BVwG W146 2114104-1

W146 2114104-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2016

Regest

Dienstanweisung, Dienstpflichtverletzung, Disziplinaranwalt -<br/>Abweisung, Disziplinarstrafe, Fahrlässigkeit, Gebarungsvorschriften,<br/>Generalprävention, Postzusteller, Schuldspruch ohne Strafe,<br/>Spezialprävention

Gesamter Gesetzestext

BVwG W146 2114104-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W146.2114104.1.00

Spruch

W146 2114104-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef SCHMIDLECHNER und Ing. Johann PÜRSTINGER über die Beschwerde der Disziplinaranwältin für den Bereich der Österreichischen Post AG gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN; SENAT VI, vom 08.07.2015, XXXX, betreffend Schuldspruch ohne Strafe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Disziplinarbeschuldigte, XXXX (im Folgenden: DB), steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Zusteller der Österreichischen Post AG (im Folgenden: Post). Seine Dienststelle ist die Zustellbasis XXXX.

2. Mit Schreiben des Leiters des Personalamtes Salzburg vom 24.04.2015 langte bei der Disziplinarkommission (folgend: DK) eine Disziplinaranzeige der Dienstbehörde (Personalamt) ein. Darin wird im Wesentlichen angeführt, dass der BF beschuldigt werde, am 13.02.2015 aufgrund seiner vorschriftswidrigen Aufbewahrung von dienstlichen Geldern in seiner privaten Geldbörse, die ihm zugeschriebene PSK-Anweisung XXXX über € 86,40 trotz von ihm ausgestellter Benachrichtigung als ausbezahlt verrechnet zu haben und in weiterer Folge den Kassenüberschuss in der Höhe von € 86,40 nicht gemeldet zu haben. Es bestehe demnach der Verdacht, der DB habe die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 idgF (BDG 1979), nämlich a.) seine dienstlichen Aufgaben unter der Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit dem ihn zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979), b.) in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), c.) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979), schuldhaft verletzt und dadurch Pflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen zu haben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erhebungsdienst der Post am 02.03.2015 von Distributionsmanager XXXX informiert worden sei, dass die Kundin XXXX mit einer Benachrichtigung den Postpartner in XXXX aufgesucht habe und den Geldbetrag zur Anweisung XXXX in Höhe von € 86,40 beheben wollte. Der Betrag habe nicht ausgezahlt werden können, da die PSK-Anweisung dem Postpartner nicht vorgelegen habe bzw. als bereits ausbezahlt verrechnet worden sei. Eine sofortige Übersicht durch den Distributionsleiter habe ergeben, dass die gegenständliche PSK-Anweisung für den Zustellbezirk XXXX am 13.02.2015 mit dem Status "ausbezahlt" in Aushabe verrechnet worden sei, wobei auf der Anweisung keine Unterschrift eines Empfängers aufgeschienen habe, dafür jedoch der Vermerk "XXXX". Vom zuständigen Zusteller, dem DB, sei jedoch kein Kassenüberschuss gemeldet worden.

Durch den Erhebungsdienst der Post am 17.03.2015 befragt, habe der DB angegeben, die gegenständliche PSK-Anweisung in der Höhe von €

86,40 am Morgen des 13.02.2015 in der Zustellbasis übernommen zu haben und diese später an der Abgabestelle benachrichtigt zu haben. Den Geldbetrag habe der DB, nach eigener Erinnerung, an diesem Tag übernommen und mit seiner Unterschrift den Erhalt bestätigt. Der DB habe im Weiteren angeführt, er wisse auch noch, dass er an diesem Tag nicht seine Dienstgeldtasche sondern seine private Geldtasche für die Verwahrung der dienstlichen Gelder verwendet habe. Bei der Abrechnung hätte er denn vergessen, die gegenständliche Abrechnung einzuscannen. Aus diesem Grund sei die Anweisung als ausbezahlt aufgeschienen. Durch den Umstand, dass er die dienstlichen Geldbeträge mit seinem Privatgeld vermischt habe, sei ihm laut eigener Aussage der Kassenüberschuss nicht aufgefallen. An besagtem 13.02.2015 sei er erst gegen 16:00 Uhr in die Zustellbasis zurückgekehrt, die Abrechnerin sei nicht mehr im Büro gewesen, deshalb habe er die Abrechnung samt einem Geldbetrag iHv € 78,80 in den Zusteller-Tresor eingesperrt. In der darauffolgenden Woche habe er Urlaub gehabt.

