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W224 2114337-1•BVwG W224 2114337-1
W224 2114337-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2016
Bürgerkrieg, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Neuerungsverbot, Niederschrift, Sicherheitslage
W224 2114337-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, Maria-Theresia Straße 9/3, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2015, Zl. 1070644208-1500557083, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde dabei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Am 26.05.2015 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.05.2015 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vor einem Monat den Entschluss gefasst habe, Syrien zu verlassen. Von XXXX aus habe sie Syrien legal verlassen und dabei ihren von der Behörde in XXXX ausgestellten syrischen Reisepass verwendet. Sie sei mit ihren Kindern legal in den Libanon gefahren und habe ihre Kinder bei einer Bekannten im Libanon gelassen. Befragt nach ihrem Fluchtgrund gab sie an, sie sei von den Behörden und von den Terroristen bedroht und verfolgt worden.
2. Am 04.08.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Sie legte ihren syrischen Personalausweis im Original vor. Ihre Kinder seien im Libanon, ihr Mann sei in China um zu arbeiten. Sie habe Ende April 2015 Syrien gemeinsam mit ihren Kindern verlassen. Sie habe zu ihren Kindern und zu ihrem Mann Kontakt über What¿s App. Sie habe kein bestimmtes Reiseziel gehabt, sie habe lediglich ihre Kinder in Sicherheit bringen wollen. Ihre Wohnung in Syrien habe sie verlassen, ohne diese zuvor zu verkaufen. In dem Stadtteil, in dem sie gewohnt habe, sei es nicht sicher gewesen. In der Schule ihrer Kinder sei einmal eine Rakete abgeworfen worden. Einmal sei im Zuge von Gefechten zwischen der Regierung und "Bewaffneten" eine Patronenhülse auf ihrer Terrasse gelandet. Wer diese "Bewaffneten" gewesen seien, wisse sie nicht. Sie habe ihre Informationen diesbezüglich aus dem TV. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin in einem sehr reichen Stadtteil gelebt habe, der Präsidentenpalast nur 300-500 m von ihrer Wohnung entfernt sei und dass es in diesem Stadtteil keine Gefechte gebe, führte die Beschwerdeführerin aus, es gebe trotz der Bewachung Gefechte. Man könne das im Internet nachlesen.
Auf die Frage nach ihren Fluchtgründen in Bezug auf Syrien gab die Beschwerdeführerin wörtlich an: "Die Lage in Syrien war miserabel. Es gab keine Sicherheit, weder für meine Kinder, noch für meinen Mann, noch für mich. An dem Tag, wo ich geflüchtet bin, gab es in dem Gebäude, wo wir wohnten, Gefechte. Die Regierung hat bewaffnete Leute im Gebäude entdeckt und darum kam es zu Schießereien und deswegen bin ich geflüchtet." Sie wisse nicht, wer die bewaffneten Leute waren. Es habe keine Übergriffe auf die Beschwerdeführerin gegeben und es sei auch niemals jemand persönlich an sie herangetreten. Sie sei kein Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und von staatlicher Seite nie wegen ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden. Auf Nachfrage, aus welchem Grund ihr Ehegatte ausgerechnet nach China gehe, um Arbeit zu finden, gab die Beschwerdeführerin an, er habe dort Freunde aus Syrien. Wenn die Beschwerdeführerin in einen anderen Stadtteil gegangen sei, um Obst, Gemüse oder Medikamente für die Kinder zu kaufen, sei sie ohne Probleme durch die Kontrollpunkte gekommen. Jedoch konnte man nie wissen, ob es zu einer Schießerei kommen werde.
Im Zuge der Einvernahme erteilte die Beschwerdeführerin die Erlaubnis, ihren Ehegatten anzurufen. Sie schrieb ihm in der Einvernahme 2 SMS (übersetzt vom Dolmetscher): 1. SMS: "Sie wollen dich anrufen."; 2. SMS: "Du suchst Arbeit!" Die Einvernahmeleiterin forderte die Beschwerdeführerin auf, die SMS vorzuzeigen. Die Beschwerdeführerin tippte daraufhin auf ihrem Handy herum und versuchte - so die Niederschrift der Einvernahme - alle SMS zu löschen. Auf Vorhalt, warum sie die SMS löschen wollte, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihrem Mann geschrieben, dass er angerufen wird und dass er eine Arbeit suche. Sie bedauere, dass sie das geschrieben habe. Die Einvernahmeleiterin stellte daraufhin in Frage, ob der Ehegatte der Beschwerdeführerin tatsächlich in China sei, weil eine syrische Vorwahl gewählt wurde. Die Beschwerdeführerin brachte darauf vor, ihr Mann sei in China und sie werde binnen Frist eine Kopie des Reisepasses ihres Ehegatten samt Visum nachbringen. Ihre Kinder hätten in ihren Reisepässen Einreisestempel betreffend den Libanon bekommen. Weitere Gründe, aus denen sie Syrien verlassen habe, habe die Beschwerdeführerin nicht. Sie wurde ausdrücklich auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht.
3. Das BFA wies mit Bescheid vom 01.09.2015, Zl. 1070644208-1500557083, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe keinerlei persönliche Bedrohung oder Verfolgung vorgebracht. Sie habe Syrien auf Grund der dort vorherrschenden Gefechte verlassen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Familie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen seien. Es könne auch kein fluchtauslösendes Ereignis festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Sinne der GFK verfolgt werde.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde machte sie die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie habe angegeben, ihren Stadtteil nur verlassen zu haben, um Obst, Gemüse oder Medikamente für die Kinder zu kaufen. Dass das BFA dadurch ausschließe, dass die Beschwerdeführerin einer Bedrohungssituation unterlegen sei, sei nicht nachvollziehbar. Immer, wenn sie ihr Zuhause verlassen habe, habe sie mit dem Tod rechnen müssen. Sie habe immer gehofft, dass sich die Sicherheitslage in Syrien verbessern würde, sodass sie wieder ein normales Leben führen könne. Sie habe große Angst um ihre Töchter gehabt und habe diese bei einer Freundin im Libanon gelassen. In der Einvernahme sei das 2. SMS unrichtig durch den Dolmetscher übersetzt worden. Eigentlich hätte es heißen müssen: "Bist du bei der Arbeit?". Im Übrigen habe sie in der Einvernahme, da sie unter Stress und Druck gestanden sei, nicht mitgeteilt, dass ihr Vater früher Major und auch ihr Onkel früher bei der syrischen Armee tätig gewesen sei. Beide seien im Gefängnis gewesen, weil sie sich gegen das damalige Regime kritisch geäußert hätten. Auch der Mann ihrer Schwester sei in der syrischen Armee gewesen und weil er sich dem Regime des Präsidenten widersetzt habe, werde er überall gesucht.
5. Am 15.03.2016 machte die Beschwerdeführerin eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie vorbringt, ihre Kinder seien auf Grund der schwierigen Lage im Libanon wieder nach Syrien zurückgekehrt und würden derzeit in XXXX beim Großvater unter sehr gefährlichen und schwierigen Verhältnissen leben.
6. Am 06.04.2016 erstattete die Beschwerdeführerin eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie ein ärztliches Attest (XXXX) und die medikamentöse Behandlung mit XXXX geltend machte.
7. Am 16.11.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Beschwerdeführerin folgende - teils bereits zuvor beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegte - Urkunden einbrachte:
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auszugsweise Folgendes erörtert:
"[...]
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die das BFA und die Polizei mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Diese wurden nicht rückübersetzt. Ich habe die Rückübersetzung abgelehnt, da ich ängstlich war und die Angelegenheit so schnell wie möglich erledigt haben wollte. Die Niederschrift wurde auf meinen Wunsch nicht rückübersetzt. Ich habe jedoch die Niederschrift unterschrieben.
R: Vorhalt an BF: Sowohl im Protokoll der Polizei als auch im Protokoll des BFA ist mit Ihrer Unterschrift und den Unterschriften der amtshandelnden Beamten bestätigt, dass eine Rückübersetzung erfolgte.
BF: Zum damaligen Zeitpunkt war ich erst in Österreich angekommen. Ich kannte mich mit den Gesetzen nicht aus. Ich wollte alles so schnell wie möglich erledigen, unterschreiben und wieder nach Hause gehen.
R: Ihnen wurde nichts rücksetzt?
BF: Nein, gar nichts. Ich lehnte eine Rückübersetzung ab und wollte nur nach Hause.
[...]
R: Wo in Syrien haben Sie zuletzt gewohnt?
BF: XXXX in der Nähe von XXXX.
R: Sind Sie legal oder illegal aus Syrien ausgereist?
BF: Ich bin aus Syrien in den Libanon legal ausgereist. Vom Libanon in die Türkei reiste ich ebenfalls legal. Von der Türkei bis Österreich reiste ich mit Schlepperunterstützung illegal.
R: Wo halten sich Ihre Kinder derzeit auf?
BF: In Syrien, an verschiedene Adressen. Das liegt an der Sicherheitssituation in Syrien. Derzeit in einem Ort namens XXXX, nach meinen letzten Informationen, auf. Das ist ein Ort in der Umgebung von XXXX.
