1979 sähen die Möglichkeit einer Überstellung von Amts wegen, unter den gleichen materiellen Voraussetzungen wie bei einer Versetzung vor. Um sicherzustellen, dass nach einer amtswegigen Überstellung keine unzumutbare besoldungsrechtliche Schlechterstellung erfolge, definiere Abs. 10 leg.cit. zulässige Überstellungsbereiche innerhalb "vergleichbarer Verwendungen". Eine Überstellung von Amts wegen sei in eine Verwendungsgruppe desselben Bereichs oder in eine höhere Verwendungsgruppe möglich. Daher sei eine Überstellung möglich. Auch garantiere § 12b Abs. 5 GehG, dass im Falle amtswegiger Überstellungen die Bediensteten nicht schlechter gestellt würden, als würden sie innerhalb ihrer Verwendungsgruppe verändert.
Die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer Nebengebühren oder Zulagen zustehen oder nicht, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ein Anspruch, auf dem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise - mit der Möglichkeit der Lukrierung von Nebengebühren - verwendet zu werden, bestehe nach der ständigen Rsp des VwGH und der BerK nicht (vgl. zB BerK 20.9.2001, GZ 65/8-BK/01
Im Beamten-Dienstrecht sei die Einstellung von Nebengebühren nicht als Verschlechterung zu werten. Eine Hinderung der Notwendigkeit der Erbringung von Mehrdienstleistungen oder dergleichen am Arbeitsplatz sei daher dienstrechtlich nicht als "verschlechternde Versetzung" zu werten (BerK 28.05.2003, GZ 38-129/124-BK/03; BerK 22.04.2004, GZ 230/13-BK/03, 16/10-BK/04).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Besetzung zu Unrecht erfolgt sei.
Die Beschwerdeführerin arbeite seit über 24 Jahren als diplomierte Krankenschwester (in weiterer Folge DGKS genannt) beim österreichischen Bundesheer. Von 2011 bis 2014 sei sie als DGKS auf der chirurgischen Station tätig gewesen.
Bis dato sei sie dem Militärmedizinischen Zentrum/Heeresspital, Dienstort 1210 Wien, mit der Wertigkeit K4 dienstzugeteilt.
Nach Wiedergabe des bisherigen bzw. des künftigen Tätigkeitsbereichs der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese beiden Tätigkeitsbereiche grundlegend verschieden seien. Selbst die belangte Behörde führe in ihrer Bescheidbegründung aus dass diese Tätigkeit lediglich am Rande etwas mit dem Sanitätsbereich zu tun habe.
Des Weiteren bringe die belangte Behörde selber vor, dass eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben sei.
Die bisherige und die neue Tätigkeit seien weder möglichst adäquat, noch seien sie sich in irgendeiner Weise ähnlich. Es handle sich um zwei völlig unterschiedliche Berufsbilder, wenn von einer Krankenschwester und einer Lagerbestandsassistentin gesprochen werde.
Eine Versetzung in ein gänzlich anderes Tätigkeitsfeld sei unzumutbar, da eine diplomierte Krankenschwester, die über 24 Jahre ihren Beruf ausgeübt habe, keinerlei Erfahrung im Bereich des Marketing oder der Einleitung von Abrufverträgen habe, geschweige die notwendigen Kenntnisse im Bereich Statistik und Dokumentation von Lagerbeständen habe.
Die Annahme, dass eine völlig ungelernte Person die vorgegebenen Ziele auf der Planstelle erreichen werde, sei illusorisch und erscheine eher schikanöser Natur.
Mit dieser Versetzung sei nicht nur ein klarer sozialer Abstieg verbunden, sondern es sei auch in keinster Weise auf die bisherige Verwendung Bedacht genommen worden. Ein gänzlich fachfremder Tätigkeitsbereich sei daher unzumutbar.
Der Beschwerdeführerin wäre nur ein aufgabenadäquater Arbeitsplatz zumutbar, welcher ihr im Verwaltungsdienst nicht geboten werden könne. Sohin liege schon aus diesem Grund eine unzulässige Versetzung vor.
Durch die Überstellung der Beschwerdeführerin von einer Planstelle mit der Wertigkeit K4 zu A3 ergebe sich ein nichtausgleichsfähiger wirtschaftlicher Nachteil.
Unter Hinweis auf die unterschiedlichen Gehaltsansätze in den Verwendungsgruppen K4 und A3 wird ausgeführt, dass der monatliche Unterschied zwischen den beiden Gehaltsstufen -abgesehen davon, dass im Verwaltungsdienst mit der Gehaltsstufe 19 der Plafond erreicht sei - exklusive jeglicher Zulagen zwischen € 363,60 und € 424,40 brutto pro Monat betrage.
