BVwG W224 2114820-1

W224 2114820-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W224 2114820-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2114820.1.00

Spruch

W224 2114820-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015, Zl. 1063892310-150380965, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2016, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste am 16.04.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.04.2015 gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Kurden anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Vor 10 Tagen habe er Syrien zu Fuß illegal verlassen und sei über die Türkei und unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Sohn an mehreren regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe und zwei seiner Töchter angeschossen worden seien. Er habe Angst um das Leben seiner Töchter, sein Leben und das Leben seiner Familie. In Syrien sei es unmöglich, in Frieden und Sicherheit zu leben.

2. Am 20.07.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Bei der Einvernahme gab er im Wesentlichen an, er sei Taxifahrer gewesen und verfüge über mehrere Lenkerberechtigungen für unterschiedliche Fahrzeuge. Er habe in XXXX eine Wohnung gehabt, diese aber mittlerweile verkauft.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, seine Tochter und sein Sohn würden verfolgt. Er habe seine Frau und seine Kinder ins Dorf gebracht und weiter in XXXX gearbeitet. Die Regierungsleute hätten verlangt, dass er bei ihnen mitmache bzw. sie zu unterstützen. Da er niemanden töten wolle, sei er ausgereist. Auf Nachfrage des BFA führte der Beschwerdeführer aus, seine Tochter XXXX und sein Sohn XXXX würden vom Regime verfolgt, weil sie an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen hätten. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der Regierung. Sie würden ihn töten oder er müsse auf andere schießen.

3. Das BFA wies mit Bescheid vom 11.09.2015, Zl. 1063892310-150380965, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe Syrien auf Grund des dort bestehenden Bürgerkrieges verlassen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine konkrete und individuell gegen ihn gerichtete persönliche Verfolgung und Bedrohung durchlebt habe.

4. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde brachte er im Wesentlichen vor, eine bewaffnete Gruppe, die an der Seite des Regimes kämpfte, sei zu ihm gekommen und habe von ihm verlangt, sich ihnen anzuschließen und als Kraftfahrer für ein allradbetriebenes Fahrzeug zu arbeiten. Sie hätten gesagt, dass sie dringend Arbeitskräfte brauchten, weil viele desertiert seien. Sie hätten den Beschwerdeführer andauernd gebeten und dann gedroht. Er habe daraufhin Angst um sein Leben bekommen, habe sein Haus verkauft und beschlossen, zu flüchten.

5. Am 10.11.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auszugsweise Folgendes erörtert:

"[...]

R: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe, also die Gründe, aus denen Sie Syrien verlassen haben, abschließend.

BF 1: Eines Tages kamen sechs Personen, Sicherheitskräfte des Regimes zu mir nach Hause und fragten mich ob ich für sie arbeite als Fahrer, weil es einen großen Bedarf dafür gibt. Ich sagte ich habe 5 Kinder und muss sie großziehen. Da sagten sie zu mir, ich bekomme ein Gehalt in der Summe die ich nennen darf, wenn ich mich nur ihnen als Fahrer anschließe. Ich sollte Panzer transportieren. Die Panzer wären dabei auf einem LKW verladen gewesen, den ich lenken sollte. Ich habe daraufhin Zeit erbeten um das mit meiner Familie zu besprechen. Ca. zwei, drei Tage später kamen sie wieder zu mir und fragten mich ob ich jetzt bereit bin mit ihnen zu arbeiten. Ich sagte, dass ich ein alter Mann bin und nicht mehr fahren kann. Dann boten sie mir an, ein Auto auf dem ein Schussapparat installiert war, zu lenken. Ich sagte, ich würde darüber nachdenken. Dann habe ich mein Haus verkauft und bin mit meiner Familie in das syrische Kurdengebiet gezogen.

R: Wann war das?

BF 1: Im Jahr 2013.

R: Wie lange haben Sie im syrischen Kurdengebiet gelebt?

BF 1: ca. 5-6 Monate.

R: Haben Sie abschließend jetzt alles zu Ihrer Flucht geschildert?

BF 1: Ja.

R: Haben Mitglieder Ihrer Familie jemals an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen?

BF 1: Ja, meine Tochter Jasmin und mein Sohn Firas.

[...]

R fragt den BF 1, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Kurden an und er ist sunnitischer Moslem. Er lebte bis zu seiner Ausreise in XXXX, zuvor in XXXX-Umgebung. Im Jahr 2013 reiste er gemeinsam mit seiner Familie in den Irak. Im Jahr 2015 reiste er in die Türkei und schlepperunterstützt über unbekannte Routen nach Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens aufgrund der instabilen Sicherheitslage und des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, ihm werde in seinem Herkunftsstaat Syrien eine regimekritische oppositions-politische Gesinnung unterstellt, weil er eine Zusammenarbeit mit syrischen Sicherheitskräften ablehnte, ist auf Grund des gesamten Beweisverfahrens glaubwürdig und wird der Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Asylantrag gestellt und hat im Zuge des Asylverfahrens seine kritische und ablehnende Haltung gegenüber dem syrischen Regime dargetan. Der Beschwerdeführer ist kein Anhänger des syrischen Regimes und des syrischen Staatspräsidenten.

