W166 2119282-1•BVwG W166 2119282-1
W166 2119282-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2119282-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein, und legte eine Passkopie, einen Endoskopie-Befund vom XXXX sowie einen Auszug aus einer Ambulanzkartei einer rheumatologischen Ambulanz vom XXXX vor.
Da es sich bei dem gegenständlichen Antrag um einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten handelt, wurde der Antag von der belangten Behörde auch als solcher gewertet.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Z.n. TE uns AE, Z.n. UE wegen Myom vor 10 Jahren, Schleimbeutelentzündung mit operativer Sanierung linker Ellbogen
seit XXXX ist eine systemische Sklerose mit Raynaud Symptomatik bekannt, weiters besteht nun eine chronische Refluxerkrankung mit V.a. Ösophagusmitbeteiligung
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen in beiden Händen, wechselnde Verfärbungen weiß/violett, Gelenksschmerzen, Einschränkungen beim Heben und Greifen
weiters müsse sie das Bett hochstellen, damit sich die Refluxerkrankung nicht so bemerkbar mache, dadurch hätte sie aber Kreuzschmerzen, einmal jährlich hätte sie eine Kehlkopfentzündung
Behandlungen) / Medikamente / Hilfsmittel:
Durotiv, Sucralan bei Bed,
Sozialanamnese:
verheiratet, eine Tochter, Assistentin im Büro
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Gastroskopiebefund XXXX KH XXXX : minimale Kardiainsuffizienz und minimale Refluxösophagitis, keine Biopsien entnommen
Rheuma Ambulanz XXXX KH XXXX : systemische Sklerose mit Raynaud Symptomatik und V.a. Ösophagusmitbeteiligung (Ösophagusschluckakt nicht vorliegend)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: 172,00 cm Gewicht: 60,00 kg Blutdruck: 110/80 Klinischer
Status - Fachstatus:
Hals: Schilddrüse schluckverschieblich, keine pathologische Lymphknoten, keine Einflußstauung
Thorax: symmetrisch: Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normfrequent
Abdomen: BD unter dem TN, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Leber und Milz nicht palpabel, DG lebhaft
OE: diskrete livide Verfärbungen an den Fingern, in Kraft und Bewegung nicht grob eingeschränkt
UE: keine Varikositas, keine Ödeme, Fußpulse an den üblichen Lokalisationen palpabel
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig
Status Psychicus:
allseits orientiert, Ductus kohärent
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB%
1
systemische Sklerose mit Raynaud Symptomatik oberer Rahmensatz bei geringer Bewegungseinschränkung aber lividen Verfärbungen
20
2
gastroösophagealer Reflux unterer Rahmensatz, da in der Gastroskopie als minimal beschrieben
10
3
Z.n. Gebärmutterentfernung
10
Gesamtgrad der Behinderung
20 .H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
das führende funktionelle Leiden 1 wird aufgrund des Ausmaßes von Leiden 2 nicht weiter erhöht, Leiden 3 erhöht nicht weiter, da kein ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
neu hinzugekommen ist die gastroösophageale Refluxerkrankung
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
es erfolgte die erstmalige Einstufung nach der EVO und somit zu einer Änderung des GdB im Vergleich zum Vorgutachten.
Es handelt sich um einen Dauerzustand."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt aus, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze bekämpft und beantragt werde, dass der Grad der Behinderung im Ausmaß von zumindest 50 v.H. festgestellt werde. Die Einschätzung des Grades der Behinderung betreffend den Zustand nach Gebärmutterentfernung in der Höhe von 10 v. H. sei nicht Gegenstand der Beschwerde, die Leiden 1 und 2 seien aber zu gering eingeschätzt worden. Es wurde weiters vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer sie stark einschränkenden Beeinträchtigungen ein positiv denkender Mensch sei, dennoch dürfe der Gesamtgrad der Behinderung nicht herabgesetzt werden, obwohl sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Das Leiden 1 "systemische Sklerose mit Raynaud Symptomatik" sei nicht mit der Positionsnummer 02.02.01 und einem Grad der Behinderung von 20 v.H. einzustufen, sondern mit der Positionsnummer 02.02.03 und einem Grad der Behinderung von 50 v.H. bis 70 v.H. einzuschätzen. Die Beschwerdeführerin habe stark geschwollene Finger, verspüre Schmerzen in den Gelenken und habe erhebliche Einschränkungen bei sämtlichen Alltags- und beruflichen Tätigkeiten wie beispielsweise bei Hebe- und Tragetätigkeiten. Außerdem stünden nicht wie gutachterlich beurteilt die "lividen Verfärbungen" im Vordergrund, sondern die keineswegs geringen Bewegungseinschränkungen. Trotz Therapien würden keine Verbesserungen, sondern Verschlechterungen eintreten. Im erstinstanzlichen Verfahren sei nicht auf die subjektiven Angaben und konkreten Beschwerden der Beschwerdeführerin eingegangen worden.
