BVwG W167 2140006-1

W167 2140006-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W167 2140006-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2140006.1.00

Spruch

W167 2140006-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL und Dr. Peter SCHNÖLLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des AMS Mödling in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 08.08.2016 hat das AMS Mödling den Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 26.07.2016 bis 05.09.2016 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde angeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die von der regionalen Geschäftsstelle Mödling vermittelte, zumutbare Stelle als Lagerarbeiter vereitelt habe, indem er an der zugehörigen AMS-Vorauswahl nicht teilgenommen hatte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid. Zusammengefasst machte er im Wesentlichen geltend dass der ermittelte Sachverhalt falsch sei. Die Stelle sei ihm nie von der regionalen Geschäftsstelle Mödling vermittelt worden, vielmehr habe er sich eigenständig für die ausgeschriebene Stelle beim AMS Wiener Neustadt beworben, welche seine Bewerbung an das Unternehmen weitergeleitet hätte. Die Terminvereinbarung sei direkt durch die namentlich genannte HR Verantwortliche des Unternehmens erfolgt. Es sei richtig, dass er den Termin nicht wahrgenommen habe. Er verweise dazu auf die Niederschrift mit seiner AMS-Betreuerin (dort wird eine Erkrankung geltend gemacht). Eine gute Freundin habe ihn telefonisch beim Unternehmen entschuldigt und die Bitte um einen Ersatztermin deponiert. Er habe seitdem mehrmals versucht Kontakt mit der zuständigen HR Verantwortlichen bezüglich eines neuen Vorstellungstermins aufzunehmen, diese sei aber persönlich nicht erreichbar gewesen und sei auch seinen Rückrufbitten nicht nachgekommen. Er habe sich weder arbeitsverweigernd verhalten, noch eine Maßnahme zur Arbeitsaufnahme vereitelt. Er sei intensiv auf der Suche nach einer Arbeitsstelle, die Vereitelung einer potentiellen Erwerbsstelle wäre sogar kontraproduktiv für ihn.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2016 gab das AMS der Beschwerde keine Folge. Der Tatbestand gemäß § 38 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 und 10 AlVG sei erfüllt worden und Nachsichtsgründe gemäß § 38 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 und 10 Absatz 3 AlVG lägen nicht vor. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer sich selbständig auf das Angebot im AMS-Jobroom beim Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt beworben habe. Die Bewerbungsunterlagen seien vom Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt an das Unternehmen weitergeleitet worden. Mit dem Unternehmen sei daraufhin ein Vorstellungstermin am 22.07.2016 vereinbart worden. Der Termin sei kurzfristig abgesagt worden. Vereinbart worden sei, dass der Beschwerdeführer sich melden werde, wenn es ihm besser gehe. Er habe sich jedoch erst am 29.07.2016, also eine Woche später gemeldet. Eine ärztliche Krankmeldung sei nicht erfolgt und der Beschwerdeführer habe sich auch nicht beim AMS krank gemeldet. Der Beschwerdeführer übersehe, dass er die Aufgabe gehabt hätte, sofort nach Besserung seiner angeblichen Erkrankung sofort einen neuen Vorstellungstermin telefonisch zu vereinbaren. Dem Beschwerdeführer hätte klar sein müssen, dass eine ärztliche Krankmeldung erforderlich gewesen wäre. Es bedürfe daher keiner Erörterung, dass diese Vorgehensweise geeignet gewesen sei, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten und dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf diese Folge seines Verhaltens zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen sei.

Berücksichtigungswürdige Gründe liegen nicht vor. Aufschiebende Wirkung werde dem Beschwerdeführer gewährt.

4. Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag. In diesem führt er im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass lediglich aufgrund des Vergessens der Krankmeldung auf eine absichtliche Vereitelung geschlossen werde, da er ja nachweislich mehrmals versucht habe, einen Ersatztermin zu bekommen. Er habe keinen Grund, ein Arbeitsangebot seitens des AMS zu vereiteln.

5. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

1. Der Beschwerdeführer steht seit 07.04.2015 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 03.11.2015 bezieht er - unterbrochen durch ein zweitägiges Dienstverhältnis vom 09.11.2015 bis 10.11.2015 - Notstandshilfe.

