BVwG W246 2136383-1

W246 2136383-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2016

Regest

aktuelle Gefahr, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>soziale Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W246 2136383-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W246.2136383.1.01

Spruch

W246 2136383-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zl. 1071228305-150577696, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2016 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 28.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Afghanistan und am XXXX geboren zu sein.

2. Am 29.05.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, Schiit und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara zu sein. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er mit seinen Eltern auf Grund des Krieges in Afghanistan nach Pakistan geflüchtet sei. Pakistan hätte er verlassen müssen, weil auch dort die Lage unsicher sei; in Pakistan würden Hazara und Schiiten getötet werden, sein Leben sei in Gefahr gewesen.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 23.10.2015 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Verweis auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 23.07.2015 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX fest.

4. Am 30.08.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Dabei erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer u.a. an, dass sein Vater in Afghanistan als Hirte tätig gewesen und eines Tages während seiner Arbeit von den Taliban angehalten, geschlagen und mit dem Tode bedroht worden sei; dabei seien ihm die Tiere weggenommen worden. Die Bewohner des Dorfes, deren Tiere gehütet worden seien, hätten sich anschließend nach diesen Tieren erkundigt, der Erzählung des Vaters des Beschwerdeführers nicht geglaubt und seien davon ausgegangen, dass der Vater des Beschwerdeführers die Tiere verkauft hätte, weshalb sie diesen mit dem Tode bedroht hätten. Aus diesen Gründen sei der Vater des Beschwerdeführers schließlich mit seiner Familie nach Pakistan ausgereist; der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt ca. zwei Jahre alt gewesen.

5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.09.2016, zugestellt am 06.09.2016, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine bis 01.09.2017 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass sich die vorgebrachten Fluchtgründe lediglich auf Pakistan und nicht auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Afghanistan, beziehen würden. Dass der Beschwerdeführer befürchten müsse, in Afghanistan als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara von den Taliban bedroht oder gar getötet zu werden, entspreche einer Behauptung, die sich weder den amtsbekannten Tatsachen noch den Informationen, die sich aus der Zusammenstellung der Staatendokumentation ergeben würden, entnehmen ließe.

6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG), vom 02.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, (in der Folge: BFA-VG), die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

7. Der Beschwerdeführer erhob durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides fristgerecht Beschwerde, welche am 29.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.

Die Beschwerde führt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zwar als glaubwürdig gewertet worden sei, diese jedoch entgegen der Angaben des Beschwerdeführers nicht von einer Verfolgung seiner Person iSd GFK ausgegangen sei; die belangte Behörde hätte sich im Rahmen ihrer amtwegigen Ermittlungspflicht eingehender mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Weiters hält die Beschwerde unter Verweis auf u.a. die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass eine Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan nicht ohne weiteres auszuschließen sei.

8. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 05.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

9. Mit Schreiben vom 03.11.2016 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2016 geladen.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.11.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich v.a. zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf internationalen Schutz vom 28.05.2015, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2016, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem.

Er stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern im Alter von ca. zwei Jahren und zog nach Quetta in Pakistan, wo die Mutter des Beschwerdeführers nach seinem letzten Wissensstand nach wie vor aufhältig ist; er hat mit dieser aktuell keinen Kontakt. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. In Pakistan besuchte der Beschwerdeführer keine Schule und war während seines Aufenthalts als Schweißer, Schneider und zuletzt als Textilverkäufer auf einem Markt tätig.