Zur Lage in Syrien wird festgestellt (entnommen aus:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 3.3.2014; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 3. Aktualisierte Fassung):

1. Sicherheitslage

Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist mittlerweile in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen betrifft. Täglich steigt die Zahl der Toten und Verletzten beträchtlich an. Die staatlichen Strukturen zerfallen vielerorts und das allgemeine Gewaltrisiko steigt. (AA 25.02.2014) Die vor knapp drei Jahren begonnene Rebellion entwickelte sich zu einem Bürgerkrieg, in dessen Verlauf, Schätzungen zufolge, mehr als 140.000 Menschen getötet wurden. (DS 22.2.2014)

Am 18. Juli 2012 kamen bei einem Bombenanschlag in der Hauptstadt Damaskus der Verteidigungsminister und sein Stellvertreter, der stellvertretende Vizepräsident und der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ums Leben. Die FSA bekannte sich zu dem Attentat. Zwei Tage später begannen bewaffnete oppositionelle Gruppen eine Offensive. Damit weitete sich der bewaffnete Konflikt auf Aleppo, Damaskus und andere Landesteile aus. Der interne bewaffnete Konflikt weitete sich somit 2012 auf einen Großteil des syrischen Staatsgebiets aus und forderte Tausende Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Wahllose Luftangriffe, Artilleriebeschuss, Angriffe mit Granatwerfern, Bombenanschläge, außergerichtliche Hinrichtungen und summarische Tötungen, Drohungen, Entführungen und Geiselnahmen waren an der Tagesordnung. (AI 23.05.2013; vgl. "Allgemeine Menschenrechte")

Im September 2012 erweiterte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission, die im Jahr 2011 berufen worden war. Die Kommission kam im Februar und August zu dem Schluss, dass die Regierungskräfte Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen hätten. Die Kriegsverbrechen, die von den bewaffneten oppositionellen Gruppen begangen worden seien, hätten nicht die "Schwere, Häufigkeit und das Ausmaß" der durch die Regierungskräfte verübten Verstöße erreicht. Im Januar und Oktober 2012 kündigte die Regierung jeweils Generalamnestien an. Wie viele der willkürlich inhaftierten Gefangenen tatsächlich freigelassen wurden, blieb allerdings unklar. (AI 23.05.2013)

Die UN-Chemiewaffeninspekteure haben in Syrien "klare und überzeugende" Beweise für einen Angriff mit dem Giftgas Sarin am 21. August in der Nähe von Damaskus gefunden. Das Gas sei mit Boden-Boden-Raketen verschossen und auch gegen Zivilisten, darunter viele Kinder, eingesetzt worden. Bei dem Giftgasangriff in Ghouta sollen über 1.000 Menschen ums Leben gekommen sei. Syriens Regierung und die Rebellen beschuldigen sich gegenseitig, die weltweit geächteten Waffen einzusetzen. Das Mandat der Inspekteure richtete sich nur darauf zu untersuchen, ob und welche Chemiewaffen eingesetzt worden waren. Dagegen sollte die Frage, wer für den tödlichen Einsatz verantwortlich ist, ausdrücklich nicht beantwortet werden. (DS 17.09.2013)

Nach einer Vereinbarung der USA mit Russland muss das Assad-Regime sein Chemiewaffenarsenal offenlegen. Dann sollen die Chemiewaffen dann aus dem Bürgerkriegsland gebracht und zerstört werden. Bis Mitte 2014 soll der Prozess abgeschlossen sein. Allerdings geht der Plan nur auf, wenn das Assad-Regime in vollem Umfang kooperiert. (DS 17.09.2013)

Laut Charles Lister von IHS Jane's gibt es etwa tausend Rebellengruppen mit insgesamt 100.000 Kämpfern. Ungefähr 10.000 Jihadisten kämpfen für ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) und al-Nusra Front. Dazu kommen weitere 30.000 bis 35.000 Hardline-Islamisten, die eher auf Syrien als auf den globalen Jihad konzentriert sind. 30.000 bis 40.000 Kämpfer gehören zu moderateren islamistischen Gruppen. (BBC News 25.09.2013)

Mit Stand Oktober 2013 sollen bereits 30.000 sunnitische Kämpfer ins Land geströmt sein, darunter ausländische Jihadisten und Auslandssyrer. (TDS 10.10.2013) Zu den ausländischen Kombattanten auf Regimeseite siehe Abschnitt "Sicherheitsbehörden".

