W135 2105489-1•BVwG W135 2105489-1
W135 2105489-1Bundesverwaltungsgericht14.12.2016
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle,<br/>Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung
W135 2105489-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX , XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 467,98 ha Almfutterfläche angegeben.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 309,03 gewährt. Dabei wurden 14,57 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 14,57 ha und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 14,57 ha zugrunde gelegt. Die Futterfläche der XXXX mit der BNr. XXXX konnte vorerst noch nicht berücksichtigt werden.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 278,27 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 30,76 ausgesprochen. Dabei wurden 17,66 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 19,93 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 5,36 ha) und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 17,66 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 3,09 ha) zugrunde gelegt. Die Differenzfläche betrug in Summe 2,27 ha. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle (Referenzflächenfestlegung 2013) seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.10.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde).
Am 08.04.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 08.04.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 05.08.2015 übermittelte die belangte Behörde einen Vor-Ort-Kontrollen Bericht und einen so genannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 12.06.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. In diesem Report wird eine Vor-Ort-Kontrolle vom 23.06.2014 und 25.06.2014 berücksichtigt, die auf der Alm mit der BNr. XXXX stattgefunden hat. Die Vor-Ort-Kontrolle der AMA auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab eine tatsächliche Almfutterfläche von 251,74 ha, beantragt waren 467,98 ha. Es werden nun 17,45 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 19,93 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 5,36 ha) und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 17,45 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 2,88 ha) zugrunde gelegt. Die Differenzfläche betrage nun 2,48 ha.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert haben bzw. der gegebene Sachverhalt anders zu beurteilen ist und dass eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge hätte. In dem übermittelten "Report" wird erstmals eine Vor-Ort-Kontrolle, welche am 23.06.2014 und am 25.06.2014 auf der XXXX mit der BNr. XXXX stattfand berücksichtigt. Für den Beschwerdeführer ergeben sich dadurch wesentliche Änderungen der Flächendaten, unter anderem wurde im angefochtenen Bescheid vom XXXX eine Differenzfläche von 2,27 ha festgestellt, im übermittelten "Report" beträgt die Differenzfläche nunmehr 2,48 ha.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.