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G309 2130936-1•BVwG G309 2130936-1
G309 2130936-1Bundesverwaltungsgericht14.12.2016
Antragsrecht, aufschiebende Wirkung, Behebung der Entscheidung,<br/>EU-Entsendebestätigung, Mängelbehebung, Rechtsmittelbelehrung,<br/>Rechtswidrigkeit, Zurückweisung, Zustellung
G309 2130936-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef EBERHARD und Kurt ALLMANNSDORFER als Beisitzer über die Beschwerde der "XXXX" (Entsendebetrieb), in XXXX, Italien, etabliert, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.05.2016, XXXX, betreffend der Zurückweisung des Antrages auf
Erteilung einer EU-Entsendebestätigung für XXXX, geb. XXXX, StA:
Kroatien, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die XXXX mit Firmensitz in Italien (im Folgenden: BF) meldete am 01.03.2016 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Entsendung des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Kroatien (im Folgenden: Arbeitnehmer), für die berufliche Tätigkeit als "Antriebsspezialist" gemäß § 7b Abs. 3 und Abs. 4 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) und § 18 Abs. 12 AuslBG (Ausländerbeschäftigungsgesetz).
Als Entsendebetrieb wurde die BF und als inländischer Auftraggeber die Fa. XXXX, etabliert in XXXX (im Folgenden: Auftraggeber), angeführt.
2. Mit per E-Mail übermitteltem Schriftsatz vom 03.03.2016 wurde die BF seitens des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), unter Hinweis darauf, ansonsten aufgrund der Aktenlage entscheiden zu müssen, zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen bis längstens 18.03.2016, aufgefordert.
3. Mit Bescheid vom 09.05.2016, der BF am Postweg an ihren Firmensitz in Italien zugestellt am 16.05.2016, wurde von der belangten Behörde der Antrag der BF auf Bestätigung der EU-Entsendung für den Arbeitnehmer für die berufliche Tätigkeit als "Antriebsspezialist" für den Projektauftrag des Auftraggebers gemäß § 13 Abs. 3 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mangels ergänzender Vorlage der angeforderten Akten gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit der Zurückweisung des Antrags der BF vorzugehen gewesen sei.
4. Mit bei der belangten Behörde am 15.06.2016 eingegangenem Schreiben erhoben die BF, vertreten durch die XXXX (im Folgenden: RV), als auch der durch die RV vertretene Arbeitnehmer, am 13.06.2016 (Datum: Poststempel) rechtzeitig Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen, unter Verweis auf die Unzulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung, auf die Rechtswidrigkeit der Zurückweisung eines nicht gestellten Antrages in einem Meldeverfahren sowie auf Mangelhaftigkeit, sowohl hinsichtlich der Zustellung des angefochten Bescheides, insbesondere aufgrund einer unterlassenen Übersetzung in die italienische Sprache, als auch im Hinblick auf die Aktenvorlageaufforderung der belangten Behörde, hingewiesen.
Demzufolge wurden, neben dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Ausstellung einer Entsendebestätigung beantragt.
5. Mit Aktenvorlage vom 27.07.2016 wurden dem BVwG die Verfahrensakten zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit Entsendemeldung vom 01.03.2016 meldete die BF, die "XXXX", gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG die Entsendung des Arbeitnehmers, XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Kroatien, für die berufliche Tätigkeit als "Antriebsspezialist" für das Projekt des Auftraggebers, der XXXX, etabliert in XXXX, mittels Formularvordruck (ZKO3) bei der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO).
Der Beginn der Beschäftigung in Österreich wurde in dem von der BF übermittelten Formular ZKO3 zur Meldung einer Entsendung mit Beginn am 08.03.2016 und Enddatum 31.05.2016 angegeben.
1.2. Es wird festgestellt, dass die Meldung der BF alle Angaben iSd § 7b Abs. 4 AVRAG enthalten hat.
1.3. Mit per E-Mail an die E-Mail-Adresse der BF ("XXXX") versandtem Schreiben vom 03.03.2016 wurde diese von Seiten der belangten Behörde zur ergänzenden Vorlage von näher bezeichneten Unterlagen bis zum 18.03.2016 unter dem Hinweis, dass im Falle des Unterbleibens der Nachreichung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden sei, aufgefordert.