2. Mit dem Beschwerdeführer wurde am 03.06.2016 eine Betreuungsvereinbarung geschlossen, in der vereinbart wurde, dass das AMS den Beschwerdeführer, der eine Vollzeitbeschäftigung als Kaufmännischer Sachbearbeiter bzw. Einzelhandelskaufmann für Kraftfahrzeuge/Ersatzteile sucht, bei der Suche nach einer Stelle unterstützt. Als gewünschte Arbeitsorte wurden die Bezirke Baden, Mödling, Wiener Neustadt, Neunkirchen, Mattersburg sowie Wien vereinbart.

3. Am 05.07.2016 erhielt der Beschwerdeführer ein Stellenangebot für KFZ Teilhandel. Gesucht wurde ein Mitarbeiter für 38,5 Wochenstunden. Die Bewerbung sollte ausschließlich im Rahmen einer AMS Vorauswahl an das AMS Wiener Neustadt erfolgen.

Der Beschwerdeführer bewarb sich noch vor Erhalt der Stellenausschreibung durch das AMS am 03.07.2016 über das AMS für die Stelle, welches die Bewerbung an das Unternehmen weiterleitete, woraufhin der Beschwerdeführer direkt mit dem potentiellen Arbeitgeber einen Vorstellungstermin für den 23.07.2016 vereinbarte.

Am 23.07.2016 gab eine Freundin des Beschwerdeführers kurz vor dem vereinbarten Termin einem Mitarbeiter des Unternehmens, bei dem sich der Beschwerdeführer vorstellen wollte, telefonisch bekannt, dass der Beschwerdeführer den Termin infolge einer Krankheit nicht wahrnehmen könne.

Am 29.07.2016 meldete sich der Beschwerdeführer - nach Aufforderung durch das AMS - erneut zwei Mal beim Unternehmen zur Vereinbarung eines neuen Vorstellungstermins. Er erreichte die zuständige Mitarbeiterin des Unternehmens jedoch nicht. Diese gab dem AMS nachträglich bekannt, dass kein Rückruf an den Beschwerdeführer erfolgte, weil sie über das Verhalten des Beschwerdeführers verärgert gewesen sei.

Die Beschäftigung entsprach den Fähigkeiten des Beschwerdeführers sowie seinem selbst angegebenen Berufswunsch, wäre kollektivvertraglich entlohnt worden und dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen.

4. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber vorsätzlich in Kauf genommen hat, dass er die Stelle nicht erhalten wird. Er hat somit das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt.

5. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.

6. Innerhalb von sechs Wochen hat der Beschwerdeführer kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS.

Der Inhalt der Betretungsvereinbarung ergibt sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Betretungsvereinbarung vom 03.06.2016.

Dass die Stelle dem Beschwerdeführer - entgegen den Angaben des Beschwerdeführers - vom AMS am 05.07.2016 zugewiesen wurde, ergibt sich aus dem auf Seite 13 des Verwaltungsakts befindlichen Auszug mit dem Titel "Vermittlung" des AMS vom 16.09.2016, auf der in der sechsten Zeile das Unternehmen namentlich genannt ist sowie als Datum der 05.07.2016 vermerkt wurde.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Bewerbung ergeben sich aus der im Akt befindlichen E-Mail des Beschwerdeführers an das AMS vom 03.07.2016.

Dass der Beschwerdeführer am Vorstellungsgespräch kurzfristig nicht erschienen ist und sich erst eine Woche nach dem vereinbarten Termin wieder telefonisch gemeldet hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und wurde von der zuständigen Mitarbeiterin des Unternehmens bestätigt.

Im Vorlageantrag führt der Beschwerdeführer erstmals - und in Widerspruch zu seinen Angaben im Schreiben vom 29.09.2016 - aus, dass die telefonischen Angaben der zuständigen Mitarbeiterin des Unternehmens widersprüchlich seien und es sich um Falschinformationen handle. Zuvor gab der Beschwerdeführer an, dass die Angaben der zuständigen Mitarbeiterin des Unternehmens seine Angaben bestätigen würden, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag als Schutzbehauptung zu werten ist. Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte, die an den Angaben der zuständigen Mitarbeiterin zweifeln lassen würden. Der Beschwerdeführer bestritt weder die Angabe, dass der Termin am 22.07.2016 und nicht wie zuvor vom Beschwerdeführer angegeben wurde am 23.07.2016 stattfinden sollte, noch, dass er sich erst einige Tage nach dem vereinbarten Termin meldete. Welche Angaben der zuständigen Mitarbeiterin widersprüchlich seien (insbesondere da es sich lediglich um eine einzige Auskunft der Mitarbeiterin handelt), vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen.

