BVwG W243 2141597-1

W243 2141597-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2016

Regest

Familienangehöriger, Kassation, mangelnde Feststellungen,<br/>unbegleitete Minderjährige, Zulassungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W243 2141597-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W243.2141597.1.00

Spruch

W243 2141597-1/2E

W243 2138839-1/5E

I.IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gesetzlich vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016, Zl. 1101874409-160068560, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idgF stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016, Zl. 1101872306-160068691, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE/Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Erstbeschwerdeführer und der volljährige Zweitbeschwerdeführer, beide iranische Staatsangehörige, sind Geschwister (Brüder). Die Beschwerdeführer brachten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet und ihrer erfolgten Festnahme am 13.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.

Zur Person des Erstbeschwerdeführers liegt eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nach erfolgter illegaler Einreise am 28.12.2015 in Griechenland vor. Eine EURODAC-Abfrage zur Person des Zweitbeschwerdeführers ergab keinen Treffer.

Weiters befinden sich in den Verwaltungsakten eine von den Beschwerdeführern unterzeichnete beiderseitige Personenfürsorge-Erklärung sowie eine undatierte Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft XXXX, wonach der Zweitbeschwerdeführer mit Pflege und Erziehung des minderjährigen Erstbeschwerdeführers betraut worden sei. Gleichzeitig wurde dem Bevollmächtigten empfohlen, die Übertragung der Obsorge beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen.

2. Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung am 13.01.2016 gab der Erstbeschwerdeführer zum Reiseweg an, dass sie ihren Herkunftsstaat illegal und schlepperunterstützt in Richtung Türkei verlassen hätten. Über Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder seien sie nach Deutschland und schließlich nach Österreich gelangt.

Der Zweitbeschwerdeführer ergänzte, dass sie von Griechenland nach Mazedonien und von dort weiter nach Serbien gelangt seien. Sodann hätten sie sich weiter nach Kroatien begeben, von wo aus sie ihre Reise nach Slowenien fortgesetzt hätten. Schließlich seien sie nach Österreich und in der Folge nach Deutschland gereist und hätten sie sich sodann wieder nach Österreich begeben.

3. Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 21.01.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 über das Führen von Konsultationen mit Kroatien, Slowenien und Deutschland in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist für Zulassungsverfahren gegenständlich nicht gelte.

4. In der Folge richtete das BFA am 15.06.2016 ein Schreiben an Slowenien mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob Slowenien Informationen zu den Beschwerdeführern habe.

Mit Schreiben vom 17.02.2016 teilte die slowenische Dublin-Behörde mit, dass die Beschwerdeführer den slowenischen Behörden unbekannt seien.

5. Sodann richtete das BFA am 30.03.2016 auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestützte - die Beschwerdeführer betreffende - Aufnahmegesuche an Kroatien.

Mit Schreiben vom 10.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung der Aufnahmegesuche gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren seit 01.06.2016 eingetreten sei.

6. Am 09.09.2016 wurde dem gesetzlichen Vertreter des Erstbeschwerdeführers mittels Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz aufgrund einer angenommenen Zuständigkeit Kroatiens zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde der Erstbeschwerdeführer darüber informiert, dass er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG dazu verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bei einem Rechtsberater in Anspruch zu nehmen.

7. In weiterer Folge wurden die Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA, die am 11.10.2016 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi stattfand, unterzogen.

Der minderjährige Erstbeschwerdeführer gab in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters im Wesentlichen an, dass er mit seinem Bruder in einem Quartier wohne. Konfrontiert mit dem Umstand, dass Kroatien für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er keinesfalls nach Kroatien wolle. Er wolle nicht von seinem Bruder getrennt werden. Der gesetzliche Vertreter beantragte, das Verfahren zuzulassen, da der Erstbeschwerdeführer minderjährig sei und entsprechend nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO als unbegleiteter Minderjähriger geführt werde.

