BVwG W101 2009273-1

W101 2009273-1Bundesverwaltungsgericht14.12.2016

Regest

Ratenzahlung, Stundungsantrag, Zwangsstrafe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W101 2009273-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W101.2009273.1.00

Spruch

W101 2009273-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Hans LEHHOFER, gegen den ersten Absatz im Spruch des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 31.03.2014, Zl. Jv 51882-33a/14 (Str 002533/10-X), betreffend einen Ratenzahlungsantrag nach dem GEG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 5 GEG idF BGBl. I Nr. 190/2013 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Im Verfahren am Landesgericht Wiener Neustadt (im Folgenden: LG) zu FN 300144p sowie den Verfahren am Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (im Folgenden: LGZ) zu FN 248677b und zu FN 160613x waren gegen den Beschwerdeführer Zwangsstrafen iHv insgesamt € 18.980,00 verhängt worden.

Darüber hinaus waren dem Beschwerdeführer im Verfahren am Landesgericht für Strafsachen Graz (im Folgenden: LGS) zu 10 Hv 178/09v Gerichtsgebühren (Sachverständigengebühren) iHv € 4.553,80 entstanden und in der Folge Exekutionskosten iHv € 610,00 angelaufen.

Mit 27 Zahlungsaufträgen, Zlen: 1 Fr 3048/11s, 1 Fr 5229/11y, 50 Fr 3884/11d, 50 Fr 3883/11b, 50 Fr 1762/12t, 50 Fr 2085/12t, 50 Fr 2084/12s, 50 Fr 2083/12p, 50 Fr 5428/12h, 50 Fr 5427/12g, 50 Fr 5427/12g, 50 Fr 9650/12t, 50 Fr 9651/12v, 50 Fr 10194/12t, 50 Fr 209/13t, 50 Fr 210/13v, 50 Fr 2117/13w, 50 Fr 212/13x, 50 Fr 10193/12s, 50 Fr 630/13k, 50 Fr 631/13m, 50 Fr 1329/13p, 50 Fr 1330/13s, 50 Fr 1906/13m, 50 Fr 1907/13p, 50 Fr 2871/13g, 50 Fr 2872/13h schrieben die Kostenbeamten des LG und des LGZ dem Beschwerdeführer Zwangsstrafen iHv insgesamt € 18.980,00 sowie Einhebungsgebühren gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz GEG iHv € 208,00, insgesamt somit € 19.188,00, vor.

Mit Zahlungsauftrag vom 12.05.2010, Zl. 5E 4108/10g, schrieb die Kostenbeamtin des LGS dem Beschwerdeführer die genannten Sachverständigengebühren sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt somit € 4561,80, zur Zahlung vor.

Am 13.03.2013 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter den Antrag gemäß § 9 Abs. 1 GEG, sämtliche ihm mit den genannten Zahlungsaufträgen vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und Zwangsstrafen sowie aufgelaufenen Kosten iHv insgesamt €

24. 359,80 in monatlichen Raten von je € 500,00 abzubezahlen. Als Begründung gab er im Wesentlichen an, dass er noch unterhaltspflichtig für seine Tochter sei und über kein nennenswertes Vermögen verfüge, weshalb er außer Stande sei, den gesamten Betrag iHv € 24.359,80 in einem zu bezahlen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.2014 (dem Rechtsvertreter am 26.05.2014 zugestellt), Zl. Jv 51882-33a/14 (Str 002533/10-X), wies der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien (im Folgenden: belangte Behörde) im ersten Absatz des Spruches den Antrag des Beschwerdeführers auf Ratenzahlung der geschuldeten Geldstrafen (Zwangsstrafen) iHv € 18.980,00 ab. Unter einem gab er im zweiten Spruchteil dem Antrag auf Ratenzahlung der geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) iHv € 5.379,80 gemäß § 9 Abs. 1 GEG statt.