1.1.2. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2014 aus Pakistan über die Türkei nach Griechenland und in weiterer Folge über Ungarn nach Österreich weiter, wo er am 28.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.1.3. Der Vater des Beschwerdeführers war - als seine Familie noch in Afghanistan aufhältig war - in Afghanistan als Hirte tätig und wurde eines Tages während seiner Arbeit von den Taliban angehalten, geschlagen und mit dem Tode bedroht; dabei wurden ihm die von ihm mitgeführten Schafe weggenommen. Als der Vater des Beschwerdeführers mehreren Bewohnern des Dorfes des Beschwerdeführers diese Geschichte erzählte, glaubten sie dem Vater des Beschwerdeführers diese nicht und nahmen an, dass der Vater des Beschwerdeführers die Schafe verkauft hätte. Mehrere Dorfbewohner kamen in der Folge mehrmals zum Vater des Beschwerdeführers nach Hause und drohten diesem mit dem Umbringen auf Grund der fehlenden Schafe. Aus diesem Grund reiste die Familie des Beschwerdeführers aus Afghanistan nach Pakistan aus.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der o.a. Ereignisse (Bedrohung des Vaters des Beschwerdeführers durch die Taliban sowie Bewohner seines Dorfes) bei einer Rückkehr nach Afghanistan Drohungs- bzw. Gewalthandlungen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Ghazni

Im Zeitraum 1.1. bis 31.8.2015 wurden in der Provinz Ghazni 705 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul-Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz an (Pajhwok o. D.a). Die Provinz ist in neunzehn Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Haupstadt Ghazni City liegt 145 km südlich von Kabul auf der Autobahn Kabul-Kandahar (Pajhwok o.D.a). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.228.831 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vgl. Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015).

Eine Anzahl von Selbstmordattentaten, gezielten Tötungen und Entführungen wurde registriert. Dies hat dazu geführt, dass die Sicherheitsatmosphäre auch weiterhin volatil ist. Aber auch den Aufständischen wurde mit einer Anzahl von erfolgreichen militärischen Operationen entgegengetreten. Die internationalen Kräfte (USA und Polen) haben sich im Jahr 2014 aus der Provinz zurückgezogen und die afghanischen Sicherheitskräfte führen die Operationen seitdem eigenständig durch (vertrauliche Quelle 15.9.2015).

In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 21.12.2015; Ariana News 26.7.2015; Tolonews 6.6.2015; Tolonews 2.6.2015; Tolonews 2.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Tolonews 2.3.2015; Tolonews 3.2.2015; Tolonews 13.1.2015; Tolonews 14.12.2014; Tolonews 12.11.2014).

Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11.2015).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).

Ein Vertreter einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung Hazara keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais, weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit, die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nichtstaatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikhs, Hindus und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express 16.5.2012).

Quellen:

in der Islamischen Republik Afghanistan

in der Islamischen Republik Afghanistan

Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

(18.3.2015): Ambassador Bathija received a farewell by officials at the Department of

Foreign Affaires of Canada

http://www.afghanemb-canada.net/public-affairs-afghanistanembassy-canada-ottawa/news-reports-afghanistan-embassy-canadaottawa/

2015/Farewell%20Sham%20Lal%20Bathija.htm Zugriff 5.11.2015

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html Zugriff

22.10. 2015

http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html Zugriff 21.10.2015

http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf Zugriff

11.9. 2014

Pride In Serving His Country

http://gandhara.rferl.org/content/article/25386024.html

Zugriff 5.11.2015

http://www.newindianexpress.com/thesundaystandard/article350359.ece?service=print

Zugriff 5.11.2015

Afghanistan

http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF%20Annual%20Report%202015%20%28

2%29.pdf Zugriff 22.10.2015

Freedom - Afghanistan

http://www.ecoi.net/local_link/313345/451609_de.html Zugriff

23.10. 2015

Practices 2014 - Afghanistan

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236632Zugriff 13.10.2015

(29.9.2015): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der

Staatendokumentation auf

Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren, in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen von Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42-45% Paschtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara und 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015), wie z.B. Aimaken (4%), Turkmenen (3%), Balutschen (2%) und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Paschtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an; dies in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge sind Hazara - entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung - keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).

Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

in der Islamischen Republik Afghanistan

in der Islamischen Republik Afghanistan

http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign-policy/afghanistanindex/ index20150731.pdf?la=en Zugriff 27.10.9.2015

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html Zugriff 11.9.2014

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html Zugriff

22.10. 2015

and Government Performance

http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf Zugriff

27.10. 2015

http://www.dw.de/abdullah-ist-keine-integrationsfigur-f%C3%BCr-afghanistan/a-

17593741 Zugriff 11.9.2014

27.10. 2015

http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf Zugriff

27.10. 2015

Practices 2014 - Afghanistan

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236632 Zugriff 13.10.2015

Die Lage der Hazara seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001:

(Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. RASULY vom 17.02.2016 im Verfahren betreffend einen anderen Asylwerber vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W119 2102332-1; Schreibfehler teilweise korrigiert)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Ende 2001 in einer Konferenz in Bonn festgelegt, dass alle Ethnien Afghanistans, einschließlich der Hazara, an der staatlichen Macht beteiligt werden müssen. So haben die Hazara und andere schiitische Gruppen seit Ende 2001 im afghanischen Staat einen stellvertretenden Staatspräsidenten, fünf Ministerposten und jeweils einen stellvertretenden Minister im Staatssicherheits-, Verteidigungs- und Innenministerium. Außerdem haben sie mehrere Schlüsselpräsidien in diesen Ministerien. Der stellvertretende Armee-Chef ist derzeit ein Hazara namens General Morad Ali Morad. General Morad hat weitgehende Befehlsbefugnisse und befehligt derzeit in verschiedenen Provinzen wie Kunduz, Baghlan oder Helmand die Operationen gegen die Taliban. Die Hazara-Parteien, allen voran die Hezb-e Wahdat, kontrollieren derzeit die Hauptsiedlungsgebiete der Hazara im Rahmen der staatlichen Authorität.

Diese Gebiete sind: Bamiyan, Daykundi, die Distrikte Jaghuri, Malistan, Nawur, Jaghatu, Teile von Qarabagh usw. in der Provinz Ghazni, die Hazara-Wohnbezirke in Mazar-e Sharif und einige Distrikte der Provinzen Samangan, wie Dara-e Suf, Hazara-Siedlungsgebiete in der Provinz Sara-e Pul und in der Provinz Balkh sowie die von Hazara bewohnten Distrikte und Dörfer in der Provinz Maidan Wardak, vor allem Hessa-i-Awal-i Behsud, Behsud-i Markazi und Daymirdad. Die Hazara sind in Kabul im politisch-kulturellen Leben und im Bildungs- und Wirtschaftsbereich maßgebend vertreten. Sie betreiben mehrere Fernsehsendungen und haben dutzende Privatuniversitäten und Institute im Land. Sie stellen in den staatlichen Universitäten im Verhältnis zu ihrer Anzahl mehr Studenten als jede andere Ethnie des Landes, weil sie durch ihre leidgeprüfte Geschichte die derzeitigen Möglichkeiten besser wahrnehmen.

Die Hazara und andere Schiiten haben in Großstädten wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat eigene islamische Bildungseinrichtungen für die schiitische Islam-Lehre. Diese werden vom Iran finanziert und mit Lehrkräften unterstützt. Die Hazara als Schiiten dürfen zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans seit dem Sturz des Taliban-Regimes ungestört und in vollem Umfang schiitische Rituale, wie den wichtigsten Feiertag Ashura, den Gedenktag an den Märtyrertod Imam Husain, mit Prozessionen auch in den nicht schiitischen Bezirken in Kabul und Mazar-e Sharif und in anderen Städten zelebrieren, ohne von den Sunniten gestört und lächerlich gemacht zu werden. Früher haben sie nur in ihren Moscheen unter sich gefeiert. Ca. ein Drittel der Parlamentsabgeordneten in Kabul sind Hazara bzw. Schiiten und sind mit den sunnitischen Abgeordneten gleichberechtigt am politischen Prozess beteiligt. Somit sind die Hazara an der Staatsgewalt maßgebend beteiligt. Sie waren bis zum Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 in diesem Ausmaß in Afghanistan nie an der staatlichen Macht beteiligt.

