BVwG I403 1434671-2

I403 1434671-2Bundesverwaltungsgericht14.12.2016

Regest

Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 1434671-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.1434671.2.00

Spruch

I403 1434671-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. 11.03.1981, StA. Marokko gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zl. 830460700/1638968 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes I wie folgt lautet:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste am 11.04.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren musste zunächst mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2014 eingestellt werden, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht feststellbar war. Am 05.03.2015 wurde das Asylverfahren wieder fortgesetzt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2015, Zl. I 407 1434671-1/12E wurde die Beschwerde gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz und gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen. Gem. § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 107 Abs. 1 StGB, §§ 15, 269 Abs. 1 (1 Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe vom 5 Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 03.11.2015 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer war für schuldig befunden worden, am 27.11.2015 einen anderen zumindest mit einer Körperverletzung bedroht zu haben, indem er eine Weinflasche aus Glas knapp neben seinem Kopf gegen die Wand schlug und den abgebrochenen Flaschenhals gegen ihn richtete, um so in weiterer Folge durch gefährliche Drohung einen Polizeibeamten an einer Amtshandlung zu hindern.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.01.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, keine Medikamente zu nehmen und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Er habe in Österreich keine Familie und auch keinen Freundeskreis, er spreche ein bisschen Deutsch, eine Prüfung habe er noch nicht gemacht. Er sei kein Mitglied in einem Verein und übe keine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Er habe keine Zeit gehabt sich zu integrieren. Zum aktuellen Zeitpunkt wohne er in einer Moschee in XXXX. Eine Beschäftigung habe er nicht. In Marokko, das er 2010 verlassen hat, sei er Koch gewesen. Seine ganze Familie lebe noch in Marokko. Am Ende der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer plötzlich, nicht aus Marokko, sondern aus Algerien zu sein. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 12.08.2016, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 Asylgesetz nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gem. § 55 Abs. 1-3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.). Die zuletzt in der Einvernahme am 12.01.2016 getätigte Aussage, dass der Beschwerdeführer aus Algerien stamme, wurde als nicht glaubhaft befunden, habe er doch im gesamten Asylverfahren vorher stets eine marokkanische Staatsbürgerschaft angegeben.

Mit Verfahrensanordnung der belangen Behörde vom 11.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde am 23.08.2016 Beschwerde erhoben und wurden verfassungsrechtliche Bedenken betreffend der 2-wöchigen Beschwerdefrist gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG geltend gemacht. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsbürger sei. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde einerseits mit der Nichtabsprache über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz, andererseits mit der nicht nachvollziehbaren Begründung zur Erlassung der Rückkehrentscheidung begründet. Die belangte Behörde habe verkannt, dass durch eine Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführer in seinem Recht nach Artikel 8 EMRK verletzt sei. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid gänzlich beheben und dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid gänzlich beheben und die Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens gem. § 55 Asylgesetz zurückverweisen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, zugestellt am 18.10.2016, wurde der im Spruch des Erkenntnisses genannte Bescheid dahingehend berichtigt, dass es in Spruchpunkt I. zu heißen habe: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gem. § § 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt." Dies wurde damit begründet, dass im Bescheid vom 11.08.2016 fälschlicher Weise in Spruchpunkt I. nur § 57, nicht aber § 55 Asylgesetz angeführt worden sei. Sowohl Übersetzung der Spruchpunkte als auch die rechtliche Beurteilung seien aber korrekt gewesen und würden sowohl § 55 als auch § 57 Asylgesetz enthalten haben. Gem. § 62 Abs. 4 AVG könne die Behörde unter anderem Schreibfehler oder diesem gleich zu haltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Gegenständlich liege ein Schreibfehler vor und werde daher von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht und der bezeichnete Bescheid von Amts wegen berichtigt.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2016 vorgelegt und von Seiten der belangten Behörde erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er reiste am 10.04.2013 illegal in das Bundesgebiet ein; der am selben Tag gestellte Antrag auf internationalen Schutz erwies sich letztlich als unbegründet.

Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich und ist hier nicht am Arbeitsmarkt integriert.

Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner Einreise ins Bundesgebiet im April 2013 nicht durchgehend in Österreich auf, sondern reiste im Sommer 2013 nach Deutschland, wo er sich eineinhalb Jahre aufhielt. Kurz nach seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet wurde er straffällig.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29.10.2015, Zl. 18 HV 67/15h wegen § 107 Abs. 1 StGB, § § 15, 269 Abs. 1 (1 Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe vom 5 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde außerdem mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10.05.2016, rechtskräftig am 14.05.2016, Zl. 078 HV 110/2015y wegen § 127, 130 Abs. 1 (1 Fall) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Der Beschwerdeführer hatte Marokko 2010 verlassen; seine Familie lebt in Tanger, Marokko. Er erlernte in Marokko den Beruf eines Kochs. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:

Zur aktuellen Lage in Marokko wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass nach den Protestbewegungen in Nordafrika im Jahr 2011 eine Verfassungsreform eingeleitet worden war, welche die Proteste auffangen konnte. Im Land herrscht Bewegungsfreiheit, und die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gegeben. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum gegeben, religiös-karitative Organisationen sind aktiv. Arbeitslosigkeit, insbesondere bei Jugendlichen, ist hoch. Die medizinische Grundversorgung ist insbesondere im städtischen Raum gesichert; generell sind medizinische Dienste kostenpflichtig, werden aber bei Mittellosigkeit erlassen. Das Stellen eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar.