Als Begründung hinsichtlich des angefochtenen ersten Absatzes des Spruches führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Mangels einer Norm, die den Nachlass oder die Stundung von Geldstrafen zulasse, könne über den gegenständlichen Antrag nicht mit einer Stattgebung entschieden werden. Ein Nachlass und die Stundung von Geldstrafen sei nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des § 9 Abs. 5 GEG idF BGBl. I Nr. 190/2013 ausgeschlossen, weshalb er daher hinsichtlich der Geldstrafen (Zwangsstrafen) im Gesamtbetrag von € 18.980,00 abzuweisen gewesen sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 12.06.2014 fristgerecht Beschwerde, in welcher sich er sich nur gegen den ersten Absatz im Spruch des bekämpften Bescheides (Abweisung des Ratenzahlungsantrages der Zwangsstrafen) richtete. Der Rest des Spruches hinsichtlich der Bewilligung von Ratenzahlungen betreffend die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv insgesamt € 5.379,80 blieb unbekämpft.

Begründend brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Sowohl die aushaftenden Gerichtsgebühren als auch die Zwangsstrafen nach dem Firmenbuchgesetz seien gemeinsam vorgeschrieben und eingemahnt worden. Es entbehre nunmehr jeglicher sachlicher Rechtfertigung, weshalb dem Beschwerdeführer hinsichtlich eines Teilbetrages eine Ratenzahlung bewilligt, hinsichtlich eines weiteren Teilbetrages die Ratenzahlung jedoch abgewiesen worden sei. Die Behörde sei berechtigt gewesen, dem Ratenansuchen hinsichtlich des Gesamtbetrages Folge zu geben. Es sei unzutreffend, dass es hinsichtlich Geldstrafen jeglicher Art die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung nicht vorgesehen sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bereits wiederholt erklärt, dass er derzeit über kein Einkommen verfüge und auch kein der Exekution unterliegendes Vermögen vorhanden sei. Daher werde der Antrag gestellt die Ratenzahlung hinsichtlich des Gesamtbetrages iHv € 24.359,80 zu gewähren.

In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 26.06.2014 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Maßgebend ist, dass gegen den Beschwerdeführer in dem Verfahren LG zu FN 300144p sowie in den Verfahren am LGZ zu FN 248677b, FN 160613x Zwangsstrafen iHv insgesamt € 18.980,00 rechtskräftig verhängt worden sind und der verfahrensgegenständliche Ratenzahlungsantrag unter anderem diese Zwangsstrafen betrifft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Weder die Höhe der verhängten Zwangsstrafen von € 18.980,00 noch deren Rechtskraft sind vom Beschwerdeführer bestritten worden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten hat gemäß § 9 Abs. 4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid zu entscheiden; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen.

§ 9 Abs. 5 GEG in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 normiert, dass Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 leg. cit. nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6 leg. cit.) gelten.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Zahlung der in dem Verfahren LG zu FN 300144p sowie in den Verfahren am LGZ zu FN 248677b und zu FN 160613x gegen ihn verhängten Zwangsstrafen iHv insgesamt € 18.980,00 in monatlichen Raten beantragt.

Bei Vorliegen der in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. genannten Voraussetzungen können Gebühren und Kosten gestundet oder nachgelassen werden. § 9 Abs. 5 GEG idF BGBl. I Nr. 190/2013 ordnet jedoch unmissverständlich an, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art keine Anwendung finden (VwGH 23.05.2005, Zl. 2005/06/0130).

Betreffend die Gerichtsgebühren ist ferner der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0189).

Da fallbezogen der Antrag auf Ratenzahlung unstrittig nach dem Firmenbuchgesetz verhängte Zwangsstrafen betrifft, auf welche als "Geldstrafen jeder Art" gemäß § 9 Abs. 5 GEG idF BGBl. I Nr. 190/2013 die Bestimmungen über Nachlass und Stundung von Gebühren und Kosten keine Anwendung finden, kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer die Abstattung der Zwangsstrafen in monatlichen Raten zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Folglich haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen können. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. wie oben angeführt VwGH 23.05.2005, Zl. 2005/06/0130) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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