Das ergebe somit eine Einkommenseinbuße bei einer Gegenüberstellung der Gehaltsstufen 15 von knapp 14%. Dieser Gehaltsunterschied werde mit jeder Vorrückung größer.
Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin bis zum Antritt ihres Ruhestandes keine Gehaltsvorrückung erleben werde, da in der Verwendungsgruppe A3 das maximale Grundgehalt € 2.672,30 betrage, während die Beschwerdeführerin bereits jetzt ein Grundgehalt von €
Nehme man nun sämtliche Gehaltsstufen die die Beschwerdeführerin noch erreichen könnte und errechne man die Differenz zwischen ihrem neuen, sich nicht mehr sonderlich ändernden, Gehalt und ihrem K4-Gehalt, so erreiche man einen Differenzbetrag zwischen 20 % und 30 %.
Diese massive Einkommensverschlechterung stelle auch einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil dar, welcher ebenfalls dazu führe, dass die Versetzung auf die neue Planstelle unzulässig sei.
Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten, wesentlichen dienstlichen Interessen, im Zusammenhang mit vermeintlichen Änderungen der Verwaltungsorganisation, stellten lediglich Schutzbehauptungen dar, die die unzulässige Versetzung rechtfertigen sollen.
Wenn auch die Bezeichnung des Dienstplatzes weggefallen sei, würden doch die Aufgaben, welche die Beschwerdeführerin bisher ausgeübt habe, auch weiterhin von einer Krankenschwester ausgeübt. Insbesondere sei der Beschwerdeführerin bekannt, dass die XXXX an der alten Dienststelle nachbesetzt werde.
Des Weiteren wisse die Beschwerdeführerin, dass eine Dienststelle frei geworden sei, da sich eine Krankenschwester, die als DGKS auf der Int. Ambulanz tätig gewesen sei, zum MilKdo Burgenland - Güssing, Krankenrevier versetzen habe lassen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin zugetragen worden, dass eine weitere Krankenschwester für die "Fliegermedizin" angefordert worden sei.
Sowohl der Kommandant, als auch die Pflegedirektion hätten gegenüber der Beschwerdeführerin bereits angegeben, dass der Bedarf an DGKS gegeben sei, da die SanUO regelmäßig abgestellt werden müssten.
Überhaupt scheine es so, dass im Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin ziviles Personal durch militärisches ersetzt werden solle, welches dieselben Aufgabenbereiche habe, sodass bei einer objektiven Betrachtungsweise der Eindruck entstehe, dass der Planposten der Beschwerdeführerin nur formal gestrichen werde, die dahinterstehende Arbeitsaufgabe aber unverändert weiter bestehe und nur durch jemanden anderen wahrgenommen werden solle.
Da, wie oben ausgeführt, genug freie Stellen für DGKS in Wien, und sogar am selben Dienstort, vorhanden seien, sei nicht nachvollziehbar wie die belangte Behörde zum Schluss komme, dass die Versetzung auf den Posten einer Lagerbestandsassistentin als die schonendste Variante angesehen werde.
Da es sich nicht um die schonendste Variante handle und eine organisatorische Notwendigkeit nicht vorliege, dass die Beschwerdeführerin in den Verwaltungsdienst überstellt werde, sei die Versetzung in dieser Form unzulässig.
Es werde daher beantragt,
eine Verhandlung durchzuführen und
den bekämpften Bescheid dahin abzuändern, dass von einer Versetzung der Beschwerdeführerin Abstand genommen wird.