Am 25.06.2013 hat die syrische Regierung ein Gesetz verabschiedet, wonach Ausländern, die illegal nach Syrien einreisen, eine fünf- bis zehnjährige Haftstrafe sowie eine Geldstrafe in Höhe von 5 bis 10 Millionen Syrischen Pfund droht. Dieses Verbot gilt auch für derzeit von Oppositionskräften kontrollierte Gebiete. (AA 25.2.2014)

Westliche Staaten bemühten sich im letzten Jahr, ihre Unterstützung auf moderate islamistische und säkulare Gruppen mit nationalistischen Agenden zu beschränken. Die ideologische Unterscheidung der Gruppen ist schwierig. Viele Rebellen sagen, dass sie oder ihre Gruppen gezwungen sind, islamistische Namen, Slogans und Bilder anzunehmen, um Gelder [Anm.: vor allem aus den Golfstaaten] zu erhalten. Säkulare Gruppen sind z.B. die Kataib al-Wihda al-Watania (Brigaden der Nationalen Einheit) in der Provinz Idlib. (BBC News 25.09.2013)

Im Jahr 2013 verstärkten sich die Spannungen zwischen den Aufständischen in Nordsyrien und verkomplizierten ein chaotisches Kampfgebiet noch mehr. Der Wettbewerb um Territorium, Ressourcen und Einfluss wie auch ideologische Differenzen tragen zu diesen Gräben bei. (TDS 23.9.2013) Der Bürgerkrieg in Syrien tobt inzwischen nicht mehr nur zwischen der bewaffneten Opposition und dem Assad-Regime, sondern auch zwischen den Rebellengruppen selbst. Seit Anfang Jänner bekämpfen sich z.B. die Front Syrischer Revolutionäre, die Armee der Mujahideen und die Islamische Front auf der einen Seite und der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIS - Islamic State of Iraq and Al-Sham) auf der anderen Seite. (DS 12.2.2014) Die kurdische PYD (Democratic Union Party) wehrt sich schon längere Zeit gegen Angriffe von Jabhat al-Nusra und ISIS. (J 5.9.2013)

Anfang Februar entschied sich schließlich die al-Qaida-Führung ihre Verbindungen mit der ISIS - ihrem ehemaligen Ableger im Irak - endgültig zu kappen. Mit dem Bruch zwischen al-Qaida und der ISIS endet eine Beziehung, die von Beginn an von Problemen gezeichnet war. Nachdem die al-Qaida-Führung bereits die brutalen Taktiken ihres irakischen Ablegers ablehnte, versuchte sie 2013 ein Ausbreiten von ISIS nach Syrien zu verhindern - bisher ohne Erfolg. (DS 12.2.2014)

Daher kontrollieren unterschiedliche Rebellengruppen Dörfer und kleinere Städte sowie ländliche Gebiete im Südwesten und Südosten des Landes sowie entlang der libanesischen und der türkischen Grenze. Teile der kurdischen Gebiete im Norden und Nordosten Syriens werden von mehreren Parteien kontrolliert, die im sogenannten Hohen Kurdischen Rat zusammengefasst sind. Unter diesen Gruppierungen nimmt die, 2003 aus der PKK hervorgegangene, Partei der Demokratischen Einheit (Partiya Yekitiya Demokrat, PYD) eine dominierende Rolle ein. Sie betreibt systematisch den Aufbau lokaler Selbstverwaltungs- und Ordnungsstrukturen in den kurdischen Gebieten und lehnt den bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime zum jetzigen Zeitpunkt ab. (SWP 11.2012 siehe auch "Kurdisches Oberstes Komitee (Kurdish Supreme Committee)" unter "Die Dachorganisationen der Oppositionsgruppen")

Den Rebellen ist es jedoch bislang nicht gelungen, größere zusammenhängende Gebiete oder eine der bedeutenden Städte vollständig und dauerhaft unter ihre Kontrolle zu bringen. Damaskus, Aleppo, Homs, Hama und Deir Al-Zor etwa werden nach wie vor zum überwiegenden Teil vom Regime kontrolliert. (SWP 11. 2012) Aleppo ist de facto geteilt. Die größten Gebiete unter Rebellenkontrolle befinden sich nördlich und östlich von Aleppo und rund um Idlib. Die Situation fluktuiert jedoch stark und jedwede Analyse basiert nur auf Berichte über Kämpfe, Truppenbewegungen, Waffentransfers und andere Vorfälle. (BBC News 5.09.2013)

Zudem ist es den Aufständischen nicht möglich, die Zivilbevölkerung in den sogenannten befreiten Gebieten gegen Angriffe der regulären Armee zu schützen. Stattdessen richtet das Regime dort durch Flächenbombardements mit Artillerie, Raketen und Kampfjets großflächige Verwüstungen an. (SWP 11.2012; vgl. "Allgemeine Menschenrechte" sowie "Grundversorgung" bzgl. Belagerungen) Zu den Belagerungen siehe Abschnitt "Grundversorgung/Wirtschaft". Zu den Bombardierungen siehe auch "Allgemeine Menschenrechte".

Zudem fordern die Kämpfe zwischen den Aufständischen ebenfalls Todesopfer: Allein innerhalb der ersten 20 Tage im Jänner 2014 sollen fast 1.400 Menschen in den Gefechten zwischen den Aufständischen und dem ISIS umgekommen sein. (TDS 23.1.2014)

2. Folter und unmenschliche Behandlung

Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. (HRW 21.1.2014)

Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. (HRW 21.1.2014)

Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (HRW 21.1.2014)

Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. (HRW 21.1.2014) Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang. (UK 11.09.2013)

Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. (UK 11.09.2013)

Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. (FH 23.1.2014)

Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. (HRW 21.1.2014) Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können. (ARD 16.9.2013)

3. Risikoprofile

Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis gemäß bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind. Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.

