BVwG W213 2000231-1

W213 2000231-1Bundesverwaltungsgericht14.12.2016

Regest

Amtsmissbrauch, Strafurteil, Verschwiegenheitspflicht, Versetzung,<br/>wichtiges dienstliches Interesse

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 2000231-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2000231.1.00

Spruch

W213 2000231-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Berufung (nunmehr Beschwerde) von XXXX, geb. am 18.08.1959, gegen den Bescheid des Finanzamts Bregenz vom 31.08.2011, GZ. 562/22-PA-W/V/11, betreffend Versetzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.08.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 38 Abs. 6 i.V.m. 40 Abs. 2 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass in Aussicht genommen sei, ihn aus wichtigen dienstlichen Gründen amtswegig von seiner bisherigen Verwendung als Teamexperte Spezial Prüfer (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4) abzuberufen und ihm beim Finanzamt Bregenz den Arbeitsplatz eines Teamexperten in der Betriebsveranlagung (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2) zuzuweisen.

Begründet wurde diese Maßnahme mit dem gegen den Beschwerdeführer unter GZ. 6 St 7/11 a bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch anhängigen Strafverfahren wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs (§ 302 Abs. 1 und Abs. 2 2.Fall StGB) und der Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 Abs. 1 StGB). Ferner mit der gegen den Beschwerdeführer erstatteten Disziplinaranzeige im Zusammenhang mit

1. dienstlich nicht gerechtfertigten Abfragen im AIS-DB2 (§§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BDG);

2. der Weitergabe von abgefragten Informationen im AIS-DB2 über einen Abgabepflichtigen (§§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 46 BDG) und

3. der Veranlassung der Ausstellung einer Rechnung über einen von ihm angeschafften Laubbläser auf eine Firma zur zunächst geplanten Lukrierung der Mehrwertsteuer (§ 43 Abs. 2 BDG).

Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Stellungnahme vom 15.08.2011 die gegen ihn bestehenden strafrechtlichen Verdachtsmomente und wies darauf hin, dass gegen ihn weder eine Anklage noch eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt sei.

Zu den Abfragen im AIS-DB2 gab er an, dass er am 11.04.2011 mit seinem eigenen PKW unverschuldet einen schweren Unfall, bei dem er leicht verletzt worden sei, erlitten habe. Aus Angst, nicht zu seinem Geld zu kommen, habe er die Daten des Erwerbers des Unfallwracks im AIS-DB2 abgefragt. Diesem sei jedoch aus dieser Abfrage überhaupt kein Schaden entstanden.

Zum Erwerb des Laubbläsers gab er an, dass er diesen zwar auf Rechnung der Firma XXXX gekauft habe, die Rechnung jedoch im Original bei sich zuhause abgelegt hätte. Er habe die Rechnung auch bezahlt. Schon vor der Hausdurchsuchung sei er zur Einsicht gekommen, dass seine beabsichtigte Vorgangsweise nicht mit der Tätigkeit als Betriebsprüfer zusammenpasse. Er habe daher die Vorsteuererstattung nicht beansprucht. Der Republik Österreich sei überhaupt kein Schaden entstanden.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Sie werden gemäß § 40 iVm § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen mit dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Tag von Ihrer bisherigen Verwendung als Teamexperte Spezial Prüfer (Arbeitsplatzbewertung: Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4) in der Betriebsveranlagung beim Finanzamt Bregenz abberufen und es wird Ihnen beim Finanzamt Bregenz der Arbeitsplatz eines Teamexperten in der Betriebsveranlagung (Arbeitsplatzbewertung: Verwendungsgruppe A2,Funktionsgruppe 2) zugewiesen.

Gemäß § 38 Abs. 7 BDG 1979 wird festgestellt, dass Sie die für die (qualifizierte) Verwendungsänderung maßgebenden Gründe gern. § 141a BDG 1979 selbst zu vertreten haben."

In der Begründung wurde festgestellt, dass auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 2.5.2011, GZ 6 St 7/11a, am 05.05.2011 eine Hausdurchsuchung im Finanzamt Bregenz stattgefunden habe.

Die Staatsanwaltschaft legte dem Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Last,

im Zusammenhang mit der Prüfung der XXXX wissentlich gegen die BAO und das EStG verstossend, zu Unrecht Abschreibungen anerkannt zu haben, wodurch es zu einer jährlichen (vermeintlichen) Gewinnminderung bei der XXXX gekommen sei.

Darüber hinaus wurde ihm zur Last gelegt, drei Computeranfragen über das System des Bundesministeriums für Finanzen (AIS-DB2) bezüglich XXXX getätigt zu haben, der als Einzelunternehmer den bei einem Unfall total beschädigten PKW des Beschwerdeführers ankaufen sollte. Der Beschwerdeführer habe durch die Anfragen erfahren, dass XXXX zwei Vormerkungen wegen finanzsteuerrechtlichen Angelegenheiten habe. Er habe dies XXXX, einer Bekannten mitgeteilt, die beim XXXX beschäftigt gewesen sei. Diese habe angekündigt, diese Erkenntnisse sofort ihrem Chef mitzuteilen.