Anlässlich der Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht erstattete die belangte Behörde nachstehend angeführt Äußerung:
"Bezugnehmend auf die Beschwerde von XXXX vom
20.06. 2016, hat sich das Kommando Einsatzunterstützung gegen eine
Beschwerdevorentscheidung aus den unten angeführten Gründen entschieden:
Vom Kommando Einsatzunterstützung (KdoEU) wird nicht bestritten, dass in der Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost (SanA/San Z O) der Tätigkeitsbereich für DGKP weiterhin gegeben ist, jedoch nur mit militärischer Qualifikation. Wie bereits im Bescheid erläutert, ist die neu geschaffene Dienststelle Kommando Sanitätszentrum Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost (KdoSanZ SanA/San Z O) auf militärische Aufgaben fokussiert und es sind daher zusätzliche notwendige militärische Aufgaben hinzugekommen. Das KdoSanZ SanA/San Z O hat im Rahmen der militärischen Landesverteidigung und im Rahmen von Assistenzeinsätzen Einsatzaufgaben wahrzunehmen, weswegen nach der Sanitätsorganisation 2013 im Pflegebereich nur mehr militärische Arbeitsplätze vorhanden sind und kein ziviler Arbeitsplatz (DGKP) zur Verfügung steht. Da die Beschwerdeführerin aufgrund Ihrer fehlenden militärischen Ausbildung nicht auf einen militärischen Arbeitsplatz zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden kann (die Zuweisung zur dauernden Dienstleitung ist zwingende Voraussetzung in einem Versetzungsverfahren), da die militärische Ausbildung Grundvoraussetzung für eine Einteilung ist, musste ein alternativer ziviler Arbeitsplatz für die Beschwerdeführerin gesucht werden, auf welchen sie zur dauernden Dienstleistung eingeteilt werden kann. Worauf die Beschwerdeführerin die Annahme stützt, dass weiterhin K4-Posten vorhanden sind, kann nicht nachvollzogen werden, da in der neuen Organisationsstruktur keine systemisierten Arbeitsplätze mit dieser Wertigkeit vorhanden sind. Wie in der Judikatur des BVwG ersichtlich, hat das Bundesverwaltungsgericht bei einer Neuordnung der Organisation bereits mit Erkenntnis vom 25.05.2015, W106 2017506-1/-3E festgehalten, dass auf die Rechtsprechung der vormals zuständigen Berufungskommission zu verweisen ist, welche u.a. im Erkenntnis vom 29.12.2011, GZ 114/14-BK/11 ausgesprochen hat, dass im Fall eines Wechsels der Dienststelle die "Identität" des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren geht, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz entsprechen. In diesem Zusammenhang ist es auch richtig, dass ziviles Personal durch militärisches "ersetzt" werden soll, da genau dies das Ziel der Sanitätsorganisation 2013 war, da nur durch militärische Bedienstete die Erfüllung der militärischen Aufgaben gewährleistet werden kann.
Von der Dienstbehörde wird auch nicht bestritten, dass der bisherige und der neue Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin nicht ident sind. FOInsp SCHERR-DE BOER Silvia hat keinen Anspruch auf die Versetzung auf einen bestimmten, von ihr gewünschten(K4-wertigen), Arbeitsplatz sondern lediglich auf eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung (vgl BerK 07.07.1999, GZ 44/8- BK/99; BerK 10.11.2006, GZ 202/11-BK/06). Wie in der Beschwerde selbst ausgeführt, ist auf die bisherige Verwendung Bedacht zu nehmen (VwGH vom 13.11.2013, 2013/12/0026). Dies kann aber keinesfalls bedeuten, dass die Beschwerdeführerin auf einen gleichen Arbeitsplatz Anspruch hat. Die Dienstbehörde hat der Fürsorgepflicht vollständig entsprochen, da das KdoEU FOInsp SCHERR-DE BOER auf einen möglichst adäquaten Arbeitsplatz als SB SanG diensteingeteilt hat. Die Dienstbehörde war bemüht, die Beschwerdeführerin auf einen Arbeitsplatz am gleichen Dienstort einzuteilen, welcher den Sanitätsbereich zumindest berührt, nämlich im Kommando Einsatzunterstützung/Militärisches Gesundheitswesen (KdoEU/MilGesW). Auf die bisherige Verwendung der Beschwerdeführerin im Sanitätsbereich wurde daher Bedacht genommen. Eine Einteilung der Beschwerdeführerin an einer anderen Dienststelle außerhalb von Wien wäre für die Beschwerdeführerin nicht die schonendste Variante gewesen, da sie aufgrund der Fahrzeit sehr wahrscheinlich ihren Hauptwohnsitz verlegen hätte müssen. Unter Beachtung aller Umstände war die Einteilung der Beschwerdeführerin auf den höchstbewerteten freien Arbeitsplatz SB SanG am gleichen Dienstort, WIEN, die schonendste Variante. Nach dem GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) ist bei Nichtausübung des Berufes kein Verlust der Qualifikation gegeben. FOInsp SCHERR-DE BOER steht es somit jederzeit frei, sich auf einen frei werdenden Arbeitsplatz im Sanitätsbereich zu bewerben. Die fehlende Erfahrung im Bereich des Marketings, der Einleitung von Abrufverträgen sowie die fehlenden Kenntnisse im Bereich Statistik und Dokumentation von Lagerbeständen können ohne weiteres im Zuge der Einarbeitungsphase erlernt werden. Es wird keinesfalls erwartet, dass die Beschwerdeführerin vom ersten Tag an die vorgegebenen Ziele des Arbeitsplatzes selbstständig erreichen kann.
Gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten nur bei einer Versetzung von Amts wegen an einen anderen Dienstort zu berücksichtigen. Der Dienstort bleibt im vorliegenden Fall jedoch gleich mit WIEN. Auf den behaupteten sozialen Abstieg wird seitens der Dienstbehörde daher nicht näher eingegangen. Ebenso ist nur eine Versetzung an einen anderen Dienstort unzulässig, wenn diese Versetzung einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil für die Beamtin bedeuten würde.
