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W166 2128191-1•BVwG W166 2128191-1
W166 2128191-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2016
Grad der Behinderung, Neufestsetzung, Sachverständigengutachten
W166 2128191-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Frau XXXX gehört mit einem ab XXXX neu festgesetzten Grad der Behinderung von 50 v.H. weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.12.2009 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 19.11.2009 mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Am 22.03.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde, und legte Kopien ihres Staatsbürgerschaftsnachweises, ihres Reisepasses sowie diverse medizinische Beweismittel vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.05.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Zustand nach Unterschenkelfraktur rechts nach Motorradunfall, Zustand nach Gallenblasenoperation 2014
Derzeitige Beschwerden:
Im Zuge einer Gallenblasenoperation 2014 kam es zu einer postoperativen Zwerchfellparese. Fr. Jansa gibt an nicht tief atmen zu können. Die Atmung ist flach. Sie hat permanent das Gefühl, dass ihr die Luft ausgeht. Sie war zur Abklärung im KH Hochegg (mehrere Aufenthalte dort). Fr. Jansa musste ihren Beruf aufgeben. Sie bekommt immer wieder Infiltrationen in beide Kniegelenke da eine Abnützung in beiden Kniegelenken besteht, bei Zustand nach Unterschenkelfraktur rechts. Knieprothesen sind derzeit noch nicht erforderlich.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Olmetec 1x1, Iterium 1x1/2, Simavastin 40 mg 1x1, Atemgymnastik bei einer Physiotherapeutin ( 1x / Woche ) , Infiltrationen in d. Kniegelenke (häufiger rechts), Schmerzmittel bei Bedarf
Sozialanamnese:
XXXX Jährige, verheiratet, lebt mit dem Gatten zusammen, Kinder: 1, seit 6 Monaten arbeitslos, zuvor im Handel
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
XXXX Bundessozialamt 60 %
XXXX Landesklinikum XXXX
Vd. auf postoperative Zwerchfellparese bds., atemphysiotherapeutische Behandlung dringend angeraten, ausgeprägte Belastungsdyspnoe, Zwerchfellhochstand bds., kann beim schnelleren Gehen nicht sprechen.
XXXX Dr. XXXX
Atemprobleme, körperlich nicht mehr belastbar, muss mit erhöhtem Oberkörper schlafen- osteopathische Behandlung- kein Erfolg.
XXXX
Sonographie Zwerchfell : beidseitige Zwerchfellparese
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 172,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: 140 / 100
Klinischer Status - Fachstatus:
Schlaf gestört, Alkohol keinen ,Nikotin 0 ;Kopf / Hals : HNAP frei ,
Pupillen isocor, seitengleich, Schleimhäute gut durchblutet, Gebiß:
saniert, Schilddrüse palpatorisch unauffällig, Thorax symmetrisch, Lunge Vesikuläratmen abgeschwächt, Lunge hochstehend bei Zwerchfellhochstand beidseits, Cor auskultatorisch unauffällig, Puls : normfrequent, rhythm., Abdomen : Bauchdecken über Thoraxniveau, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar, keine Abwehrspannung, kein Druckschmerz, Nierenlager bds. frei, blande Narbe im Oberbauch rechts; Wirbelsäule: im gesamten Verlauf nicht klopfdolent, HWS, LWS Beweglichkeit eingeschränkt
Fingerbodenabstand 30 cm; Untere Extremitäten: Varizen keine, Ödeme keine, Fußpulse tastbar, grobe Kraft rechte Seite abgeschwächt, rechtes Knie Beugung nur bis 130 ° , linkes, rechtes Sprunggelenk Beweglichkeit endlagig eingeschränkt, PSR seitengleich mittellebhaft, Lasegue links negativ, rechts pos. bei 60 °, blande Narbe Knie rechts und Unterschenkel rechts
Obere Extremitäten: Gelenke frei beweglich, Nacken,- u. Kreuzgriff bds. durchführbar, grobe Kraft seitengleich erhalten, Faustschluß bds. komplett,
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild leicht hinkend mit Rechtsneigung des Oberkörpers, Einbeinstand nicht möglich, Zehen,- Fersengang nicht möglich, An,-u. Ausziehen flüssig
Status Psychicus:
allseits orientiert, bewusstseinsklar, kognitiv vordergründig nicht eingeschränkt, depressiv
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB%
1
Postoperative Zwerchfellparese beidseits Unterer Rahmensatz, da zwar ausgeprägte Belastungsdyspnoe, aber keine Schlafapnoe
50
2
Zustand nach Unterschenkelfraktur rechts nach Motorradunfall Unterer Rahmensatz, da mittlerweile einigermaßen gute Beweglichkeit in den betroffenen Gelenken
30
Gesamtgrad der Behinderung
50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 besteht.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 Vorgutachten) wird um 3 Stufen reduziert, da deutliche Funktionsverbesserung in den betroffenen Gelenken.
