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W159 2141493-1•BVwG W159 2141493-1
W159 2141493-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2016
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>strafrechtliche Verurteilung
W159 2141493-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, StA von Mali, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 17.11.2016, Zahl: XXXX, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am 23.10.2005 erstmalig in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, welcher rechtskräftig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2005 gemäß § 5 Asylgesetz zurückgewiesen. In der Folge kehrte er über Spanien in seinen Herkunftsstaat Mali zurück. Im Jahre 2009 stellte er in Schweden einen weiteren Asylantrags, wobei die schwedischen Behörden dahingegend entschieden, dass Österreich für seinen Asylantrag zuständig sei und wurde er in Anwendung der Dublin-III-Verordnung am 13.11.2009 nach Österreich rücküberstellt. Am 16.11.2009 stellte er beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt einen (zweiten) Asylantrag. Dazu wurde er am 12.04.2005 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Er gab an, dass er Probleme mit der Bauchspeicheldrüse, dem Magen und der Leber habe und ständiger medikamentöser Behandlung bedürfe. Er habe 2004 schon in Deutschland einen Asylantrag gestellt. In Österreich habe er sich nach Stellung eines Asylantrages im Jahre 2005 nur einige Wochen aufgehalten. Dann sei er über Spanien in seine Heimat zurückgekehrt. Weiters gab er an, dass seine Probleme, weshalb er seinerzeit seine Heimat verlassen habe, noch immer bestünden. Er sei beim Militär als Mechaniker tätig gewesen und sei beschuldigt worden, dass er Waren gestohlen habe. Daraufhin habe ihn die Militärpolizei eingesperrt. Er sei wohl frei gelassen worden, aber die Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen gewesen und sei er dann geflüchtet. Seine Eltern seien bei einem Autounfall gestorben, als er drei Jahre alt gewesen sei. Seine ältere Schwester sei bei dem Unfall schwer behindert worden. Er sei homosexuell. Sein moslemischer Onkel habe ihn gezwungen, seine Cousine zu heiraten. Nachdem ihn seine Frau mit einem Mann im Bett erwischt habe, sei die Hochzeit annuliert worden. Sein Onkel habe ihn daraufhin verfolgt und zwar mit einer Schlange und auch mit einem Messer. Er habe dabei eine Verletzung der Bauchspeicheldrüse davongetragen. Es hätten ihn immer wieder unbekannte Personen bedroht, dies wäre von seinem Onkel ausgegangen. Sie hätten ihn aufgefordert, seine sexuelle Neigung zu wechseln. Er sei schließlich auch verurteilt worden und zwar wegen des Vorwurfes, dass er Waren gestohlen habe und sei deswegen im Gefängnis gewesen. Bei einer Rückkehr habe er Angst umgebracht zu werden, da er homosexuell sei. In Österreich habe er keine Beziehungen.
Im Zuge einer polizeilichen Einvernahme der Staatsanwaltschaft Wien am 23.08.2005 gab er jedoch an, dass er bei einer Freundin in Wien 3 wohne, welche ihn auch finanziell unterstütze.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19.10.2010, Zahl:
XXXX, wurde ein unbefristetes Rückkehrverbot ausgesprochen.
Am 20.10.2010 erfolgte eine weitere Einvernahme auf dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt. Dabei bestätigte er, dass er eine Beziehung zu einer Österreicherin, welche XXXX Jahre alt sei, führe und auch bei dieser wohne. Er habe mit seinem Onkel auch aus religiösen Gründen Probleme gehabt. Er und seine Familie seien Moslems. Er sei aber so wie seine Mutter Christ. Wegen seiner Homosexualität habe er keine Probleme mit der Polizei gehabt, aber mit Privatpersonen. In Österreich habe er sowohl mit Männern, als auch mit Frauen sexuelle Kontakte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 05.11.2010, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Absatz 1 leg.cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen. Das Vorbringen wurde als nicht glaubhaft beurteilt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei nicht so schlecht, dass deswegen subsidiärer Schutz hätte zuerkannt werden müssen und schließlich wurde im Hinblick auf den relativ kurzen Aufenthalt und die bereits erfolgte Verurteilung die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich als überwiegend dargestellt. Dieser Bescheid erwuchs am 24.11.2010 in Rechtskraft.