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Aufgrund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft gemacht werden (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, 2014/12/0024). Die von der Dienstbehörde ins Treffen geführten wesentlichen dienstlichen Interessen, welche im Zusammenhang mit der Änderung der Sanitätsorganisation stehen, stellen nicht lediglich eine Schutzbehauptung dar, sondern wurde die Sachlichkeit der Organisationsänderung vielmehr schon vom BVwG mehrmals anerkannt (vgl. dazu erst kürzlich ergangen BVwG vom 20.05.2016, GZ W122 2100162-1/5E; 25.05.2016, GZ W122 2016963-1/4E). Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin von ihrem bisherigen Arbeitsplatz, bei der Dienststelle Heeresspital, durch die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes im KdoEU/MilGesW implizit abberufen. Der alte Arbeitsplatz wurde, nach der Zusammenlegung der bisherigen Dienststelle der Beschwerdeführerin und der Dienststelle Militärmedizinisches Zentrum zur neu geschaffenen Dienststelle Kommando Sanitätszentrum Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost, aufgelassen. Wie bereits oben angeführt, sind im Pflegebereich keine zivilen Arbeitsplätze mehr vorhanden, sodass die Beschwerdeführerin auf keinen zivilen Arbeitsplatz im Pflegebereich eingeteilt werden kann. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die bisher von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten auch weiterhin von einer Krankenschwester ausgeübt werden sollen bzw. eine andere Krankenschwester nachbesetzt werden soll, so kann diese Annahme von der Dienstbehörde nicht nachvollzogen werden. Möglich ist eine vorübergehende Dienstzuteilung zum KdoSanZ SanA/San Z O, ebenso wie eine Betrauung mit einem militärischen Arbeitsplatz, wenn die Voraussetzungen für einen solchen gegeben sind. Generell darf darauf hingewiesen werden, dass aus Art. 18 B-VG kein subjektives Recht des Einzelnen auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgeleitet werden kann (siehe zB. VwGH vom 17.06.1992, GZ 92/02/0107). Inwieweit andere Bedienstete in ähnlichen Situationen rechtmäßig oder unrechtmäßig behandelt werden nützt in der rechtlichen Argumentation der Beschwerdeführerin nichts. Aus einem allfälligen Unrecht in der Behandlung eines anderen Beamten kann ein Bediensteter keine Rechtsansprüche ableiten.
• Gem. § 38 Abs. 7 BDG 1979 hat eine Beschwerde gegen einen Versetzungsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Eine aufschiebende Wirkung ist daher gesetzlich ausgeschlossen und wird seitens der Dienstbehörde weder anerkannt noch befürwortet. Aus der ErläutRV 1577 BlgNR 18. GP (Besoldungsreform-Gesetz 1994) geht auszugsweise hervor: "Abs. 7 sieht - abweichend von der bisherigen Rechtslage - vor, daß der Berufung gegen den Versetzungsbescheid keine aufschiebende Wirkung zukommen soll. Dies deshalb, um die vor allem bei Änderungen der Organisation der Bundesverwaltung (zB Auflassung von Arbeitsplätzen oder Dienststellen) gebotenen dienstrechtlichen Maßnahmen ohne unnötigen Verzug setzen zu können. Dem Rechtsschutzinteresse des zu versetzenden Beamten wird dort, wo der Arbeitsplatz weiter bestehen bleibt, dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß er, falls er im Verfahren vor der Berufungskommission obsiegt, ein Anrecht auf die Rückkehr auf seinen bisherigen Arbeitsplatz hat. Dies soll dadurch sichergestellt werden, daß der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz bis zur Rechtskraft des Versetzungsbescheides nicht auf Dauer, sondern nur provisorisch besetzt werden darf." Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente wurden in der Gesetzesbestimmung somit schon berücksichtigt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass Bedarf an ihrem bisherigen Arbeitsplatz besteht, und sie ersetzt werden wird - vermutlich durch einen dem militärischen Kader zugehörigen Beamten - so entspricht dies genau dem Ziel der Organisationsänderung und dem von der Dienstbehörde Vorgebrachten, nämlich dass die neu geschaffene Dienststelle Kommando Sanitätszentrum Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost auf militärische Aufgaben fokussiert ist und daher zusätzliche notwendige militärische Aufgaben hinzugekommen sind, weswegen nach der Sanitätsorganisation 2013 im Pflegebereich nur mehr militärische Arbeitsplätze vorhanden sind und kein ziviler Arbeitsplatz. Das Interesse der Dienstbehörde liegt somit in der schnellstmöglichen, wenn auch nur vorübergehend durch Dienstzuteilung, Besetzung von militärischen Arbeitsplätzen im Pflegebereich."
