W167 2127895-1•BVwG W167 2127895-1
W167 2127895-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2016
Arbeitslosengeld, Entlassung, gesundhitliche Gründe, Sachwalter
W167 2127895-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL und Dr. Peter SCHNÖLLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den gerichtlich bestellten Sachwalter XXXX dieser vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai vom 26.02.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 26.02.2016 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer von 22.10.2012 bis 07.11.2012 gemäß § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) kein Arbeitslosengeld erhält. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der XXXX durch fristlose Entlassung geendet habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltliche vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass das Verfahren zur fristlosten Entlassung auf Basis der beiliegenden außerordentlichen Revision derzeit noch beim Obersten Gerichtshof anhängig sei. Dem Beschwerdeführer könne daher zumindest derzeit noch nicht unterstellt werden, dass die gegenständliche Entlassung rechtswirksam gewesen sei und das Dienstverhältnis dadurch geendet habe. Zudem hätten offenbar gesundheitliche Gründe zum Ausspruch der Entlassung durch den Dienstgeber geführt. Im Einzelnen sei der Beschwerdeführer krankheitsbedingt besachwaltet und habe krankheitsbedingt seinem Dienstgeber den Eingang von Kundenzahlungen in der Höhe von € 15.000,-- mitgeteilt und die Übergabe des Geldes zugesagt, obwohl keine entsprechenden Zahlungen eingelangt seien. Ebenso habe er gegenüber einem Kunden seines Dienstgebers erklärt, dass er eine Zahlung in Höhe von € 828,-- geleistet habe und habe dafür eine diesbezügliche Überweisungsbestätigung fingiert, obwohl es keine Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers gegeben habe, nur um gegenüber seinem Dienstgeber besser dazustehen. Die daraus resultierende Entlassung sei auf die bipolare affektive Störung samt Persönlichkeitsstörung und damit auf eine Krankheit nach dem Formentyp ICD 10, F31 bzw. ICD 10, F 60.9 zurückzuführen. Es würden somit berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, den gegenständlichen Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 11 Absatz 2 AlVG nachzusehen.
3. Mit Bescheid vom 04.05.2016 wurde das anhängige Beschwerdeverfahren bis zur Beendigung des anhängigen Gerichtsverfahrens beim Obersten Gerichtshof ausgesetzt, weil die Frage nach dem Beendigungsgrund eine wesentliche Vorfrage zu § 11 AlVG darstelle.
4. Am 12.05.2016 langte beim AMS die Bekanntgabe des Beschwerdeführers ein, dass das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof beendet sei. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshof vom 27.04.2016 sei die außerordentliche Revision zurückgewiesen worden.
5. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und führte stellungnehmend zusammengefasst aus, dass die Vorlage ohne Beschwerdevorentscheidung erfolge, da die zehnwöchige Frist abgelaufen bereits abgelaufen sei. Da der Beschwerdeführer schon bei Antritt seines Dienstverhältnisses besachwaltet gewesen und dies dem Dienstgeber auch bekannt gewesen sei, sei seitens des AMS keine Nachsicht gewährt worden. Es wäre Aufgabe des Sachwalters gewesen, darauf zu achten, dass der Beschwerdeführer die vorgeschriebene Medikation einhalte.
6. Am 04.10.2016 legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer seit zumindest zwei Jahrzehnten eine bipolar-affektive Störung mit mehrfachen manischen und einigen depressiven Episoden sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung bestehe, und dass ihm deswegen eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei, das vom Arbeits- und Sozialgericht Wien eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten vom 19.04.2016 sowie das Verhandlungsprotokoll vom 31.05.2016 und das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.02.2015 vor.
7. Diese Unterlagen wurden dem AMS im Wege des Parteiengehörs übermittelt. Das AMS nahm dazu - nach chronologischer Wiedergabe des Verfahrensganges vor dem AMS - wie folgt Stellung: Punkt 1. der Beschwerde habe sich durch Beendigung des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof erübrigt. Zu Punkt 2. sei folgendes auszuführen: Da der Beschwerdeführer schon bei Antritt seines Dienstverhältnisses besachwaltert war und dies dem Dienstgeber auch bekannt war, aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, wurde seitens des AMS keine Nachsicht gewährt. Es wäre vielmehr Aufgabe des Sachwalters gewesen, darauf zu achten, dass sein Bruder den Verpflichtungen gegenüber dem Dienstgeber nachkommt und diese einhält. Außerdem wäre es Aufgabe des Sachwalters gewesen, darauf zu achten, dass sein Bruder die vorgeschriebene Medikation einhält; nachdem der eingebrachten Klage des BF an das Arbeits- und Sozialgericht vom 04.12.2015 bezüglich Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension unter Punkt 5. zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer dadurch schon einer Vielzahl von Gerichtsverfahren ausgesetzt war. Das AMS bleibe nach Durchsicht der übermittelten Unterlagen bei der bereits im Vorlagebericht vom 13.06.2016 dargelegten Rechtsansicht und sehe diese durch das ASG-Urteil und die Unterlagen bezüglich der Berufsunfähigkeitspension bestätigt. Im ASG-Urteil werde auch klar festgestellt, dass die Entlassung zu Recht erfolgte, demnach sei die Sperre gem. § 11 AlVG zu Recht erfolgt. Diese Stellungnahme übermittelte das AMS auch dem Sachwalter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer leidet an einer bipolaren-affektiven Störung sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-dissozialen Anteilen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 24.01.2006 wurde XXXX, zum Sachwalter für den Beschwerdeführer bestellt und hat unter anderem die Vertretung vor Gerichten sowie medizinische Angelegenheiten zu besorgen.