Diese Feststellungen basieren auf den folgenden Quellen:

Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Marokko trotz der - im Vergleich zu Österreich - schlechten wirtschaftlichen Situation und der hohen Arbeitslosigkeit nicht generell jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Marokko abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der Beschwerdeführer legte kein Dokument vor, welches eine Identifizierung ermöglicht hätte. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer hatte zwar in der Einvernahme am 12.01.2016 plötzlich behauptet, tatsächlich Algerier zu sein, doch wurde diese Behauptung in der Beschwerde wieder fallengelassen und auf eine marokkanische Staatsbürgerschaft verwiesen. Es wird daher vom Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit dem Bundesamt von einer marokkanischen Staatsbürgerschaft ausgegangen.

Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und zur Haft entspricht dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das ZMR).

Die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse und die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben über keine im Schutzbereich des Art. 8 EMRK liegenden familiären Anknüpfungspunkte im Europäischen Raum verfügt und vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Die entsprechenden Feststellungen im Bescheid blieben in der Beschwerde unbestritten.

Die Feststellung betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass eine gesundheitliche Einschränkung vermuten lassen würde.

2.3. Zu den Länderfeststellungen

Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Marokko getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Jänner 2016 zu entnehmen.

Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen.

Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.

Auch die aktuellen Demonstrationen in Marokko nach dem Tod eines Fischhändlers im Zuge einer Amtshandlung (vgl. dazu etwa Bericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 03.11.2016; abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrika/toter-fischhaendler-loest-in-marokko-proteste-aus-14511057.html;

Bericht in der Zeit online vom 03.11.2016; abrufbar unter:

http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-11/marokko-proteste-tod-fischhaendler-arabischer-fruehling;

Zugriff jeweils am 04.11.2016) zeigen keine allgemeine Gefährdungssituation für jeden nach Marokko Rückkehrenden auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Insgesamt wurde kein Vorbringen erstattet, das einer näheren Überprüfung bedurft hätte. In der Beschwerde wurde nur moniert, dass über § 55 AsylG nicht abgesprochen worden sei und dass die Interessensabwägung unzureichend vorgenommen worden sei. Der Sachverhalt als solcher (illegale Einreise, Aufenthalt im Bundesgebiet von weniger als drei Jahren, keine soziale Bindungen, kein Familienleben im Bundesgebiet, Verurteilungen) blieb unbestritten und steht fest. Zu beurteilen war daher nur die Rechtsfrage, inwiefern dieser Sachverhalt geeignet ist, eine Rückkehrentscheidung als unzulässig erscheinen zu lassen. Neue Umstände, welche eine neuerliche umfassende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung notwendig machen würden, wurden nicht vorgebracht. Der Sachverhalt war daher aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und in Zusammenschau mit der Einvernahme des Beschwerdeführers am 12.01.2016 nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Es wurde keine Änderung der Sachlage seit Jänner 2016 vorgebracht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht konnte somit unterbleiben.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung:

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG sieht im Falle der Abweisung des Antrages auf Asyl bzw. subsidiären Schutz die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor. Der Antrag auf internationalen Schutz war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2015, Zl. I 407 1434671-1/12E abgewiesen worden.

Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss gegenständlich angesichts des kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens generell überwiegt. Der Beschwerdeführer reiste zwar bereits im April 2013 nach Österreich an, gab aber in der Einvernahme am 12.01.2016 an, dass er drei Monate später für eineinhalb Jahre nach Deutschland gezogen sei. Der tatsächliche Aufenthalt in Österreich begann daher erst etwa Anfang 2015 und beträgt daher nur rund zwei Jahre; zudem bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits wenige Monate nach seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet straffällig wurde und dass er einige Monate des Zeitraums von zwei Jahren in einer Haftanstalt verbrachte.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH, 17.04.2013, 2013/22/0042) hatte etwa im Falle eines langen inländischen Aufenthaltes von 7 Jahren darauf hingewiesen, dass dieser zur Gänze auf einer bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung beruhte und dem Beschwerdeführer nach erstinstanzlicher Abweisung seines Asylantrages bewusst war, dass sein Aufenthaltsstatus unsicher ist. Maßgebliche Bedeutung kam dabei dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer nicht über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügte. Auch wenn er eine Einstellungszusage vorweisen konnte und sehr gut deutsch sprach, waren diese integrationsbegründenden Umstände aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht so schwer zu gewichten wie das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das von einem Fremden nach Abweisung seines Asylantrages grundsätzlich verlangt, den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wieder herzustellen.