Dem Zweitbeschwerdeführer wurde zunächst im Rahmen seiner Einvernahme mitgeteilt, dass gegenständlich keine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 ergangen sei, weshalb das Asylverfahren als zugelassen weitergeführt werde. Dieser gab zu Protokoll, dass er mit seinem minderjährigen Bruder zusammenlebe und sich um diesen kümmere. In Kroatien habe er keinen Asylantrag gestellt, sondern sei er dort nur durchgereist. Er habe sich registriert, sich dann in die Warteschlange gestellt und sei er mit dem Zug weitergereist.

8. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12.10.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

In den Bescheiden wurde festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführer nicht feststehe. Hinsichtlich der Zuständigkeit Kroatiens führte das BFA aus, dass die Beschwerdeführer bis 13.01.2016 über Griechenland, Mazedonien und Serbien kommend nach Kroatien illegal eingereist seien und seither das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hätten. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung der gegenständlichen Asylverfahren liege daher in Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO begründet. Die Beschwerdeführer hätten keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Aus den Länderfeststellungen zu Kroatien ergebe sich, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.

Diese Bescheide wurden am 04.11.2016 dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Erstbeschwerdeführers sowie am 13.10.2016 dem Zweitbeschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt.

9. Am 27.10.2016 brachte der Zweitbeschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid ein und machte geltend, dass die Minderjährigkeit seines Bruders (des Erstbeschwerdeführers) außer Zweifel stehe. Da die Obsorge betreffend den Erstbeschwerdeführer nicht auf ihn übertragen worden sei, sei dieser als unbegleiteter Minderjähriger zu qualifizieren. Das Verfahren des Erstbeschwerdeführers sei daher jedenfalls nach Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO, in eventu nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO, in Österreich zuzulassen und in Folge dessen im Hinblick auf Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Österreich auch das Verfahren des Zweitbeschwerdeführers. Weiters setze die Anwendung des in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO normierten Zuständigkeitstatbestands voraus, dass die Überschreitung der Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates "illegal" erfolgt sei. Gegenständlich könne jedoch von einer "illegalen" Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien nicht die Rede sein. Mittlerweile habe das Vrhovno sodišce Republike Slovenije die Frage der Auslegung des Tatbstandes der "illegalen Einreise" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO dem EuGH vorgelegt.

Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte per 04.11.2016. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2016, Zl. W243 2138839-1/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

10. Am 02.12.2016 brachte der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Erstbeschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der gegen ihn erlassene Bescheid des BFA gesamtinhaltlich angefochten wurde. Darin wird neben den bereits zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wiedergegebenen Ausführungen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10, mit dem ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt behoben worden sei, verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Die Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer ist der minderjährige Bruder des Zweitbeschwerdeführers. Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest.

Der Erstbeschwerdeführer wurde am 28.12.2015 in Griechenland nach illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt. Beide Beschwerdeführer brachten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Das Verfahren des Erstbeschwerdeführers wurde nicht zugelassen und gilt in seinem Verfahren die 20-Tages-Frist nach § 28 Abs. 2 AsylG 2005 nicht, da Mitteilungen gemäß § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 erfolgt sind. Das Verfahren des Zweitbeschwerdeführers wurde mangels Ausfolgung von Mitteilungen gemäß § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 zugelassen.

Am 30.03.2015 richtete das BFA auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Kroatien, die nicht beantwortet wurden.

Die Beschwerdeführer sind seit ihrer Einreise nach Österreich gemeinsam untergebracht worden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine (Verfahrens-)bestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG bleiben unberührt.

Zu I.A) und II.A) Stattgebung der Beschwerden:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

"§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) [...]

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. -5. [...]

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2)-(3) [...]"

3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. [...]

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."

Zu I.A) Zum Verfahren des Erstbeschwerdeführers:

3.5. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3.6. Gemäß Art. 2 lit. j Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" einen Minderjährigen, der ohne Begleitung einer für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedsstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird.

3.7. Art. 8 Dublin III-VO lautet:

"Minderjährige

(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.

(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.

(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.

(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

3.8. Zur Frage der Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Verfahrens des Erstbeschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer angab, minderjährig zu sein. Die behauptete Minderjährigkeit des Erstbeschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen.