Auch das Leiden 2 "gastroösophagealer Reflux" sei zu gering eingeschätzt worden, da die Beschwerdeführerin täglich Protonenhemmer (Durotiv) einnehmen müsse, sich die Anfangsdosis erhöht habe und im Bedarfsfall weiter erhöht werden müsse. Die Beschwerdeführerin leide häufig an Refluxbeschwerden, und dadurch an Schlafmangel sowie Konzentrationsstörungen. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren sei auch deshalb mangelhaft geblieben, weil die Einschätzung gemäß Gastroskopie-Befund nicht der Einteilung nach Savary und Miller folge. Dies sei aber eine Voraussetzung für die Bewertung der Position 07.03.05 im unteren, mittleren und oberen Rahmensatz, und sei nach Savary und Miller eine Einstufung im Stadium II gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin beantrage daher die Begutachtung durch eine Gastroenterologen und die Durchführung einer aktuellen Gastroskopie bzw. die Berücksichtigung eines aktuellen Gastroskopiebefundes, welchen die Beschwerdeführerin nachreichen werde.
Weitere medizinische Beweismittel bzw. ein weiterer Gastroskopiebefund wurden nicht vorgelegt.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.
Zur Überprüfung der Einwendungen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem ergänzenden Aktengutachten der Fachärztin für Innere Medizin vom XXXX wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"Fragestellungen:
Bedingen diese Einwendungen (siehe Abl. 26-29) eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis?
Beantwortung:
Ad 1)
Abl. 26-29: Angeführt wird eine zu geringe Einstufung von Leiden 1 und 2.
Leiden 1
Beanstandet wird, dass die funktionelle Einschränkung der betroffenen Hände zu gering eingestuft wird. Sicherlich handelt es sich um eine Erkrankung, welche schubhaft verläuft. Die angegebene Entstellung der Hände konnte jedoch auch durch die persönliche Begutachtung ebenso wenig objektiviert werden, wie eben auch eine deutliche Verschlechterung der Bewegungseinschränkung.
Leiden 2:
Eine Einstufung des gastroösophagealen Refluxes nach dem geforderten Stadium II nach Savary und Miller kann ebenfalls nicht erfolgen, da in der Gastroskopie gerade eben regelrechte Schleimhautverhältnisse beschrieben werden bis auf minimale Refluxläsionen, welche jedoch nicht gleichzusetzen sind mit longitudinal konfluierenden Erosionen. Die hier angeführte Klassifikation -Los Angeles Klassifikation Stadium A entspricht einem Stadium la nach Savary Miller- kann deshalb nach EVO nur mit 10 vH eingestuft werden. Es wurde bei lediglich minimaler Veränderung auch auf eine Biopsieentnahme verzichtet.
Ad 2)
Da aus den vorliegenden Befunden keine Verschlechterung oder weitere Beschwerden objektiviert werden können, muss aus gutachterlicher Sicht von einer Stabilisierung des Krankheitsbildes mit lediglich geringgradigen funktionellen Auswirkungen ausgegangen werden. Dies begründet die Abstufung von Leiden 1 um eine Stufe im Vergleich zum Vorgutachten."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden der Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtanwalt, und der belangten Behörde, dem Rechtsanwalt am XXXX zugestellt, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
In einer am XXXX eingebrachten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht nachvollziehbar seien, da sie anlässlich einer ordnungsgemäßen Untersuchung und Funktionsprüfung feststellen hätte müssen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der stark geschwollenen Finger und der damit verbundenen Schmerzsymptomatik im Alltags- und Berufsleben erheblich eingeschränkt sei, und Hebe- und Tragetätigkeiten nur in äußerst geringem Ausmaß möglich seien. Daher hätte sich ein Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. ergeben müssen. Überdies habe nach Einbringung der Beschwerde keine persönliche Untersuchung mehr stattgefunden, und beziehe sich die medizinische Sachverständige auf die persönliche Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Wie bereits in der Beschwerde vorgebracht, sei bei der Beschwerdeführerin trotz Therapien keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung eingetreten, und daher bestehe das zwingende Erfordernis einer neuerlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin. In der Stellungnahme wurde weiters ausgeführt, dass die medizinische Sachverständige bei der Beurteilung des gastroösophagealen Refluxes vollkommen unberücksichtigt lasse, dass die Beschwerdeführerin täglich Protonenhemmer (Durotiv) einnehmen müsse und die Dosis mittlerweile erhöht worden sei. Außerdem sei die medizinische Sachverständige auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Refluxbeschwerden an Schlafmangel und Konzentrationsstörungen leide, nicht eingegangen. Aus den dargelegten Gründen halte die Beschwerdeführerin die Anträge auf eine ergänzende Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen, eine ergänzende Begutachtung durch einen Gastroenterologen sowie die Durchführung einer aktuellen Gastroskopie aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, ein.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
1 systemische Sklerose mit Raynaud Symptomatik
2 Gastroösophagealer Reflux
3 Zustand nach Gebärmutterentfernung
Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der vorgelegten Passkopie.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung betreffend den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und dem ergänzenden fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX .
In den fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde wurden von der medizinischen Sachverständigen in das Gutachten einbezogen und berücksichtigt.
In der Beschwerde und fast ident in der Stellungnahme vom XXXX wurde vorgebracht, dass das Leiden 1 "systemische Sklerose mit Raynaud Symptomatik" nicht mit der Positionsnummer 02.02.01 und einem Grad der Behinderung von 20 v.H., sondern mit der Positionsnummer 02.02.03 und einem Grad der Behinderung von 50 v.H. bis 70 v.H. einzuschätzen sei, die Beschwerdeführerin stark geschwollene Finger habe, Schmerzen in den Gelenken verspüre, und erhebliche Einschränkungen bei sämtlichen alltäglichen und beruflichen Tätigkeiten wie beispielsweise bei Hebe- und Tragetätigkeiten habe. Überdies stünden nicht die "lividen Verfärbungen" im Vordergrund, sondern die Bewegungseinschränkungen, und trotz Therapien seien keine Verbesserungen, sondern Verschlechterungen eingetreten. Im erstinstanzlichen Verfahren sei nicht auf die subjektiven Angaben und konkreten Beschwerden der Beschwerdeführerin eingegangen worden.
Die medizinische Sachverständige hat das Leiden 1 "systemische Sklerose mit Raynaud Symptomatik" im Gutachten vom XXXX entsprechend der Einschätzungsverordnung mit der Positionsnummer 02.02.01 mit dem oberen Rahmensatz bei "geringer Bewegungseinschränkung aber lividen Verfärbungen" und einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt.
In dem vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten vom XXXX hat die medizinische Sachverständige weiters ausgeführt, dass es sich zwar um eine Erkrankung handelt, welche schubhaft verläuft. Die angegebene Entstellung der Hände konnte jedoch durch die persönliche Begutachtung ebenso wenig objektiviert werden, wie eben auch eine deutliche Verschlechterung der Bewegungseinschränkung. Zusammenfassend wurde im Gutachten ausgeführt, dass aus den vorliegenden Befunden keine Verschlechterung oder weitere Beschwerden objektiviert werden konnten, weshalb aus gutachterlicher Sicht von einer Stabilisierung des Krankheitsbildes mit lediglich geringgradigen funktionellen Auswirkungen ausgegangen werden müsse, und dies begründe die Abstufung von Leiden 1 um eine Stufe im Vergleich zum Vorgutachten.
Die Schmerzen in den Händen und Gelenken, die wechselnden Verfärbungen und die Einschränkungen beim Heben und Greifen wurden von der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Untersuchung vorgebracht, und unter "Derzeitige Beschwerden" von der Sachverständigen ins Gutachten aufgenommen sowie in der Beurteilung berücksichtigt.
In der Beschwerde und in der Stellungnahme vom XXXX wurde weiters vorgebracht, dass auch das Leiden 2 "gastroösophagealer Reflux" zu gering eingeschätzt worden sei, da die Beschwerdeführerin täglich Protonenhemmer (Durotiv) einnehmen müsse, sich die Anfangsdosis erhöht habe und im Bedarfsfall weiter erhöht werden müsse. Die Beschwerdeführerin leide häufig an Refluxbeschwerden, und dadurch an Schlafmangel sowie Konzentrationsstörungen. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren sei auch deshalb mangelhaft geblieben, weil die Einschätzung gemäß Gastroskopie-Befund nicht der Einteilung nach Savary und Miller folge, dies aber eine Voraussetzung für die Bewertung der Position 07.03.05 im unteren, mittleren und oberen Rahmensatz sei, und daher sei nach Savary und Miller eine Einstufung im Stadium II gerechtfertigt.