Die Beschwerdeführerin nahm hiezu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung und brachte vor, dass sie auf dem ihr nunmehr zugewiesenen Arbeitsplatz eine Einkommenseinbuße von 30% erleide. Es könne daher nicht von einer möglichst schonenden Lösung gesprochen werden.
Darüber hinaus werde die Beschwerdeführerin nicht adäquat eingesetzt. Ihre Aufgaben seien derzeit
Post holen und verteilen;
Alphabetreiter an Katalogen anbringen;
Aktenanlegen
Briefe kuvertieren und Kanzleimaterial holen;
Fahrscheine ausgeben;
Verlautbarungsblätter auf den neuesten Stand bringen;
Kontaktdaten aller Landessanitätsdirektoren suchen;
Internetrecherchen.
Angesichts der von ihr zuvor besorgten Aufgaben einer Diplomkrankenschwester zeige sich, dass die vorgenommene Dienstzuteilung nicht adäquat sei. Die Beschwerdeführerin habe sich dafür entschieden Patienten zu pflegen. Daraus ergäben sich die praktisch nicht vorhandenen EDV-Kenntnisse der Beschwerdeführerin sowie stetige Probleme am aktuellen Arbeitsplatz, da sie nicht in der Lage sei, die Aufgaben selbständig zu erfüllen.
Der Dienstgeber habe selbst Diplomkrankenschwestern eingestellt und jahrzehntelang eingesetzt. Niemand habe den Dienstgeber gezwungen, nichtmilitärisches Personal aufzunehmen. Dass nun genau dieser Umstand, dass die Diplomkrankenschwestern keine militärische Ausbildung hätten, ihnen zum Vorwurf gemacht werde, sodass sie auf mindere Verwaltungsposten dienstzugeteilt würden, stelle eine Vorgehensweise dar, die jeglicher Grundlage entbehre.
So lange die Beschwerdeführerin im Sanitätszentrum Ost als Diplomkrankenschwester eingesetzt gewesen sei, hätte sie auch tatsächlich eine vollzeitige Beschäftigung ausgeübt, da der Arbeitsanfall so groß gewesen sei, dass er gerade noch in der Normalarbeitszeit schaffbar gewesen sei.
An der nunmehrigen Dienststelle sei, unabhängig von der unterschiedlichen fachlichen Tätigkeit, nach subjektivem Eindruck der Beschwerdeführerin, der Arbeitsanfall nicht annähernd so groß. Es sei für die ·Beschwerdeführerin sohin nur schwer nachvollziehbar, warum sie von einer Dienststelle, auf welcher ihre Arbeitsleistung gefragt und notwendig sei, an eine andere Dienststelle versetzt werde, an welcher dieses offenbar nicht in der gleichen Weise der Fall sei.
Die gegenständliche Versetzung widerspreche der Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG. Wie dem bekämpften Bescheid zu entnehmen sei, gehe selbst die belangte die belangte Behörde von zwei verschiedenen Dienstorten aus. Sie wäre daher verpflichtet gewesen auf die persönlichen, sozialen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin Rücksicht zu nehmen.
Wenn auch die Zweckmäßigkeit der Überprüfung entzogen sei, ändere das nichts an der Tatsache, dass die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Überprüfung sehr wohl zugänglich sei.
In diesem Zusammenhang habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass die belangte Behörde bereits emeritierte Beamte wieder in den aktiven Dienst zurückbeordert habe, da ein akuter Pflegepersonalbedarf bestehe.
Eine Wiederaufnahme in den Dienststand sei zwar gemäß § 16 BDG möglich, doch könne es nicht im Sinne des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit liegen Personen, die auf Grund einer Berufsunfähigkeit, im Ruhestand seien, bzw. 55 Jahre alt seien, wieder in den Dienst zu beordern. Zum einen seien diese Personen gar nicht geeignet, ihrer Tätigkeit nachzugehen, da sie sonst nicht dienstunfähig wären, zum anderen hätten sie seit Jahren nicht mehr im Pflegedienst gearbeitet, sodass davon auszugehen sei, dass die Beamten die Voraussetzungen des § 63 GuKG nicht erfüllten.
Abgesehen davon dürfe nicht übersehen werden, dass die Beamten ein viel höheres Dienstalter hätten, sodass sie einen höheren Monatsbezug hätten, als die Beschwerdeführerin.
Die belangte Behörde verursache nach Ansicht der Beschwerdeführerin beträchtliche Mehr kosten, welche zu Lasten des Steuerzahlers gingen, indem sie Beamte in den Dienststand wieder zurückversetze, anstatt ausgebildete und im Vergleich günstigere Beamte in jenem Beruf arbeiten zu lassen, in dem sie seit über 20 Jahren tätig seien.
