L501 2139414-1•BVwG L501 2139414-1
L501 2139414-1Bundesverwaltungsgericht14.12.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
L501 2139414-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, SVNR. XXXX, vertreten durch Herrn XXXX, OÖ Kriegsopfer- und Behindertenverband, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 13.09.2016, Pass Nr. XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte am 20.01.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung eines Befundes die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen
Untersuchung am 09.05.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Klinischer Status - Fachstatus:
Der Unterschenkel ist amputiert, es besteht ein ca. 10 cm langer Unterschenkelstumpf rechts, nur ganz geringfügige Rötung der Haut im Bereich der Patella und lateral über der Stumpfspitze, keine relevanten Entzündungszeichen, keine Ulcera, suffizienter Stumpf. Die Oberschenkelmuskulatur rechts etwas zurückgebildet. Das re. Kniegelenk ist gut beweglich, Extension/Flexion 0/0/130, das re.
Kniegelenk ist in allen Ebenen stabil. li. Kniegelenk: Erguss: 0; Extension/Flexion: 0/0/130 Stabilität: stabil in allen Ebenen vordere Schublade: negativ hintere Schublade: negativ Lachmann:
negativ mediale Meniskuszeichen: negativ laterale Meniskuszeichen:
negativ Druckschmerz: 0 Poplitea: frei; Muskulatur: keine Muskelatrophien Zohlenzeichen: negativ
Beide Hüft-, Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenke normal beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang. HWS und BWS normal beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang.
Gesamtmobilität - Gangbild: dem Habitus entsprechendes Gangbild mit nur angedeutetem Rechtshinken
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Amputation des re. Unterschenkels bei genügender Funktion des Stumpfes und der Gelenke; geringgradige Funktionseinschränkung beider Kniegelenke bei radiologischen Abnützungszeichen
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet:
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Bei der Antragstellerin besteht eine gut funktionierende Unterschenkelprothese re., das Gangbild ist schön und kaum hinkend. Die Gelenksbeweglichkeiten beider Kniegelenke und Sprunggelenke sind gut, eine Wegstrecke von 300-400 m kann ohne Gehbehelf und ohne unzumutbare Schmerzen zurückgelegt werden bei fehlenden objektivierbaren Reizzeichen. Das Ein- und Aussteigen ist bei ausreichend Kraft in den unteren Extremitäten und ausreichend Beweglichkeit in den Gelenken der unteren Extremitäten möglich, Haltegriffe können dazu benützt werden. Die Antragstellerin kann mit dem li. Bein beim Stufensteigen vorsteigen und das rechte, prothesenversorgte Bein nachstellen. Die Überwindung üblicher Niveauunterschiede von 30-40 cm ist dabei möglich. Weiters besteht ausreichend Gang- und Standsicherheit, die Probandin kann sich daher in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu Fuß fortbewegen und auch ausreichend sicher stehen und auch Haltegriffe benützen.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit einem am 28.06.2016 in der belangten Behörde eingelangten Schreiben teilte die bP mit, dass sie aufgrund der Amputation des rechten Unterschenkels sowie der Schmerzen in beiden Knien unter einer erheblichen Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten leide. Da sie in öffentlichen Verkehrsmitteln keinen Einfluss auf das Anfahren und Abbremsen habe, könne sie sich aufgrund der Amputation nur bedingt auf den Beinen halten, wodurch es zu einer Selbstgefährdung durch Sturzverletzungen komme. Nach zweimaliger Fristverlängerung übermittelte die bP sodann einen orthopädischen Befund und teilte mit, dass es ihr erhebliche Probleme bereite, kürzere Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen, ihr ein sicheres Aus- und Einsteigen sowie ein sicheres Fortbewegen im öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund ihrer Prothese nicht möglich sei.
Das Schreiben sowie der Befund wurden dem ärztlichen Dienst der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt; nach Prüfung der Sachlage wurden seitens des medizinischen Sachverständigen keine neuen Aspekte festgestellt.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 45 BBG sowie § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten betreffend die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als schlüssig erkannt und der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass keine die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingenden Einschränkungen vorliegen.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP im Wesentlichen vor, dass die Kniebeschwerden permanente Schmerzen verursachen und sich nachteilig auf den Zustand des amputierten Unterschenkels und die degenerativen Veränderungen an der Hüfte auswirken würden. Die Krankheiten würden sich wechselseitig negativ beeinflussen, sodass ihr aufgrund des Alters und des schlechten Gesundheitszustandes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland, sie ist im Besitz eines Behindertenpasses. Es liegt eine Amputation des rechten Unterschenkels bei genügender Funktion des Stumpfes und der Gelenke vor sowie eine geringgradige Funktionseinschränkung beider Kniegelenke bei radiologischen Abnützungszeichen. Es besteht ein ca. 10 cm langer Unterschenkelstumpf rechts mit einer nur ganz geringfügigen Rötung der Haut im Bereich der Patella und lateral über der Stumpfspitze. Es liegen keine relevanten Entzündungszeichen vor, keine Ulcera, suffizienter Stumpf. Die Oberschenkelmuskulatur rechts etwas zurückgebildet. Das rechte Kniegelenk ist gut beweglich und in allen Ebenen stabil; das linke Kniegelenk ist gleichfalls stabil in allen Ebenen. Beide Hüft-, Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenke sind normal beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang. HWS und BWS sind gleichfalls normal beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang.
Bei der bP besteht eine gut funktionierende Unterschenkelprothese rechts, das Gangbild ist schön und kaum hinkend. Die Gelenksbeweglichkeiten beider Kniegelenke und Sprunggelenke sind gut, eine Wegstrecke von 300-400 m kann ohne Gehbehelf und ohne maßgebliche Schmerzen zurückgelegt werden bei fehlenden objektivierbaren Reizzeichen. Das Ein- und Aussteigen ist bei ausreichend Kraft in den unteren Extremitäten und ausreichend Beweglichkeit in den Gelenken der unteren Extremitäten möglich, Haltegriffe können dazu benützt werden. Die bP kann mit dem linken Bein beim Stufensteigen vorsteigen und das rechte, prothesenversorgte Bein nachstellen. Die Überwindung üblicher Niveauunterschiede von 30-40 cm ist dabei möglich. Weiters besteht ausreichend Gang- und Standsicherheit, die bP kann sich daher in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu Fuß fortbewegen und auch ausreichend sicher stehen und auch Haltegriffe benützen.
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln basieren auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welches auf einer klinischen Untersuchung beruht, ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist sowie keine Widersprüche aufweist. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beschrieben. Die in den Stellungnahmen vorgebrachte Unsicherheit beim Ein- und Aussteigen sowie beim Fortbewegen im öffentlichen Verkehrsmittel wurde von der gutachterlichen Seite nachvollziehbar verneint. Zudem ist die bP den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Kniebeschwerden samt der wechselseitigen Beeinflussung der Funktionseinschränkungen berücksichtigt wurden, zumal der Sachverständige die Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit erfasste und die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darlegte.
Das Vorbringen ist daher nicht geeignet, die Feststellungen der Sachverständigen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen, weshalb es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Zu prüfen ist daher die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt.
Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 - 400 m zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne maßgebende Schmerzen ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen daher gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zumal die Mobilität nicht wesentlich eingeschränkt und auch der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel als gegeben anzusehen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu seitens der belangten Behörde eingeholte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde in der Beschwerde auch keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es war daher absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.