1.4. Mit einem der BF am 16.05.2016 durch die Post (Internationaler Rückschein) an die Firmenadresse der BF in Italien zugestellten, in deutscher Sprache verfassten, keine Übersetzung in die italienische Sprache beinhaltenden, Bescheid, wurde die als Antrag gewertete Meldung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG von der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
1.5. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 13.06.2016, bei der belangten Behörde eingegangen am 15.06.2016, stellte die BF mit Verweis auf die in der Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Abänderung des Bescheides der belangten Behörde und auf Ausstellung der EU-Entsendebestätigung nach § 18 Abs. 12 AuslBG sowie in eventu auf Aufhebung des Bescheides oder Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Arbeitsmarktservice sowie der nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsakten.
Die Feststellungen zur erstatteten ZKO3-Meldung beruhen auf der dem Akt angeschlossenen bezughabenden Meldungsformulare der BF.
Die Wertung der Meldung der BF als Antrag sowie deren Zurückweisung beruhen auf dem angefochtenen Bescheid.
Die Feststellungen hinsichtlich der an die BF gerichteten Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen sowie deren Versandart beruhen auf dem oben bezeichneten Schreiben der belangten Behörde vom 03.03.2016, dem angefochtenen Bescheid sowie den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde.
Die Feststellung zur Zustellung des angefochtenen Bescheides per Post an die Firmenadresse der BF beruht auf einer im Akt befindlichen Zustellbestätigung (Internationaler Rückschein).
Die Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens aller in § 7b Abs. 4 AVRAG vorgesehenen Angaben beruhen auf der sich im Akt befindlichen Meldung der BF, welche unter Verwendung eines, die Angaben iSd § 7b Abs. 4 AVRAG abfragenden, Formularvordruckes erfolgt ist.
3.1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz), BGBl. I 2013/10 idgF. BGBl. I 2016/50, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheiden über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl. I 2013/33 idgF. BGBl. I 2015/82, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991), BGBl. 1991/51 idgF. BGBl. I 2013/161, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO (Bundesabgabenordnung), BGBl. 1961/194, des AgrVG (Agrarverfahrensgesetz), BGBl. 1950/173 und des DVG (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984), BGBl. 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Der mit "Aufschiebende Wirkung" betitelte § 13 VwGVG lautet:
"§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."
§ 22 VwGVG lautet:
"§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."
Gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist und kann das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 3 leg cit Bescheide gemäß § 13 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Gemäß § 20f Abs. 4 AuslBG haben Beschwerden gegen den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung, einer Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines, keine aufschiebende Wirkung.
Dem Spruch des angefochtenen Bescheides kann kein Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entnommen werden, sondern findet sich ein solcher Hinweis lediglich in der Rechtsmittelbelehrung. Da jedoch nur der Spruch eines Bescheides Bindungswirkung entfaltet und Ausführungen in der Begründung nicht genügen um über das Nichtvorliegen einer von Gesetzes wegen zuerkannten Rechtswirkung, hier aufschiebende Wirkung, rechtsgültig abzusprechen (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2011) Rz 412), kommt sohin mangels rechtsgültiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dieser gemäß § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung ex lege zu.
Dies insbesondere im Sinne des, einen bescheidmäßigen Abspruch fordernden, § 13
Abs. 2 VwGVG - gegenständlichen gegen die Zurückweisung der Anzeige auf Ausstellung einer EU-Entsendebewilligung bzw. Untersagung der Entsendung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG gerichteten Rechtsmittels, angesichts der - gegenständlich außer Zweifel stehenden - rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde.
Der BF käme verfahrensgegenständlich ein Antragsrecht hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG nur in dem Fall zu, dass die belangte Behörde bereits gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG oder das Verwaltungsgericht gemäß § 22
Abs. 2 VwGVG über die Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden hätte. Da eine solche Entscheidung fehlt, kommt der BF auch kein bezughabendes Antragsrecht auf Zuerkennung der - bereits ex lege zukommenden - aufschiebenden Wirkung zu.