Ausdrückliche Feststellungen zur Frage des Umstandes, ob es sich beim Erstbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne der Bestimmung des Art. 2 lit. j Dublin III-VO handelt, wurden von der belangten Behörde nicht getroffen. Die Definition des unbegleiteten Minderjährigen nach Art. 2 lit. j Dublin III-VO stellt auf das Recht des betreffenden Mitgliedstaats - in diesem Fall Österreich - ab, weshalb das österreichische Familienrecht, im konkreten die einschlägigen Rechtsnormen über die Obsorge, anzuwenden sind. Entsprechend diesen sind gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ehelichen Kindes, die Eltern, die Mutter des minderjährigen unehelichen Kindes, der Obsorgeberechtigte eines Minderjährigen und der Jungendwohlfahrtsträger in den Fällen des § 207 ABGB. Während die Eltern des ehelichen Kindes, die Mutter des unehelichen Kinders und der Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar auf Grund des Gesetzes zur Vertretung berufen sind und daher als gesetzliche Vertreter im engeren Sinn bezeichnete werden können, bedarf der Obsorgeberechtigte einer Bestellung durch Gerichtsbeschluss (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, § 10 BFA-VG, K5, Seite 155).

In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann, dass dem volljährigen Bruder des Erstbeschwerdeführers die Obsorge mittels Beschlusses des zuständigen Bezirksgerichtes übertragen worden wäre. Weder die sich in den Verwaltungsakten befindliche und von den Beschwerdeführern unterzeichnete beiderseitige Personenfürsorge-Erklärung (AS 131 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers) noch die undatierte Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft XXXX (AS 49 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers) haben für sich genommenen einen rechtswirksamen Übergang der Obsorge bewirkt.

Obwohl sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid nicht mit diesen Fragen auseinandergesetzt hat, ist sie offensichtlich beim Erstbeschwerdeführer von einem unbegleiteten Minderjährigen ausgegangen, wurde dem Erstbeschwerdeführer doch in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsmittelfrist von vier Wochen eingeräumt, die im Sinne der Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG (iVm § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG) nur für unbegleitete Minderjährige gilt.

Im Rahmen der Entscheidung C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere ausgesprochen, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Art. 22 Abs. 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen.

Die belangte Behörde hat in der bekämpften Entscheidung übersehen, dass sich bereits aus dem Status des Erstbeschwerdeführers als unbegleiteter Minderjähriger gemäß Art. 8 Abs. 1 erster Satz Dublin III-VO die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ergibt. Das auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuch der österreichischen Behörden ist gemäß der in Art. 7 Dublin III-VO vorgesehenen Rangfolge der Kriterien nicht zu Recht erfolgt.

Nur am Rande wird angemerkt, dass - selbst wenn das auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuch an Kroatien gegenständlich zu Recht erfolgt wäre - das Verfahren des Erstbeschwerdeführers dennoch zuzulassen wäre, da die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO normierte Überstellungsfrist von sechs Monaten bereits mit Ablauf des 31.11.2016 geendet hat.

Der an den Erstbeschwerdeführer ergangene angefochtene Bescheid ist daher zu beheben und es ist das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz zugelassen.

Zu II.A) Zum Verfahren des Zweitbeschwerdeführers:

3.9. Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung durch die belangte Behörde ist verfahrensgegenständlich § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG maßgeblich (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

3.10. Zunächst ist anzumerken, dass aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Mangelhaftigkeit des (zugelassenen) Verfahrens darin erblickt werden kann, dass dem Beschwerdeführer gegenständlich vor Erlassung des Bescheides kein Rechtsberater beigegeben wurde.

Diesbezüglich ist vor dem Hintergrund des aktuellen (bereits oben angesprochenen) Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8, festzuhalten, dass sich verfahrensgegenständlich aus dem Verwaltungsakt keine Hinweise ergeben haben, dass das BFA die Zulassung des Asylverfahrens nur deswegen vorgenommen hat, um zu verhindern, dass dem Beschwerdeführer schon vor Bescheiderlassung ein Rechtsberater zur Seite gestellt und es ihm nach Beratung ermöglicht wird, ein für das Verfahren maßgebliches Vorbringen zu erstatten.