Dies zeigt, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine Zeitspanne von weniger als sieben Jahren wohl nur unter ganz außergewöhnlichen Bedingungen als ausreichend für die Begründung einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung angesehen werden kann. Derart außergewöhnliche Umstände liegen gegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer erklärte selbst gegenüber dem Bundesamt, keine Zeit gehabt zu haben sich zu integrieren. Er gab selbst an, in Österreich keine Beziehung zu führen und keine Freunde zu haben. Deutsch spreche er nur ein bisschen.

Auch wenn der Beschwerdeführer Marokko bereits 2010 verlassen haben sollte, wie er selbst angibt, steht dem keine entsprechende Verfestigung in Österreich gegenüber, verbrachte er doch den Großteil der Zeit in anderen Ländern. Es ist auch davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Marokko wieder integrieren könnte, lebt doch seine Familie dort.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

3.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz:

Im angefochtenen Bescheid in der Fassung vom 11.08.2016 lautete der erste Spruchteil des Spruchpunktes I: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt." In der entsprechenden rechtlichen Würdigung wurde eine umfassende Interessensabwägung im Sinne des Artikels 8 EMRK vorgenommen, deren Ergebnis - wie unter Punkt 3.3. ausgeführt - die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war. In der Beschwerde vom 23.08.2016 wurde kritisiert, dass die Behörde in der rechtlichen Beurteilung zwar die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 8 EMRK vorgenommen habe, dass sie es aber unzulässigerweise unterlassen habe "eine amtswegige Prüfung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG" vorzunehmen. Nach § 58 Abs. 3 AsylG hätte die belangte Behörde, so die Beschwerde, in weiterer Folge über das Ergebnis der Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen gehabt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016 wurde der angefochtene Bescheid vom 11.08.2016 im Spruchpunkt I gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass der erste Spruchteil zu lauten habe: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt."

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.10.2016 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Änderung eignet sich nicht für eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG, da es sich bei der Frage, ob § 55 AsylG im Spruch zu zitieren ist, weder um Schreib- und Rechenfehler noch um eine diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit handelt. Offenkundig ist eine Unrichtigkeit nämlich nur dann, wenn sie von den Parteien klar erkannt werden kann und das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert. Die Berichtigung eines Bescheides ist auch nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit, etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, beseitigt werden soll. (vgl. dazu Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, herausgegeben von Dr. Johannes Hengstschläger und Dr. David Leeb, Wien 2005, Rz 47 und 49 zu § 62 AVG). Offensichtlich versuchte die belangte Behörde den Vorwurf in der Beschwerde dadurch zu entkräften, dass sie der vermeintlichen Notwendigkeit nachkam, § 55 AsylG im Spruch zu zitieren, um die Rechtmäßigkeit herzustellen und einen vermeintlichen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung zu beheben. Dabei würde es sich aber um keinen berichtigungsfähigen Fehler handeln und war das Vorgehen nach § 62 Abs. 4 AVG nicht gerechtfertigt. Dies ändert aber nichts daran, dass der Berichtigungsbescheid vom 21.09.2016 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtsfolge ist, dass Berichtigungsbescheid vom 21.09.2016 und berichtigter Bescheid vom 11.08.2016 zu einer rechtlichen Einheit verschmelzen. Im Beschwerdeverfahren ist daher Gegenstand der angefochtene Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheid, dh ist davon auszugehen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes I lautet: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt."

Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof inzwischen klargestellt, dass aus § 58 Abs. 3 AsylG keine Grundlage abzuleiten ist, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asylgesetz 2005 abzusprechen. Konkret erklärte der Verwaltungsgerichthof im Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101: "In diesem Zusammenhang ist aber noch darauf hinzuweisen, dass eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis" gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, nur für den Fall vorgesehen ist, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Jedenfalls nach der Neufassung des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 durch das FrÄG 2015 bietet dessen Abs. 3 keine Rechtsgrundlage (mehr), in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen, mag der Fremde dadurch auch nicht in Rechten verletzt sein, wenn der im dargestellten Sinn erfolgte Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen war." Diese Rechtsprechung wurde in weiterer Folge vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174 bzw. vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0185-6 bzw. vom 05. Oktober 2016, Ra 2016/19/0158-6 bestätigt.

Dies bedeutet, dass der Vorwurf in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte über § 55 AsylG abzusprechen gehabt, im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht. Der Bescheid vom 11.08.2016 war korrekt, während durch den Berichtigungsbescheid ein rechtswidriger Zustand hergestellt wurde, der durch vorliegendes Erkenntnis wiederum zu beheben ist.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Marokko für zulässig zu erklären ist. Dies wurde zudem umfassend im vorangegangen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2015, Zl. I 407 1434671-1/12E geprüft und Abschiebungshindernisse verneint. Neue Umstände, welche eine neuerliche Überprüfung notwendig machen würden, wurden nicht vorgebracht und ist von keiner allgemeinen Verschlechterung der Situation in Marokko auszugehen.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise

Im angefochtenen Bescheid wurde mit Spruchpunkt II. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

3.7. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG

Insoweit ein Gesetzesprüfungsverfahren angeregt wurde, wird in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die im § 16 Abs. 1 BFA-VG verankerte Beschwerdefrist nicht teilt und die gegenständliche Beschwerde zudem in der gesetzlich vorgesehenen Frist eingebracht wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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