R: Wo haben sich die Kinder zuvor noch aufgehalten?
BF: XXXX, ebenfalls XXXX Umgebung. Als die Kämpfe dort ausgebrochen sind, sind sie geflüchtet.
R: Von wann bis wann genau waren diese Aufenthalte und wann sind Ihre Kinder vom Libanon wieder nach Syrien gegangen?
BF: Sie sind im Oktober 2015 zurück nach Syrien gegangen. Dann haben sie ca. 6 Monate bei meinem Vater gelebt. Danach haben sie mit meinem Mann gelebt, und dann 4 Monate in XXXX. Momentan befinden sie sich mit meinem Mann in XXXX.
R: Wie konnten Ihre Kinder wieder nach Syrien einreisen?
BF: Mein Vater ist ihnen an die Grenze entgegengekommen und hat sie dort abgeholt.
[...]
R: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe, also die Gründe, aus denen Sie die Syrien verlassen haben, abschließend.
BF: Mein Vater und mein Onkel waren in Syrien hochrangige Armeefunktionäre. Nach dem Putsch von Assad war meine Familie ständig in Schwierigkeiten mit dem Regime. Da ich zu dieser Familie gehöre, haben wir ständig Schwierigkeiten mit dem Regime in Syrien. Nach der Revolution in Syrien hat das Regime begonnen, alle Familie, die gegen ihn waren, zu liquidieren. Ein Cousin von mir, der auch den gleichen Familiennamen wie ich trägt, war Student an der medizinischen Universität in XXXX. Er wurde verhaftet und ermordet. Ich habe ständig Angst, dass ich bei den Check-Points kontrolliert und verhaftet werden könnte. Das alles wegen meines Familiennamens. Die Situation hat sich für uns verschlechtert, als mein Schwager, der Pilot bei den syrischen Streitkräften war und desertierte. Die ganze Familie hatte Angst und die Rache des Regimes gefürchtet. Dieser Schwager von mir war ein hochrangiger Pilot. Er hatte Kontakt zum Geheimdienst in Syrien. Sein Bruder wurde verhaftet und bis jetzt gibt es keine Informationen über ihn. 6 Monate danach wurde mein Bruder ebenfalls verhaftet. Er hat fast ein Jahr im Gefängnis verbracht. Nach seiner Entlassung ist er gesundheitlich behindert. Er kann nicht mehr gehen. Er hatte drei Operationen. Sein Gesundheitszustand ist immer noch schlecht. Nach der Entlassung meines Bruders war der Geheimdienst öfter bei uns und sie haben mich öfter vernommen. Sie wollten einfach wissen, ob wir geheime Informationen über das Regime preisgaben, da mein Schwager eine hohe Position beim Militär innehatte. Seit diesem Zeitpunkt ist mein Schwager verschollen und wir wissen nicht, wo er sich befindet. Sie haben mich jeden dritten Tag aufgesucht, um mich zu befragen. Das hat fast 6 Monate gedauert. Manchmal hat die Einvernahme eine, manchmal zwei Stunden gedauert. Sie sind immer bewaffnet bei uns gewesen und hatten dunkle Uniformen an. Sie haben mir immer die gleichen Fragen gestellt. Es war von verschiedenen Leuten. Ich habe meine Kinder öfter in einem Zimmer eingesperrt, damit sie das nicht miterleben müssen. Ich hatte ständig Angst, dass sie mich erschießen. Das wollte ich meinen Kindern ersparen. Ich hatte überhaupt keine Informationen. Aber sie haben mir nie geglaubt. Das Regime in Syrien ist brutal und die Menschenrechte kennen sie nicht. Sie wollten mir nicht glauben, dass ich nichts zu sagen habe. Ich musste jedes Mal diese Prozedur über mich ergehen lassen. Während der Einvernahme haben sie mich immer mit dem Tod bedroht. Ich hatte ständige Angst um das Leben meiner Kinder, als auch um meines. Ich hatte jederzeit mit dem töten gerechnet.
R: Haben Sie abschließend jetzt alles zu Ihrer Flucht geschildert?
BF: Das, was meine Flucht ausgelöst hat, fiel im Gebäude, in dem ich gewohnt habe, vor. Es kam zu Kämpfen. Das Regime hat oppositionelle Gruppierungen dort vermutet. Das war ausschlaggebend, dass ich geflüchtet bin. Einen Tag vor meiner Flucht habe ich von meinem Vater erfahren, dass ein Mann, der beim Militär arbeitet, ihm gesagt hat, dass mein Name auf der Fahndungsliste steht. Das sind meine Fluchtgründe.
R: Wann verließen Sie Syrien?
BF: Am 01.05.2015 Richtung Libanon.
R: Welche Familienmitglieder leben derzeit noch in Syrien?
BF: Mein Vater, meine Mutter ist verstorben und mein schwerkranker Bruder, den ich vorher schon genannte habe, sowie meine Schwester. Es leben auch mein Mann und meine Kinder in Syrien.
R: Wie verläuft das Leben Ihrer Familienmitglieder vor Ort in Syrien?
BF: Ich habe meine Kinder seit einem Jahr nicht gesehen. Die Lage ist sehr schlecht. Ich habe ständig Angst um meine Kinder.
R wiederholt die Frage.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass sie in ständiger Angst leben und den Aufenthaltsort ständig wechseln müssen. Das hängt von der Sicherheitslage ab.
R: Aus welchem Grund verließ Ihr Mann Syrien nicht gleichzeitig mit Ihnen und Ihren Kindern?
BF: Mein Mann war damals nicht in Syrien, sondern in China.
R: Aus welchem Grund kehrte Ihr Mann von China nach Syrien zurück, wenn es doch so eine schlechte Sicherheitslage dort gibt und Sie einer Verfolgung ausgesetzt sind, wie Sie gerade schilderten?
BF: Er war in China, um Geld zu verdienen. Für China hatte er nur ein kurzes Visum und keine Aufenthaltsgenehmigung. Er musste auch wegen unserer Kinder zurückkehren.
R: Wann ist Ihr Mann aus China zurückgekehrt?
BF: Im Oktober 2015. Als er nach Syrien zurückgekehrt war, ist er für 6 Monate untergetaucht. Nach meinem Mann wurde gefahndet. Ich hatte in dieser Zeit keinen Kontakt zu ihm.
R: Wie reiste Ihr Mann von China nach Syrien ein?
BF: Er ist von China nach Beirut/Libanon geflogen und dann über die Grenze nach Syrien mit dem Auto gefahren.
R: Sie haben zuvor gesagt, dass der Geheimdient bei Ihnen zu Hause war. Wann vor Ihrer Ausreise war das?
BF: 3 Tage vor meiner Ausreise waren sie das letzte Mal bei mir.
R: Wann war der Angriff auf Ihr Wohnhaus, den Sie geschildert haben?
BF: Dieser Vorfall war ebenfalls drei Tage vor meiner Ausreise. Es war um 12.00 Uhr mittags.
R: Der Stadtteil in dem Sie lebten, ist in der Umgebung von XXXX. In der Einvernahme sagten Sie, dass sich Ihr Wohnhaus auch in der Nähe des Präsidentenpalasts befindet. Wie können Sie in der Nähe des Präsidentenpalastes wohnen, wenn Sie zu einer Familie gehören, wie Sie eben schilderten, der regimekritische Einstellung unterstellt wird?
BF: Unser Haus befindet sich nicht in der Nähe des Präsidentenpalastes. Es ist ein anderer Ort. Dieser Ort ist etwa eine halbe Stunde vom Präsidentenpalast entfernt.
R: Wie ist es Ihnen gelungen, Ihren Stadtteil zu verlassen und wieder dorthin zurückzukehren?
BF: Es ist zwar gefährlich für uns, diese Orte (XXXX, und XXXX) zu besuchen oder einkaufen zu gehen. Aber trotzdem musste ich das für meine Kinder riskieren.
R: wiederholt die Frage und ersucht um genaue Beantwortung.
BF: Ich bin mit dem Bus dorthin zu diesen Orten gefahren, manchmal ging ich auch zu Fuß.
R: Ich möchte Sie nach dem zeitlichen Zusammenhang der zwischen der geschilderten Situation (geschilderte Verfolgung des Vaters wegen Militärzugehörigkeit) fragen. Bitte nennen Sie mir Jahreszahlen.
BF: Die Geschichte liegt 50 Jahre zurück. Als der Vater des jetzigen Präsidenten einen Putsch gegen das Militär machte. Unter den Leuten, gegen den sich der Putsch richtet, war auch mein Vater. Im Zuge dessen wurde mein Vater vor 50 Jahren verhaftet. Er war ein Jahr verhaftet. Er musste einfach eine Verpflichtungserklärung unterschreiben, dass er sich nicht mehr in die Politik einmischt. Er wurde aus dem Militär entlassen. Mein Onkel hat es abgelehnt, die Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Er wurde zu mehr als 30 Jahren Gefängnis verurteilt. Ein Monat nach seiner Entlassung, ich kann mich an den Entlassungszeitpunkt nicht erinnern, da ich damals sehr jung war, ist er gestorben.
Mein Schwager desertierte zwei Jahre nach der Revolution, das war 2013.