Es sei den Zustellern der Post untersagt, die ihnen anvertrauten Gelder in ihren privaten Geldbörsen aufzubewahren. Für die Aufbewahrung von dienstlichen Geldern würden den Zustellern eigene Börsen zur Verfügung gestellt werden, welche als Betriebsmittel zwingend zu benützen seien. Wie der DB anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme zugegeben habe, habe er sich am 13.02.2015 nicht an diese Vorschrift gehalten. Die Bestimmungen hinsichtlich der Abrechnung und einer allfälligen Kassendifferenz seien im Sicherheitshandbuch, Anhang 10, Merkblatt für Zusteller, geregelt. Nach der Rückkehr in die Zustellbasis seien unverzüglich alle Ein- und Auszahlungen einzeln über die BAA abzurechen. Jede Differenz (Anhang/Überschuss) über € 2,00 sei sofort dem Distributionsleiter bzw. dem Abrechner zu melden. Kassenüberschüsse seien sofort zu berechnen, Kassenabgänge seien grundsätzlich sofort zu ersetzen.

Dass dem DB ein Überschuss in Höhe von € 86,40 nicht aufgefallen sei, habe seinen Grund in der vorschriftswidrigen Vermischung von dienstlichen und privaten Geldern und zeuge von einem sehr sorglosen Umgang mit dienstlichen Geldern. Die Fehlleistung des DB habe auch bei der Kundin, welche mit ihrer Benachrichtigung den Postpartner aufgesucht und trotz Benachrichtigung den ihr zustehenden Geldbetrag nicht sofort erhalten habe, für einen sehr negativen Eindruck gesorgt und somit zu einem Imageschaden für das Unternehmen zur Folge gehabt. Der DB habe den Kassenabgang in Höhe von € 86,40 unverzüglich, nachdem ihm seine Fehlleistung bekannt worden sei, ersetzt und der Betrag wurde nach Ausstellung einer Ersatzanweisung an die Empfängerin ausgezahlt. Gegenüber dem Erhebungsdienst habe der DB betont, dass es zu keinen Zeitpunkt seine Absicht gewesen sei, sich persönlich zu bereichern und dass ihm die gesamte Angelegenheit leid tue. Denn habe der DB mit den oben beschriebenen Dienstpflichtverletzung das ihm vom Dienstgeber entgegengebrachte Vertrauen grob verletzt und gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, die Anweisungen seines Vorgesetzten zu befolgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, in derart schwerwiegender Weise verstoßen, dass Disziplinaranzeige zu erstatten gewesen sei.

3. Am 28.04.2015 fasste die DK einen Einleitungsbeschluss (dem DB am 30.04.2015 zugestellt) mit folgendem Spruch:

"Er [Anm.: der DB] habe als Zusteller in der Zustellbasis XXXX XXXX aufgrund seiner vorschriftswidrigen Aufbewahrung von dienstlichen Geldern in seiner privaten Geldbörse, die ihm zugeschriebene PSK-Anweisung XXXX über € 86,40 trotz von ihm ausgestellter Benachrichtigung als ausbezahlt verrechnet und in weiterer Folge den Kassenüberschuss in der Höhe von € 86,40 nicht gemeldet. Es besteht demnach der Verdacht, dass der DB die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 idgF (BDG 1979), nämlich seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen habe."

4. Mit Verfügung der DK vom 29.05.2015, GZ: S3/11-DK-IV/15, (durch den BF am 02.06.2015 übernommen), wurde der BF zur mündlichen Verhandlung geladen.

