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W213 2008092-2•BVwG W213 2008092-2
W213 2008092-2Bundesverwaltungsgericht13.12.2016
Fristenlauf, Fristsetzungsantrag
W213 2008092-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über den Fristsetzungsantrag des XXXX, Zl. W213 2008092-2/3, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes des Arbeitsmarktservice Kärnten vom 10.02.2015, GZ. LGS/PER/VORStg/2015, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 05.03.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.04.2015, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes des Arbeitsmarktservice Kärnten vom 10.02.2015, GZ. LGS/PER/VORStg/2015.
Mit Schriftsatz vom 02.11.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 14.07.2016, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2015, GZ. LGS/PER/VORStg/2015, noch keine Entscheidung getroffen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.03.2015 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W213 2008092-2/2Z, am 27.06.2016 gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zahl Ro 2015/12/0022 ausgesetzt. Der Beschluss wurde beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei mittels ERV am 28.06.2016 hinterlegt und dem Amt des Arbeitsmarktservice Kärnten mittels RSb am 30.06.2016 zugestellt.
Mit Erkenntnis vom 12.10.2016, Zl. W213 2008092-2/5E ist das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht, nachgekommen. Das genannte Erkenntnis wurde beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei mittels ERV am 13.10.2016 hinterlegt.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers bereits mit Beschluss vom 27.06.2016, Zl. W213 2008092-2/2Z, ausgesetzt und zwischenzeitlich mit Erkenntnis vom 12.10.2016 entschieden wurde, lag beim Einlangen des Fristsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor.
Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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