Dass keine Krankmeldung erfolgte wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Absatz 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Bescheidbeschwerden u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG im Beschwerdefall für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (insbesondere ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Hinweis auf seine Erkrankung am Tag des vereinbarten Vorstellungsgesprächs 22.07.2016 hat entschuldigen lassen und dass der Beschwerdeführer das Unternehmen erst nach dem Termin beim AMS am 28.07.2016, somit erst über eine Woche nach dem vorgesehen Vorstellungstermin kontaktiert hat) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder

Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG):

Gemäß § 7 Absatz 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Gemäß § 7 Absatz 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 7 Absatz 3 AlVG kann und darf eine Beschäftigung aufnehmen eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

Gemäß § 7 Absatz 4 AlVG ist von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.

Gemäß § 7 Absatz 5 AlVG liegen die Voraussetzungen des Absatz 3 Z 1

1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;

2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

Gemäß § 7 Absatz 6 AlVG halten sich Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

Gemäß § 7 Absatz 7 AlVG gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden als eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

Gemäß § 7 Absatz 8 AlVG erfüllt eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.

Gemäß § 9 Absatz 1 AlVG ist Arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Gemäß § 9 Absatz 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Gemäß § 10 Absatz 1 AlVG verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

[...]

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

[...]

Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Gemäß § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.2.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer einen Vereitelungstatbestand gesetzt hat.

§ 7 AlVG zählt die Anspruchsvoraussetzungen auf, die eine Person erfüllen muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur derjenige, der arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat. Zudem muss die Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Ein Anspruchsverlust nach § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).

Im Beschwerdefall handelt es sich bei der Stelle um eine vom AMS zugewiesene Stelle. Der Beschwerdeführer bewarb sich aufgrund der Anzeige der Stelle im Jobroom des AMS bereits am 03.07.2016, also zuvor sie ihm durch das AMS zugewiesen wurde, jedoch erfolgte eine Zuweisung durch das AMS nachweislich am 05.07.2016. Auch erfolgte die Bewerbung über das AMS, indem der Beschwerdeführer die Bewerbungsunterlagen am 03.07.2016 direkt dem AMS per E-Mail zukommen ließ, welches diese dann am 05.07.2016 an das Unternehmen weiterleitete.

Das Verhalten des Beschwerdeführers war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses auch ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Da an den Angaben des potenziellen Dienstgebers nicht zu zweifeln war und die Aussagen schlüssig und nachvollziehbar waren konnte auf eine niederschriftliche Einvernahme der zuständigen Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers verzichtet werden. Die zuständige Mitarbeiterin gab dem AMS telefonisch bekannt, dass der Beschwerdeführer zum Vorstellungstermin nicht erschienen ist und sich erst einige Tage später telefonisch meldete. Der Beschwerdeführer gibt im Schreiben vom 29.09.2016 selbst an, dass der von ihm geschilderte Sachverhalt durch die Angaben der zuständigen Mitarbeiterin des Unternehmens bestätigt wird.

Das AMS führt in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass der Beschwerdeführer nicht annehmen durfte, dass sich der potentielle Arbeitgeber bei ihm melden werde, wenn er selbst den vereinbarten Termin aufgrund einer Krankheit abgesagt habe, sondern dass der Beschwerdeführer sich selbst hätte melden müssen. Dadurch dass er dies nicht getan hat, hat er die zuständige Mitarbeiterin nach eigenen Aussagen "verärgert", was zur Folge hatte, dass diese den Beschwerdeführer nicht zurückrief, weshalb ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen konnte.

Die Stelle entsprach auch den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG. Eine Stelle ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll und in angemessener Zeit erreichbar ist. Der Beschwerdeführer wendete keine die Zumutbarkeit ausschließenden Umstände ein und waren auch keine - wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung des AMS ausgeführt - laut Aktenlage ersichtlich.

Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ aufgezählt. Nach Auffassung des VwGH waren bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend. Da die Zumutbarkeit im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben war und der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum auch keine andere Beschäftigung aufgenommen hat, liegen keine Nachsichtsgründe vor.

Bei dieser Sachlage konnte das AMS als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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