Der Beschwerdeführer habe sohin entgegen den Datenschutzbestimmungen seine Hoheitsbefugnisse, Abfragen auf dem finanzinternen Abgabeninformationssystem des Bundesministeriums für Finanzen zu tätigen, wissentlich missbraucht. Ferner habe er im Anschluss an diese unberechtigte Abfrage durch die Weitergabe seiner Erkenntnisse das Amtsgeheimnis verletzt.

Der Beschwerdeführer habe ferner im April 2011 einen Laubbläser gekauft. Der Kaufpreis von € 350,-sei von ihm mit der Bankomatkarte bezahlt worden. Die Rechnung sei auf eine Firma ausgestellt worden, um den Vorsteuerabzug zu lukrieren. Tatsächlich habe er diese Rechnung in der Firma nicht abgegeben.

Unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und der Berufungskommission wurde dargetan, dass wichtige dienstliche Interessen auch durch ein pflichtwidriges Verhalten des Beamten begründet werden können, dass objektiv geeignet ist das notwendige Vertrauen der Vorgesetzten in die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten, aber auch das Vertrauen der Abgabepflichtigen in die Rechtmäßigkeit der Steuerverwaltung zu erschüttern.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an die seinerzeit zuständige Berufungskommission beim Bundeskanzleramt und führte aus, dass er seit 01.09.1976 mit einer kurzen Unterbrechung von 10 Tagen im Jahr 1994 und damit seit nunmehr 35 Jahren in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - zuerst beim Finanzamt Feldkirch, dann ab 1990 bei der Großbetriebsprüfung Feldkirch und ab 01.09.2009 beim Finanzamt Bregenz stehe.

Er habe sich in all den Jahren seiner Tätigkeit bisher keinerlei Dienstpflichtverletzungen zu Schulden kommen lassen, sei stets fleißig, korrekt und äußerst loyal zum Dienstgeber gewesen. Er habe in der Zeit als Betriebsprüfer/Großbetriebsprüfer die von ihm erwarteten Leistungen sowohl quantitativ als auch qualitativ jedes Jahr um bis zu 100 % übertroffen. So hätte er in den Jahren 1985 bis 2011 über 800 Betriebsprüfungsfälle mit einem Mehrergebnis von weit über € 53 Mio. abgewickelt.

Nach ausführlicher Bestreitung des ihm vorgeworfenen Tatbeitrags im Zusammenhang mit der gesetzwidrigen Steuerprüfung bei der XXXX brachte er zu der ihm vorgeworfenen unerlaubte Abfrage im AIS DB2 vor, dass er hinsichtlich der von ihm vorgenommenen unerlaubten Abfrage des Steuerpflichtigen XXXX grundsätzlich geständig sei.

Er habe am 11.04.2011 im Zuge einer Dienstreise mit seinem eigenen PKW völlig unverschuldet einen schweren Autounfall erlitten, bei welchem er nur mit großem Glück relativ leicht verletzt überlebt habe. Vor ca. 6 Jahren sei seine Gattin ebenfalls bei einem Verkehrsunfall verstorben. Bei seinem Unfall sei er zwar körperlich nicht schwer verletzt, jedoch vor allem auch durch die Vorgeschichte psychisch extrem belastet worden. Nur dadurch sei es zu erklären, dass er die unerlaubte Abfrage im AIS DB2 betreffend den Erwerber seines Unfallautos gemacht hätte, für ihn sei diese Tat im Nachhinein unverständlich. Wäre er zu diesem Zeitpunkt bei klarem Verstand gewesen, hätte er die Abfrage niemals gemacht.

Er habe aus einer Extremsituation heraus gehandelt und sich betreffend derartiger unerlaubten Abfragen früher nie etwas zu Schulden kommen lassen. Die unerlaubte Abfrage und die Weitergabe der Daten habe jedenfalls nichts mit seiner Funktion als Teamexperte Spezial Prüfer zu tun. Die Vornahme derartiger Abfragen sei jedem Bediensteten (auch im Innendienst), der Zugang zum AIS DB2 habe, möglich.

Er habe im April 2011 bei der Firma XXXX angefragt, ob er einen Laubbläser auf Rechnung der Firma XXXX kaufen könne, ohne jedoch bei der Firma XXXX die Absicht der Vorsteuerlukrierung kund zu tun. Es sei dabei nur um den Umstand gegangen, dass die Firma XXXX als Großkunde einen besseren Einkaufspreis erzielen könnte. In der Folge habe er das Gerät gekauft, die Rechnung selbst bezahlt und bei sich zu Hause abgelegt. Die Rechnung sei nie für einen Vorsteuerabzug verwendet, die Republik Österreich also auch nicht geschädigt worden.

Diesen, im Zuge der Überwachung der Telekommunikation gern. § 149 a StPO festgestellten Sachverhalt als Begründung für eine qualifizierte Verwendungsänderung heranzuziehen erscheine unzulässig und nicht nachvollziehbar.

