BVwG W211 2119176-1

W211 2119176-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2016

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, politischer Charakter

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 2119176-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.2119176.1.00

Spruch

W211 2119176-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX2015 gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, verheiratet zu sein, aus Mogadischu zu stammen und den Reer Hamar anzugehören. In Somalia herrsche Bürgerkrieg und gebe es dort keine Zukunft für die beschwerdeführende Partei. Sie habe Angst, dass sie durch Attentate oder wegen des Bürgerkriegs sterben würde.

3. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX2015 gab die beschwerdeführende Partei ergänzend, wenn auch zusammengefasst, an, eines Abends von maskierten Männern mitgenommen und aufgefordert worden zu sein, mit den Mujaheddin zusammenzuarbeiten.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

6. Mit Schreiben vom XXXX2016 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX2016 unter gleichzeitiger Übermittlung aktueller Länderberichte geladen. Die belangte Behörde verzichtete bereits mit der Beschwerdevorlage an der Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung.

7. Am XXXX2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie nach ihren Fluchtgründen befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am XXXX2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei stammt aus Mogadischu und dort aus dem Bezirk XXXX. Sie gehört der Volksgruppe der Reer Hamar an.

Wegen ihrer Clanzugehörigkeit hatte die beschwerdeführende Partei keine Probleme in Somalia.

Die Eltern der beschwerdeführenden Partei sind verstorben; wo sich ihre Halbgeschwister befinden, weiß die beschwerdeführende Partei nicht. Mit ihrer 2009 angetrauten Frau lebte die beschwerdeführende Partei nie zusammen; diese verließ Somalia kurz nach der Verehelichung im Jahr 2009.

1.2. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei am XXXX oder XXXX2015 in XXXX von Al Shabaab Mitgliedern entführt und aufgefordert wurde, für diese zu arbeiten.

1.3. Es werden die folgenden Feststellungen zur Situation in Somalia getroffen:

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt, auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können.

In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird. Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde.

In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken.

Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen. Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer.

Bild kann nicht dargestellt werden

Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen.

Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung; Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs; diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige; sowie Journalisten und Kleriker. Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt. Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne.

Diese Angaben basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, BFA, Somalia, vom 25.04.2016/20.09.2016. Darin wurden die folgenden Einzelquellen verwertet: Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia; BFA Staatendokumentation (10.2015):

Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage; Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015; European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu; United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC); Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia; UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab; US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellungen zur Herkunft aus Mogadischu und zur Clanzugehörigkeit sowie zu ihren Familienangehörigen gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren. Dass sie keine Probleme wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Reer Hamar, einem kleinen Benadiri Clan, hatte, brachte sie selbst in der mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.

2.3. Der beschwerdeführenden Partei gelingt es aber in weiterer Folge nicht, einen Kontakt mit Al Shabaab und eine daraus resultierende Gefährdung durch diese Miliz glaubhaft zu machen.

Zum einen findet das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei keine Deckung in den relevanten Länderberichten, die auch insbesondere betreffend ihren Herkunftsbezirk davon ausgehen, dass Mogadischu bzw. jener Teil von Mogadischu, in dem die beschwerdeführende Partei gelebt hat, unter der Kontrolle von AMISOM und somalischen Regierungskräften steht, und Al Shabaab, wenn überhaupt, in den Bezirk, in dem sich der angebliche Vorfall ereignet haben soll, als verdeckte Akteure und mit komplexen Anschlägen eindringen können. Diese Information ist auch im Zusammenhang mit dem Bericht dazu zu sehen, dass es in Mogadischu kein Risiko mehr gibt, von Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Im Lichte dieser Statusberichte erscheint das Vorbringen der beschwerdeführende Partei, erst im Jänner 2015 in Medina von Al Shabaab entführt worden zu sein, um sich der Gruppierung anzuschließen, nicht plausibel.

Der beschwerdeführenden Partei wurde dies im Rahmen der Verhandlung auch mitgeteilt. Und weil natürlich individuelle Schicksale auch entgegen allgemeiner Berichte vorkommen können, wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, detailliert und beschreibend ihrer Entführung zu erzählen. Diese Schilderungen blieben jedoch trotz der erklärenden Aufforderung vage, detailarm, und fiel der erkennenden Richterin insbesondere auf, dass sich die beschwerdeführende Partei aus ihrer überlegten Geschichte nicht auf die Frage flexibel antwortend befreien konnte. Folgende Auszüge aus dem Verhandlungsprotokoll dienen als Beispiele:

"(...) R: Wie lange waren Sie denn in dem Camp?