R: Wie lebte Ihr Vater in den vergangen 50 Jahren in Syrien?
BF: Mein Vater war damals ein öffentlich Bediensteter bei der Gemeinde XXXX-Umgebung. Trotzdem war er aber immer auf der Liste des Regimes. Es war ihm verboten sich in die Politik einzumischen oder politisch aktiv zu werden.
R: Aus Sicht des Gerichtes klingt das nicht glaubwürdig. Wenn jemand auf der Liste des Regimes steht, ist es unglaubwürdig, dass jemand, der vom Regime gesucht wird im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Das geht auch aus den Länderfeststellungen entsprechend hervor. Möchte Sie dazu etwas sagen?
BF: Ich wollte nur sagen, mein Vater hatte einen "Ziviljob", da er sich nicht in die Politik einmischen durfte. Er war auch nicht beim Militär.
R: Wo lebte Ihr Vater?
BF: Momentan lebt er in einem Ort namens XXXX in XXXX-Umgebung. Damals lebte er in einem Ort XXXX in XXXX-Umgebung.
R: Sie haben Ihren Schwager erwähnt. Wo lebt Ihr Schwager bzw. die Familie Ihres Schwagers?
BF: Ich habe keine Informationen darüber, wo er derzeit wohnt. Er hat einen Sohn in Deutschland. Der zweite Sohn war im Libanon. Er wurde vom syrischen Geheimdienst verhaftet. Es gibt noch weitere Personen in der Familie meines Schwagers. Ich möchte deren Aufenthaltsort nicht bekanntgeben, weil ich auch die Sorge habe, dass diese Informationen weitergegeben werden. Mein Schwager und meine Schwester befinden sich in XXXX, seit ca. vier Jahren. Also unmittelbar nach der Revolution.
R: Gab es Vorfälle in Syrien, die konkret und individuell gegen Sie gerichtet waren?
BF: Wie ich Ihnen schon gesagt habe, hat mich der Geheimdienst öfter aufgesucht und einvernommen.
R: Sie haben in Ihrer Einvernahme geschildert, als Sie nach Ihren Fluchtgründen gefragt wurden, dass Sie geflüchtet sind, weil die Lage in Syrien miserabel sei, es keine Sicherheit für Sie, Ihren Mann und Ihre Kinder gegeben hat und der Schießerei in Ihrem Wohngebäude. Diese nunmehr geschilderte Situation Ihres Vaters haben Sie nicht erwähnt, obwohl Sie auf das Neuerungsverbot hingewiesen wurden. Was möchten Sie dazu sagen?
BF: Die Referentin beim BFA war streng in ihrer Befragung. Die Befragung hat mich an die Befragung durch den Geheimdienst in meinem Land erinnert. Sie hat mich ständig unter Druck gesetzt. Ich war so ängstlich, dass ich nicht alles erzählen konnte.
R: Die Einvernahme dauerte von 09.00 bis 12:40 Uhr. Mit einer 40minütigen Pause. D.h., Sie hatten drei Stunden Zeit, Ihre Situation zu schildern und ließen doch etwas, das Ihnen jetzt wichtig erscheint, in dieser Befragung aus.
BF: Sie haben Recht. Die Einvernahme hat drei Stunden gedauert. Die Atmosphäre war mit der Referentin so angespannt, dass ich ängstlich und durcheinander war.
R: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?
BF: Ich habe Angst, getötet zu werden.
R: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?
BF: Es ist fraglich, ob ich unter der Kriegssituation dort leben kann. Dies ist auch so, wenn ich die Probleme nicht gehabt hätte.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF: Ich habe nur zwei Möglichkeiten: Entweder ich baue hier eine Zukunft für mich und meine Kinder auf, oder ich muss ständig in Angst leben.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren vorerst keine weiteren Fragen.
R an RV: Wollen Sie der BF Fragen stellen oder Beweisanträge stellen?
RV: Wurde Ihr Vater sowie Ihr Bruder der ebenfalls noch in Syrien aufhältig ist, nach Ihrem Schwager befragt?
BF: Mein Bruder wurde einfach wegen seines Namens verhaftet und im Gefängnis einvernommen.
RV: Meine Frage bezieht sich auf die Zeit nach der Entlassung Ihres Bruders, insbesondere auf die Zeit ein halbes Jahr vor Ihrer Ausreise?
BF: Mein Bruder war so krank und öfter in der Intensivstation. Er war nicht fähig, einvernommen zu werden. Mein Vater wurde auch einvernommen, aber nicht so oft wie ich.
R: Wie kann es sein, dass Ihr Vater einvernommen wird und nicht gleichzeig verhaftet wird, wo er doch auf der Fahndungsliste des Regimes steht, wie Sie angegeben haben?
BF: Mein Vater ist 82 Jahre alt. Er ist so schwer krank, dass er nicht haftfähig ist. Er kann jederzeit sterben.
R: Wie konnte Ihr Vater Ihre Kinder an der Grenz abholen und in die Umgebung von XXXX bringen, wenn er doch so schwer ist und jederzeit sterben könnte?
BF: Er hat ein Taxi gemietet. Ich habe ihn darum gebeten, obwohl ich wusste wie schwer krank er ist. Er hat es für mich getan. Der Verein Menschrechte hat Ihnen diesbezüglich ein Schreiben geschickt, wo der Gesundheitszustand meines Vaters geschildert wurde.
RV: Weswegen wird nach Ihrem Ehemann in Syrien gefahndet?
BF: Er hat Angst, weil nach mir gesucht wird und im Zuge dessen auch nach ihm gesucht werden könnte.
R: Gibt es Gründe, die in der Person Ihres Mannes liegen, warum er gesucht wurde?
BF: Nein, ich war das Ziel. Er ist nur mein Ehegatte und könnte aus diesem Grund gesucht werden. Mein Mann war ständig außerhalb von Syrien aufhältig.
RV: Wie ist es Ihnen gelungen, Syrien zu verlassen, wenn Sie auf der Liste gesuchter Personen stehen?
BF: Ich habe das Land verlassen, bevor ich auf der Liste stand. Ein Freund meines Vaters hat ihn benachrichtigt, dass ich demnächst auf dieser Liste stehen werde. Deshalb bin ich vorher geflüchtet.
RV: Wie sind Sie konkret geflüchtet?
BF: Ich habe bis zur Grenze ein Taxi genommen und bin dann legal in den Libanon eingereist.
R an BF: Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder Beweisanträge stellen?
BF: Ich habe so viel gelitten, obwohl ich unschuldig war. Mein einziger Wunsch ist, dass ich meine Familie hierherholen und mit ihnen in Frieden leben kann.
R fragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht."
8. Am 30.11.2016 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen und machte dabei im Wesentlichen das gleiche Vorbringen wie in der mündlichen Verhandlung geltend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige, syrische Staatsangehörige. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitische Moslemin. Sie lebte bis zu ihrer Ausreise im Stadtteil XXXX in XXXX-Umgebung. Im April 2015 reiste sie legal mit einem PKW in den Libanon mit ihren drei Kindern. Sie reiste unter Verwendung ihres syrischen Reisepasses, welcher vom syrischen Passamt ausgestellt wurde. Sie ließ ihre drei Kinder im Libanon bei einer Bekannten. Danach flog sei legal von Beirut nach Istanbul und reiste schlepperunterstützt über unbekannte Routen nach Österreich. Sie legte im Verfahren einen syrischen Personalausweis im Original vor. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind mittlerweile wieder nach XXXX gereist und halten sich beim Großvater, also dem Vater der Beschwerdeführerin, bzw. beim Ehegatten der Beschwerdeführerin auf.
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens auf Grund der instabilen Sicherheitslage und des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe Syrien auf Grund der schlechten Sicherheitslage, der mangelhaften Versorgung mit den notwendigen Gütern und der Angst um die persönliche Sicherheit und die Sicherheit ihrer Kinder verlassen, ist glaubhaft und wird der Beurteilung zu Grunde gelegt. Eine drohende asylrelevante Verfolgung ist aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hervorgekommen, auch nicht aus amtswegiger Wahrnehmung.
Das Vorbringen, welches die Beschwerdeführerin erst in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung schilderte, nämlich eine Verfolgung ihrer Person, weil Familienangehörige der syrischen Armee angehört hätten und auf Grund ihrer oppositionellen Gesinnung vom Regime verfolgt würden, unterfällt - ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit - dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG.
Selbst wenn dieses dem Neuerungsverbot unterliegende Vorbringen in Bezug auf dessen Glaubwürdigkeit zu prüfen wäre, würde es der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden können.