Wo relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise bereits ausgesetzt waren. Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend; sie basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Daher sollte ein Antrag nicht automatisch als unbegründet eingestuft werden, wenn keines der hier aufgeführten Risikoprofile einschlägig ist.

  • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.

  • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Regierungsbeamte und Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung und Truppen regierungsnaher Gruppen sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung oder Truppen regierungsnaher Gruppen zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.

  • Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle ausübt.

  • Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben.

  • Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben.

  • Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten;

Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen;

Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und Gewerbetreibende.

  • Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden.

  • Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen, und die in Gebieten leben, die von extremistischen islamistischen Gruppen beherrscht werden.

  • Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrern, Tscherkessen und Armeniern.

  • Frauen, insbesondere diejenigen, die Opfer von sexueller Gewalt, Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.

  • Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.

  • Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität und intersexuelle Personen.

  • palästinensische Flüchtlinge aus Syrien.

Kurden

Syrien ist ein multiethnisches Land, obwohl die große Mehrheit arabisch ist. Die größte ethnische Minderheit stellen die Kurden dar. Die syrischen Kurden sind nun auch zu einer eigenständigen Konfliktpartei geworden, auch weil viele von ihnen allein kurdische Interessen im Blick haben und eine autonome Selbstverwaltung ihrer Siedlungsgebiete nach Vorbild der autonomen Region Kurdistan im Irak anstreben. Die syrischen Kurden sind in weiten Teilen militärisch organisiert, kämpfen aber im Bürgerkrieg mehrheitlich auf keiner Seite. Sie wurden in den vergangenen Jahrzehnten vom Regime unterdrückt und sind daher keine Verbündeten von Präsident Assad. Allerdings kommt es auch nicht zu einer Allianz mit der restlichen syrischen Opposition, auch weil diese von der Türkei unterstützt wird und das Verhältnis zwischen Kurden und der Türkei vorbelastet ist durch den Kampf zwischen der türkischen Regierung und der türkischen radikalen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK).

Mit etwa zwei bis drei Millionen Menschen bilden die Kurden etwa fünfzehn Prozent der Gesamtbevölkerung und die größte ethnische Minderheit des Landes. Sie leben hauptsächlich am Bergmassiv iyay'e Kurme'nc (Kurdenberg) nordwestlich von Aleppo und der Region Kobani (Arab. Ain al-Arab) nordöstlich sowie im Norden der Provinz Djajira (arab. Al-Hassake) im äußersten Nordosten des Landes.

Die Lage der in Syrien lebenden Kurden vor Beginn der Aufstände gegen das Regime und des Bürgerkrieges 2011 ist beispielhaft für die Unterdrückung aller nichtarabischen Völker und religiöser Minderheiten des Landes. Die Geschichte ihrer Unterdrückung reicht weit zurück. Eines der frühen Zeugnisse der Gewalt gegen die Kurden ist ein Vorfall, bei dem 1957 zweihundertundfünfzig kurdische Kinder in einem Kino in Amuda, das vorsätzlich angezündet worden war, starben. Insbesondere seit der Machtübernahme der Baath-Partei im Jahre 1963 werden die in Syrien lebenden Kurden massiv unterdrückt und systematisch in ihren Menschenrechten verletzt. Von offizieller Seite wurde die Existenz der Kurden Jahrzehnte lang geleugnet. Das "Kurdenproblem" versucht man durch aggressive Assimilation und eine rigorose, rassistisch motivierte Arabisierungspolitik zu lösen. Die Kurden verfügen über keinerlei legale politische Vertretung. Da die syrische Verfassung ethnische und religiöse Parteien nicht zulässt, sind kurdische Parteien de facto verboten. Auch die kurdische Sprache wurde traditionell durch das Regime unterdrückt. Zudem wurden 1962 schon 120.000 Kurden ausgebürgert, zwischenzeitlich belief sich die Zahl staatenloser Kurden auf rund 300.000. Inzwischen hat Baschar al-Assad diese Staatenlosen als Zugeständnis wieder eingebürgert. Daran wird deutlich, dass die syrischen Kurden im Bürgerkrieg noch mehr zwischen den Fronten stehen als andere Minderheiten. Gründe dafür sind die Uneinigkeit und die Meinungsvielfalt zwischen und innerhalb der kurdischen Parteien sowie die Rolle der Türkei.