Ein neues Leiden ist hinzugekommen.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Gesamtgrad der Behinderung um 1 Stufe reduziert, da das neu hinzugekommene Leiden nun mehr das führende Leiden ist.
Dauerzustand.
Frau Eva Jansa kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
x JA ? NEIN."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung ab XXXX mit 50 v.H. neu festgesetzt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, das einen Grad der Behinderung von 50 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Gutachten, das mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihrer Ansicht nach eine Besserung des Leidens 2, entgegen den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen, nicht eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin habe immer noch große Beschwerden beim Gehen, daher könne sie nicht nachvollziehen, dass sich daraus eine Verbesserung um drei Stufen ergeben hätte und sie beantrage die Beibehaltung der bisherigen Einstufung im Ausmaß von 60 v.H.
Neue Befunde wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie gehört seit XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten, zuletzt mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. an.
Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, ein.
Folgende Funktionseinschränkungen liegen bei der Beschwerdeführerin vor:
1 Postoperative Zwerchfellparese beidseits
2 Zustand nach Unterschenkelfraktur rechts nach Motorradunfall
Der Grad der Behinderung des Leidens "Zustand nach Unterschenkelfraktur rechts nach Motorradunfall" wird im Vergleich zum Vorgutachten um drei Stufen reduziert, da eine deutliche Funktionsverbesserung in den betroffenen Gelenken eingetreten ist.
Das Leiden "Postoperative Zwerchfellparese beidseits" mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ist als neues Leiden hinzugekommen. Da dieses Leiden nunmehr das führende Leiden ist, wird der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe reduziert.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt nunmehr ab XXXX 50 v.H., und die Beschwerdeführerin gehört weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.
Die Beschwerdeführerin bezieht derzeit Unterstützung aus der Arbeitslosenversicherung.
Die Beschwerdeführerin ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§11) auszuüben.
Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den vorgelegten Kopien ihres Staatsbürgerschaftsnachweises und ihres Reisepasses.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, basiert auf dem im Akt aufliegenden Bescheid der belangten Behörde vom XXXX.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Unterstützung aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom XXXX. Die Feststellungen, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. beträgt und die Beschwerdeführerin in der Lage ist eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben, basieren auf dem eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX.
In dem Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurden von der medizinischen Sachverständigen in das Gutachten einbezogen und berücksichtigt.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass ihrer Ansicht nach eine Besserung des Leidens 2 nicht eingetreten sei, da sie immer noch große Beschwerden beim Gehen habe, und daher nicht nachvollziehen könne, dass sich daraus eine Verbesserung um drei Stufen ergeben hätte, ist festzuhalten, dass die medizinische Sachverständige das Leiden 2 "Zustand nach Unterschenkelfraktur rechts nach Motorradunfall" entsprechend der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.02.02 mit dem unteren Rahmensatz "da mittlerweile einigermaßen gute Beweglichkeit in den betroffenen Gelenken" und einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. eingeschätzt hat. Die ärztliche Sachverständige hat zur Verbesserung dieses Leidens ausgeführt, dass sich eine deutliche Funktionsverbesserung in den betroffenen Gelenken ergeben hat. Die Abnützung der Kniegelenke sowie die Gesamtmobilität und das Gangbild wurden im Rahmen der persönlichen Untersuchung berücksichtigt und in die Beurteilung miteinbezogen.