Zur Lage in Syrien wird festgestellt (entnommen aus:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 3.3.2014; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 3. Aktualisierte Fassung):
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist mittlerweile in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen betrifft. Täglich steigt die Zahl der Toten und Verletzten beträchtlich an. Die staatlichen Strukturen zerfallen vielerorts und das allgemeine Gewaltrisiko steigt. (AA 25.02.2014) Die vor knapp drei Jahren begonnene Rebellion entwickelte sich zu einem Bürgerkrieg, in dessen Verlauf, Schätzungen zufolge, mehr als 140.000 Menschen getötet wurden. (DS 22.2.2014)
Am 18. Juli 2012 kamen bei einem Bombenanschlag in der Hauptstadt Damaskus der Verteidigungsminister und sein Stellvertreter, der stellvertretende Vizepräsident und der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ums Leben. Die FSA bekannte sich zu dem Attentat. Zwei Tage später begannen bewaffnete oppositionelle Gruppen eine Offensive. Damit weitete sich der bewaffnete Konflikt auf Aleppo, Damaskus und andere Landesteile aus. Der interne bewaffnete Konflikt weitete sich somit 2012 auf einen Großteil des syrischen Staatsgebiets aus und forderte Tausende Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Wahllose Luftangriffe, Artilleriebeschuss, Angriffe mit Granatwerfern, Bombenanschläge, außergerichtliche Hinrichtungen und summarische Tötungen, Drohungen, Entführungen und Geiselnahmen waren an der Tagesordnung. (AI 23.05.2013; vgl. "Allgemeine Menschenrechte")
Im September 2012 erweiterte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission, die im Jahr 2011 berufen worden war. Die Kommission kam im Februar und August zu dem Schluss, dass die Regierungskräfte Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen hätten. Die Kriegsverbrechen, die von den bewaffneten oppositionellen Gruppen begangen worden seien, hätten nicht die "Schwere, Häufigkeit und das Ausmaß" der durch die Regierungskräfte verübten Verstöße erreicht. Im Januar und Oktober 2012 kündigte die Regierung jeweils Generalamnestien an. Wie viele der willkürlich inhaftierten Gefangenen tatsächlich freigelassen wurden, blieb allerdings unklar. (AI 23.05.2013)
Die UN-Chemiewaffeninspekteure haben in Syrien "klare und überzeugende" Beweise für einen Angriff mit dem Giftgas Sarin am 21. August in der Nähe von Damaskus gefunden. Das Gas sei mit Boden-Boden-Raketen verschossen und auch gegen Zivilisten, darunter viele Kinder, eingesetzt worden. Bei dem Giftgasangriff in Ghouta sollen über 1.000 Menschen ums Leben gekommen sei. Syriens Regierung und die Rebellen beschuldigen sich gegenseitig, die weltweit geächteten Waffen einzusetzen. Das Mandat der Inspekteure richtete sich nur darauf zu untersuchen, ob und welche Chemiewaffen eingesetzt worden waren. Dagegen sollte die Frage, wer für den tödlichen Einsatz verantwortlich ist, ausdrücklich nicht beantwortet werden. (DS 17.09.2013)
Nach einer Vereinbarung der USA mit Russland muss das Assad-Regime sein Chemiewaffenarsenal offenlegen. Dann sollen die Chemiewaffen dann aus dem Bürgerkriegsland gebracht und zerstört werden. Bis Mitte 2014 soll der Prozess abgeschlossen sein. Allerdings geht der Plan nur auf, wenn das Assad-Regime in vollem Umfang kooperiert. (DS 17.09.2013)
Laut Charles Lister von IHS Jane's gibt es etwa tausend Rebellengruppen mit insgesamt 100.000 Kämpfern. Ungefähr 10.000 Jihadisten kämpfen für ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) und al-Nusra Front. Dazu kommen weitere 30.000 bis 35.000 Hardline-Islamisten, die eher auf Syrien als auf den globalen Jihad konzentriert sind. 30.000 bis 40.000 Kämpfer gehören zu moderateren islamistischen Gruppen. (BBC News 25.09.2013)
Mit Stand Oktober 2013 sollen bereits 30.000 sunnitische Kämpfer ins Land geströmt sein, darunter ausländische Jihadisten und Auslandssyrer. (TDS 10.10.2013) Zu den ausländischen Kombattanten auf Regimeseite siehe Abschnitt "Sicherheitsbehörden".
Am 25.06.2013 hat die syrische Regierung ein Gesetz verabschiedet, wonach Ausländern, die illegal nach Syrien einreisen, eine fünf- bis zehnjährige Haftstrafe sowie eine Geldstrafe in Höhe von 5 bis 10 Millionen Syrischen Pfund droht. Dieses Verbot gilt auch für derzeit von Oppositionskräften kontrollierte Gebiete. (AA 25.2.2014)
Westliche Staaten bemühten sich im letzten Jahr, ihre Unterstützung auf moderate islamistische und säkulare Gruppen mit nationalistischen Agenden zu beschränken. Die ideologische Unterscheidung der Gruppen ist schwierig. Viele Rebellen sagen, dass sie oder ihre Gruppen gezwungen sind, islamistische Namen, Slogans und Bilder anzunehmen, um Gelder [Anm.: vor allem aus den Golfstaaten] zu erhalten. Säkulare Gruppen sind z.B. die Kataib al-Wihda al-Watania (Brigaden der Nationalen Einheit) in der Provinz Idlib. (BBC News 25.09.2013)
Im Jahr 2013 verstärkten sich die Spannungen zwischen den Aufständischen in Nordsyrien und verkomplizierten ein chaotisches Kampfgebiet noch mehr. Der Wettbewerb um Territorium, Ressourcen und Einfluss wie auch ideologische Differenzen tragen zu diesen Gräben bei. (TDS 23.9.2013) Der Bürgerkrieg in Syrien tobt inzwischen nicht mehr nur zwischen der bewaffneten Opposition und dem Assad-Regime, sondern auch zwischen den Rebellengruppen selbst. Seit Anfang Jänner bekämpfen sich z.B. die Front Syrischer Revolutionäre, die Armee der Mujahideen und die Islamische Front auf der einen Seite und der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIS - Islamic State of Iraq and Al-Sham) auf der anderen Seite. (DS 12.2.2014) Die kurdische PYD (Democratic Union Party) wehrt sich schon längere Zeit gegen Angriffe von Jabhat al-Nusra und ISIS. (J 5.9.2013)
Anfang Februar entschied sich schließlich die al-Qaida-Führung ihre Verbindungen mit der ISIS - ihrem ehemaligen Ableger im Irak - endgültig zu kappen. Mit dem Bruch zwischen al-Qaida und der ISIS endet eine Beziehung, die von Beginn an von Problemen gezeichnet war. Nachdem die al-Qaida-Führung bereits die brutalen Taktiken ihres irakischen Ablegers ablehnte, versuchte sie 2013 ein Ausbreiten von ISIS nach Syrien zu verhindern - bisher ohne Erfolg. (DS 12.2.2014)
Daher kontrollieren unterschiedliche Rebellengruppen Dörfer und kleinere Städte sowie ländliche Gebiete im Südwesten und Südosten des Landes sowie entlang der libanesischen und der türkischen Grenze. Teile der kurdischen Gebiete im Norden und Nordosten Syriens werden von mehreren Parteien kontrolliert, die im sogenannten Hohen Kurdischen Rat zusammengefasst sind. Unter diesen Gruppierungen nimmt die, 2003 aus der PKK hervorgegangene, Partei der Demokratischen Einheit (Partiya Yekitiya Demokrat, PYD) eine dominierende Rolle ein. Sie betreibt systematisch den Aufbau lokaler Selbstverwaltungs- und Ordnungsstrukturen in den kurdischen Gebieten und lehnt den bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime zum jetzigen Zeitpunkt ab. (SWP 11.2012 siehe auch "Kurdisches Oberstes Komitee (Kurdish Supreme Committee)" unter "Die Dachorganisationen der Oppositionsgruppen")
Den Rebellen ist es jedoch bislang nicht gelungen, größere zusammenhängende Gebiete oder eine der bedeutenden Städte vollständig und dauerhaft unter ihre Kontrolle zu bringen. Damaskus, Aleppo, Homs, Hama und Deir Al-Zor etwa werden nach wie vor zum überwiegenden Teil vom Regime kontrolliert. (SWP 11. 2012) Aleppo ist de facto geteilt. Die größten Gebiete unter Rebellenkontrolle befinden sich nördlich und östlich von Aleppo und rund um Idlib. Die Situation fluktuiert jedoch stark und jedwede Analyse basiert nur auf Berichte über Kämpfe, Truppenbewegungen, Waffentransfers und andere Vorfälle. (BBC News 5.09.2013)
Zudem ist es den Aufständischen nicht möglich, die Zivilbevölkerung in den sogenannten befreiten Gebieten gegen Angriffe der regulären Armee zu schützen. Stattdessen richtet das Regime dort durch Flächenbombardements mit Artillerie, Raketen und Kampfjets großflächige Verwüstungen an. (SWP 11.2012; vgl. "Allgemeine Menschenrechte" sowie "Grundversorgung" bzgl. Belagerungen) Zu den Belagerungen siehe Abschnitt "Grundversorgung/Wirtschaft". Zu den Bombardierungen siehe auch "Allgemeine Menschenrechte".
Zudem fordern die Kämpfe zwischen den Aufständischen ebenfalls Todesopfer: Allein innerhalb der ersten 20 Tage im Jänner 2014 sollen fast 1.400 Menschen in den Gefechten zwischen den Aufständischen und dem ISIS umgekommen sein. (TDS 23.1.2014)
2. Folter und unmenschliche Behandlung
Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. (HRW 21.1.2014)
Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. (HRW 21.1.2014)
Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (HRW 21.1.2014)
Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. (HRW 21.1.2014) Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang. (UK 11.09.2013)
Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. (UK 11.09.2013)
Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. (FH 23.1.2014)
Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. (HRW 21.1.2014) Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können. (ARD 16.9.2013)
Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis gemäß bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind (siehe Absatz 29). Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.