In erster Linie war der Ausbruch der Rebellion 2011 für viele Kurden mit der Hoffnung verbunden, ihre Traditionen, ihre Kultur und ihre Sprache wieder pflegen zu können. Zu Beginn der Proteste blieb es in den kurdischen Gebieten im Norden Syriens jedoch eher ruhig. Die Kurden hatten bereits 2004 vor allem in der Stadt Qamishli gegen die Unterdrückung protestiert. Diese Proteste wurden vom Regime blutig niedergeschlagen, weshalb vermutlich viele erst einmal abwarten wollten, wie sich die Proteste entwickeln würden. Nach der Ermordung des bekannten Führers der Kurdischen Zukunftsbewegung [...], Mashaal Tamo, im Oktober 2011, gab es vermehrt Proteste der Kurden. In der Folge gingen die verschiedenen syrisch-kurdischen Parteien unterschiedliche Wege. Die Mehrheit gründete analog zum Syrischen Nationalrat (SNC) den kurdischen Nationalrat (KNCS), der jedoch wie beschrieben nicht Teil der Oppositionsallianz wurde, da viele Mitglieder des KNCS der arabisch-sunnitischen Dominanz der Muslimbruderschaft im SNC vorsichtig gegenüberstanden und dieser sich weigerte, eine politische Autonomie Syrisch-Kurdistans zu diskutieren. Der SNC garantierte lediglich, dass in Zukunft syrische Kurden gleichberechtigte Bürger sein würden. Diese Garantie würde jedoch neuerlicher Unterdrückung der kurdischen Kultur keinen Vorschub leisten. Grundsätzlich will der KNCS das Regime stürzen. Er fordert den Föderalismus für Syrien und damit die Selbstbestimmung für die kurdische Bevölkerung und für ganz Syrien. Dies sei die einzige Alternative zum Regime. Darüber hinaus wird die vollständige Religions- und Glaubensfreiheit gefordert. Die überwiegend von Kurden bewohnten Gebiete im Norden des Landes sollen zu einer administrativen Einheit umgestaltet und von ihren Einwohnern selbst verwaltet werden. Die kurdische Sprache soll offiziell als zweite Landessprache anerkannt werden.

Im Gegensatz zum KNCS traten einige kleine kurdische Gruppen dem SNC bei. Einen ganz anderen Weg beschritt die Partei der Demokratischen Union (PYD), eine Schwesterpartei der radikalen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in der Türkei, indem sie sich sowohl gegen den SNC, aber auch gegen die anderen syrisch-kurdischen Oppositionsparteien wandte. Man kann jedoch nicht sagen, dass die PYD auf Seiten des Regimes steht. Zwar unterstützte Baschar al-Assads Vater Hafiz al-Assad die türkische PKK, jedoch ließ er auch Abdullah Öcalan im Jahr 1998 auf türkischen Druck hin ausweisen. Vor Beginn des Aufstandes wurden zudem PYD-Aktivisten oft härter verfolgt als Mitglieder anderer kurdischer Parteien. So kann man sagen, dass die PYD nicht auf irgendeiner Seite kämpft, sondern um Autonomie, Machterhalt und das Gewaltmonopol in den kurdischen Gebieten im Sinne eines autonomen Westkurdistans. Man kann annehmen, dass in einem solchen Westkurdistan die PYD die Autorität stellen möchte, um unter anderem die Spaltung der kurdischen Opposition zu überwinden.

Syrische Oppositionelle behaupten, die PYD sei der verlängerte Arm des Regimes in den Kurdengebieten Syriens. Diese Einschätzung greift sicherlich zu weit. Allerdings hat das Regime die Meinungsverschiedenheit zwischen den kurdischen Gruppierungen und der syrischen Opposition sowie innerhalb der kurdischen Bevölkerung instrumentalisiert, indem es nach Ausbruch der Proteste Demonstrationen in den Kurdengebieten zugelassen hat, sodass vor allem die PYD ihren Einfluss ausbauen konnte. Da wo nämlich die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG), die der PYD zumindest nahestehen, gegen die sunnitischen Islamisten, die den bewaffneten Kampf der syrischen Opposition immer mehr dominieren, kämpfen, muss das Regime nicht eingreifen und kann seine militärischen Kapazitäten für die Bekämpfung des Aufstandes in den arabischen Städten in den übrigen Kriegsgebieten Syriens nutzen. Möglich wurde dieses Vorgehen aber erst, als die Türkei mit dem Regime gebrochen hatte und der türkische Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan die freundschaftliche Beziehung zu Bashar al-Assad beendete. Dieser konnte nun die Kurden weitestgehend machen lassen, ohne die Ziele der Regierung in Ankara beachten zu müssen.

