BVwG W203 2137952-1

W203 2137952-1Bundesverwaltungsgericht14.12.2016

Regest

eigene Wohnung, Mietvertrag, Wohnkostenbeihilfe, Zuweisungsbescheid

Gesamter Gesetzestext

BVwG W203 2137952-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2137952.1.00

Spruch

W203 2137952-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 12.09.2016, GZ. P1256651/3-HPA/2016, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., in Verbindung mit § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986 i.d.g.F., und § 31 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Leiters der Zivildienstserviceagentur vom 09.05.2016 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.09.2016 bis 31.05.2017 zugewiesen.

2. Am 30.08.2016 beantragte der BF Wohnkostenbeihilfe für die an einer näher bezeichneten Adresse gelegene Wohnung. Er legte seinem Antrag einen am 02.08.2016 von ihm als Mieter unterfertigten Untermietvertrag betreffend die verfahrensgegenständliche Wohnung bei und gab an, dass er die Wohnung seit 02.08.2016 bewohne.

3. Aus einem von einem Mitarbeiter des Heerespersonalamtes (im Folgenden: belangte Behörde) am 08.09.2016 angelegten Aktenvermerk geht u.a. hervor, dass der BF telefonisch angegeben habe, dass ihm die Wohnung etwa einen Monat vor Beginn des Zivildienstes "verbindlich zugesagt" worden wäre und er davor über keine eigene Wohnung verfügt, sondern bei seinen Eltern gewohnt habe. Der Vermieter habe - ebenfalls telefonisch - angegeben, dass die verbindliche Wohnungszusage gegenüber dem BF Ende Juli 2016 erteilt worden sei.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2016, GZ. P1256651/3-HPA/2016, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß § 34 ZDG iVm dem 5. Hauptstück HGG 2001 iVm dem AVG abgewiesen.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Einleitung und der Abschluss des Mietvertrages sowie der Beginn des Mietverhältnisses erst nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides erfolgt seien. Der Erwerb der Wohnung sei somit nicht vor dem gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 entscheidungsrelevanten Zeitpunkt eingeleitet worden.

Der Bescheid wurde dem BF am 19.09.2016 zugestellt.

5. Am 23.09.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2016 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch fehlende Meldung an der Adresse der verfahrensgegenständlichen Wohnung hab er inzwischen nachgeholt. Zum Zeitpunkt des Erhalts des Zuweisungsbescheides habe er sich noch in Schulausbildung (Gymnasium) befunden, daher sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Wohnung zu mieten bzw. einen Vermieter zu finden, der bereit gewesen wäre, bereits im Mai 2016 eine erst ab September 2016 zu beziehende Wohnung zu vermieten.

6. Einlangend am 24.10.2016 legte die belangte Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

Demnach wurde der Erwerb der verfahrensgegenständlichen Wohnung nachweislich erst nach der Zustellung des Bescheides über die Zuweisung des BF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingeleitet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren umfassend und stellte diesen in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar fest. Es bestehen keine Zweifel an den Feststellungen der belangten Behörde und der BF ist diesen mit seinem Beschwerdevorbringen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisungung der Beschwerde):

3.2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986 (ZDG), i.d.g.F., sowie des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), i. d.g.F., lauten (auszugsweise) wie folgt:

Zivildienstgesetz:

"§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der

1. einen ordentlichen Zivildienst oder

2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet

hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. [...]"

Heeresgebührengesetz:

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3 Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

4. ...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) ..."

3.2.2. Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der BF zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Zuweisung des BF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, über keine eigene Wohnung verfügte, und dass zu diesem Zeitpunkt auch der Erwerb einer eigenen Wohnung noch nicht eingeleitet worden war.

Bei der Bestimmung des § 31 Abs. 1 HGG, der zu Folge ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur dann besteht, wenn die Wohnung zum maßgeblichen Zeitpunkt bewohnt worden ist oder zumindest deren Erwerb bereits eingeleitet worden ist, handelt es sich um zwingendes Recht. Der Behörde kommt kein Ermessen zu, davon anzusehen. Es ist dabei auch nicht von Relevanz, aus welchen Gründen der Wohnungserwerb erst verspätet eingeleitet worden ist.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie festhält, dass dem BF keine Wohnkostenbeihilfe zustehe.

3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass der BF keinen Anspruch auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage hierzu zu verneinen war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.