BVwG L501 2134778-1

L501 2134778-1Bundesverwaltungsgericht14.12.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2134778-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2134778.1.00

Spruch

L501 2134778-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, SVNR. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 16.08.2016, Pass Nr. XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte am 06.05.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 13.07.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Derzeitige Beschwerden:

Der Antragsteller gibt an, dass er ein Brennen in beiden Oberschenkeln habe, das sei seit der Prostataoperation. Er spüre dies Tag und Nacht, in der Nacht insofern, da er alle 2 Stunden auf die Toilette gehen müsse. Wenn er spazieren gehe, dann habe er nach 1 km insbesondere beim Bergaufgehen Luftprobleme, dann müsse er stehenbleiben. Aufgrund von Bandscheibenproblemen könne er links die Schuhbänder nicht binden, er komme nicht hinunter. Befragt, warum er keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne, meint er, er könne den einen Kilometer zur Busstation nur mit Pausen gehen, außerdem sei die Verbindung schlecht, zu selten fährt ein Bus.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbständig möglich;

Gangbild: sicher

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bandscheibenleiden, Blasenhalssklerose, Herzschrittmachertherapie, Bluthochdruck.

Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet:

Es konnte keine funktionellen Einschränkungen des Bewegungsapparates festgestellt werden, die eine erhebliche Einschränkung der Mobilität bewirken. Das bestehende Herzleiden mit Schrittmachertherapie verunmöglicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht. Dem Antragsteller ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zumutbar. Das Gehvermögen deutlich über 10 min. Es konnte keine relevante Einschränkung der Herzleistungsbreite mit Ausgleichsstörung objektiviert werden. Die bestehende Belastungsinkontinenz ist mit Einlagen suffizient versorgt.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 45 BBG sowie § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten betreffend die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als schlüssig erkannt und der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass keine die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingenden Einschränkungen vorliegen.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP im Wesentlichen vor, dass es ihr nicht möglich sei, ihre Hausärztin mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen, da sie die Strecke zu ihrer nächstgelegensten Bushaltestelle zu Fuß nicht bewältigen könne (Entfernung 1 km). Bei einem Versuch habe sie bei der Hälfte des Weges wegen starker Schmerzen im Lendenwirbelbereich und in den Füßen abbrechen müssen. Aufgrund dieser Umstände sei ihr die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar.

Mit Schreiben vom 12.09.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen eine Gutachtensergänzung von dem verfahrensgegenständlich befassten Sachverständigen eingeholt, welche am 16.11.2016 einlangte und wie folgt lautet:

"ad Frage welche Funktionsbeeinträchtigungen die Mobilität einschränken: Die Beschwerden von Seite der Wirbelsäule und die verminderte Herzleistungsbreite schränken die Mobilität ein.

ad Frage Auswirkungen auf die Gehfähigkeit bzw. Gehleistung: Der Antragsteller ist aufgrund der angeführten Leiden in seiner Mobilität eingeschränkt. In Zusammenschau der erhobenen Befunde unter Berücksichtigung

• der speziellen Schmerzanamnese des Antragstellers

• der Anamnese der bisherigen Behandlungsmaßnahmen insbesondere auch der Häufigkeit von Arzt- oder Therapeutenbesuche sowie die Häufigkeit, Dauer und Wirksamkeit eingenommener Medikamente

• der Exploration der Einschränkungen in den Alltagsaktivitäten

• der gemachten Beobachtungen während der Begutachtung

kann der Antragsteller kurze Wegstrecken (entspricht etwa einer Entfernung von 300m und ein Gehvermögen über rund zehn Minuten) ohne Pausen zurücklegen. Die in dieser Zeit auftretenden Schmerzen können als mittelgradig eingeschätzt werden.

ad Frage Auswirkungen auf die Standfestigkeit bei transporttypischen Bewegungen: Es konnten keine Einschränkungen der Standfestigkeit erhoben werden. In der Untersuchungssituation bestanden keine erheblichen Einschränkungen der Gelenke im Bereich der UE. Es konnten auch keine sensomotorischen Ausfälle von Seiten der Wirbelsäule objektiviert werden.

ad Frage Auswirkungen auf die Bewältigung von Niveauunterschieden und auf das lange Stehen in öffentlichen. Verkehrsmittel: Die bestehenden Wirbelsäulenbeschwerden schränken das Überwinden höherer Niveauunterschiede geringgradig ein. Der Antragsteller kann über einen längeren Zeitraum stehen. Dadurch können geringemittelgradige Schmerzen entstehen, die durch Änderung der Körperhaltung vermindert werden können. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Hüft- und Kniegelenke. Es konnte auch keine relevante Verschmächtigung der Beinmuskulatur objektiviert werden. Es bestehen auch keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten.