5. Am 08.07.2015 fand die Disziplinarverhandlung der DK statt und fasste die DK das beschwerdegegenständliche Disziplinarerkenntnis, welches am 07.08.2015 dem DB sowie am 10.08.2015 der Disziplinaranwältin zugestellt wurde. Daran wird wörtlich Folgendes ausgeführt [Anmerkung: Anonymisierung durch BVwG]:

"Der DB ist schuldig.

Er hat als Zusteller in der Zustellbasis XXXX am 13. Februar 2015 auf Grund seiner vorschriftswidrigen Aufbewahrung von dienstlichen Geldern in seiner privaten Geldbörse die ihm zugeschriebene PSK-Anweisung XXXX über EUR 86,40 trotz der von ihm ausgestellten Benachrichtigung als ausbezahlt verrechnet und in weiterer Folge den Kassenüberschuss on der Höhe von EUR 86,40 nicht gemeldet.

Der DB hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 115 BDG 1979 wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

Begründung:

Der DB [...], steht seit 1. Dezember 1995 im Postdienst und wird in der Zustellbasis [...] als ‚Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell' verwendet. Mit 1. Juli 1983 wurde er zum Beamten ernannt.

Das Monatsbruttoeinkommen des Beschuldigten beträgt EUR 2.601,74. Der DB ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Für einen offenen Wohnbaukredit leitet er monatliche Raten von derzeit EUR 150,00. Der aushaftende Kredit beträgt ca. EUR 20.000,00.

Aus der Dienstbeurteilung vom 18. März 2015 geht unter anderem hervor, dass der DB im Umgang mit seinem Vorgesetzten stets freundlich und hilfsbereit sei und es kaum Kundenbeschwerden gäbe. Allerdings erledige er seine Aufgaben mit sehr langsamem Arbeitstempo und zeige sich bei der Umsetzung von Neuerungen unbeholfen. Überdies würden unternehmensbezogene Veränderungen vom Beschuldigten in Gesprächen mit Kollegen "schlechtgeredet".

Zu seinem Verhältnis mit seinem Vorgesetzten gab der DB in der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2015 an, dass er seit Umstellung auf das Gleitzeitmodell ein gestörtes Verhältnis zu seinem Vorgesetzen habe und sich von ihm trotz seiner langjährigen Dienste als Zusteller nicht wertgeschätzt fühle. Trotz schwieriger dienstlicher Umstände als interner Springer nach dem Verlust des ständigen Arbeitsplatzes und großer psychischer Belastungen habe er praktisch ohne Krankenstände seinen Dienst erfüllt. Lediglich mit der Geschwindigkeit seiner jungen Kollegen könne er nicht mithalten.

Die Unternehmensrevision/Erhebungsdienst der Österreichischen Post AG wurde am 2. März 2015 von Distributionsmanager XXXX informiert, dass die Kundin XXXX (folgend: P.), wohnhaft [...], mit einer Benachrichtigung den Postpartner in XXXX aufgesucht habe und den Geldbetrag zur Anweisung XXXX in der Höhe von EUR 86,40 beheben wollte. Der Betrag konnte jedoch nicht ausbezahlt werden, da die P.S.K-Anweisung dem Postpartner nicht vorlag bzw. als bereits ausbezahlt verrechnet war.

Bei dem für die Abgabestelle von XXXX zuständigen Zusteller handelt es sich um den DB. Eine sofortige Überprüfung durch den Distributionsleiter hat ergeben, dass die gegenständliche P.S.K-Anweisung für den Zustellbezirk XXXX am 13. Februar 2015 mit dem Status "ausgezahlt" in Ausgabe verrechnet worden sei, wobei auf der Anweisung keine Unterschrift eines Empfängers aufschien, dafür jedoch der Vermerk "XXXX". Vom zuständigen Zusteller (DB) war kein Kassenüberschuss gemeldet worden.