Gegen den Bescheid betreffend Rückkehrverbot erfolgte jedoch eine Berufung. Diese wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 17.02.2011, Zahl: XXXX, zurückgewiesen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, fremdenpolizeiliches
Büro vom 09.03.2011, Zahl: XXXX, wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid erhob der Adressat, damals vertreten durch XXXX, Berufung. Dieser wurde mit
Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 29.06.2011, Zahl: XXXX keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Fremdenpolizeibehörde versuchte in der Folge durch Kontaktnahme der Botschaft mit der Republik Mali in der Bundesrepublik Deutschland (welche auch für Österreich zuständig ist), ein Heimreisezertifikat zu erwirken.
Mit Eingabe vom 08.04.2014 gab XXXX bekannt, dass er den Beschwerdeführer vertrete.
In einem Aktenvermerk vom 28.07.2014 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer vorgeführt, jedoch nicht einvernommen worden sei, da er von XXXX vertreten werde. Mit Eingabe vom 14.12.2015 gab der Beschwerdeführervertreter an, dass der Beschwerdeführer suchtgiftabhängig sei und einer therapeutischen Behandlung bedarf. Weiters sei er nicht nach Mali abschiebbar.
Mit Schreiben vom 10.11.2016 wurde das Parteiengehör im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gewährt, auf die gesetzlichen Bestimmungen und die Verurteilungen des Beschwerdeführers hingewiesen und Fragen zu seiner Integration und seinem allfälligen Privat- und Familienleben in Österreich gestellt. Dazu nahm der Beschwerdeführervertreter insofern Stellung, als eine genaue Beantwortung der Fragen auf Grund von Kommunikationsschwierigkeiten nicht möglich sei und verwies auf die bereits erstattete Stellungnahme aus dem Jahr 2015.
Eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Regionaldirektion Kärnten, vom 17.11.2016, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter Spruchteil II. die Abschiebung nach Mali für zulässig erklärt und unter Spruchteil III. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, sowie unter Spruchteil IV. ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers dargestellt und in der Folge auch (kurze) Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Mali getroffen. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass der Bescheidadressat keine der Gründe, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Asylgesetz führen könnten, erfülle. Er sei vielmehr insgesamt fünfmal nach dem Strafgesetzbuch und dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden und sei daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiege. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass sich eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG weder aus den Feststellungen zum Zielstaat, noch aus dem Vorbringen ergäbe; der Beschwerdeführer sei nach erfolgter Asylantragstellung im Bundesgebiet auch wieder in den Heimatstaat zurückgekehrt und bestehe auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung sprechen würde.
Im vorliegenden Fall stelle der weitere Verbleib des Bescheidadressaten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei die sofortige Ausreise nach Entlassung aus der Anhaltung erforderlich.
Auf Grund der gehäuften Verurteilungen und auf Grund der Schwere des Fehlverhaltens sei davon auszugehen, dass der Antragsteller eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und deswegen ein Einreiseverbot in der ausgesprochenen Länge erforderlich, welche sich auf alle Mitgliedstaaten der Rückführrichtlinie beziehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde gegen alle Spruchpunkte. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass bei einer Rückkehr nach Mali die Gefahr bestünde, dass über den Beschwerdeführer die Todesstrafe verhängt und vollzogen würde und eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen noch nicht stattgefunden habe. Die zitierten Länderberichte hätten sich nicht konkret auf die Situation des Beschwerdeführers bezogen und wären für die angeführte Problematik ohne Aussagekraft. Die Länge des Einreiseverbotes selbst erscheine sehr weit überhöht. Außerdem habe es die Behörde verabsäumt, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu befassen und auf dieses konkret zu einzugehen.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt rechtskräftig verurteilt:
1. ) LG für Strafsachen XXXX vom 29.06.2010, Zahl: XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monaten bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren wegen § 146 iVm § 15 StGB und § 27 Absatz 1 und 3 SMG.