Demzufolge war der Antrag der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.
3.3.1. Gemäß § 11 Abs. 1 ZustG (Zustellgesetz), BGBl. 1982/200 idgF. BGBl. I 2013/33, sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Gemäß § 7 ZustG gilt im Falle des Unterlaufens eines Mangels im Verfahren der Zustellung diese als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Das auch von Österreich und von Italien ratifizierte EuZustÜbk (Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland), BGBl. 1983/67 idF BGBl. III 2005/53, stellt eine internationale Vereinbarung iSd § 11 Abs. 1 ZustG dar. Der mit "Art der Zustellung" betitelte Art 6 EuZustÜbk regelt die Zustellung durch eine, gemäß Art 2 Abs. 1 EuZustÜbk vom jeweiligen Vertragsstaat zu bestimmende, zentrale Behörde des Vertragsstaates, in dem die Zustellung nach EuZustÜbk erfolgen soll.
Art 6 EuZustÜb lautet:
"Artikel 6
Art der Zustellung
(1) Die zentrale Behörde des ersuchten Staates nimmt die Zustellung auf Grund dieses Übereinkommens vor, und zwar
a) entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt,
b) oder in einer besonderen von der ersuchenden Behörde gewünschten Form, es sei denn, daß diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar ist.
(2) Von dem Fall des Absatzes 1 Buchstabe b abgesehen, darf die Zustellung stets durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, wenn er zur Annahme bereit ist.
(3) Wünscht die ersuchende Behörde, daß die Zustellung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt, so entspricht die zentrale Behörde des ersuchten Staates diesem Wunsch, sofern diese Frist eingehalten werden kann."
Das EuZustÜbk enthält unter anderem auch eine Bestimmung hinsichtlich der Sprache, in welcher ein ausländisches Schriftstück zuzustellen ist. Der mit "Sprachen" betitelte Art 7 EuZustÜbk lautet:
"Artikel 7
Sprachen
(1) Soll ein ausländisches Schriftstück nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 zugestellt werden, so braucht keine Übersetzung beigefügt zu werden.
(2) Lehnt jedoch der Empfänger die Annahme des Schriftstücks mit der Begründung ab, daß er die Sprache nicht versteht, in der es abgefaßt ist, so läßt die zentrale Behörde des ersuchten Staates das Schriftstück in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Staates übersetzen. Sie kann auch die ersuchende Behörde auffordern, das Schriftstück in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Staates übersetzen oder ihm eine Übersetzung in diese Sprache beifügen zu lassen.
(3) Soll ein ausländisches Schriftstück nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zugestellt werden, so wird das Schriftstück auf Verlangen der zentralen Behörde des ersuchten Staates in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Staates übersetzt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet."
Nach Art 11 EuZustÜbk steht es jedem Vertragsstaat offen, Personen, die sich im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befinden, Schriftstücke auch unmittelbar durch die Post zustellen zu lassen.
Art 11 EuZustÜbk lautet:
"Artikel 11
Zustellung durch die Post
(1) Jeder Vertragsstaat kann Personen, die sich im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befinden, Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen lassen.
(2) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung der Zustellung durch die Post in seinem Hoheitsgebiet wegen der Staatsangehörigkeit des Empfängers oder für bestimmte Arten von Schriftstücken ganz oder teilweise widersprechen. Jeder andere Vertragsstaat kann sich auf das Fehlen der Gegenseitigkeit berufen.
(3) Die Erklärung nach Absatz 2 wird je nach Lage des Falles mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für den die Erklärung abgebenden Staat in Kraft tritt, oder drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Europarats wirksam. Sie kann ganz oder teilweise durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird drei Monate nach Eingang der Erklärung wirksam."