Erschwerend komme hinzu, dass die neue Dienstzuteilung erhebliche nachteilige sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehe. Im Fall einer langandauernden Erkrankung der Beschwerdeführerin wäre Ihre bisherige Tätigkeit als Diplomkrankenschwester herangezogen worden, sodass an Hand dieses Berufsbildes geprüft worden wäre, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliege oder nicht. Das bedeute, dass für sie ein eingeschränktes Verweisungsfeld bestanden habe. Nach der Dienstzuteilung würde, in so einem Fall, das Verweisungsfeld um ein vielfaches weiter gefasst werden, da es sich um einen Verwaltungsposten handle. Eine derartige Versetzung sei als klar verschlechternd anzusehen und daher unzulässig.
Der Hinweis der belangten Behörde, es würde der Beschwerdeführerin freistehen, sich auf freiwerdende Posten zu bewerben, wenn sie gleichzeitig selber ausführe, dass sie nur noch Pflegepersonal mit einer militärischen Ausbildung einstellen möchte, bedürfe wohl keiner weiteren Ausführungen.
Die Änderung der Organisationsstruktur stelle eine Diskriminierung jener Pflegepersonalgruppe dar, welche keine militärische Ausbildung vorweisen könne, aber bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis zur belangten Behörde stehe.
Diese Änderung komme für die Beschwerdeführerin einem Berufsverbot gleich und stelle eine unsachliche Schlechterstellung, insbesondere eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, dar.
Die Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ergebe sich daraus, dass der einzige Grund, warum die weiblichen Diplomkrankenschwestern keine militärische Ausbildung hätten, jener sei, dass es keine Wehrpflicht für Frauen zur Zeit der Begründung des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin gegeben habe und vor 30 Jahren auf die Notwendigkeit einer militärischen Ausbildung für Krankenschwestern vom Dienstgeber verzichtet worden sei.
Männliches Pflegepersonal bleibe in den militärischen Strukturen erhalten und dürfe auch weiterhin im Beruf tätig sein, da zumindest eine Grundausbildung, auf Grund der Wehrpflicht, vorgewiesen werden könne.
Da das Vorgehen der belangten Behörde nicht geeignet sei, die selbst gesetzten Ziele, durch die Sanitätsorganisation 2013, nämlich Einsparungs- und Synergieeffekte im militärischen Sanitätswesens, zu erreichen, könne nicht einmal argumentiert werden, dass die belangte Behörde ein legitimes Ziel mit probaten Mitteln verfolgen würde.
Vielmehr verhalte es sich so, dass ohne objektiv vernünftige Rechtfertigung eine unterschiedliche Behandlung der weiblichen und männlichen Beamten erfolge, da der einzige tatsächliche Unterschied jener sei, dass Männer vor 30 Jahren wehrpflichtig gewesen seien.
Die belangte Behörde habe beide Geschlechter zu denselben Bedingungen, und ohne Verpflichtung etwaige nicht vorhandene militärische Ausbildungen nachzuholen, eingestellt, sodass eine jetzige Differenzierung auf Grund des Geschlechts unzulässig sei.
Synergieeffekte könnten nicht durch die Versetzung erfahrener Mitarbeiter auf Posten in denen sie sich nicht zurechtfinden könnten, da sie diplomierte Krankenschwestern und keine Verwaltungsbeamten seien, erzielt werden.
Die belangte Behörde habe nachzuweisen, welche Einsparung sich ergäben, wenn gemäß § 16 BDG 1979 Beamte aus dem Ruhestand zurückgeholt würden, anstatt einsatzbereite diplomierte Krankenschwestern wie bisher einzusetzen und aus welchen Gründen eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes eine zulässige Vorgangsweise in diesem Fall darstelle.
Die Ausführungen der belangten Behörde wonach die Nichtausübung des Berufes zu keinem Verlust der Qualifikation führe, sei unzutreffend. Zum einen gelte gemäß § 63 GuKG, dass Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits und Krankenpflege zur Fortbildung im Ausmaß von mindestens 60 Stunden in fünf Jahren verpflichtet seien.
Ein gut funktionierendes Gesundheitssystem basiere auf Pflegepersonal, das nicht nur gelernt habe, wie man seine Tätigkeit ausübe, sondern diese auch regelmäßig ausübe. Mangle es an Einsatzzeit bedürfe es einer unverhältnismäßig langen Zeit um wieder auf das gewohnte/alte Niveau zu kommen.
Daher hätte die Beschwerdeführerin niemals auf einen Verwaltungsposten versetzt werden dürfen.