Der Beschwerdeführer war aufgrund des von seinem Sachwalter genehmigten Dienstvertrages vom 24.11.2011 bis 10.10.2012 bei der XXXX für 20 Stunden pro Woche als Manager für den Bereich XXXX beschäftigt.
Am 10.10.2012 endete das Dienstverhältnis durch schriftliche fristlose Entlassung. Die Entlassung erfolgte, weil der Beschwerdeführer die XXXX über das Vorhandensein von Geschäftserfolgen bzw. die Vereinnahmung von Geldern in die Irre führte sowie einem Geschäftspartner und einem Lieferanten wahrheitswidrig die Begleichung einer offenen Rechnung für Werbetransparente vortäuschte und die Auftragsbestätigung fälschte bzw. verfälschte. Diese Handlungen waren durch seine psychische Störung bedingt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass das AMS als belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt hat und dass der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei feststeht.
Die psychische Störung des Beschwerdeführers ergibt sich aus mehreren psychiatrischen Sachverständigengutachten, insbesondere aktuellsten vom 19.04.2016. Aus diesem ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung die Entlassungsgründe gesetzt hat.
Die Sachwalterschaft ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 24.01.2006, XXXX.
Die Entlassung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben der XXXX mit dem Betreff "fristlose Entlassung" vom 10.10.2012 sowie deren Bestätigung im Instanzenzug. Die Entlassungsgründe ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und wurden auch im Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.02.2016 zu XXXX festgestellt.
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Absatz 2 AlVG entscheidet im Beschwerdefall der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Bescheidbeschwerden unter anderem die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG im Beschwerdefall für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (insbesondere hinsichtlich des Entlassungsgrundes liegt ein rechtskräftiges Urteil des ASG vor und die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers wurden durch mehrere Sachverständigengutachten dokumentiert) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG 1977):
Gemäß § 11 Absatz 1 AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
Gemäß § 11 Absatz 2 AlVG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Gemäß § 11 zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0096 mit Verweis auf VwGH 04.06.2008, 2007/08/0063 und 19.01.2011, 2009/08/0272).)
3.2.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass gesundheitliche Gründe zum Ausspruch der Entlassung durch den Dienstgeber geführt hätten.
Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt. Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Nachsichtsgründen kommen als Nachsichtsgründe vor allem jene Gründe in Betracht, die den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt aus einem Dienstverhältnis berechtigten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar, 11. Lfg, § 11, Rz 297).
Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer aufgrund von ihm gesetzten Verhalten entlassen und die Rechtmäßigkeit der Entlassung bereits gerichtlich bestätigt. Aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 19.04.2016 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer bipolaren-affektiven Störung sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-dissozialen Anteilen leidet. Diese psychische Erkrankung des Beschwerdeführers hat dazu geführt, dass er die Entlassungsgründe gesetzt hat und von seinem Dienstgeber entlassen wurde. Die im Gesetz aufgezählten Nachsichtsgründe treffen im Beschwerdefall nicht zu. Insbesondere haben keine zwingenden gesundheitlichen Gründezur freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses geführt, da der Beschwerdeführer entlassen wurde. Nach Ansicht des erkennenden Senats kann allein die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers auch nicht als Nachsichtgrund gewertet werden. Die Erkrankung bestand bereits bei Einstellung des Beschwerdeführers und gesundheitliche Einschränkungen waren dessen damaligen Arbeitgeber wohl aufgrund der Zustimmung des Sachwalters zum Arbeitsvertrag bekannt. Auch haben der Beschwerdeführer bzw. sein Sachwalter keinen vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen erklärt, sondern vielmehr die erfolgte Entlassung bekämpft. Nach Ansicht des erkennenden Senats deuten der Gesetzestext, die zitierte Judikatur und Kommentierung darauf hin, dass gesundheitliche Einschränkungen nur im Hinblick auf die freiwillige Lösung des Dienstverhältnisses als Nachsichtsgrund in Betracht kommen. Daher kommen im Beschwerdefall die gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund der Entlassung nicht als Nachsichtgrund in Frage.
Vor diesem Hintergrund muss auf die Argumentation des AMS, der Sachwalter habe darauf zu achten, dass der Beschwerdeführer den Verpflichtungen gegenüber dem Dienstgeber nachkommt und es sei Aufgabe des Sachwalters darauf zu achten, dass der Beschwerdeführer die vorgeschriebene Medikation einhält, nicht mehr eingegangen werden. Angemerkt wird, dass sich die Aufgabe eines Sachwalters betreffend medizinische Betreuung sich im Wesentlichen auf die Prüfung der Notwendigkeit von medizinischen Maßnahmen und gegebenenfalls auf die Zustimmung zu medizinische Maßnahmen, soweit der Betroffene nicht über die nötige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt, erstreckt (vergleiche dazu die Broschüre des BMJ, SACHWALTERSCHAFT, Wissenswertes für Betroffene, Angehörige und Interessierte, April 2014).
Da kein Nachsichtsgrund vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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