P: Sie waren vermummt, sie haben mir die Augen verbunden und mich ins Auto gesteckt. Ich hatte Angst. Ich habe mich erschrocken. Ich wurde mit dem Auto mitgenommen. Ich wusste nicht, was mit mir passieren würde. Sie haben mich in ein Haus gebracht, wo sich noch andere Leute aufhielten.

R wiederholt die Frage.

P: Ich war nur kurze Zeit im Camp. Sie haben mich dorthin gebracht, mit mir gesprochen und mir dann wieder die Augen verbunden und mich wieder an die Stelle zurückgebracht, von wo sie mich verschleppt haben.(...)

R: Erzählen mir ganz genau von dem Gespräch in diesem Haus: Denken Sie kurz darüber nach, ich möchte aus Ihrer Erzählung den Eindruck gewinnen können, dass Sie wirklich dort waren.

P: Sie haben mich dorthin gebracht. Sie haben meine Augenbinde entfernt. Sie sagten mir, ich solle keine Angst haben. Wir sind Mujaheddin. Wir kämpfen gegen die Ungläubigen und sterben. Sie sagten mir, ich muss mitarbeiten. Ich hatte große Angst, ich wusste nicht, was mit mir passieren wird. Ich habe nur Ja gesagt. Weiters sagten sie mir, ich muss ihnen meine Nummer geben, sie werden mich anrufen. Sie meinten weiter, ich bin jetzt ein Mujaheddin. Ich soll weiter arbeiten. Wenn sie merken, dass ich eine Info über sie weiterleite oder mich falsch verhalte, würde es mein Leben kosten.

R: Versuchen Sie mir noch einmal das so zu erzählen, dass Sie mich überzeugen, dass Sie wirklich dort waren, und nicht Ihre vorgefertigte, oberflächliche Geschichte, die Sie schon der Behörde erzählt haben.

P: Nachdem sie mir das gesagt haben, haben sie mich zurückgebracht und gesagt, dass sie mich anrufen. Nach fünf Tagen haben sie angerufen. Sie sagten mir, dass sie morgen etwas machen und sie mich brauchen würden. Ich sagte ja. Nach der Arbeit, am Abend, habe ich eine Entscheidung getroffen und niemanden darüber erzählt.

R: Fällt Ihnen auf, dass Sie aus Ihrer eigenen Geschichte nicht ausbrechen können?

P: Ich erzähle jetzt, was mir passiert ist. Ich bin geflüchtet und hatte Angst um mein Leben. Ich habe mich entschieden, das Land zu verlassen. Wenn man ein Al Shabaab wird, muss man sich selbst umbringen oder andere Leute töten. Ich wollte niemanden töten, oder mich selbst töten. Dann habe ich entschieden, das Land zu verlassen. Ich bin nach Hause zurückgegangen. (...)"

Diese oberflächlichen Wiederholungen eines Vorbringens, das bereits bei der Einvernahme vor der belangten Behörde sehr ähnlich erstattet wurde und im Rahmen dessen die beschwerdeführende Partei nicht in der Lage ist, auf die Bitte, das Gespräch mit dem Mujahedd detailliert zu beschreiben, eingehen zu können, kann kein Vorbringen glaubhaft machen, das mit den aktuellen Länderberichten nicht in Einklang steht. Der beschwerdeführenden Partei wird daher nicht geglaubt, dass sie im Jänner 2015 von Al Shabaab mitgenommen wurde.

2.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 1.3. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und, nur soweit wesentlich, wiedergegeben sind. Die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird in die Überlegungen miteinbezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

A) Spruchpunkt I.:

3.1. Rechtsgrundlagen

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

3.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

3.2.1. Da der beschwerdeführenden Partei nicht geglaubt werden kann, dass sie im Jänner 2015 von Al Shabaab entführt und zur Mitarbeit aufgefordert wurde, erfüllt sie kein Risikoprofil für eine konkrete Verfolgung durch Al Shabaab in Mogadischu und damit in einem von AMISOM und somalischen Regierungskräften kontrollierten Gebiet. Eine aktuelle, maßgebliche Verfolgungsgefahr betreffend die beschwerdeführende Partei durch Al Shabaab in Mogadischu findet daher keinen Halt in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens.

3.2.2. Clanbezogene Probleme brachte die beschwerdeführende Partei selbst nicht vor und ergeben sie sich auch nicht aus den Länderberichten.

3.2.3. Wenn die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung darauf hinweist, dass es auch in Mogadischu immer noch zu Anschlägen und sonstigen Vorfällen kommt, so ist sie darauf zu verweisen, dass ihr deswegen bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich erteilt wurde.

3.2.4. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

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