Jeder Vertragsstaat kann nach Maßgabe des Art 1 EuZustÜbk den Anwendungsbereich des EuZustÜbk auf seinem Hoheitsgebiet durch eine Erklärung an den Generalsekretär des Europarates für bestimmte Zustellvorgänge ausschließen. Art 1 EuZustÜbk lautet wie folgt:
"Artikel 1
Anwendungsbereich des Übereinkommens
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen Amtshilfe zu leisten.
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung in Finanz- oder Strafsachen. Jedoch kann jeder Staat bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß bezüglich der an ihn gerichteten Ersuchen das Übereinkommen in Finanzsachen sowie auf Verfahren über Straftaten Anwendung findet, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit seiner Gerichte fällt. Dieser Staat kann in seiner Erklärung mitteilen, daß er sich auf das Fehlen der Gegenseitigkeit berufen wird.
(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Verwaltungssachen bezeichnen, auf die er das Übereinkommen nicht anwenden wird. Jeder andere Vertragsstaat kann sich auf das Fehlen der Gegenseitigkeit berufen.
(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 2 und 3 werden je nach Lage des Falles mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für den die Erklärung abgebenden Staat in Kraft tritt, oder drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Europarats wirksam. Sie können ganz oder teilweise durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird drei Monate nach Eingang der Erklärung wirksam."
Anlässlich der Ratifizierung des Übereinkommens hat Italien folgende Erklärung zu Art 1 Abs. 3 EuZustÜbk abgegeben (dazu Kundmachung des Bundeskanzlers vom 01.02.1985 betreffend die Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland durch Italien, BGBl. 1985/64):
"Die italienische Regierung erklärt, daß das Übereinkommen keine Anwendung findet auf an die Italienische Republik gerichtete Ersuchen, die den Außenhandel (Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr) oder Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze betreffen."
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher:
Grundsätzlich gilt für die Zustellung nach Italien gem. § 11 Abs. 1 ZustG das EuZustÜbk nach Maßgabe der von Italien gem. Art 1 Abs. 3 EuZustÜbk abgegebenen Erklärung. Folglich findet das Übereinkommen auf an die Italienische Republik gerichtete Ersuchen, welche den Außenhandel, insbesondere den Dienstleistungsverkehr, betreffen, keine Anwendung. Dem Wortlaut der Erklärung (arg: " [...], daß das Übereinkommen keine Anwendung findet auf an die Italienische Republik gerichtete Ersuchen, [...]) kann entnommen werden, dass das EuZustÜbk in jenen Fällen nicht zu gelten hat, in denen Anbringen betreffend oben bezeichneter Rechtssachen direkt an die Italienische Republik im Sinne des Art. 6 EuZustÜbk, also an eine italienische Behörde bzw. an die zentrale Behörde nach Art 2 Abs. 2 EuZustÜbk, gerichtet sind.
Die Erklärung lässt jedoch die Möglichkeit der postalischen Zustellung nach Art 11 EuZustÜbk gänzlich unerwähnt, sodass die Zustellung von Schriftstücken auf italienischem Boden durch die Post gem. Art 11 EuZustÜbk von der Erklärung bewusst ausgenommen wurde, und somit zulässig ist. Es wurde von der Italienischen Regierung auch kein, die Zustellung durch die Post wegen Staatsangehörigkeit des Empfängers oder für bestimmte Arten von Schriftstücken ganz oder teilweise ausschließender, Vorbehalt nach Art 11 Abs. 2 EuZustÜbk erklärt. Dies stützt die Auslegung der oben zitierten Erklärung hinsichtlich des Ausschlusses des EuZustÜbk für direkt an italienische Behörden gerichtete Zustellvorgänge, verfahrensgegenständlich eine Verwaltungssache den Dienstleistungsverkehr betreffend, welcher sich demnach jedoch nicht auch auf die Zustellung durch die Post gem. Art 11 EuZustÜbk erstreckt.