Die massive Unterstützung der Türkei für die Opposition provoziert so neue Konflikte zwischen Kurden und anderen Regimegegnern. Die Türkei will auf keinen Fall zulassen, dass die Kurden auf syrischem Boden nahe der Grenze zur Türkei die Herrschaft übernehmen, vor allem die PYD nicht. So belastet der kurdisch-türkische Konflikt den Aufstand gegen das syrische Regime sehr stark und lässt den ohnehin schon blutigen Bürgerkrieg weiter eskalieren. Nach der Entführung einer weiblichen Patrouille der YPG durch Islamisten brachen im Juli 2013 heftige Kämpfe aus zwischen der YPG und der islamistischen Al-Nusra-Front, an deren Seite einzelne Kampfverbände der Freien Syrischen Armee sowie der Al-Kaida-Ableger Islamischer Staat im Irak und Syrien (ISIS) kämpfen. Angriffe der Islamisten haben unter Kurden und anderen Minderheiten bereits viele Opfer gefordert. So stürmten am 31. Juli der syrische Al-Kaida-Zweig al Nusra-Front und andere islamistische Brigaden der so genannten freien syrischen Armee die beiden kurdischen Siedlungen Til Hasil und Til Aran etwa 30 Kilometer südöstlich von Aleppo. Bei dem Angriff sollen nach Angaben eines kurdischen Politikers aus der Region die Islamisten mindestens 70 Kurden, vor allem Frauen und Kinder, erschossen haben. Mindestens 700 Kurden sollen verschleppt worden sein oder gelten als vermisst. Tausende Menschen sind geflohen. Häuser der Kurden seien geplündert und das Vieh geraubt worden. Die beiden Orte liegen außerhalb des von Kurden kontrollierten Gebiets in Syrien. Die möglichen Folgen eines Sieges der Islamisten für die kurdische Minderheit kann man sich daher ausmalen, und ob Bashar al-Assad im Falle eines Sieges des Regimes den Kurden mehr Rechte und mehr Autonomie gewähren wird, ist zumindest unwahrscheinlich. Es gibt aber seit Sommer 2012 wenigstens die Bemühungen, eine Einung der kurdischen politischen Parteien zu erreichen. Am 11. Juni 2012 schlossen der KNCS und der von der PYD gegründete Volksrat ein Abkommen über eine zukünftige Kooperation. Danach wurde unter der Vermittlung von Masud Barzani, dem Präsidenten von Irakisch-Kurdistan, ein zehnköpfiges Gremium, der "Hohe Kurdische Rat", gebildet.

(Gesellschaft für bedrohte Völker, Syrien: Minderheiten in Angst, September 2013)

Im Gegensatz zu anderen ethnischen Minderheiten ist es den Kurden in Syrien nicht gestattet, eigene Schulen zu eröffnen, ihre Sprache zu unterrichten oder sonstige Vereinigungen zu Wahrung der kurdischen Identität zu gründen. Grund hierfür ist die Sorge vor separatistischen Tendenzen der Kurden, die als eine Gefahr für Staat und Regime wahrgenommen werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Juni 2009), 09.07.2009)

Die Überwachung und Bespitzelung durch die Sicherheitskräfte gilt besonders in den von Kurden bewohnten Gebieten als groß

(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser): Syrien Update. Aktuelle Entwicklungen, 20.08.2008)

Übersicht über die verschiedenen Formen der Staatenlosigkeit von Kurden (besonders"Ajanib" und "Maktumin" - jeweils verschiedene Schreibweisen)

300. 000 syrischen Kurdinnen und Kurden wird immer noch die Staatsbürgerschaft verweigert.

Während zwei Drittel der als staatenlos geltenden syrischen Kurdinnen und Kurden einen Ausweis als Ausländerin oder Ausländer erhalten, haben mehr als 100.000 überhaupt keine Papiere. Ohne Pass, Identitätspapiere und Geburtszertifikate werden auch das Wahlrecht, die Möglichkeit, Land zu erwerben oder eine Stelle im öffentlichen Sektor anzutreten, hinfällig.

Bereits im Oktober 2005 erklärte die Regierung, die Ansprüche der Kurden auf Staatsbürgerschaft regeln zu wollen. Auch bei seiner Rede nach der Wiederwahl versprach al-Assad, dass die Staatbürgerschaft der staatenlosen Kurden geprüft würde, bis jetzt sind jedoch noch keine Maßnahmen bekannt.

(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Alexandra Geiser):

Syrien Update: Aktuelle Entwicklungen, 20.8.2008)

Insgesamt 360.000 Kurden waren vom Entzug der Staatsbürgerschaft 1962 betroffen. Der Verlust ihrer Staatsbürgerschaft enthält ihnen grundlegende soziale und ökonomische Rechte vor.

2007 tauchten erneute Befürchtungen einer neuen staatlichen Arabisierungskampagne in den kurdischen Regionen Nordostsyriens auf. Diese folgten auf den Erlass eines Dekrets durch den syrischen Minister für Landwirtschaft und Agrarreform hin, in welchem die Umsiedlung von 150 arabischen Familien vom südlichen Abdulaziz in die Region Hassaka genehmigt wurde. Das weckte Erinnerungen an die 1960er Jahre, als die syrische Regierung versuchte einen "arabischen Gürtel" im Norden Syriens zu etablieren, um so die kurdische Mehrheit zu reduzieren. Diese Pläne stehen wahrscheinlich im Zusammenhang mit den jüngsten Ölfunden in der Region.

(UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Abschnitt 11.10, 6.2.2009)

Ajanib und Maktumin haben kein Anrecht auf die syrische Staatsbürgerschaft, kein Wahlrecht und dürfen kein Land, keine Immobilien und kein Geschäft besitzen oder erwerben. Außerdem sind sie de facto von vielen Berufen ausgeschlossen.

