projekte
I403 2141736-1•BVwG I403 2141736-1
I403 2141736-1Bundesverwaltungsgericht14.12.2016
Einreiseverbot, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung, Sicherheitslage,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Versorgungslage
I403 2141736-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Libyen, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2016, Zl. 1134229104/161500575, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein libyscher Staatsbürger, reiste am 05.11.2016 von Deutschland kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
2. Mit Festnahmeauftrag vom 05.11.2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG festgenommen und der belangten Behörde vorgeführt.
3. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei dieser erklärte, keinen Antrag auf internationalen Schutz mehr stellen zu wollen, da die Beamten sehr unfreundlich zu ihm gewesen seien. Er wurde zu seiner Person, zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben befragt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn in Schubhaft zu nehmen, wogegen er keinen Einwand vorbrachte.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Libyen gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz zulässig sei, und dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Absatz 1a Fremdenpolizeigesetz keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Lage im Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und er auch in der Einvernahme keinerlei Bedenken bezüglich einer Abschiebung nach Libyen vorgebracht habe. Die Staatendokumentation des BFA sei als Beweismittel herangezogen worden und im Hinblick auf die Rückkehr des Beschwerdeführers geprüft worden, es stehe dem Beschwerdeführer frei in diese Einsicht zu nehmen.
5. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 05.11.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 07.11.2016 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, gemäß § 52a Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch bei dem Verein für Menschenrechte Österreich.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 07.11.2016 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 2 AVG die juristischen Personen Diakonie und Volkshilfe (ARGE Rechtsberatung) als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite.
8. Mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 30 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz vom 21.11.2016 wurde die belangte Behörde informiert, dass mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.11.2016 über den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Vergehens des tätlichen Angriffes auf einen Beamten, des Vergehens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der gefährlichen Drohung und der Vergehens der Sachbeschädigung nach § 270 Abs. 1 StGB, § 83, 84 Abs. 2 StGB, § 107 Abs. 1 StGB, § 125 StGB Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr, Tatbegehungsgefahr und Tatausführungsgefahr nach §§ 173 Abs. 2 Z1 und Z3 lit. a,b und d StPO iVm § 35 Abs 1 JGG verhängt wurde.
9. Mit Schriftsatz vom 02.12.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, legte eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vor und brachte im Wesentlichen folgendes vor:
Die belangte Behörde habe überhaupt keine Feststellungen zur Situation in Libyen getroffen, sohin hätte sie keine Beurteilung über die Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr treffen können. Zudem habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Recht auf Parteiengehör verwehrt, indem dem Beschwerdeführer die als Beweismittel herangezogenen Länderfeststellungen der Staatendokumentation nicht zur Kenntnis gebracht wurden und so dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot zu äußern. Fernerhin würde sich auch das Einreiseverbot als unrechtmäßig und unverhältnismäßig erweisen, da die belangte Behörde es unterlassen habe, genauere Ermittlungen anzustellen, und ihrer Begründungspflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen sei. Es wurde beantragt
10. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2016 vorgelegt und langten am 13.12.2016 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Aktuell hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A
1.1. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Aus den oben zitierten Rechtsnormen (insb. § 50 FPG) ist ersichtlich, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen ist. Im angefochtenen Bescheid wurden keine Länderfeststellungen zu der Situation in Libyen getroffen. Es wurde zwar auf S. 5 des angefochtenen Bescheides ausgeführt: "Sie haben keinen Asylantrag gestellt und in der Einvernahme keinerlei Bedenken gegen Ihre Abschiebung nach Libyen vorgebacht. Die Staatendokumentation des BFA wurde hinreichend im Hinblick auf Ihre Rückkehr geprüft und als Beweismittel herangezogen, bei Bedarf kann jederzeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Einsicht genommen werden."