Bisher sei gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft keine rechtskräftige Anklage erhoben worden, von einer rechtskräftigen Verurteilung ganz zu schweigen. Es sei zutreffend, dass gegen ihn eine Disziplinaranzeige wegen der unerlaubten Abfrage eines steuerpflichtigen ohne dienstliche Veranlassung und die Weitergabe von Informationen an Dritte, sowie wegen eines Telefongespräches mit einer Firma bezüglich der Möglichkeit, über diese Firma umsatzsteuerfrei einen Laubbläser zu erwerben erstattet worden. Auch in diesem Verfahren sei er bisher nicht rechtskräftig verurteilt worden.

Es werde daher beantragt, den Bescheid vom 31.08.2011, zugestellt am 06.09.2011 ersatzlos aufzuheben, die Abberufung seiner Person von seiner bisherigen Verwendung als Teamexperte Spezial Prüfer (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4) rückgängig zu machen und ihn rückwirkend ab 05.09.2011 wieder mit dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Spezial Prüfer (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4) im Team BV 23 beim Finanzamt Bregenz zu betrauen.

Die seinerzeit zuständige Berufungskommission verfügte mit Bescheid vom 11.05.2012, GZ. 119/19-BK/11, gemäß § 38 AVG die Aussetzung des Dienstrechtsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem gegen den Beschwerdeführer unter GZ. 6 St 7/11a bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch anhängigen Strafverfahren und dem unter GZ. 02 036/3-DK/11 einer Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen anhängigen Disziplinarverfahren.

Am 16.01.2014 wurden die Verfahrensakten im Hinblick auf den Zuständigkeitsübergang dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 05.12.2013, GZ. 928-006 St 7/11 a, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 27.04.2011 zum Nachteil des Zeljko Ivanovic aus privaten Gründen dessen Person im finanzinternen Abgabeninformationssystem AIS-DB2 auf eine allfällige steuerrechtliche Vorgeschichte überprüft zu haben. Ferner wurde ihm vorgeworfen die durch die Anfrage hinsichtlich Zeljko Ivanovic gewonnenen Informationen telefonisch an seine Bekannte Erika Sandholzer weitergeleitet zu haben. Er habe dadurch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB sowie das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB begangen.

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.06.2015, GZ. 50 Hv 1/15 a, wurde der Beschwerdeführer wegen der oben angeführten Delikte zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen i.H.v. € 44 (insgesamt € 13.200) verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 18.03.2016, GZ. 02 036/9-DK/11, wurde über den Beschwerdeführer wegen der im oben genannten Strafurteil angeführten Delikte wegen Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG eine Geldbuße i.H.v. € 1000 verhängt.

Hingegen wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf, er habe einen Unternehmer angestiftet, bei einem abzuschließenden Umsatzgeschäft mit ihm dazu beizutragen, die Umsatzsteuer zu verkürzen unter Bezugnahme auf § 118 Abs. 1 Z. 2 BDG freigesprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die §§ 38 und 40 BDG 1979 lauten (auszugsweise):

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

...

Verwendungsänderung

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

..."

Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Dieses kann gemäß § 38 Abs. 3 Z 5 BDG auch darin bestehen, dass der Verbleib eines Beamten an einer Dienststelle wegen der Begehung schwerer Dienstpflichtverletzungen angesichts der Art und der begangenen Dienstpflichtverletzungen nicht mehr vertretbar erscheint (Kucsko-Stadlmayer, das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S. 641). Der Wortlaut des §§ 38 Abs. 3 Z. 5 BDG schließt es nicht aus, eine Versetzung wegen einer Dienstpflichtverletzung bereits vor der Verhängung einer Disziplinarstrafe vorzunehmen (Kucsko-Stadlmayer, das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S. 642 f.). In diesem Fall hat die Dienstbehörde die Frage der Begehung einer Pflichtverletzung selbst zu beurteilen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Beamte den Sachverhalt nicht bestreitet. (BerK, 04.07.2001, GZ. 37/15-BK/01).

§ 38 Abs. 3 Z. 5 BDG sieht ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung als gegeben, wenn wegen der Art und Schwere der vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist auf die Beziehung zwischen der der Disziplinarstrafe zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen (VwGH, 10.09.2004, GZ. 2003/12/0113).Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG als unbegründet abzuweisen.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs und des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Wenn auch der anfänglich bestehende Verdacht, dass der Beschwerdeführer an weitergehenden schwerwiegenden Amtsdelikten im Zusammenhang mit Steuerprüfungen beteiligt war, zu keiner Anklage bzw. Bestrafung geführt hat, ändert das nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das ihm zur Verfügung stehenden Informationssystem der Finanzverwaltung grob pflichtwidrig verwendet hat. Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und dessen disziplinäre Bestrafung ist daher die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 3 Z. 5 BDG vorgelegen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 38 Abs. 1, 2 und 3 Z. 5 i.V.m. 40 Abs. 2 Z. 1 BDG sowie § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Frage des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses angesichts der strafrechtlichen Verurteilung bzw. disziplinären Bestrafung des Beschwerdeführers auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung und Literatur als geklärt betrachtet werden kann.

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