ad Frage Erschwerung der Beförderung in öffentlichen. Verkehrsmittel durch Beschwerden: Die Beförderung in öffentlichen. Verkehrsmittel wird durch die auftretenden Beschwerden nur geringgradig erschwert, jedoch sicherlich nicht verunmöglicht.

ad Frage Gehhilfe in öffentlichen. Verkehrsmittel: Es konnte nicht objektiviert werden, dass der Antragsteller eine Gehhilfe benützt. Aus ärztlicher Sicht könnte das Benützen von bspw. Nordic Walking Stöcken das Zurücklegen einer längeren Wegstrecke erleichtern. Grundsätzlich können Gehilfen (Rollator, fahrbarer Gehbock, zwei Krücken) die Benützung öffentlicher. Verkehrsmittel erschweren bzw. verunmöglichen."

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 01.12.2016 nahm die bP ohne Vorlage von Beweismittel dahingehend Stellung, als dass sie ihre Ausführungen hinsichtlich der Erreichbarkeit ihrer Hausärztin mit öffentlichen Verkehrsmitteln wiederholte und den im Gutachten verneinten Einschränkungen der Hüftgelenke widersprach. Abschließend merkte sie an, dass ihr die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln durchaus möglich wäre, aber sie nicht 300 m, sondern 3 km Wegstrecke zum Arzt zurückzulegen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland, sie ist im Besitz eines Behindertenpasses. Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor:

Bandscheibenleiden, Blasenhalssklerose, Herzschrittmachertherapie, Bluthochdruck

Die bP kann kurze Wegstrecken (entspricht etwa einer Entfernung von 300 m und einem Gehvermögen über rund zehn Minuten) ohne Pausen zurücklegen. Die in dieser Zeit auftretenden Schmerzen sind als mittelgradig einzuschätzen. Es bestehen keine Einschränkungen der Standfestigkeit, auch keine erheblichen Einschränkungen der Gelenke im Bereich der unteren Extremitäten oder sensomotorischen Ausfälle von Seiten der Wirbelsäule. Das Überwinden höherer Niveauunterschiede ist durch die bestehenden Wirbelsäulenbeschwerden geringgradig eingeschränkt. Die bP kann über einen längeren Zeitraum stehen. Es können dabei geringe- mittelgradige Schmerzen entstehen, die durch Änderung der Körperhaltung vermindert werden können. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Hüft- und Kniegelenke, auch ist keine relevante Verschmächtigung der Beinmuskulatur objektivierbar. Es liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten vor. Eine relevante Einschränkung der Herzleistungsbreite mit Ausgleichsstörung ist nicht objektivierbar. Die bestehende Belastungsinkontinenz ist mit Einlagen suffizient versorgt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln basieren auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten samt eingeholten Ergänzungen. Die gutachterlichen Ausführungen, die auf einer klinischen Untersuchung beruhen, sind ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar, auch weisen sie keine Widersprüche aufweist. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beschrieben. Die bP ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. So

behauptet sie zwar entgegen dem Gutachten das Vorliegen von erheblichen Schmerzen im Hüftbereich, ohne jedoch eine konkrete Gesundheitsschädigung zu nennen oder einen ihr Vorbringen stützenden Befund vorzulegen. Zudem gesteht sie in ihrer Stellungnahme vom 01.12.2106 selbst ein, dass ihr eine Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln durchaus möglich sei. Im Rahmen der klinischen Begutachtung gibt sie überdies an, dass sie beim Spazierengehen erst nach einem Kilometer - insbesondere beim Bergaufgehen - Luftprobleme bekäme, weshalb sie dann stehenbleiben müsse.

Das Vorbringen der bP ist daher nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen, weshalb es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Zu prüfen ist daher die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt.

Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 - 400 m zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe sowie

ohne maßgebende Schmerzen ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel.

Dem Beschwerdevorbringen, ihr sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, da sie zwecks Erreichung des Hausarztes eine Wegstrecke von drei Kilometern zurückzulegen habe, ist zu entgegen, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH vom 22.10. 2002, Zl. 2001/11/0258).

Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen daher gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zumal die Mobilität nicht wesentlich eingeschränkt und auch der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel als gegeben anzusehen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen

Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu seitens der belangten Behörde eingeholte Gutachten samt den Ergänzungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde in der Beschwerde auch keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es war daher absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.

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