2. ) LG für Strafsachen XXXX vom 22.12.2010, Zahl: XXXXzu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, wegen § 27 Absatz 1 und 3 SMG in Verbindung mit § 15 StGB
3. ) LG für Strafsachen XXXX vom 20.07.2011, Zahl: XXXX wiederum wegen § 27 Absatz 1, 2 und 3 SMG in Verbindung mit § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten
4. ) LG für Strafsachen XXXX vom 30.04.2013, Zahl: XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten wegen § 27 Absatz 1 und 3 SMG in Verbindung mit § 15 StGB, und
5. ) LG für Strafsachen XXXX vom 25.08.2015, Zahl: XXXX wegen § 146 StGB und § 217 StGB, sowie §§ 127, 130 StGB in Verbindung mit § 15 StGB und § 27 Absatz 1 und 3 SMG in Verbindung mit § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
§ 1 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 hat über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
Bei aufenthaltsbeendender Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes besondere Bedeutung zu (VwGH vom 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).
Wenn auch im fremdenpolizeilichen Verfahren keine so eindeutige gesetzliche Regelung hinsichtlich der Verpflichtung der persönlichen Einvernahme vorliegt wie im Asylverfahren (§ 19 Asylgesetz), so ergibt sich aus der oben angeführten ständigen eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes doch das unabdingbare Erfordernis der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vor Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, was nur durch eine persönliche Einvernahme gewährleistet wird, welche im vorliegenden Verfahren von der belangten Behörde völlig unterlassen wurde. Diese kann durch ein bloß schriftliches Parteiengehör nicht ersetzt werden (in diesem Sinne auch BVwG vom 23.11.2016, W159 2140192-1, BVwG vom 07.12.2016 W159 2141264-1/3E).
Die belangte Behörde war sich offenbar der Problematik einer Einvernahme bewusst, hat aber diese trotzdem unterlassen. Sollten im vorliegenden Fall eine Einvernahme im Beisein des Beschwerdeführervertreters unüberwindliche Hindernisse entgegengestanden sein, so wäre es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes noch besser gewesen, eine Einvernahme ohne den Vertreter durchzuführen (und dem Vertreter nachträglich Parteiengehör einzuräumen), als auf die Einvernahme gänzlich zu verzichten, weil nur durch die persönliche Einvernahme - wie bereits ausgeführt - die notwendige Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Fremden gewährleistet ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, dass "Familienleben" im Sinne des Art. 8 EMRK nicht auf eheliche Verhältnisse beschränkt ist und andere Familienbande umfassen kann,
wenn Paare unverheiratet zusammenleben. ... Grundsätzlich ist
Zusammenleben eine Voraussetzung, um einer Beziehung die Bedeutung von "Familienleben" zu geben. Ausnahmsweise können auch andere Faktoren dazu beitragen, aufzuzeigen, dass eine Beziehung ausreichend konstant ist, um de facto-Familienbande zu knüpfen (siehe, auch für weitere Verweise, EGMR, Anayo/Deutschland, 21.12.2010, Nr. 20578/07).
Der EGMR legt also großen Wert auf das de facto gelebte, oder zumindest intendierte, Familienleben, um den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK auf entsprechende Verwandtschaftsverhältnisse auszudehnen (siehe jüngst BVwG von 15.07.2016, W211 2127682-1/2E u. a.).
Im Hinblick auf die Prüfung nach Artikel 2 und 3 EMRK ist es schließlich erforderlich, aktuelle Länderberichte nicht nur "in das Verfahren einzuführen", sondern in der Entscheidung inhaltlich wiederzugeben (VfGH vom 13.03.2013, U 2375/12). In diesem Sinne ist es erforderlich, sich mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen (VfGH vom 02.05.2011, U 1005/10). Die Berufung auf die Staatendokumentation und § 5 Absatz 2 BFA-VG ersetzt keineswegs die Aufgabe der belangten Behörde von sich aus Länderquellen zu verwenden, die in ihrer Gesamtheit als "ausgewogen zusammengestellt" bewertet werden können (Asylgerichtshof vom 14.08.2013, C16 420.015-1/2011).
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asyl- (und Fremdenbehörden) zu erwarten, dass sie zur Feststellung zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und von Amts wegen aktuelles Berichtsmaterial heranziehen (z.B. VwGH vom 15.09.2010, 2008/23/0334 und viele andere mehr).
Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich Hinweise auf ein Privat-, allenfalls sogar Familienleben in Österreich. Ein solches wurde in dem angefochtenen Bescheid - ohne entsprechende Ermittlungen und ohne entsprechende Sachverhaltsgrundlage - pauschal verneint. Auch wurde auf die im vorliegenden Fall offenbar vorhandene Problematik der Homo- bzw. Bisexualität des Beschwerdeführers in keiner Weise eingegangen und diesbezüglich auch keine Länderfeststellungen getroffen.
Das Gleiche gilt auch für die vom Beschwerdeführer regelmäßig vorgebrachten mannigfachen gesundheitlichen Probleme, einschließlich der Problematik der Suchtgiftabhängigkeit und der Notwendigkeit bzw. des Bestehens einer diesbezüglichen Therapie. Auch diesbezüglich fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Problematik und sind auch keine Länderfeststellungen dazu ergangen.
Schließlich wurde auch auf die in der Beschwerde relevierte Problematik der Desertion und der allenfalls drohenden Verhängung der Todesstrafe in keiner Weise eingegangen und auch diesbezüglich keinerlei Länderfeststellungen getroffen.
Wie auch in der Beschwerde gerügt, hat sich der angefochtene Bescheid somit nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und auch keine diesbezüglichen Länderfeststellungen getroffen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks, des Vorhandenseins eines Privat- und allenfalls Familienlebens in Österreich, der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, einschließlich allfälliger Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat, sowie der Gefahr eines Verstoßes gegen Artikel 2 und 3 EMRK auf Grund der vorgebrachten Desertion im Herkunftsstaat Mali unterlassen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass im vorliegenden Fall auf Grund der gehäuften Verurteilungen wegen Drogendelikten, aber auch anderer, zum Teil schwerwiegenderer Straftaten, ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung besteht, wobei auch der Europäische Gerichtshof erst jüngst ausgesprochen hat, dass die Staaten in Ansehung der Drogenkriminalität berechtigt sind, besonders rigoros vorzugehen und sogar bei einem Schwerverbrecher mit Familienleben nach 18jährigem Aufenthalt eine Ausweisung vor dem Hintergrund des Artikel 8 EMRK für zulässig erachtet hat (EGMR SALEM, 01.12.2016, 77.036/11).
Dessen ungeachtet setzt eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot ein rechtsstaatliches, vollständiges und auf den Einzelfall bezogenes Ermittlungsverfahren voraus.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der quasi eine Vorgängerbestimmung des anzuwendenden § 28 Absatz 3 VwGVG darstellenden § 66 Absatz 2 AVG ausgeführt hat, wäre es nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde (nunmehr Verwaltungsgericht) verlagert würde und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde,... bzw. dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der obersten Berufungsbehörde (nunmehr: Verwaltungsgericht) beginnen würde (VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH vom 21.12.2000, Zahl:
2000/20/0084).
Im vorliegenden Fall ist daher im fortgesetzten Verfahren eine persönliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchzuführen, wobei - vor dem Hintergrund diesbezüglicher individualisierter Länderberichte - auch auf die Problematik einer allfälligen Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe wegen Desertion, der Problematik wegen der Homo- bzw. Bisexualität des Beschwerdeführers, sowie seiner gesundheitlichen Probleme auf Grund bzw. in Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit, sowie auf ein Privat- und auf ein allfälliges Familienleben einzugehen wäre.
Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von den dargelegten umfassenden Ermittlungen auch eine weitere Befragung des Beschwerdeführers unumgänglich ist und würde überdies im Falle einer Ersetzung der verwaltungsbehördlichen Einvernahme durch eine Beschwerdeverhandlung der Beschwerdeführer der Rechtsmittelinstanz verlustig werden.
Deshalb war der angefochtene Bescheid wegen des engeren Zusammenhangs aller Spruchteile zur Gänze gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen (vgl. auch BVwG vom 19.11.2016, W159 1416950-1/17E). Da der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben war, war auch eine ausdrückliche Entscheidung zur Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 (2. Satz) inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen wurde die gegenständliche Entscheidung mit der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch insbesondere mit aktueller Judikatur des des EGMR, sowie des BVwG begründet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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