(BFM - Bundesamt für Migration: Focus Syrien. Aktuelle Lage der Kurden, 18.3.2009)

Die Folgen der Staatenlosigkeit sind weit reichend und betreffen nicht nur den Zugang von Kurden zu Leistungen wie Gesundheit und Bildung, sondern auch ihre Möglichkeit ins Ausland zu reisen, Besitz zu erwerben und Firmen, Autos und sogar Heiraten und Geburten zu registrieren.

(UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Abschnitt 11.12, 6.2.2009)

Unter Ajanib versteht man die Kurden, die an der Volkszählung 1962 teilgenommen haben und denen danach die Staatsbürgerschaft entzogen wurde. Maktumin bezeichnet die Kurden, die nicht daran teilnahmen, bzw. diejenigen, von denen zumindest ein Elternteil zu den Ajanib gehört.

(UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Abschnitt 11.11, 6.2.2009)

Es gibt ungefähr 300 000 staatenlose Kurden im Land. Das Fehlen einer Staatsbürgerschaft oder von Identitätsdokumenten schränkte ihre Aus- und Einreise in das Land ein.

(UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Abschnitt 14.02, 6.2.2009)

Die Maktumin

Anders als den "Adschnabi" wurde den "Maktumin" bei der Volkszählung 1962 die Registrierung verweigert. Personen, die dieser Gruppe angehören, haben keinerlei Rechte, werden behördlich nicht erfasst und erhalten keine staatlichen Dokumente.

Die Maktumin dürfen zwar in der Regel die Grundschule besuchen, erhalten jedoch keine Abschlusszeugnisse; der Besuch weiterführender Schulden oder der Universität ist ihnen ebenso wenig möglich wie eine Berufsausbildung, die Ablegung einer Führerscheinprüfung oder die Registrierung von Eheschließungen oder Geburten. Kinder eines Vaters dieser Gruppe werden automatisch selbst zu Maktumin, da in Syrien Staatsangehörigkeitsfragen allein vom Status des Vaters abgeleitet werden. So kann auch das Kind einer Syrerin oder einer offiziell registrierten Ausländerin diesem Personenkreis angehören. Anfang 2009 wies eine staatliche Kampagne Restaurantbesitzer darauf hin, dass es illegal sei, nicht registrierte Ausländer zu beschäftigen. Dies führte zur Entlassung vieler "Maktumin", die dort als billige Arbeitskräfte arbeiteten.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Juni 2009), 09.07.2009)

Die Zahl der Maktumin wird zwischen 75.00 und 100.00 Personen geschätzt. Früher konnten sie sich so genannte "Weiße Papiere" von den lokalen Behörden ausstellen lassen, in welchen ihre Identität vom Büro des lokalen Bürgermeisters (einem Mukhtar oder einem traditionellen Dorfoberhaupt) anerkannt wurde, obwohl diese Papiere von der Regierung gesetzlich nicht anerkannt wurden. Mittlerweile wurde diese Praxis auf Anordnung der Regierung eingestellt.

(UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Abschnitt 11.11, 6.2.2009)

4. Versammlungsfreiheit

Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet. (FH 23.1.2014)

Einige Rebellengruppen sind sehr intolerant gegenüber Demonstrationen von ZivilistInnen. Ausländische JournalistInnen berichteten von einem Vorfall im Mai 2013 in Damaskus, bei welchem Rebellen das Feuer auf eine kleine regimefreundliche Demonstration eröffneten. (FH 23.1.2014)

5. Behandlung nach Rückkehr

Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. (HRW 21.1.2014) Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden. (BCC News 17.10.2013)

Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab. (UNHCR 16.12.2013)

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013)

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013)

  • Exiloppositionelle und ihre Angehörigen

Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. (Vertrauliche Quelle 9.2012)

Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle 9.2012)

Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. (USDOS 24.05.2012) Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm. (USDOS 19.04.2013)

Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (AI 12.10.2011, vgl. TWP 13.10.2011 zu einer Verhaftung in den USA)

In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben. (DS 28.11.2012)

UNHCR fordert die Regierungen auf, die Rückkehr von Syrern und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Syrien haben, aus Nachbarländern oder sonstigen Ländern nach Syrien zu beobachten und zu prüfen, ob die Rückkehr auf der Grundlage einer freien Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage erfolgt ist. Im Lichte der vorherrschenden Bedingungen in Syrien sollten Fälle von Rückkehr, die möglicherweise auf persönlichen oder familiären Gründen beruhen oder auf den Umstand zurückzuführen sind, dass die benötigte Unterstützung und/oder der benötigte Schutz nicht gewährt wurde, einer Wiedereinreise nicht im Weg stehen und nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass der Zugang zu Schutz und Unterstützung im Aufnahmeland eingeschränkt wird. UNHCR ruft Regierungen jedoch auf, Anzeichen von Rekrutierungen innerhalb der Flüchtlingspopulation zur Teilnahme an Kampfhandlungen zu beobachten, worauf der Umstand der Rückkehr nach Syrien möglicherweise hindeuten kann. Soweit Personen aus diesem Grund nach Syrien zurückgekehrt sind, müssten sie gemäß den vorstehenden Ausführungen (Absatz 25) als Kombattanten oder bewaffnete Kräfte identifiziert werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, die Feststellung zur Unbescholtenheit in Österreich aus einer am heutigen Tag in das Verfahren eingeführten negativen Strafregisterauskunft. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Syriens ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weil er eine Zusammenarbeit mit syrischen Sicherheitskräften ablehnte, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen als glaubhaft.