Dem Beschwerdevorbringen ist beizupflichten, wenn dieses die Feststellungen, welche die belangte Behörde getroffen hat, als unzureichend für die darauf gestützte rechtliche Begründung erachtet. Im Bescheid der belangten Behörde finden sich keine Ermittlungsschritte in Form von Länderberichten oder dergleichen in Bezug auf den Herkunfts- und Ausweisestaat Libyen und mangelt es der von der belangten Behörde aufgestellten Behauptung, der Beschwerdeführer habe keinerlei Bedenken bezüglich einer Abschiebung nach Libyen vorgebracht, jeglicher Grundlage, zumal der Beschwerdeführer über eine etwaige Abschiebung und damit verbundenen Rückkehrgefährdung gar nicht befragt wurde. Fernerhin hat es die belangte Behörde unterlassen, dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Libyen vorzulegen bzw. mit ihm zu erörtern. Es wurde daher auch kein Parteiengehör hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung gewährt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Rückkehrhindernisse vorgebracht habe, erweist sich angesichts des zuvor Ausgeführten sohin als nicht richtig und würde zudem in Bezug auf die Bewertung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers allein nicht hinreichen. Wenn die belangte Behörde ausführt, sie habe eine Rückkehrgefährdung anhand der Länderfeststellungen geprüft, so ist dies nicht ausreichend, sondern hat die belangte Behörde die entsprechende Beweiswürdigung vorzunehmen und die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation von einer extrem unübersichtlichen und unsicheren Lage gesprochen wird. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers macht eine Prüfung der Rückkehrgefährdung nicht obsolet.
Angesichts der damit aufgezeigten fehlenden Ermittlungsschritte, insbesondere im Hinblick auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in Bezug auf Libyen und der sohin - rechtlich - nicht möglichen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung iSd. §§ 52 Abs. 9 iVm 46 FPG, welche - wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid selbst festgehalten wurde - ebenfalls eine amtswegige Abklärung der Situation im Hinblick auf Art 2 und 3 EMRK im Rückkehrstaat verlangt, erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der nicht hinreichenden Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes als mangelhaft.
Zudem wurde auf ein etwaiges Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gar nicht eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer etwa auf einen Aufenthalt in Italien verwiesen hatte und dies Eingang in die Prüfung der Zulässigkeit eines Einreiseverbotes finden muss.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf verschiedene grundlegende Fragen. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Bei allem Verständnis für die Notwendigkeit eines effizienten fremdenrechtlichen Verfahrens im Anschluss an die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft dürfen die Grundsätze des rechtsstaatlichen Verfahrens doch nicht außer Acht gelassen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der allgemeinen Lage in Libyen und insbesondere mit der Situation von Rückkehrern in Libyen auseinanderzusetzen haben. In weiterer Folge sind dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zu Libyen zur Kenntnis zu bringen. Erst aufgrund der dadurch gewonnen Ermittlungsergebnisse wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung zu erfolgen haben.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
1.2. Gegen den Beschwerdeführer wurde gleichzeitig ein dreijähriges Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz erlassen.
Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes handelt es sich gemäß § 52 und § 53 FPG um trennbare Spruchbestandteile. Dies ergibt sich auch aus der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 leg. cit., in der der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es eine Rückkehrentscheidung geben kann, ohne dass damit ein Einreiseverbot verbunden ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.5.2013, Zl. 2011/18/0259). Der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung ist somit zwingende Voraussetzung für die rechtmäßige Erlassung eines Einreiseverbots. Daran ändert auch nicht, dass der VwGH in Bezug auf Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot von getrennten Spruchpunkten ausgeht; diese Judikatur war vielmehr hinsichtlich einer Klarstellung dahingehend maßgeblich, dass eine Rückkehrentscheidung auch ohne Einreiseverbot erlassen werden kann und dass eine, von der Rückkehrentscheidung unabhängige, gesonderte Anfechtung des Einreiseverbotes möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 53, K4).
Gegenständlich ergibt sich somit, dass mit Wegfall des Spruchpunktes I. (Rückkehrentscheidung) auch Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) des bekämpften Bescheides seine Rechtsgrundlage verliert.
1.3. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.
1.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Eine gesonderte Überprüfung einer möglichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG konnte aber entfallen, da gegenständlicher Beschluss in der dort genannten einwöchigen Frist ergeht.
1.5. Der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichthof klargestellt hat, dass aus § 58 Abs. 3 AsylG keine Grundlage abzuleiten ist, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asylgesetz 2005 abzusprechen. Konkret erklärte der Verwaltungsgerichthof im Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101: "In diesem Zusammenhang ist aber noch darauf hinzuweisen, dass eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis" gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, nur für den Fall vorgesehen ist, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Jedenfalls nach der Neufassung des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 durch das FrÄG 2015 bietet dessen Abs. 3 keine Rechtsgrundlage (mehr), in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen, mag der Fremde dadurch auch nicht in Rechten verletzt sein, wenn der im dargestellten Sinn erfolgte Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen war." Diese Rechtsprechung wurde in weiterer Folge vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174 bzw. vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0185-6 bzw. vom 05. Oktober 2016, Ra 2016/19/0158-6 bestätigt. Daher wäre der Verweis auf § 55 AsylG im Spruch zu streichen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.