Befragt durch die Unternehmensrevision/Erhebungsdienst der Österreichischen Post AG am 17. März 2015, bestätigte der DB, die gegenständliche PSK-Anweisung in der Höhe von EUR 86,40 am Morgen des 13. Februar 2015 in der Zustellbasis übernommen und diese später an der Abgabestelle benachrichtigt zu haben. Der DB gab weiters an, den Geldbetrag in der Höhe von EUR 86,40 an diesem Tag übernommen und mit seiner Unterschrift bestätigt zu haben. Er wüsste auch noch genau, dass er an diesem Tag nicht seine Dienstgeldtasche sondern seine private Geldbörse für die Verwahrung der dienstlichen Gelder verwendete. Bei der Abrechnung habe er dann vergessen, die gegenständliche Anweisung zu scannen. Aus diesem Grund sei die Anweisung als ausbezahlt aufgeschienen. Durch den Umstand, dass er die dienstlichen Geldbeträge mit seinem Privatgeld vermischt habe, sei ihm laut eigener Aussage offensichtlich der Kassenüberschuss nicht aufgefallen.

Am 13. Februar 2015 sei er aufgrund der Arbeitsmenge erst gegen 16:00 Uhr in die Zustellbasis zurückgekehrt. Da die Abrechnerin nicht mehr im Büro gewesen sei, habe er die Abrechnung samt einem Geldbetrag in der Höhe von EUR 78,80 in den Zusteller-Tresor eingesperrt. In der darauffolgenden Woche habe er Erholungsurlaub gehabt.

Der DB hat den Kassenabgang, demnach den materiellen Schaden, den er der Österreichischen Post AG zugefügt hat, in der Höhe von Euro 86,40 unverzüglich, nach Bekanntwerden des Sachverhaltes, ersetzt. Der Betrag wurde daraufhin nach Ausstellung einer Ersatzanweisung an die Empfängerin ausbezahlt. Gegenüber dem Erhebungsdienst betonte der DB, dass es zu keinem Zeitpunkt seine Absicht gewesen sei, sich persönlich zu bereichern und dass ihm die ganze Angelegenheit sehr leid tue. Zum Sachverhalt gab der DB in der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2015 an, dass er "die Bestimmungen faktisch nicht eingehalten habe", er sicher einen Fehler begangen habe, aber nur ein Glied in der Kausalitätskette gewesen sei. Es sei ein "reiner Anfängerfehler", der einem nicht passieren sollte. Am 13. Februar 2015 sei er erst um 16:00 Uhr zur Zustellbasis gekommen und entsprechend unter großem Druck gestanden, um die vorgegeben Arbeitszeiten einzuhalten. Überdies habe er an diesem Tag Probleme mit dem Ölpartikelfilter, damit mit der Leistung seines Dienstfahrzeuges, sowie mit der Leistung seines Handhelds gehabt.

Zur Vermengung von "Privatgeld und Postgeld" verwies der DB auf den Umstand, dass die Post kein Wechselgeld zur Verfügung stelle und sich dadurch Probleme mit Kunden bei einzuzahlenden Geldbeträgen ergeben würden. Überdies hätte die betreffende P.S.K-Anweisung jedenfalls am darauffolgenden Montag der Abrechnerin auffallen müssen. Der DB verwende normalerweise die postalische Geldtasche. Er habe an diesem konkreten Tag diese nicht verwendet, weil er nur eine Anweisung hatte. Die postalische Geldtasche sei groß und schwerer, ein Wechselgeld wäre ebenfalls nicht vorhanden. Er habe an diesem Tag "nicht so genau nachgeschaut", da der Arbeitsdruck groß war und er sich EUR 200,-- bis 300,-- besorgt und für den Urlaub mitgehabt habe. Der DB hat demnach als Zusteller der Zustellbasis XXXX eine von ihm auszuzahlende P.S.K.-Anweisung über EUR 86,40 - die er, weil er die Empfängerin an der Abgabestelle nicht angetroffen hat, nicht auszahlen konnte - im EDV-System als "ausbezahlt" gebucht und verrechnet, weil das EDV-System standardmäßig dies vorgab und er übersehen hat, die automatisierte Eintragung auf "benachrichtigt" zu ändern. Die P.S.K.-Anweisung wurde vom DB, ohne den mitgenommenen Geldbetrag von EUR 86,40, in den dafür vorgesehenen Zusteller-Tresor verwahrt, um die Abrechnung am nächsten Arbeitstag zu ermöglichen. Auch der Abrechnerin ist die Nichtabgabe des Geldbetrages nicht aufgefallen.