Sie sind nicht nur an der Zentralgewalt beteiligt, sondern sie stellen auch die Gouverneure und die Sicherheitskommandanten in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und in allen anderen hauptsächlich von den Hazara bewohnten Distrikten in Ghazni und in Maidan Wardak. Alle bedeutenden Distrikte wie Jaghuri, Malistan, Jaghatu, Nawur und Teile von Qarabagh in Ghazni werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat behördlich verwaltet. Auch in Maidan Wardak werden die Hauptsiedlungsgebiete von Hazara, wie Hisa-i-Awal-i Behsud, Behsud-e Markazi und Day Mirdad, von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat kontrolliert und verwaltet. Mit ihrer neuen Stellung, ihrer Widerstandsfähigkeit und ihren Möglichkeiten befinden sich die Hazara in Afghanistan seit Ende 2001 nicht mehr in einer Opferrolle. Sie sind im Stande, sich kollektiv mit ihren Möglichkeiten im Rahmen des Staates zu verteidigen. Allerdings kommt es vor, dass immer wieder Taliban auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen im Süden, Westen und auf dem Weg nach Maidan Wardak und Bamiyan Reisebusse anhalten und bestimmte Reisende mitnehmen. Die meisten dieser Geiseln auf diesen Strecken sind Hazara. In den Jahren 2013 bis 2015 ist es mehrere Male vorgekommen, dass auf dieser Strecke Hazara aus den Reisebussen gezerrt und mitgenommen worden sind. Einige von ihnen wurden freigelassen, Dutzende wurden getötet.

Diese Aktionen der Taliban richten sich nicht nur gegen die Hazara, sondern die Taliban töten und entführen auch Paschtunen, Usbeken und Tadschiken. Bei jeder dieser Aktionen erwecken die Taliban den Anschein, als wäre sie nur gegen die jeweilige Volksgruppe, deren Mitglieder sie gerade entführt und getötet haben, gerichtet. Die Hauptroute von Kabul über den Salang-Pass nach Norden, Baghlan - Mazar-e Sharif - Kunduz, wird hauptsächlich von Paschtunen, Tadschiken und Usbeken befahren. Die Strecke zwischen Baghlan und Kunduz ist sehr gefährlich und die Reisenden versuchen, bis 14 Uhr die Strecke Baghlan nach Kunduz zu passieren, weil nachmittags die Taliban die Route immer wieder kurzfristig unter ihre Kontrolle bringen. Sie zerren willkürlich Personen aus Reisebussen und Taxis und nehmen sie als Geiseln mit. Einige dieser Personen werden von den Taliban später getötet. Dies sind großteils Tadschiken und Usbeken. Die meisten von den Taliban kontrollierten Gebiete in Afghanistan werden von Usbeken, Paschtunen und Tadschiken bewohnt. In diesen Gebieten werden die Menschen willkürlich bestraft und Personen, die einmal für die Regierung gearbeitet haben, geraten unter die Verfolgung und Unterdrückung der Taliban. Die Provinzen und Distrikte, wo hauptsächlich die Hazara wohnen, werden von diesen kontrolliert. Sie haben bis jetzt ihre Siedlungsgebiete soweit geschützt, dass die Taliban dort nicht eindringen konnten. Aber Distrikte wie Gisab in Uruzgan und Nirkh in Maidan Wardak, die auch von Paschtunen bewohnt werden, sowie einige Dörfer, die in den mehrheitlich von Paschtunen oder Usbeken bewohnten Gebieten liegen, werden nicht von den Hazara-Parteien kontrolliert. Manche dieser Gebiete werden immer wieder von den Taliban kurzfristig kontrolliert.

Die Taliban sind Anhänger der arabischen Fundamentalisten, allen voran Saudis, die gegen den Iran und damit gegen die Schiiten eingestellt sind. Daher kommt es immer wieder vor, dass die Taliban ihre Opfer, wenn sie Schiiten sind, zur Schau stellen. Aber sie bringen mehr Paschtunen und Usbeken um, deren Gebiete sie leicht unter ihre Kontrolle bringen können. In diesen Gebieten kommt es häufig vor, dass die Taliban willkürlich Menschen verfolgen, töten und die Jugendlichen, wenn sie benötigt werden, rekrutieren. Eine Zwangsrekrutierung seitens der Taliban ist dort möglich, wo sie vorherrschen.

