BVwG W183 2140754-1

W183 2140754-1Bundesverwaltungsgericht14.12.2016

Regest

Einhebungsgebühr, einstweilige Verfügung, Gebührenpflicht,<br/>Pauschalgebühren, Verfahrenshilfe, Zahlungsauftrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W183 2140754-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W183.2140754.1.00

Spruch

W183 2140754-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18.10.2016, Zl. 1 Jv 1275/16 f-33, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.08.2016, Zl. 203 C 303/16 g - 7, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) vom 12.07.2016 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.

2. Mit Lastschriftanzeige vom 08.08.2016 wurde dem BF die Zahlung von Gebühren gemäß TP1 GGG (Bemessungsgrundlage: EUR 5.000,00) in Höhe von EUR 149,50 vorgeschrieben.

Mit Schriftsatz vom 21.08.2016 widersprach der BF der Lastschriftanzeige und teilte mit, dass er gegen den Beschluss innerhalb der Frist eine Beschwerde/Rekurs einreichen werde und somit kein rechtskräftiger Beschluss vorliege.

Mit Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 15.09.2016 wurde dem BF die Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG in Höhe von EUR 149,50 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, somit insgesamt EUR 157,50 vorgeschrieben.

Mit Schriftsatz vom 27.09.2016 erhob der BF dagegen Vorstellung und brachte vor, dass er die Zahlung nicht leisten könne, da er vom deutschen Staat monatlich nur ein Sozialgeld erhalte.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2016, dem BF am 26.10.2016 zugestellt, entschied der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen, dass in der Rechtssache Gerichtsgebühren angelaufen sind, für die der Beschwerdeführer zahlungspflichtig sei. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass der Pauschalgebühr nach TP 1 alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandsverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge unterliegen. Die Pauschalgebühr nach TP 1 sei auch für prätorische Vergleiche sowie für Verfahren zu Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßige sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Gemäß § 2 Z 1 GGG werde der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur TP 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG sei bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig.

4. Mit Schriftsatz vom 10.11.2016 (am 14.11.2016 persönlich überreicht) brachte der BF binnen offener Frist Beschwerde ein und führte aus, dass es sich bei dem Verwaltungsverfahren beim Bezirksgericht XXXX um ein noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren handle. Daher sei die Kostenrechnung unbegründet und unberechtigt. Dem Schreiben war ein Beschluss vom 06.10.2016 über die Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung angeschlossen.

5. Mit Schriftsatz vom 18.11.2016 legte der Präsident für Zivilrechtssachen Graz die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer hat am 12.07.2016 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Dieser langte am 18.07.2016 bei der Einlaufstelle des LG ZRS Graz ein.

2. Beweiswürdigung:

1. Diese Feststellungen ergeben sich aus den vollständig vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß Anmerkung 2 zu TP 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 501/1984 (GGG), ist für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb des Zivilprozesses eine auf die Hälfte ermäßigte Pauschalgebühr nach TP 1 zu entrichten. Auf Grund § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz u.a. mit der Überreichung der Klage bzw. in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur TP 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags begründet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist das Vorbringen des BF, wonach es sich bei dem Grundverfahren um ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren handelt, nicht entscheidungswesentlich. Dies insofern, als der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühr mit der Überreichung des Antrags begründet wird.

Die Regelung, dass es im Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen in erster Instanz dabei bleiben soll, dass entweder gar keine Gerichtsgebühren (bei Verbindung mit einer Klage) oder nur die Hälfte der Gebühr für das Hauptverfahren anfallen, wurde vom Verfassungsgerichtshof ausdrücklich für zulässig angesehen (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Anm. 13 zu TP 1 mit Verweis auf VfGH 30.06.2012, G 14/12, wobl 2012, 392).

3.2.3. In Bezug auf die mit 06.10.2016 bewilligte Verfahrenshilfe ist festzuhalten, dass nach § 9 Abs. 1 GGG die Gebührenfreiheit mit dem Tag eintritt, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren. Dies ist vorliegend nicht der Fall, auch weil die Verfahrenshilfe bloß für die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung des Rechtsmittels im Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gewährt wurde.

Im Übrigen wird festgehalten, dass im Vorschreibungs- und Einbringungsverfahren nach dem GEG das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe nicht besteht (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG II. E 4).

3.2.4. Vor dem Hintergrund der getroffen Feststellung sowie der eindeutigen rechtlichen Grundlagen steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der BF die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zu zahlen hat. Da der BF diesen Betrag nicht nach Erhalt der Lastschriftanzeige beglichen hat, wurde ein Zahlungsauftrag erforderlich, mit welchem gleichzeitig in Entsprechung des § 6a Abs. 1 GEG eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorgeschrieben wurde.

Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit nicht anzulasten und war die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.2.5. Abschließend merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass finanzielle Umstände allenfalls einen Nachlass bzw. eine Stundung nach § 9 Abs. 2 oder Abs. 1 GEG rechtfertigen können. Da ein derartiger Antrag gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.

3.2.6. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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