Es werde ferner auf § 113e GehG 1956 verwiesen, der ausdrücklich vorsehe, dass Beamten die auf einen niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher zugeteilt würden, das Fixgehalt in dem Ausmaß zustehe, wie es gebühren würde, wenn der Beamte nach wie vor mit dem bisherigen Arbeitsplatz betraut wäre. Sohin müsste die Beschwerdeführerin nach dem alten Schema entlohnt werden und nicht nach dem Schema A3.
Die Beschwerdeführerin halte somit weiterhin sämtliche bisher gestellten Anträge aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Hervorzuheben ist, dass weder dem bekämpften Bescheid noch den von der belangten Behörde vorgelegten Akten zu entnehmen ist, von welchem Arbeitsplatz die Beschwerdeführerin abberufen wurde.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, idF BGBl. I Nr. 120/2012, lautet auszugsweise:
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen
Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. (2) Die
Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges
dienstliches Interesse daran besteht. ... (3) Ein wichtiges
dienstliches Interesse liegt insbesondere vor 1. bei Änderungen der
Verwaltungsorganisation, 2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
...
(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
1. Verwendungsgruppe "Höherer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
2. Verwendungsgruppe "Gehobener Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
3. Verwendungsgruppe "Fachdienst" und vergleichbare Verwendungen;
4. Verwendungsgruppe "Qualifizierter mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
5. Verwendungsgruppe "Mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
6. Verwendungsgruppen "Qualifizierter Hilfsdienst" und "Hilfsdienst" und vergleichbare Verwendungen.
Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen."
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (vgl. VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Organisationsänderung ausführlich beschrieben und als Zielsetzung der Reform eine Verschlankung des militärischen Sanitätswesens mit der Erzielung von Einsparungs- und Synergieeffekten ins Treffen geführt. Sie hat dargelegt, dass das Heeresspital Wien (die bisherige Dienststelle der Beschwerdeführerin) aufgelöst und in eine Sanitätsanstalt umgewandelt wurde, was die Schließung der bettenführenden Abteilungen und eine Reduktion der Bettenkapazität um 85 % sowie der Operationskapazität und der postoperativen Überwachungsbetten um 50 % sowie die Auflösung der Außenstelle der Sanitätsschule in St. Pölten und Auflösung der zugeordneten Einheit der selbstständig strukturierten Miliz "Feldambulanz (mob)" bewirkte. Die Zahl der Arbeitsplätze für Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen musste an die Reduktion der Bettenkapazität sowie der Operationskapazität und der postoperativen Überwachungsbetten angepasst und somit ebenso vermindert werden.
Damit hat die Behörde nachvollziehbar dargelegt, dass mit der Organisationsänderung eine grundsätzliche Neuausrichtung des militärischen Sanitätswesens erfolgt ist und u.a. durch die Schließung der bettenführenden Abteilungen mit einer Reduktion der Bettenkapazität um 85 % nicht mehr von einer bloßen Umbenennung des Heeresspitals - der bisherigen Dienststelle der BESCHWERDEFÜHRERIN - gesprochen werden kann, vielmehr die Identität des Heeresspitals damit untergegangen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel daran, dass die vorgenommene Organisationsänderung an sich im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt ist, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen die Person der BESCHWERDEFÜHRERIN gerichteten Motiven vorgenommen worden ist. Organisationsänderungen sind - sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen - Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit der Restrukturierungsmaßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden (vgl. VwGH 21.01.2015, GZ. Ra 2014/12/0024). Es fällt auch in die Organisationshoheit des Dienstgebers, wenn er die neue Dienststelle auf die militärischen Aufgaben konzentriert haben will. Die belangte Behörde hat glaubhaft dargelegt, dass das KdoSanZ SanA/SanZ Ost zusätzliche militärische Aufgaben im Rahmen von Assistenzeinsätzen übernommen hat, weswegen nach der Sanitätsorganisation 2013 im Pflegebereich nur mehr militärische Arbeitsplätze vorgesehen sind und kein ziviler Arbeitsplatz mehr zur Verfügung steht. Angesichts dieser Umstände kann von einer bloßen Umbenennung des bisherigen Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin keine Rede sein.
Die Auflassung des Arbeitsplatzes der BESCHWERDEFÜHRERIN als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung der Beschwerdeführerin. Eine Weiterverwendung der Beschwerdeführerin auf einem militärischen Arbeitsplatz war wegen ihrer fehlenden militärischen Ausbildung auf Dauer nicht möglich.
Ausgehend von diesem Abzugsinteresse spielen aber die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen bestimmten Beamten von einer Dienststelle zu entfernen. Die im ersten Satz des § 38 Abs. 4 BDG 1979 erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nicht bewirken. Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen (vgl. VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195), was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einen anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Im Übrigen ist die Behörde auf den von der Beschwerdeführerin behaupteten massiven Einkommensverlust von ca. 30% eingegangen und hat mit einer Gegenüberstellung der Bezüge von "alt" K4 und "neu" A3/3 dargetan, dass die Beschwerdeführerin bis zur nächsten Vorrückung am 01.01.2017 keinen Einkommensverlust erleidet. Den behaupteten Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018).
Ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin darauf, nach Auflassung ihres Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor; grundsätzlich ist lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben. Bei einer solchen Maßnahme muss aber nicht die Personalplanung einer ganzen Organisationseinheit im Einzelnen dargelegt bzw. ein "Versetzungsreigen" ausgelöst werden (VwGH 15.12.1993, GZ. 93/12/0115). Dabei ist auch nicht auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen, dass gemäß § 16 BDG reaktiviert der Beamte auf der neu organisierten Bettenstation tätig seien. Zu diesem Vorbringen wird von Behörde in der Aktenvorlage vom 12.07.2016 zutreffend auf die Möglichkeit einer vorübergehenden Dienstzuteilung (Anm. des BVwG: von zivilem Pflegepersonal) zum SanZ Ost hingewiesen. Bei einer Dienstzuteilung handelt es sich jedoch nicht um eine Dauerverwendung.
Es war vielmehr die Pflicht der Behörde, der Beschwerdeführerin eine Dauerverwendung zuzuweisen.
Wenn die Beschwerdeführerin meint, die Versetzung auf einen Arbeitsplatz ohne Zusammenhang mit der Ausbildung oder der bisherigen Art der beruflichen Tätigkeit sei ihr nicht zumutbar, weil die Tätigkeit auf einem nichtmedizinischen "Büro-Arbeitsplatz" für sie einen unzumutbaren sozialen Abstieg und eine wesentliche Beeinträchtigung der Lebensqualität bedeute, ist ihr zu entgegnen, dass die Dienstbehörde bei Anwendung des "schonendsten Mittels" im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verpflichtet ist, wenn die Zuweisung einer gleichwertigen Verwendung nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen. Wie oben bereits dargelegt, war die Zuweisung einer gleichwertigen Verwendung nicht möglich, weil bei den in Frage kommenden Dienststellen aufgrund der massiven Verkleinerung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres kein freier K4-wertiger Arbeitsplatz oder sonstiger ziviler Arbeitsplatz der Besoldungsgruppe/Verwendungsgruppe K3/K4 verfügbar ist. Unter diesen Umständen kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine amtswegige Überstellung der Beschwerdeführerin gemäß § 38 Abs. 9 und 10 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe/Verwendungsgruppe A 3 als erfüllt ansah. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist bei der gegebenen Fallkonstellation einer Überstellung der Vorrang gegenüber einer Abberufung ohne Zuweisung einer neuen Verwendung gemäß § 40 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 zu geben. Nur wenn keine Möglichkeit der Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes in Betracht kommt, kann als letzte Maßnahme die Nichtzuweisung eines Arbeitsplatzes gemäß § 40 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 in Frage kommen.
Dass die Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit nicht die erforderliche Eignung für den neuen Arbeitsplatzes aufweise, wird von ihr nicht behauptet. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, die Tätigkeit auf einem "Büro-Arbeitsplatz" ohne Zusammenhang mit ihrer medizinischen Ausbildung bedeute für sie einen unzumutbaren sozialen Abstieg, stellt kein gesetzliches Kriterium für die Überprüfung der Zulässigkeit einer Personalmaßnahme dar.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes grundsätzlich dem freien Ermessen der Dienstbehörde obliegt und dabei die Behörde ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen des Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren hat (BerK 24.10.2002, GZ 80/12-BK/02; 16.09.2013, GZ 58/12-BK/13).
Das Argument der Beschwerdeführerin, die Personalmaßnahme stelle eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes dar, geht schon deshalb ins Leere, weil ein maßgebliches Kriterium für die Besetzung der militärischen Arbeitsplätze im Krankenpflegebereich in den neu geschaffenen Sanitätszentren die militärische Ausbildung ist, hingegen das Geschlecht kein Kriterium darstellt. Da die Beschwerdeführerin keine militärische Ausbildung vorweisen kann, konnte sie für die Besetzung eines solchen Arbeitsplatzes nicht in Betracht gezogen werden.
Die im Schreiben der Beschwerdevertretung vom 04.10.2016 geäußerte Behauptung, dass zur Überbrückung von Personalengpässen im Kommando Sanitätszentrum Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost im Ruhestand befindliche Beamte in den aktiven Dienst zurückgeholt würden, konnte nicht verifiziert werden. Eine solche Maßnahme wurde seitens des Dienstgebers nicht gesetzt.
Für das Bundesverwaltungsgericht war daher kein Indiz für eine rechtswidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Versetzung, von dieser einheitlich beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. die weiterhin relevante Rechtsprechung der Berufungskommission und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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