Das Leiden 2 "gastroösophagealer Reflux" wurde von der medizinischen Sachverständigen entsprechend der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 07.03.05 mit dem unteren Rahmensatz, "da in der Gastroskopie als minimal beschrieben" und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.
Im ergänzenden Gutachten vom XXXX führte die medizinische Sachverständige zu den Einwendungen aus, dass eine Einstufung des gastroösophagealen Refluxes nach dem geforderten Stadium II nach Savary und Miller ebenfalls nicht erfolgen kann, da in der Gastroskopie gerade eben regelrechte Schleimhautverhältnisse - bis auf minimale Refluxläsionen - beschrieben werden, welche jedoch nicht gleichzusetzen sind mit longitudinal konfluierenden Erosionen. Die hier angeführte Klassifikation - Los Angeles Klassifikation Stadium A - entspricht einem Stadium la nach Savary Miller und kann deshalb nach der Einschätzungsverordnung nur mit 10 v.H. eingestuft werden. Überdies ist aus gutachterlicher Sicht festzuhalten, dass bei lediglich minimaler Veränderung auch auf eine Biopsieentnahme verzichtet wurde.
Die Medikamenteneinnahme wurde ebenfalls im Rahmen der persönlichen Untersuchung ins Gutachten aufgenommen und von der medizinischen Sachverständigen bei der Beurteilung berücksichtigt.
Betreffend das Leiden 3 "Zustand nach Gebärmutterentfernung" wurde in der Beschwerde festgehalten, dass die Einschätzung des Grades dieses Leidens nicht Gegenstand der Beschwerde ist.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Folge der Refluxbeschwerden an Schlafmangel und Konzentrationsstörungen leide sei von der fachärztlichen Sachverständigen nicht berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeeinwendungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der fachärztlichen Sachverständigen zur Beurteilung bzw. einer allfälligen abweichenden gutachterlichen Beurteilung vorgelegt wurden, und die medizinische Sachverständige diesbezüglich in ihrem ergänzenden Gutachten vom XXXX zu keiner abweichenden Beurteilung gelangte.
Die fachärztliche Sachverständige
konnte die Leiden der Beschwerdeführerin nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung sowie unter Zugrundelegung eines von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gastroskopiebefundes und eines Befundes einer Rheumaambulanz entsprechend der Einschätzungsverordnung beurteilen und einschätzen.
Da mit der Beschwerde keine weiteren medizinischen Beweismittel und auch kein weiterer Gastroskopiebefund vorgelegt bzw. Einwendungen erhoben wurden, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten, und wie bereits ausgeführt die medizinische Sachverständige aus den vorliegenden Befunden keine Verschlechterung oder weitere Beschwerden objektivieren konnte, war die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens auch nicht erforderlich.
Die Beschwerdeführerin ist den fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX und das ergänzende fachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
.....
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Betreffend die vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen:
"02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.
Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. "Neuromuskuläre Erkrankungen" im Kapitel "Nervensystem" zu beurteilen.
02.02. 01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 - 20 %
Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung
02.02. 02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 - 40 %
Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität
02.02. 03 Mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades 50 - 70%
50 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie
70 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Gehbehinderung
02.02. 04 Mit funktionellen Auswirkungen schweren Grades 80-100%
Irreversible Funktionseinschränkungen mehrerer großer Gelenke mit entsprechender Mobilitätseinschränkung, hochgradige Progredienz
07.03. 05 Gastroösophagealer Reflux 10 - 40%
Einteilung nach Savary und Miller:
10 %:
Stadium I - isolierte Schleimhauterosion
Ia: oberflächliche Erosion - roter Fleck
Ib: tiefe Erosion mit fibrinoider Nekrose (roter Fleck und weißliches Zentrum)
20 - 30 %:
Stadium II - longitudinal konfluierende Erosionen entlang der Schleimhautfalten
40 %:
Stadium III - zirkulär konfluierende Erosionen im gesamten terminalen Speiseröhrenbereich
Stadium IV - Ulzerationen mit entzündlichen Veränderungen, irreversibles Narbenstadium ohne entzündliche Veränderungen"
Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund des innerfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 20 v.H. eingeschätzt.
Bei der Beschwerdeführerin liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer fachärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die schlüssigen Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Aktuelle Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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