W167 2141585-1•BVwG W167 2141585-1
W167 2141585-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W167 2141585-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL und Dr. Peter SCHNÖLLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (AMS) in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2016, XXXX, betreffend den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.09.2016 bis 14.11.2016 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 06.10.2016 sprach das Arbeitsmarktservice St. Pölten (AMS) den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.09.2016 bis 14.11.2016 aus, Nachsicht wurde keine gewährt. Der Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 06.10.2016 via eAMS übermittelt.
2. Der Beschwerdeführer hat am 06.11.2016 seine Beschwerde um 20:53 Uhr elektronisch übermittelt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2016 wies das AMS die Beschwerde als verspätet zurück.
4. Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig den Vorlageantrag gestellt.
5. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im angefochtenen Bescheid wird in der Rechtsmittelbelehrung auf die 4-wöchige Beschwerdefrist ab Zustellung hingewiesen.
Der Bescheid wurde am 07.10.2016 via eAMS empfangen und damit zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem AMS seine Beschwerde am 06.11.2016 übermittelt.
Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Das AMS hat in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich die Verspätung der Beschwerde dargestellt, der Beschwerdeführer hat dazu im Vorlageantrag kein Vorbringen erstattet, weshalb der erkennende Senat die Aktenlage den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde legte. Der Empfang via eAMS ergibt sich aus den vorgelegten Sendeprotokollen und auch der Beschwerdeführer selbst führt in der Beschwerde an, den Bescheid am 07.10.2016 erhalten zu haben. Das Datum der Übermittlung der Beschwerde ergibt sich aus dem Ausdruck der elektronischen Übermittlung und wurde vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag auch nicht bestritten.
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Absatz 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgestz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Bescheidbeschwerden u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.
3.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.2.1. Maßgebliche Bestimmungen
Gemäß § 7 Absatz 4 VwGVG beträgt die Frist für Beschwerden gegen Bescheide vier Wochen.
Gemäß § 32 Absatz 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
3.2.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beginnen nach Wochen bestimmte Fristen an dem Tag zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (vergleiche dazu VwGH 18.10.1996, 96/09/0153).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.10.2016 zugestellt. Im Beschwerdefall begann die 4-wöchige Beschwerdefrist daher am Freitag, 07.10.2016 zu laufen und endete somit am Freitag, 04.11.2016.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde erst am 06.11.2016 elektronisch abgeschickt und die Beschwerde damit verspätet erhoben.
Daher war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Da die Beschwerde zurückzuweisen waren, konnte die Verhandlung gemäß § 24 Absatz 2 Ziffer 1 erster Fall VwGVG entfallen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig und es liegt eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Beginn der Frist vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.