Den nicht abgeführten Geldbetrag von EUR 86,40 hatte der DB vorschriftswidrig in seine private Geldbörse gelegt, in der Folge darauf vergessen und demnach auch nicht in der Dienststelle verwahrt. In dieser Geldbörse wurde von ihm Wechselgeld aus privaten Mitteln, da er vom Dienstgeber kein Wechselgeld zugewiesen bekommt, aufbewahrt, um Kunden Geldbeträge herausgeben zu können. Aufgrund der unzureichenden Aufnahme und Kontrolle des Geldbestandes und der mangelnden Kontrolle der Geldliste sowie des Tagesabschlusses durch den DB wurde bei der Abrechnung die Rückbuchung der Anweisung nicht berücksichtigt. Am 2. März 2015 erschien die vom DB benachrichtigte Kundin und wollte den Geldbetrag abheben. Dieser konnte ihr, da dieser bereits als "ausbezahlt" verrechnet war, vorerst nichts ausbezahlt werden.

Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2015, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Salzburg vom 17. April 2015, der niederschriftlichen Einvernahme des DB und des Dienstzettels vom 17. März 2015, des Monatsausweises über festgestellte Kassenüberschüsse, der Zustellkarte für den 13. Februar 2015, des Tagesabschlusses des Beamten für den 13. Februar 2015, des Handvormerks für den Auszahlungstag 13. Februar 2015, der Belegnachforschung für die PSK-Anweisung für P., einer Kopie der gegenständlichen PSK-Anweisung und der SAP-Ausdrucke. Der DB hat in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2015 seine bisherige Verantwortung im Wesentlichen aufrecht erhalten und ausdrücklich zugegeben, dass "der Fehler ganz allein bei ihm gelegen sei. Er hat dabei seine Handlungen ausführlich, nachvollziehbar und glaubwürdig beschrieben. Aus diesem Grund ist der vorliegende Sachverhalt unstrittig. Die oben dargestellten Handlungen, die nicht den geltenden Kassen- und Verrechnungsbestimmungen bzw. den "Tätigkeitsbeschreibungen" der geltenden Verfahrensanweisungen entsprechen, hat der Beschuldigte in fahrlässigerweise gesetzt. Die vorliegenden Unachtsamkeiten waren zweifellos zu vermeiden, da den Zustellmitarbeitern - am betreffenden Zustelltag war die Anzahl der abzurechnenden Sendungen ohne Zweifel überschaubar - genügend Arbeitszeit für die Abrechnung angerechnet wird. Eine Sichtprüfung der Geldtasche oder eine sorgfältigere Abrechnung hätte die Fehlleistung sofort aufgeklärt und die Kundenbeschwerde verhindert. Dass im vorliegenden Fall das nicht regelkonforme Verhalten des DB auch einem anderen Mitarbeiter der Zustellbasis hätte auffallen können, kann den Beschuldigten nicht zur Gänze exkulpieren.

Es ist den Zustellern ausdrücklich untersagt, die ihnen anvertrauten Gelder der Österreichischen Post AG in ihren privaten Geldbörsen aufzubewahren. Für die Aufbewahrung von dienstlichen Geldern werden den Zustellern eigene Börsen zur Verfügung gestellt, welche als Betriebsmittel ausnahmslos zu benutzen sind. Eine Vermengung von dienstlichen und privaten Geldern ist in jedem Fall untersagt.

Die Bestimmungen hinsichtlich der Abrechnung und einer allfälligen Kassendifferenz sind im Sicherheitshandbuch, Anhang 10, Merkblatt für Zusteller, geregelt und zwingend einzuhalten. So sind nach Rückkehr zur Zustellbasis unverzüglich alle Ein- und Auszahlungen einzeln gemäß den Bestimmungen des "Handbuches BAA" über die BAA (=EDV-System "Brief Abgabe Abrechnung") abzurechnen. Jede Differenz (Abgang, Überschuss) über EUR 2,-- ist sofort dem Distributionsleiter bzw. dem Abrechner zu melden. Kassenüberschüsse sind sofort zu verrechnen, Kassenabgänge sind grundsätzlich sofort zu ersetzen. Diese einschlägigen Vorschriften sind den Zustellern infolge laufender Schulungen und Aufliegens der einschlägigen Bestimmungen am Arbeitsplatz, wie des Merkblatts für Zusteller, Anhang 10 des Sicherheitshandbuchs, Version 05, Stand 01.03.2013, bekannt (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).