Wo relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise bereits ausgesetzt waren. Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend; sie basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Daher sollte ein Antrag nicht automatisch als unbegründet eingestuft werden, wenn keines der hier aufgeführten Risikoprofile einschlägig ist.
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Regierungsbeamte und Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung und Truppen regierungsnaher Gruppen sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung oder Truppen regierungsnaher Gruppen zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.
Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle ausübt.
Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben.
Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben.
Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten;
Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen;
Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und Gewerbetreibende.
Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden.
Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen, und die in Gebieten leben, die von extremistischen islamistischen Gruppen beherrscht werden.
Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrern, Tscherkessen und Armeniern.
Frauen, insbesondere diejenigen, die Opfer von sexueller Gewalt, Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.
Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.
Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität und intersexuelle Personen.
palästinensische Flüchtlinge aus Syrien.
Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. (HRW 21.1.2014) Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden. (BCC News 17.10.2013)
Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab. (UNHCR 16.12.2013)
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013)
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013)
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. (Vertrauliche Quelle 9.2012)
Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle 9.2012)
Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. (USDOS 24.05.2012) Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm. (USDOS 19.04.2013)
Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (AI 12.10.2011, vgl. TWP 13.10.2011 zu einer Verhaftung in den USA)
In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben. (DS 28.11.2012)
UNHCR fordert die Regierungen auf, die Rückkehr von Syrern und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Syrien haben, aus Nachbarländern oder sonstigen Ländern nach Syrien zu beobachten und zu prüfen, ob die Rückkehr auf der Grundlage einer freien Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage erfolgt ist. Im Lichte der vorherrschenden Bedingungen in Syrien sollten Fälle von Rückkehr, die möglicherweise auf persönlichen oder familiären Gründen beruhen oder auf den Umstand zurückzuführen sind, dass die benötigte Unterstützung und/oder der benötigte Schutz nicht gewährt wurde, einer Wiedereinreise nicht im Weg stehen und nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass der Zugang zu Schutz und Unterstützung im Aufnahmeland eingeschränkt wird. UNHCR ruft Regierungen jedoch auf, Anzeichen von Rekrutierungen innerhalb der Flüchtlingspopulation zur Teilnahme an Kampfhandlungen zu beobachten, worauf der Umstand der Rückkehr nach Syrien möglicherweise hindeuten kann. Soweit Personen aus diesem Grund nach Syrien zurückgekehrt sind, müssten sie gemäß den vorstehenden Ausführungen (Absatz 25) als Kombattanten oder bewaffnete Kräfte identifiziert werden.
Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Im März 2011 erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert waren. (UK 11.09.2013)
Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden. (UK 11.09.2013)
Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden. (UK 3.10.2012; siehe auch UK 11.09.2013)
Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von syrischen, staatenlosen, Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden. (UK 11.09.2013)
Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im November 2011, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden. (UK 3.10.2012; siehe auch UK 11.09.2013)
Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gibt, sich freizukaufen:
Präsident al-Assad verkündete im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, zu zahlen ist von USD 6.500 auf USD 5.000. (Vertrauliche Quelle: E-Mail vom 16.03.2012; vgl. UK 11.9.2013)
Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann - Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich. (Vertrauliche Quelle: E-Mail vom 16.03.2012)
Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. (DS 14.01.2013) Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet. (UK 11.09.2013)
Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. (UNGA 16.8.2012; vgl. UK 11.09.2013)
Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. (UK 11.9.2013)
5.2. Wehrdienstverweigerung/Desertion
Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. (UK 3.10.2012)
Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. (Vertrauliche Quelle 16.03.2012) Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. (UK 3.10.2012) Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. (UK 3.10.2012; vgl.UK 11.9.2013)
Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. (DS 13.1.2012) Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen, den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen. (UK 11.9.2013)
Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. (Vertrauliche Quelle Sept. 2012) Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. (AI Juni 2012) Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen." (OHCHR 19.12.2013)
Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. (AI Juni 2012) Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. (UK 3.10.2012)
Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren. (UK 3.10.2012)
Zu den Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen durch Regierungstruppen und regierungsfreundliche Kräfte siehe auch "Sicherheitslage", "Allgemeine Menschenrechtslage" und "Sicherheitsbehörden".
Frauen waren bereits vor dem Aufstand mit gesetzlichen und anderen Formen der Diskriminierung konfrontiert. Während Syrien eines der ersten arabischen Länder war, welches das Wahlreicht für Frauen einführte, sind Frauen dennoch in der syrischen Politik und Regierung unterrepräsentiert. In der Legislative machen sie nur zwölf Prozent aus, wenn auch einige zu höheren Positionen ernannt wurden, darunter einer von zwei Vizepräsidentenposten. (FH 23.1.2014)
Das Personenstandsgesetz für Muslime richtet sich nach der Scharia und diskriminiert Frauen in Heirats-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen. Das Kirchenrecht [Anm.: jeweils der zahlreichen anerkannten Konfessionen] regelt Personenstandsfragen bei den christlichen Minderheiten, was in manchen Fällen Scheidungen verbietet. (FH 23.1.2014)
Das syrische Gesetz betrachtet Frauen als gesetzlich abhängig von ihren Vätern und Ehemännern. (IPS 21.11.2013)
Frauen in Syrien, besonders in Damaskus, haben relative große Freiheiten. Sie nehmen am öffentlichen Leben teil und sind in den Universitäten gut vertreten. (BTI 2014)
Gleichzeitig nimmt Syrien im "World Economic Forum's Gender Gap Report" den Rang 133 von 136 ein. Zusätzlich zur kriegsbedingten sexuellen Gewalt, ist häusliche Gewalt endemisch. Der Anteil früher Heiraten ist Berichten zufolge hoch: Besonders IDPs und Flüchtlinge verheiraten ihre jungen Töchter als vermeintlichen Schutz vor Vergewaltigungen, als Mittel, Vergewaltigungen zu vertuschen oder als Reaktion auf wirtschaftliche Not. Zwangsprostitution und Menschenhandel sind ebenfalls schwerwiegende Probleme in diesen Bevölkerungsgruppen. (FH 23.1.2014)
Vergewaltigungen werden als Form der Folter verwendet, um bei Verhören Informationen zu erpressen und um die Bevölkerung für die Unterstützung der Gegenseite zu bestrafen. Sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigungen, gegen Frauen und Mädchen wird von Regimekräften und mit ihm verbündeten Milizen während Hausdurchsuchungen und bei Checkpoints begangen. (RF 27.2.2013) Der "Social Institutions and Gender Index" (SIGI) hat aufgrund der sexuellen Gewalt Syrien auf Rang 75 von 86 Staaten für das Jahr 2012 abgewertet. Im Jahr 2009 befand sich Syrien noch auf Platz 59 von 102 Staaten. (BTI 2014) Bestimmte extremistische, bewaffnete Oppositionsgruppen verhängen strikte und diskriminierende Regeln für Frauen und Mädchen, die keinerlei Grundlage im syrischen Gesetz haben. Die harten Gesetze, die einige Gruppen in Gebieten unter ihrer Kontrolle in Nord- und Nordostsyrien eingeführt haben, verletzen die Menschenrechte der Frauen und Mädchen und begrenzen ihre Möglichkeiten, essentielle tägliche Aktivitäten durchzuführen. So verhängen die bewaffneten Gruppen in manchen Gebieten, besonders solche unter Kontrolle von Jabhat al-Nusra und the Islamic State of Iraq and Sham (ISIS), diskriminierende Maßnahmen, welche Frauen und Mädchen verbieten, sich frei in der Öffentlichkeit, am Arbeitsplatz und beim Schulbesuch zu bewegen, besonders wenn sich diese nicht an die Kleidungsvorschriften dieser Gruppen halten. (HRW 13.1.2014)
Es gibt Berichte, wo neben direkten Drohungen gegen Frauen und Mädchen männliche Familienangehörige zuhause aufgesucht und bedroht wurden, die Kleidungsvorschriften bei den weiblichen Familienangehörigen durchzusetzen. (HRW 13.1.2014) In der Stadt Deir az-Zor schreibt der "Rat des Islamischen Gesetzes" ab 22. Februar 2014 den Frauen das Tragen eines Gesichtsschleiers vor. (The Daily Star 19.2.2014)