Art 7 EuZustÜbk bezieht sich hinsichtlich der Regelung über die Übersetzung von zuzustellenden Schriftstücken seinem Wortlaut nach nur auf die in Art 6 Abs. 1 lit a und b EuZustÜbk geregelte Zustellung durch die zentrale Behörde nach Art 2 Abs. 1 EuZustÜbk. Hingegen enthält Art 11 EuZustÜbk für die postalische Zustellung keine weiteren Bestimmungen hinsichtlich der Übersetzung von zuzustellenden Schriftstücken. Aus diesem Zusammenhang und aus der Abwesenheit weiterer Regelungen zur Übersetzung von postalisch zuzustellenden Schriftstücken im EuZustÜbk ergibt sich, dass die Zustellung eines Schriftstückes durch die Post in der von der zustellenden Behörde gewählten Sprache (Amtssprache), vorgenommen werden kann.
Die belangte Behörde durfte den verfahrensgegenständlichen Bescheid gem. Art 11 EuZustÜbk auf dem Postweg zustellen und hat dies auch getan. Da für die Zustellung im Postweg eine Übersetzung nach Art 11 EuZustÜbk nicht vorgesehen ist, war dem verfahrensgegenständlichen Bescheid seitens der Behörde auch keine Übersetzung des Bescheides in die italienische Sprache beizufügen. Folglich hat die belangte Behörde mit der postalischen Übermittlung des verfahrensgegenständlichen, in deutscher Sprache verfassten Bescheides, unmittelbar an den Firmensitz der BF in Italien, die Zustellung bewirkt, und somit alle an eine rechtskonforme Zustellung geknüpften Rechtswirkungen ausgelöst.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der VwGH ausgesprochen hat, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustG maßgeblich sei, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergebe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (dazu VwGH 20.01.2015, Ro 2014/09/0059; 16.05.2011, 2009/17/0185; 23.06.2003, 2002/17/0182; VwSlg 7231 F/1997). Die fehlende Übersetzung eines zuzustellenden Dokumentes ist als Unvollständigkeit des Schriftstückes und somit als nicht heilbar iSd § 7 ZustG anzusehen. Dies gilt allerdings nur für jene Fälle, in denen das anzuwendende internationalen Abkommen überhaupt eine Übersetzung vorsieht (dazu VwGH 26.06.2014, 2010/16/0103; 19.05.1988, 87/16/0110).
In Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid ist das EuZustÜbk nach Maßgabe des von Italien dazu erklärten Vorbehaltes anzuwenden und es ist somit, wie bereits ausgeführt, eine Übersetzung von im Postweg zuzustellenden Schriftstücken nach Art 11 EuZustÜbk nicht vorgesehen. Würde also die Zustellung des allein in deutscher Sprache verfassten Bescheides ohne Beifügung einer Übersetzung einen Mangel darstellen, so wäre dieser einer Heilung nach § 7 ZustG zugänglich.
Ein Schriftstück ist als "tatsächlich zugekommen" und somit als geheilt iSd § 7 ZustG anzusehen, wenn es in die Hände des Empfängers gelangt. Dies ist dann anzunehmen, wenn dieser "dem Zustellinhalt gemäß reagiert" (VwGH 20.01.2015, Ro 2014/09/0059 mwN). Im Ergreifen eines Rechtsmittels gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid ist eine solche, einem Verwaltungsakt entsprechende, Reaktion iSd § 7 ZustG zu sehen.
3.3.3. Gemäß § 32a Abs. 11 iVm Abs. 1 und 7 AuslBG (Ausländerbeschäftigungsgesetz), BGBl BGBl. 1975/218 idgF. BGBl. I 2015/113, ist für die Beschäftigung von EU-Bürgern aus Kroatien, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem EWR-Mitgliedsstaat, ausgenommen Kroatien, Bulgarien und Rumänien, zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen nach Österreich entsandt werden, § 18 Abs. 12 AuslBG anzuwenden.
Gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.
Gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG ist für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn
1. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und
2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7b Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 AVRAG
(Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz), BGBl. 1993/459 idgF. BGBl. I 2016/44, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln.
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.