Allerdings weist die Entscheidung des BFA über den Antrag des Zweitbeschwerdeführers qualifizierte Feststellungsmängel im Hinblick auf die Reiseroute und die familiäre Situation der Beschwerdeführer auf, weshalb eine Behebung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aus nachstehenden Erwägungen zu erfolgen hat:

Die Beschwerde richtet sich unter anderem gegen die Rechtsansicht des BFA, wonach der Beschwerdeführer die Grenze zwischen Serbien und Kroatien illegal übertreten habe und daher die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet liege. Entgegen der Ansicht des BFA, so der Beschwerdeführer, sei der Grenzübertritt nicht illegal erfolgt, da er Österreich mit der "Massenfluchtbewegung" erreicht habe. Eine Berufung auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO sei daher nicht zulässig.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in vergleichbar gelagerten Fällen wie dem vorliegenden die bezughabenden, angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit nachfolgender Begründung aufgehoben (vgl. VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10 und Ra 2016/18/0224 bis 0227-10):

"[...] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlichen Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.

Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedsstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union organisiert.

[...] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen.

[...] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG). [...]"

Verfahrensgegenständlich stellte das BFA im bekämpften Bescheid fest, dass der Grenzübertritt des Beschwerdeführers von Serbien nach Kroatien bis 13.01.2016 erfolgt sei, somit zu einem Zeitpunkt als die West-Balkanroute geöffnet war. In diesem Kontext hat es das BFA vor dem Hintergrund der zitierten, jüngst ergangenen Judikatur des VwGH verabsäumt, Feststellungen zur Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in die EU, insbesondere nach Kroatien, zu treffen, und konkrete Ermittlungen dazu, ob es sich bei der Durchbeförderung der Beschwerdeführer durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, durchzuführen.

Dem angefochten Bescheid haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob es sich beim gegenständlichen Verfahren um einen gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalt handelt, wie jener der dem slowenischen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegt.

Darüber hinaus haften dem bekämpften Bescheid qualifizierte Feststellungsmängel im Hinblick auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers an.

In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des EuGH in der Rechtsache C-245/11 hinzuweisen, in welchem der Gerichtshof sich ausführlich mit der Auslegung der Vorgängerbestimmung der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO befasst hat.

In Fällen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO muss auf die ausdrücklich erwähnten kulturellen Gründe Rücksicht genommen werden, welche sich im Falle der nach Trennung von ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat gemeinsam bis nach Österreich gereisten Brüder aus dem iranischen Kulturkreis auch darin auswirken könnten, dass vom Bestehen eines besonders intensiv ausgeprägten familiären Naheverhältnisses der Beschwerdeführer auszugehen wäre.

Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Art. 16 und 17 Dublin III-VO kein zwingendes Kriterium eines gemeinsamen aktuellen oder früheren Haushaltes und auch keines der finanziellen oder emotionalen "Abhängigkeit" enthalten, sondern sich an einer niederschwelligeren "Bedürftigkeit" orientieren, welche auch im (uU subjektiven) kulturellem und familiären Kontext gelegen sein kann.

Zu berücksichtigen sind auch die Erwägungen des EuGH in der Rechtsache C-245/11 zur Auslegung der Vorgängerbestimmung der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO, wonach es bei dessen Anwendung auch nicht darauf ankommt, dass die Beschwerdeführer keine "Familienangehörige" im engen Sinne der Definition des Art. 2 Abs. 1 lit. i) ii) Dublin II-VO - nunmehr Art. 2 lit. g Dublin III-VO - sind (Rdn. 38-43).

Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren daher die Beschwerdeführer zu den familiären Beziehungen zu befragen haben. Erst nach diesbezüglicher Ergänzung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde kann beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 7 GRC oder Art. 8 EMRK bzw. von Art 16 oder 17 Dublin-III-VO führt.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht können - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der an den Zweitbeschwerdeführer ergangene angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

Zu I.B) und II.B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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