Laut Syrian Observatory for Human Rights, einer pro-oppositionellen Beobachtungsstelle in Großbritannien, sind derzeit etwa 5.000 Frauen im militärischen Kampf und in der militärischen Logistik aktiv:
o Bei den Kurdischen Volksschutzeinheiten (Kurdish People's Protection Units - YPG), dem bewaffneten Arm der Partei Kurdische Demokratische Union (Kurdish Democratic Union Party), machen Frauen ein Fünftel der Truppen aus. (AM 29.9.2013)
o Die arabischen Kämpferinnen ("muqatilat" genannt) sind in reinen Frauenbattalionen aktiv. Sie machen im Vergleich zu den männlichen Kämpfern eine Minderheit aus und selbst, diejenigen, welche Waffen tragen, haben keine Führungsrolle in den Kommanden der Rebellengruppen inne. Aber trotzdem können sie Seite an Seite an den Fronten gefunden werden - oft in Missachtung traditioneller Geschlechterrollen. Andere Rebellengruppen, z.B. Jabhat al-Nusra, lehnen den Kampfeinsatz von Frauen ab. (AM 29.9.2013)
o Frauen können den staatlichen Sicherheitsbehörden beitreten und sind besonders in den Volkskomitees bzw. Kräfte zur Nationalen Verteidigung (National Defense Force - NDF) aktiv - unter der Bezeichnung "Löwinnen für die Nationale Verteidigung" ("Lionesses for National Defense"). Bis zu 500 neue Rekrutinnen sollen helfen, den Schwund an Soldaten auszugleichen und verschleierte Frauen an Checkpoints durchsuchen. (AJ 24.2.2013). Einer anderen Lesart zufolge wurden für diese neue paramilitärische Einheit gezielt Alawitinnen rekrutiert. Sie sollen durch Tragen von Uniformen und der Arbeit an Checkpoints ein Bild der Liberalität und des "Empowerment" vermitteln. (AM 29.9.2013)
Frauen nehmen je nach Gebiet und gesellschaftlichem Kontext in unterschiedlichem Ausmaß an der Revolution teil. Diese Rolle war zeitweise sehr sichtbar, wie etwa im Fall der Aktivistin Razan Zeitouneh oder den so genannten "Bräuten des Friedens" ("Brides of Peace"), die im November 2012 wegen ihres Aufrufs zu einer politischen Lösung des Konflikts zu drei Monaten Haft verurteilt wurden. Suhair Atassi war bereits vor dem Beginn der Revolution aktiv und ist Mitglied der Führung der Nationalen Koalition. Frauen haben eine Schlüsselrolle in den Hilfsnetzwerken, Untergrundspitälern und in der Logistik inne. Aber sowohl die säkulare als auch die islamistische Opposition marginalisiert Frauen und haben bisher nicht die Gleichheit aller BürgerInnen in einem zukünftigen Syrien in ihre Forderungen aufgenommen. (BTI 2014)
Kinder
Laut Oxford Research Group wurden von März 2011 bis Ende August 2013
11. 420 Kinder im Alter von 17 Jahren oder jünger im Syrien-Krieg getötet (im selben Zeitraum wurden insgesamt 113.735 ZivilistInnen und KombattantInnen getötet). Es starben mehr Buben als Mädchen:
Während bei Kindern unter 8 Jahren die Rate gleich hoch war, waren unter den 13-17-Jährigen 80 Prozent der Toten Buben. Die höchste Zahl an getöteten Kindern weist die Provinz Aleppo mit 2.223 getöteten Kindern auf. In Relation gesetzt mit der Einwohnerzahl war die Provinz Deraa die gefährlichste Region für Kinder.(ORG 24.11.2013)
71 Prozent der getöteten Kinder (d.h. 7.557 von 10,586 Kindern), bei denen die Todesursache bekannt ist, starben durch Explosivwaffen. (ORG 24.11.2013)
764 Kinder waren Opfer von Massenhinrichtungen und 389 starben durch Scharfschützen, wobei es klare Beweise gibt, dass diese spezifisch auf die Kinder zielten. 128 Kinder starben am 21.8.2013 durch den Einsatz von Chemiewaffen in Ghouta. Mindestens 112 Kinder wurden gefoltert und ermordet - darunter einige Kleinkinder. (ORG 24.11.2013)
Der Krieg in Syrien hat laut einem Bericht des UN-Generalsekretärs alarmierende Folgen für Kinder. Der willkürliche Einsatz von Waffen und von militärischen Taktiken durch Regierungskräfte und mit ihnen verbündeten Milizen hat "zahllose" Kinder getötet oder verstümmelt. Er hemmt auch den Zugang der Kinder zu Bildung und Gesundheitseinrichtungen. Regierungskräfte sind auch für die Verhaftung, willkürliche Haft und Folter von Kindern verantwortlich. (UNSC 27.1.2014)
Alle Kriegsparteien beeinträchtigen den Transport von humanitärer Hilfe in die am meisten vom Konflikt getroffenen Regionen schwer - besonders über die Konfliktlinien hinweg und zu den belagerten Gebieten. (UNSC 27.1.2014) In Syrien benötigen mehr als drei Millionen Kinder humanitäre Hilfe. 1,6 Millionen von ihnen sind intern vertrieben. Zwei Millionen Kinder gehen aufgrund von Gewalt und Vertreibung nicht mehr zur Schule. Eine große Zahl von Kindern hat traumatisierende Ereignisse gesehen oder erlebt. Viele Kinder sind Kinderarbeit ausgesetzt oder laufen in Gefahr, ihr ausgesetzt zu werden. Die Trennung von den erwachsenen Familienmitgliedern und/oder frühe Heirat sind weitere Gefahren für viele Kinder. Dazu kommen die Risiken von sexueller Ausbeutung und Menschenhandel. (UNHCR 22.10.2013)
Es gibt Berichte zu Rekrutierungen Jugendlicher von allen Konfliktparteien, auch für Kampfeinsätze. (UNHCR 22.10.2013) Bewaffnete Oppositionsgruppen rekrutieren Kinder und verwenden sie für den Kampfeinsatz und kampfunterstützende Funktionen. Dies schließt auch den Einsatz bei Terrortaktiken ein, denen ZivilistInnen und auch Kinder zum Opfer fallen. (UNSC 27.1.2014) Schulen werden zu Militärstützpunkten, Barracken, Haftzentren und Scharfschützenpositionen umfunktioniert und machen so Schulen zu militärischen Zielen und gefährden die SchülerInnen. (HRW 21.1.2014)
Unter den syrischen Flüchtlingen in der Region ist die Hälfte unter 18 Jahre alt. (UNHCR 22.10.2013) Von den über 1,1 Millionen syrischen Kindern, die bei UNHCR registriert sind, sind etwa 75 Prozent unter 12 Jahre alt. 60 Prozent der Kinder lebt als Flüchtlinge in Jordanien oder Libanon. (UNHCR 11.2013)
Mit Stand Ende September 2013 hat UNHCR 2.440 unbegleitete oder getrennte Kinder im Libanon und 1.320 in Jordanien registriert. In einigen Fällen waren die Eltern gestorben, gefangen oder hatten ihre Kinder aus Angst um deren Sicherheit alleine ins Exil geschickt. Die UN-Organisationen und ihre Partner helfen dabei, sichere Arrangements für unbegleitete oder getrennte Kinder zu finden, sie mit ihren Familien wieder zu vereinen oder eine Familie zu finden, die sich um sie kümmert. (UNHCR 11.2013)
Ein weiterer Aspekt des Konflikts ist die große Zahl von Kindern, die im Exil auf die Welt kommt und keine Geburtsurkunden erhält. Im Libanon hatten 77 Prozent von 781 Kinder einer Stichprobe keine offizielle Geburtsurkunde. Eine fehlende Geburtsurkunde oder anderer Dokumente kann das Risiko der Staatenlosigkeit vergrößern und Kindern der Gefahr von Kinderhandel und Ausbeutung aussetzen. Der Mangel an Dokumenten kann sie auch von der Rückkehr in ihre Heimat ausschließen. In den Nachbarländern wurden bezüglich der Dokumente bereits Fortschritte erzielt, jedoch muss der Zugang zu Geburtenregistrierung in den Gaststaaten verbessert werden. (UNHCR 11.2013)
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, zu ihrer Einreise nach Österreich sowie zu ihrer Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.
Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Syriens sowie auf die sicherheitsbezogenen Rückkehrbefürchtung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens, welches auch das BFA seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Auch in der Beschwerde erstattete die Beschwerdeführerin zum Teil kein anders lautendes Vorbringen, sondern nimmt wiederum Bezug auf die allgemeine kriegsbedingte Sicherheitslage in Syrien.
Der Ermittlungspflicht der Asylbehörden steht eine Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass die Beschwerdeführerin die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit einer Beschwerdeführerin hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung einer Beschwerdeführerin im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).
Der Beschwerdeführerin schwebte in der Befragung durch das BFA augenscheinlich keine asylrelevante Verfolgung vor, weil sie den Bürgerkrieg und die allgemeinen schwierigen Lebensumstände und die schlechte Sicherheitslage als Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaats Syrien nannte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen; es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.4.1995, 94/19/1415 und die dort angegebene Judikatur). Es ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde nur dort und in dem Rahmen eine amtswegige Ermittlungspflicht trifft, als in den Angaben des Asylwerbers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen asylrechtlicher relevanter Umstände enthalten sind (VwGH 23.5.1995, 94/20/0816).
Die Beschwerdeführerin brachte in der mündlichen Verhandlung vor, die Niederschrift der Erstbefragung und die Niederschrift der Einvernahme durch das BFA seien ihr - entgegen den von ihr, den amtshandelnden Behördenvertretern sowie dem Dolmetscher unterschriebenen Protokollen (vgl. AS 15 und AS 47) - nicht rückübersetzt worden. Dazu ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 15 AVG liefert eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig (vgl. VwGH 21.6.2007, 2006/07/0060). Eine Niederschrift über eine Erstbefragung nach dem Asylgesetz ist als eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG anzusehen, da sie von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises errichtet wurde. Eine solche Urkunde begründet aber gemäß § 292 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder was darin bezeugt wurde; sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 24.3.2011, 2009/07/0160, mwN). Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205, mwN).