Maßgebliche Grundlage für die Prüfung der EU-Konformität der Entsendung ist die im § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG vorgesehene Meldung des entsendenden Unternehmens an die zentrale Koordinationsstelle im BMF. Die zentrale Koordinationsstelle hat die Meldung aller nach Österreich entsandten drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer und aller Arbeitnehmer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), umgehend und automationsunterstützt der jeweils zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG zu übermitteln.
Die Meldung (Meldeformular ZKO3) ist vom Arbeitgeber der entsandten Arbeitnehmer spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme zu erstatten und hat gemäß § 7b Abs. 4 AVRAG folgende - für die Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 AuslBG erforderliche - Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Arbeitgebers,
gegebenenfalls Name und Anschrift des mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten,
Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),
Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Staatsangehörigkeit der entsandten Arbeitnehmer,
Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts,
den Beschäftigungsort,
sofern es sich um Bauarbeiten gemäß § 7b Abs. 2 letzter Satz AVRAG handelt, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers,
sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, eine Abschrift dieser Genehmigung (anstelle der Abschrift ist auch die bloße Angabe der ausstellenden Behörde, der Geschäftszahl, des Ausstellungsdatums und der Geltungsdauer zulässig),
sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, eine Abschrift dieser Genehmigung (anstelle der Abschrift ist auch die bloße Angabe der ausstellenden Behörde, der Geschäftszahl, des Ausstellungsdatums und der Geltungsdauer zulässig).
Die ordnungsgemäße Zulassung zu einer Beschäftigung über die Dauer der Entsendung hinaus wird anhand der im Sitzstaat des entsendenden Unternehmens erforderlichen Aufenthalts- und/oder Arbeitsgenehmigung geprüft. Ist im Sitzstaat des entsendenden Unternehmens keine Aufenthalts- und/oder Arbeitsgenehmigung erforderlich, ist von einer ordnungsgemäßen Zulassung auszugehen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) lauten:
"KAPITEL 3
DIENSTLEISTUNGEN
Artikel 56 (ex-Artikel 49 EGV)
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.
Artikel 57 (ex-Artikel 50 EGV)
Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt."
Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 regelt die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsenderichtlinie). Gemäß Art 1 Abs. 3 Entsenderichtlinie ist diese anzuwenden, liegt also ein Anwendungsfall der Art 56 und 57 AEUV vor, soweit Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine der in Art 1 Abs. 3 leg cit näher bezeichneten, länderübergreifenden Maßnahmen trifft. Art 1 Entsenderichtlinie lautet:
"Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer gemäß Absatz 3 in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Schiffsbesatzungen von Unternehmen der Handelsmarine.
(3) Diese Richtlinie findet Anwendung, soweit die in Absatz 1 genannten Unternehmen eine der folgenden länderübergreifenden Maßnahmen treffen:
a) einen Arbeitnehmer in ihrem Namen und unter ihrer Leitung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Vertrags entsenden, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in diesem Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder
b) einen Arbeitnehmer in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder
c) als Leiharbeitsunternehmen oder als einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellendes Unternehmen einen Arbeitnehmer in ein verwendendes Unternehmen entsenden, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder dort seine Tätigkeit ausübt, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitunternehmen oder dem einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht.
(4) Unternehmen mit Sitz in einem Nichtmitgliedstaat darf keine günstigere Behandlung zuteil werden als Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat."
Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil "Vander Elst", EuGH Rs C-43/93, klargestellt, dass das Recht eines Unternehmens auf Ausübung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 49 und 50 EUV (jetzt: Art 56 bis 62 AEUV) auch das Recht mit einschließt, Arbeitskräfte ohne Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates zur Erbringung der Dienstleistung in einem anderen EU-Mitgliedstaat einzusetzen. Demnach darf von einem grenzüberschreitend tätigen EU-Unternehmen nicht verlangt werden, für den Einsatz seiner Arbeitskräfte ohne EU-Staatsangehörigkeit eine Beschäftigungsbewilligung einholen zu müssen, wenn diese Arbeitskräfte am EU-Sitz des Unternehmens ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigt sind.