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Die Feststellung zur objektiven Nachvollziehbarkeit der subjektiven Rückkehrbefürchtung ergibt sich schon aus Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr nach Syrien, auch wenn sich diese auf die Zeit vor Beginn der Krise fokussieren. Aus den allgemeinen Länderberichten und diesen Feststellungen ergibt sich weiters, dass zwar nicht jedermann, der nach Syrien (auch zwangsweise) zurückgebracht wird, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist, jedoch Personen mit besonderen (nicht unbedingt herausragenden) Eigenschaften wohl insbesondere befürchten müssen mit Verhören, in deren Rahmen körperliche Misshandlungen angewandt werden, konfrontiert zu sein. Im vorliegenden Fall lehnte der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit syrischen Sicherheitskräften ab. Er ist damit ins Blickfeld der Behörden gelangt. Es besteht auf Grund dessen und der im Zuge der mündlichen Verhandlung erörterten Länderberichten zumindest die objektiv nachvollziehbare Befürchtung des Beschwerdeführers, dass dieser nach seiner Rückkehr nach Syrien, weil ihm eine oppositionell-politischen Gesinnung unterstellt wird, einer Verfolgung in Form von mit Misshandlungen verbundenen Verhören ausgesetzt sein würde.

Der Beschwerdeführer hat keine abweichenden Angaben im Vergleich seiner Aussagen in der Erstbefragung, der Einvernahme durch das BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigt. Der Beschwerdeführer schilderte in der Einvernahme letztlich das gleiche Fluchtvorbringen wie in der mündlichen Verhandlung. Es ist also aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme nicht auf ein gesteigertes und widersprüchliches Vorbringen zu schließen. Da sich die Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12), sind die Aussagen des Beschwerdeführers in beiden Befragungen gleichlautend, gleichbleibend und logisch nachvollziehbar.

Insgesamt kann daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts daran anknüpfend nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen ist (vgl. dazu auch VfGH 20.9.2012, U 179/12).

Weder ist eine innerstaatliche Fluchtalternative zu erkennen noch finden sich Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründe; dies auch im Lichte einer eingeholten Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers.

Die Feststellung hinsichtlich des allfälligen Reiseweges im Falle einer Rückkehr nach Syrien ergibt sich aus dem Amtswissen und dass eine andere legale und hinsichtlich des Reiseweges (also des Weges außerhalb Syriens) zumutbare Heimreiseroute nicht ersichtlich ist. Dass der Flughafen in Damaskus sich in der Hand der Regierung befindet ist notorisch. Dass einreisende Personen zumindest im Falle einer Abschiebung oder einer Rückkehr ohne Reisedokument einer intensiven Überprüfung unterzogen werden, ergibt sich aus den Länderdokumenten und dem Amtswissen.

Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zwar existiert hinsichtlich Syrien eine Vielzahl tagesaktueller Medienberichte die auch regelmäßig in die nachfolgenden Situationsberichte Eingang finden, doch ergibt sich daraus aktuell keine wesentliche Änderung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlich festgestellte Situation und es wurde Derartiges auch nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

2. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen:

Aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht hervor, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Auf Grund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. Die Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest.

Im vorliegenden Fall geht die Verfolgung von staatlichen Stellen aus und sie droht dem Beschwerdeführer auf Grund einer unterstellten oppositionell-politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer befürchtet subjektiv und objektiv nachvollziehbar, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Syrien, die mangels Alternativen nur über vom Regime kontrollierte Gebiete möglich ist, Festnahme und mit Misshandlungen verbundene Verhöre wegen einer ihm diesfalls unterstellten oppositionell-politischen Gesinnung drohen. Daher droht dem Beschwerdeführer potentiell eine Verfolgung auf Grund seiner politischen Gesinnung.

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus in Bezug auf die hier maßgeblichen Umstände zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Ansicht, dass in der Unverhältnismäßigkeit der für die unerlaubte Ausreise aus Syrien vorgesehenen Sanktionen ein Anhaltspunkt dafür zu sehen ist, dass dem von der Strafdrohung Betroffenen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl. VwGH 22.05.2003, 2001/20/0268).

Im vorliegenden Fall befürchtet der Beschwerdeführer subjektiv und objektiv nachvollziehbar, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Syrien, die mangels Alternativen nur über vom Regime kontrollierte Gebiete möglich ist, Festnahme und mit Misshandlungen verbundene Verhöre wegen einer ihm diesfalls unterstellten oppositionell-politischen Gesinnung drohen. Daher droht dem Beschwerdeführer allein aus diesem Grund potentiell eine Verfolgung auf Grund seiner politischen Gesinnung.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner unterstellten oppositionell-politischen Gesinnung außerhalb Syriens aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.

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