Diese Gebiete liegen in den von Paschtunen und Usbeken bewohnten Provinzen, wie Nangarhar, Kandahar, Kunar, Kunduz, Faryab, Helmand usw. Wenn die Jugendlichen sich nicht dort befinden oder sich der Zwangsrekrutierung der Taliban entziehen und in Großstädte oder ins Ausland flüchten, werden sie von den Taliban nicht weiter gesucht. Allerdings können diese Jugendlichen nicht mehr in ihre Heimatregion zurückkehren, wenn die Taliban weiterhin dort vorherrschend sind. Zwangsrekrutierung ist nicht weit verbreitet, weil viele Jugendliche aus Gründen der Arbeitslosigkeit und ethnischer Solidarität sich den Taliban anschließen. Auch gibt es Regionen, deren Bevölkerung aus Gründen des Paschtunwali - dem Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen - es in "Krisenzeiten" für notwendig erachtet, den Taliban freiwillig Soldaten bereitzustellen. Die meisten Opfer der Taliban sind von 2013 bis Februar 2016 in den von Paschtunen bewohnten Provinzen Kandahar, Nangarhar, Kunar, Helmand, Logar, Wardak und in den Provinzen Kunduz, Faryab, Baghlan und Badakhshan zu verzeichnen, wo hauptsächlich Usbeken, Tadschiken und Paschtunen wohnen. Die Taliban haben im Oktober 2015 die Stadt Kunduz eingenommen und in wenigen Tagen den UNO-Berichten zufolge mehr als 800 Menschen getötet. Die getöteten Zivilisten waren Tadschiken und Usbeken. Derzeit werden die meisten Distrikte von Nangarhar von den Taliban kontrolliert und von ihnen werden immer wieder Massaker an der Zivilbevölkerung verübt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen (Pkt. II.1.1.):

Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diese Beurteilung kann ebenso für die Angaben zum Herkunftsort sowie den weiteren Aufenthaltsorten, zur Schul- und Berufslaufbahn, zum Aufenthaltsort seiner Mutter und zum Fluchtweg aus Pakistan nach Österreich getroffen werden.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.

Hinsichtlich der Gründe, die zur Ausreise der Familie des Beschwerdeführers aus Afghanistan führten, erstattete der Beschwerdeführer im Zuge des gesamten Verfahrens widerspruchsfreie Angaben. Soweit seine Schilderungen eine gewisse Detailfülle vermissen lassen, sind im vorliegenden Fall der verstrichene Zeitraum seit den dargestellten Ereignissen sowie die Tatsache, dass es sich hierbei um die Wiedergabe von Schilderungen eines Dritten, nämlich der Mutter des Beschwerdeführers, handelt, zu seinen Gunsten zu würdigen; der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt dieser Ereignisse noch ein Kleinkind und konnte diese daher naturgemäß nicht selbst wahrnehmen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte und des notorischen Amtswissens zur Entwicklung der historischen Situation in Afghanistan ist der vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehensverlauf nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht unplausibel.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zwar das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Ausreise aus Pakistan für nicht glaubhaft erachtete (s. S. 48 ff. des angefochtenen Bescheides), jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreisemotive aus Afghanistan auch nicht in Frage stellte.

Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers waren daher der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. II.1.2.):

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die unter Pkt. II.1.2. angeführten Länderfeststellungen decken sich mit jenen, die - neben darüber hinausgehenden Länderfeststellungen - bereits im angefochtenen Bescheid enthalten und damit beiden Verfahrensparteien bekannt sind (bereinigt um orthographische und grammatikalische Fehler). Die ebenfalls unter Pkt. II.1.2. wiedergegebene gutachterliche Stellungnahme zur Lage der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2016 zur Kenntnis gebracht. Sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2016 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zu aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan eine Stellungnahme abzugeben, worauf der Beschwerdeführer jeweils verzichtete.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, (in der Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005 (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid spricht keine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus, weshalb im vorliegenden Fall die vierwöchige Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG maßgeblich ist. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.09.2016 zugestellt. Die am 29.09.2016 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 26.03.2015, 2013/07/0011 uva.).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan vorgebracht hätte (vgl. hierzu Pkt. I.5.).