Im Urteil des EuGH vom 21.09.2006, C-168/04, Kommission/Österreich hat der EuGH festgehalten, dass ein Mitgliedstaat kontrollieren darf, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und von dort Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Dienstleistung nutzt, beispielsweise dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (ebendort, Rz 56). Gleichwohl räumt der EuGH den Mitgliedstaaten die Befugnis ein, die Beachtung der nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erbringung von Dienstleistungen zu kontrollieren und sich dabei insbesondere zu vergewissern, dass betriebsentsandte Arbeitnehmer im Sitzstaat ihres Arbeitgebers legalen Status bezüglich Aufenthalt, Arbeitsberechtigung und soziale Absicherung haben. Die Kontrollmaßnahmen müssen sich jedoch innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen bewegen und dürfen die Dienstleistungsfreiheit nicht unverhältnismäßig einschränken.
Mit Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. I 2007/78, wurden die Regelungen für die EU-Betriebsentsendung vollständig an dieses Urteil angepasst. In der Regierungsvorlage (215 dB XXIII. GP) heißt es dazu auszugsweise:
"Um parallele Prüfungen zu vermeiden, soll die verpflichtende Anzeige der Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte an das Arbeitsmarktservice entfallen und statt dessen die im § 7b AVRAG vorgesehene Meldung von Betriebsentsendungen an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung im Bundesministerium für Finanzen (KIAB) als Grundlage für die Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Betriebsentsendung herangezogen werden. Die Meldung ist im Falle der Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte von der KIAB umgehend an das Arbeitsmarktservice weiterzuleiten und soll um jene Daten erweitert werden, die für die Prüfung einer gemeinschaftsrechtskonformen Entsendung durch das Arbeitsmarktservice erforderlich sind. Dabei handelt es sich insbesondere um die Arbeitsgenehmigung und die Aufenthaltsgenehmigung, um prüfen zu können, ob die entsandten Arbeitskräfte tatsächlich ordnungsgemäß und dauerhaft im Sitzstaat des Arbeitgebers beschäftigt sind."
3.3. 4 Fallbezogen ergibt sich daraus folgendes:
Im gegenständlichen Fall soll der Arbeitnehmer, XXXX, StA von Kroatien, von der BF, XXXX, mit Sitz in Italien, zum Projekteinsatz als "Antriebsspezialist" für die XXXX, mit Sitz in Österreich, entsendet werden. Zu diesem Zweck erstattete die BF eine Meldung mittels Meldeformular ZKO3 gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG und brachte damit klar zum Ausdruck, dass sie damit eine EU-Entsendung iSd § 18 Abs. 12 AuslBG beabsichtigt.
Angesichts dessen, dass die von der BF mittels Formularvordruck erstattete Meldung allen Erfordernissen des § 7b Abs. 4 AVRAG entsprochen hat, stellt sich die von der belangten Behörde an die BF gestellt Forderung hinsichtlich der Vorlage weiterer Unterlagen, ungeachtet deren grundsätzlichen Zu- oder Unzulässigkeit bzw. auch deren fraglichen rechtmäßigen Zustellung der Aufforderung per Mail an die BF, gegenständlich in jedem Fall nicht als Mängelbehebungsauftrag mit den Konsequenzen des § 13 Abs. 3 AVG dar. Das Verhalten der BF wäre demnach nur in eine Beurteilung dahingehend einzubeziehen gewesen, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung der EU-Entsendung vorliegen oder nicht, weshalb sich die, eine inhaltliche Erledigung verweigernde, zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde, gegenständlich als rechtswidrig erweist (vgl. VwGH 24.01.2014, 2013/09/0093; 21.03.2013, 2012/09/0120).
Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid zu beheben. Auf Grund des in § 27 VwGVG normierten Prüfungsumfanges des Verwaltungsgerichtes war die gegenständliche Entscheidung auf die Zurückweisungsentscheidung der belangten Behörde beschränkt. Verfahrensgegenständlich wird daher die belangte Behörde über die Meldung der BF iSd § 18 Abs. 12 AuslBG inhaltlich zu entscheiden haben (§ 28 Abs. 5 VwGVG).
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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