Im medizinischen Gutachten wurde weiters festgestellt, dass das Leiden 1 "Postoperative Zwerchfellparese beidseits" mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. als neues Leiden hinzugekommen ist, und unter der Positionsnummer 06.01.03 mit dem unteren Rahmensatz, "da zwar ausgeprägte Belastungsdyspnoe, aber keine Schlafapnoe" eingeschätzt wurde.
Zusammenfassend führte die medizinische Sachverständige aus, dass das Leiden 2 auf Grund der Funktionsverbesserung und der einigermaßen guten Beweglichkeit in den betroffenen Gelenken um drei Stufen reduziert wurde, Leiden 1 nunmehr das führende Leiden ist, und daher der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe von 60 v.H. auf 50 v.H. reduziert wurde.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Die Beschwerdeführerin hat keine weiteren medizinischen Beweismittel vorgelegt bzw. Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten oder die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens erforderlich gemacht hätten.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX geht weiters hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens.
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 12.05.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
.....
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Betreffend die vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen:
"02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen
Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen
Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.
Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen
Defiziten nach Abschnitt 04. "Neuromuskuläre Erkrankungen" im Kapitel
"Nervensystem" zu beurteilen.
02.02. 01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 - 20 %
Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung
02.02. 02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 - 40 %
Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls,
geringe Krankheitsaktivität
02.02. 03 Mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades 50 - 70%
50 %:
Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie
70 %:
Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Gehbehinderung
02.02. 04 Mit funktionellen Auswirkungen schweren Grades 80 - 100 %
Irreversible Funktionseinschränkungen mehrerer großer Gelenke mit entsprechender Mobilitätseinschränkung, hochgradige Progredienz
Erfasst werden Missbildungen, Folgen nach Brüchen oder operativen Eingriffen an
den Rippen, dem Brustbein, Schlüsselbein und Schulterblatt.
Fehlstellungen oder Funktionseinschränkungen im Bereich der Brustwirbelsäule sind
nach Abschnitt 2 einzuschätzen.
06.01. 01 Abgeheilt mit leichten Defekten und
ohne wesentliche Lungenfunktionseinschränkung 10 - 20 %
Die Einschätzung erfolgt abhängig von Größe, Ausdehnung und Lokalisation
06.01. 02 Abgeheilt mit ausgedehnten Defekten 30 - 40 %
Ausgedehnte Defekte der knöchernen Brustwand und/oder Rippenfellschwielen
06.01. 03 Ausgedehnte Defekte mit schweren Lungenfunktionsstörungen
50 - 80 %
Je nach lungenfunktioneller Einschränkung, Ausdehnung der Rippenfellschwarte und Ausmaß des bleibenden knöchernen Defektes"
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund des medizinischen Sachverständigengutachtens vom XXXX sowie unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 50 v.H. eingeschätzt, da das Leiden 2 "Zustand nach Unterschenkelfraktur rechts nach Motorradunfall" auf Grund der Funktionsverbesserung und der einigermaßen guten Beweglichkeit in den betroffenen Gelenken um drei Stufen reduziert wurde, Leiden 1 "Postoperative Zwerchfellparese beidseits" nunmehr das führende Leiden ist, und daher der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe von 60 v.H. auf 50 v.H. reduziert wurde. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, das die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Im gegenständlichen Fall liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG vor. Die Beschwerdeführerin bezieht derzeit Unterstützung aus der Arbeitslosenversicherung, und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§11 BEinstG) auszuüben.
Die Begünstigung im Ausmaß von 50 v.H. ist gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG ab dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam, im gegenständlichen Fall somit ab
XXXX.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. liegen die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin vor.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Aktuelle Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Ddas Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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