3.3. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht:

3.3.1. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von ca. zwei Jahren gemeinsam mit seinen Eltern aus Afghanistan aus, weil sein Vater einerseits von den Taliban und andererseits von Bewohnern seines Heimatdorfes bedroht worden war. Trotz dieser Bedrohungen gegen seinen Vater bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer auf Grund des familiären Verhältnisses zu seinem Vater zum jetzigen Zeitpunkt eine individuelle Verfolgungsgefahr in Afghanistan zu befürchten hätte:

Die Bedrohungen gegen den Vater des Beschwerdeführers liegen nunmehr bereits über 15 Jahre zurück und richteten sich gegen den Vater des Beschwerdeführers (s. S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 28.11.2016: "R: Wissen Sie, ob seitens der Taliban bzw. seitens der Dorfbewohner auch konkrete Bedrohungen gegen Sie oder Ihre Mutter ausgesprochen worden sind? BF: Das hat mir meine Mutter so nicht erzählt."), wobei der Beschwerdeführer damals ein Kind im Alter von ca. zwei Jahren war; im Verfahren kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor, dass der Beschwerdeführer nunmehr selbst auf Grund der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters Bedrohungshandlungen durch die Taliban bzw. die Bewohner seines Heimatdorfes in Afghanistan befürchten müsste. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist vor dem Hintergrund des seit den o.a. Bedrohungen vergangenen Zeitraumes die Annahme nicht lebensnah, dass der Beschwerdeführer, der beinahe sein gesamtes Leben in Pakistan verbracht hat und den Bewohnern seines Heimatdorfes in Afghanistan nur als Kleinkind bekannt war, nunmehr aktuell einer individuellen Bedrohung auf Grund der Verwandtschaft zu seinem Vater ausgesetzt wäre. Diesen Eindruck untermauern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2016, in der dieser selbst festhält, dass man ihn bei einer etwaigen Rückkehr nicht an seinem Aussehen erkennen würde, weil er im Alter von zwei Jahren aus Afghanistan ausgewandert sei (S. 8); daran ändert auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigte vage Befürchtung des Beschwerdeführers, man könnte ihm in Afghanistan Fragen stellen und auf diese Weise die Verbindung zu seinem Vater herstellen (S. 8), nichts, zumal vor dem Hintergrund der oben getätigten Ausführungen keine Gründe ersichtlich sind, warum dem Beschwerdeführer solche Fragen gestellt werden sollten.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es im Ergebnis davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende - iSd oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aktuelle - Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

3.3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048), jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt zu sein:

Den o.a. Länderberichten ist u.a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten, speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören, Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind (s. Pkt. II.1.2.). Weiters geht aus dem in der Beschwerde dargelegten Berichtsmaterial hervor, dass es zu Übergriffen gegen Angehörige der Volksgruppe der Hazara kommt und diese in jüngster Vergangenheit zugenommen haben (vgl. v.a. Update zur Sicherheitslage in Afghanistan der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 13.09.2015, Country Reports on Human Rights Practices 2015 des USDOS vom 13.04.2016 sowie die UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung des Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom 19.04.2016 auf S. 3 ff. der Beschwerde).

Obwohl diesen Länderberichten ohne Frage eine Gefährdung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan zu entnehmen ist, erreicht diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - auch vor dem Hintergrund des o.a. Auszugs aus einer gutachterlichen Stellungnahme zur Lage der Hazara in Afghanistan - nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verwies in seiner Judikatur auf die schlechte Situation für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe (EGMR 05.07.2016, 29094/09, A.M./Niederlande).

Zu den in der Beschwerde bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2016 angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Gruppenverfolgung der Hazara mit der Begründung nicht ausgeschlossen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Lage der Hazara keine Feststellungen getroffen habe (VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106), was jedoch in der vorliegenden Entscheidung nicht der Fall ist. Der Verwaltungsgerichtshof nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan an, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048).

Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen.

3.3.3. Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Bedrohungen seiner Person in Pakistan auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit sein Vorbringen hinsichtlich Pakistan außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).

3.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.