Diesen Beweis erbrachte die Beschwerdeführerin nicht. Die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie ihre Unterschrift auf dem Protokoll geleistet hätte, ohne dass eine Rückübersetzung erfolgt sei, ist auf Grund der seitens amtshandelnden Behördenvertreter und des Dolmetschers geleisteten Unterschriften nicht glaubwürdig und jedenfalls nicht geeignet, Zweifel am Inhalt dieser Niederschrift zu wecken, geschweige denn den der Beschwerdeführerin obliegenden Nachweis für die Unrichtigkeit der Niederschrift zu erbringen (vgl. VwGH 25.5.2011, 2008/08/0057). Zumal die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin völlig unbelegt geblieben ist, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, am Inhalt der Niederschrift zu zweifeln. Die Niederschriften über die Erstbefragung und die Einvernahme haben als inländische öffentliche Urkunden die Vermutung der Echtheit gemäß § 47 AVG und ihnen kommt somit volle Beweiskraft zu. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Mitwirkungspflicht!). Sohin geht auch das Vorbringen hinsichtlich der angeblich ohne Rückübersetzung durch einen Dolmetscher erfolgten Erstbefragung und Einvernahme - wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin die erfolgte Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift bestätigt hat - ins Leere und ist im Ergebnis als Schutzbehauptung zu werten.
Die Beschwerdeführerin brachte jedoch in der Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung erstmals ein - im Vergleich zur Erstbefragung und zur Einvernahme - anders lautendes Vorbringen vor. Ihr Vater sei früher Major und auch ihr Onkel sei früher bei der syrischen Armee tätig gewesen sei. Beide seien im Gefängnis gewesen, weil sie sich gegen das damalige Regime kritisch geäußert hätten. Auch der Mann ihrer Schwester sei in der syrischen Armee gewesen und weil er sich dem Regime des Präsidenten widersetzt habe, werde er überall gesucht.
In der Einvernahme, welche von 09.00 Uhr bis 12.40 Uhr mit einer 40-minüten Pause dauerte und insofern sehr ausführlich war, schilderte die Beschwerdeführerin in freier Erzählung im Gegensatz dazu, als sie zu ihrem Fluchtgrund befragt wurde: "Die Lage in Syrien war miserabel. Es gab keine Sicherheit, weder für meine Kinder, noch für meinen Mann, noch für mich. An dem Tag, wo ich geflüchtet bin, gab es in dem Gebäude, wo wir wohnten, Gefechte. Die Regierung hat bewaffnete Leute im Gebäude entdeckt und darum kam es zu Schießereien und deswegen bin ich geflüchtet." Sie wisse nicht, wer die bewaffneten Leute gewesen seien. Es habe keine Übergriffe auf die Beschwerdeführerin gegeben und es sei auch niemals jemand persönlich an sie herangetreten. Sie sei kein Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und von staatlicher Seite nie wegen ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden.
Diesen Aussagen hat das BFA aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht keine wohlbegründete Furcht vor individuell konkreter, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung aus Gründen des GFK beigemessen.
Dem Beschwerdevorbringen bzw. Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu einer vorliegenden Verfolgung auf Grund der politischen Gesinnung ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin diese Aussagen - auch nach ausdrücklichem Hinweis auf das Neuerungsverbot (AS 45: "F: Möchten Sie noch etwas dazu angeben? A: Nein, ich habe alles gesagt. F: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben? A: Nein, das ist der Grund, wieso ich Syrien verlassen habe.") - vor dem BFA nicht getätigt hat und dieses Vorbringen als neue Tatsache daher - ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit - dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG unterfällt. Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat (Abs. 1 Z 1); das Verfahren erster Instanz wurde ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Abs. 1 Z 2); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz dem Beschwerdeführer zugänglich gewesen (Abs. 1 Z 3); es ergaben sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, diese Tatsache schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, zumal er in wiederholt stattgefundenen Einvernahmen dazu Gelegenheit hatte und als Minderjähriger von seinem gesetzlichen Vertreter in den Einvernahmen begleitet wurde (Abs. 1 Z 4). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfSlg. 17.340/2004). Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, weshalb im gegenständlichen Fall festzustellen ist, dass die letzte Einvernahme vor dem BFA am 04.08.2015 stattfand. Wäre es der Beschwerdeführerin tatsächlich ein ernsthaftes Bedürfnis gewesen, sich in der o.a. Art zu ihrem Ausreisegrund zu äußern, wäre ihr dies somit in der letzten Einvernahme möglich gewesen, zumal ihre Beschwerde vom 11.09.2015 ist und die Einvernahme somit erst rund fünf Wochen zuvor stattfand. Von einer durchschnittlich sorgfältigen Asylwerberin mit dem Wissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin (Akademikerin; Studium an der Universität XXXX), wäre daher ein solches Verhalten zu erwarten gewesen.
Da das im vorgenannten Absatz geschilderte, der Beschwerdeführerin mögliche und zumutbare Verhalten unterblieb, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch diese Beschwerdeangaben lediglich das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfSlg. 17.340/2004; VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313; VwGH 17.4.2007, 2006/19/0675). Es lässt sich auch nicht sagen, dass das BFA durch oberflächliche Fragen ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hätte, weil die Beschwerdeführerin rund drei Stunden einvernommen wurde und in freier Erzählung zu ihren Fluchtgründen Folgendes geschildert hatte:
"Die Lage in Syrien war miserabel. Es gab keine Sicherheit, weder für meine Kinder, noch für meinen Mann, noch für mich. An dem Tag, wo ich geflüchtet bin, gab es in dem Gebäude, wo wir wohnten, Gefechte. Die Regierung hat bewaffnete Leute im Gebäude entdeckt und darum kam es zu Schießereien und deswegen bin ich geflüchtet." Am Ende der Einvernahme fragte das BFA die Beschwerdeführerin: "Möchten Sie noch etwas dazu angeben?", woraufhin die Beschwerdeführerin antwortete: "Nein, ich habe alles gesagt." Darauf führte das BFA aus: "Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben?" Die Beschwerdeführerin antwortete: "Nein, das ist der Grund, wieso ich Syrien verlassen habe." Sie habe sämtliche Gründe und Vorfälle, welche sie zum Verlassen ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt und sie habe ausreichend Zeit gehabt, die Probleme vollständig und ausführlich zu schildern. Des Weiteren erläuterte das BFA: "Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?" Darauf gab die Beschwerdeführerin an: "Nein, ich habe alles erzählt. Ich bitte Sie, mir einen schnellen Bescheid zu geben wegen meinen Töchtern." (vgl. alles auf AS 45). Den Dolmetscher habe sie sehr gut verstanden.
Auch in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2016 schilderte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt, dass ihr Vater und ihr Onkel hochrangige Armeefunktionäre gewesen wären. Die Familie habe dadurch ständig Schwierigkeiten mit dem Regime gehabt. Aus Angst habe sie in der Einvernahme diese Verfolgungsgründe nicht geschildert.
Es ist nicht nachvollziehbar, auch welchen Gründen die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme derartige Ängste gehabt haben sollte, ihre Fluchtgründe nicht zu schildern, zumal sie im Zeitpunkt der Einvernahme bereits seit etwa drei Monaten in Österreich aufhältig war und ihr bewusst sein hätte können, dass sie in Österreich - vor allem in einer Befragung durch eine österreichische Behörde - keine Angst vor Verfolgung durch das syrische Regime haben musste.
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen erkennbaren Grund, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme an der Schilderung ihrer Fluchtgründe gehindert gewesen wäre, insbesondere weil sie auch zu Beginn der Einvernahme darauf verwiesen hat, dass sie physisch und psychisch in der Lage sei, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen, und nicht in ärztlicher Behandlung sei (AS 36-37).
Selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Vater und ihr Onkel in der syrischen Armee hochrangige Funktionäre gewesen wären und sie selbst dadurch auf Grund der Namensgleichheit vom Regime verhört und bedroht worden sei, nicht dem Neuerungsverbot unterläge, wäre es aus folgenden Gründen nicht glaubhaft:
Soweit die Beschwerdeführerin angibt, ihr Vater sei ein hochrangiger Funktionär in der syrischen Armee gewesen, so führt sie auf die Frage der Richterin nach dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Militärzugehörigkeit des Vaters und ihrer Flucht aus: "Die Geschichte liegt 50 Jahre zurück. Als der Vater des jetzigen Präsidenten einen Putsch gegen das Militär machte. Unter den Leuten, gegen den sich der Putsch richtet, war auch mein Vater. Im Zuge dessen wurde mein Vater vor 50 Jahren verhaftet. Er war ein Jahr verhaftet. Er musste einfach eine Verpflichtungserklärung unterschreiben, dass er sich nicht mehr in die Politik einmischt. Er wurde aus dem Militär entlassen. Mein Onkel hat es abgelehnt, die Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Er wurde zu mehr als 30 Jahren Gefängnis verurteilt. Ein Monat nach seiner Entlassung, ich kann mich an den Entlassungszeitpunkt nicht erinnern, da ich damals sehr jung war, ist er gestorben." Auf Nachfrage der Richterin, wie ihr Vater in den vergangenen 50 Jahren in Syrien gelebt habe, gab die Beschwerdeführerin an: "Mein Vater war damals ein öffentlich Bediensteter bei der Gemeinde XXXX-Umgebung. Trotzdem war er aber immer auf der Liste des Regimes. Es war ihm verboten, sich in die Politik einzumischen oder politisch aktiv zu werden." Auf Vorhalt, dass es - auch unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen - nicht glaubwürdig sei, dass jemand, der auf der Liste des Regimes stehe und vom Regime gesucht werde, im öffentlichen Dienst beschäftigt sei, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Vater habe nur einen "Ziviljob" gehabt, da er sich nicht in die Politik einmischen durfte. Ihr Vater habe damals im Ort XXXX in XXXX-Umgebung gelebt, nunmehr lebe er in einem Ort namens XXXX in XXXX-Umgebung. Es widerspricht aus der Sicht der erkennenden Richterin unter Bezugnahme auf die Länderfeststellungen jeglicher Denklogik, dass eine Person wie der Vater der Beschwerdeführerin, der auf der Fahndungsliste des Regimes steht und dadurch vom Regime als kritisch gesinnt angesehen wird, eine dauerhafte Anstellung in der öffentlichen Verwaltung, welche unter Leitung des Regimes steht, ausüben kann.
Es ist völlig unplausibel, dass die Beschwerdeführerin ein halbes Jahr von ihrer Ausreise aus Syrien am 01.05.2015 - also ab etwa November 2014 - vom Geheimdienst wegen ihrer Zugehörigkeit zur Familie eines ehemaligen Militärfunktionärs aus einer Zeit, die 50 Jahre zurückliegt, befragt wurde. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin aus, ihr Vater sei auch einvernommen worden, aber nicht so oft wie sie selbst. Darauf fragte die erkennende Richterin nach, wie es sein könne, dass der Vater der Beschwerdeführerin, einvernommen und nicht gleichzeig verhaftet werde, wo er doch nach Aussagen der Beschwerdeführerin auf der Fahndungsliste des Regimes stehe. Darauf führte die Beschwerdeführerin aus: "Mein Vater ist 82 Jahre alt. Er ist so schwer krank, dass er nicht haftfähig ist. Er kann jederzeit sterben." Darauf fragte die erkennende Richterin nach, wie der Vater der Beschwerdeführerin deren Kinder an der Grenze abholen und in die Umgebung von XXXX bringen konnte, wenn er doch so schwer sei und jederzeit sterben könnte. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor: "Er hat ein Taxi gemietet. Ich habe ihn darum gebeten, obwohl ich wusste wie schwer krank er ist. Er hat es für mich getan." Wenn jemand wie der Vater der Beschwerdeführerin tatsächlich einer Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen wäre, wäre es ihm wohl kaum möglich gewesen, ungehindert an die Grenze zum Libanon zu fahren, dort die Kinder der Beschwerdeführerin in Empfang zu nehmen und diese wieder in das Gebiet XXXX-Umgebung zu bringen. Auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin konnte im Jahr 2015 legal ins Ausland reisen und wieder zurückkehren, ohne dabei verhaftet oder mit Repressalien konfrontiert zu werden. Die Beschwerdeführerin selbst gab auch in der mündlichen Verhandlung an, sie sei mit einem Taxi zur Grenze gefahren und legal in den Libanon gereist. Auf Vorhalt, wie ihr das gelungen sei, wo sie doch - wie sie auf Seite 9 der Niederschrift angegeben habe - auf der Fahndungsliste des Regimes gestanden sei, führte die Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Aussage korrigierend aus: "Ich habe das Land verlassen, bevor ich auf der Liste stand. Ein Freund meines Vaters hat ihn benachrichtigt, dass ich demnächst auf dieser Liste stehen werde. Deshalb bin ich vorher geflüchtet."
Darüber hinaus ist - ebenfalls unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen - völlig lebensfremd, dass eine Familie, die vom Regime verfolgt wird, in XXXX-Umgebung, also einem vom Regime kontrollierten Gebiet lebt und wohnhaft bleibt und noch dazu in nicht allzu großer Entfernung vom Präsidentenpalast lebt (Seite 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung: Die Wohnung der Beschwerdeführerin befand sich etwa eine halbe Stunde vom Präsidentenpalast entfernt).
Es ist auch nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie unter Beobachtung des Regimes gestanden wäre, ihren Stadtteil mittels Bus oder zu Fuß verlassen habe können, um Besorgungen für ihre Kinder zu machen (Seite 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Die Beschwerdeführerin machte auch zu ihrem Schwager, welcher nach ihren Angaben eine hohe Position beim Militär innegehabt haben sollte und vom Militär desertiert sei, widersprüchliche bzw. vage Angaben. So gab sie einerseits an, ihr Schwager sei 2013, also zwei Jahre nach der Revolution desertiert (Seite 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), andererseits sagte sie, ihr Schwager und ihre Schwester befänden sich seit vier Jahren in XXXX, also unmittelbar seit dem Zeitpunkt, als die Revolution begonnen habe (Seite 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Darüber hinaus sagte die Beschwerdeführerin zu Beginn der Schilderung ihrer Fluchtgründe, sie wisse nicht, wo sich ihr Schwager befinde. Es ist auch nicht plausibel, dass der syrischen Geheimdienst erst im November 2014 - laut Angaben der Beschwerdeführerin nämlich ein halbes Jahr vor ihrer Ausreise aus Syrien am 01.05.2015 - zu ihr nach Hause gekommen sei und - auch - nach ihrem Schwager gefragt hätte, wenn dieser doch bereits einige Jahre zuvor desertiert sei.
Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach nach ihrem Ehegatten gefahndet werde und er für sechs Monate untertauchen habe müssen, wird seitens der Beschwerdeführer selbst relativiert, als sie angab:
"Er hat Angst, weil nach mir gesucht wird und im Zuge dessen auch nach ihm gesucht werden könnte." Es gebe keine Gründe, die in der Person ihres Mannes lägen, aus denen er gesucht werden könnte. Ihr Mann sei ständig außerhalb von Syrien aufhältig gewesen.
Das BFA stellte im Ermittlungsverfahren die wesentlichen Fragen und räumte der Beschwerdeführerin hinreichend Möglichkeit zur Antwort und zur freien Rede ein, traf die notwendigen Feststellungen und stellte diese auch hinreichend im angefochtenen Bescheid dar. Das BFA räumte der Beschwerdeführerin auch ausreichend Platz ein, ihr Vorbringen selbstständig und frei zu schildern. In den Befragungen durch das BFA schilderte die Beschwerdeführerin in keinerlei Hinsicht ein Vorbringen wie in der Beschwerde, sondern rekurrierte lediglich allgemein auf die schlechte Sicherheitslage in Syrien.
Da die Beschwerdeführerin Syrien legal verlassen hat, ist nicht nachvollziehbar, dass diese von staatlichen Stellen gesucht wird. Auch die Kinder der Beschwerdeführerin konnten offenbar - so gibt es die Beschwerdeführerin selbst an - vom Libanon wieder nach XXXX reisen, wurden vom Vater der Beschwerdeführerin an der Grenze mit einem Taxi abgeholt und sie leben nunmehr beim Vater der Beschwerdeführerin bzw. beim Ehegatten der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin ist rechtmäßig mit ihrem amtlichen syrischen Reisepass aus Syrien ausgereist und ihr droht deshalb keine Bestrafung. Auch findet sich in den in das Verfahren eingeführten Berichten kein Hinweis, dass Araber und/oder Sunniten alleine auf Grund ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit in Syrien Verfolgung zu erleiden bzw. zu befürchten haben. Schließlich besteht im Lichte des § 33 Abs. 4 BFA-VG kein reales Risiko, dass die Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in Österreich dem syrischen Regime bekannt wird, wenn diese nicht von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht werden würde; daher droht der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich kein reales Risiko einer Verfolgung.
Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Dem BFA kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass die Beschwerdeführerin im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht geltend gemacht habe.
Das BFA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht geltend gemacht habe, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens ist das BFA den Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt und hat diese der Entscheidung zugrunde gelegt. Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten.
Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zwar existiert hinsichtlich Syrien eine Vielzahl tagesaktueller Medienberichte die auch regelmäßig in die nachfolgenden Situationsberichte Eingang finden, doch ergibt sich daraus aktuell keine wesentliche Änderung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlich festgestellte Situation und es wurde Derartiges auch nicht behauptet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben.
Im Umstand, dass im Heimatland der Beschwerdeführerin Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat die Beschwerdeführerin aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können. Eine Furcht kann vielmehr nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation auch fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (siehe diesbezüglich VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132).
Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen, weshalb dessen Asylrelevanz - wie bereits das BFA zutreffend erkannt hat - zu verneinen ist.
Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 7.11.1995, 94/20/0793; VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Daher ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.
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