Die Beachtung dienstlicher Weisungen - insbesondere die genaue Befolgung der oben angeführten Kassen- und Verrechnungsbestimmungen

Beim Umgang mit anvertrauten Geldern hat sich jeder betreffende Mitarbeiter strikt an die bestehenden Kassen- und Verrechnungsbestimmungen zu halten, die nicht umsonst regelmäßig geschult werden (§ 44 Abs. 1 BDG 1979). Auch hat es in der gegenständlichen Disziplinarangelegenheit zweifellos eine imageschädigende Außenwirkung - die vorliegende Kundenbeschwerde - gegeben (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).

Die Österreichischen Post AG ist als sehr personalintensives und ein in der kritischen Öffentlichkeit stehendes Unternehmen, gerade in Zeiten des verstärkten Konkurrenzdruckes, auf die hundertprozentige Zuverlässigkeit der Mitarbeiter angewiesen, um das Vertrauen der Allgemeinheit aufrechtzuerhalten (§ 43 Abs. 2 BDG 1979). Fahrlässigkeit reicht mangels einer generellen Bestimmung im BDG 1979 für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung aus, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist. Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein (VwGH 30.8.1991, 91/09/084). Im gegenständlichen Fall hat der DB mehrere Fehlleistungen begangen - die Vermengung von Dienstgeldern, die fehlende Angabe des Status "benachrichtigt", die mangelnde Kontrolle der Richtigkeit des Tagesabschlusses, das Unterlassen einer sorgfältigen Belegprüfung sowie einer korrekten Zählung und Ermittlung des vorhandenen Geldes - die zum vorgeworfenen Sachverhalt geführt haben.

Aus den oben dargestellten Gründen kam der erkennende Senat zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall die Grenze der disziplinarrechtlichen Relevanz überschritten wurde.

Nach der einschlägigen Judikatur der Höchstgerichte darf ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 115 BDG 1979 nur dann erfolgen, wenn von der Verhängung einer Strafe ohne Verletzung dienstlicher Interessen - also im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen - abgesehen werden kann und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des DB angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen werde, ihn von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Da in gegenständlicher Disziplinarangelegenheit von einem geringen Verschulden des Beamten und eher unbedeutenden Folgen der Dienstpflichtverletzungen auszugehen ist, erscheint, bei Berücksichtigung der spezial- und generalpräventiven Aspekte, ein Schuldspruch ohne Strafe als angemessene Konsequenz auf das Verhalten des DB. Damit wird anderen Bediensteten klar vor Augen gehalten, dass ein derartiges nicht regelkonformes Verhalten eine Reaktion des Arbeitgebers zur Folge hat, da die Einhaltung der dargestellten Kassen- und Verrechnungsbestimmungen gerade für Mitarbeiter im Zustelldienst einen hohen Stellenwert besitzt.

Überdies muss festgehalten werden, dass bei Dienstpflichtverletzungen im Bereich der Geldgebarung stets ein strenger Maßstab anzulegen ist. Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, sowie eine allfällige Beeinträchtigung des Dienstbetriebes maßgeblich, in diesem Zusammenhang muss, wie bereits dargestellt, auf die Wichtigkeit und Bedeutung der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen hingewiesen werden.

Mildernd wurden der Beitrag des DB zur Wahrheitsfindung, seine disziplinäre Unbescholtenheit, seine langjährigen, guten Leistungen im Zustelldienst und die sofortige Schadenswiedergutmachung gewertet. Erschwerungsgründe liegen im gegenständlichen Fall keine vor.

Ohne das im Spruch genannte Verhalten in irgendeiner Weise bagatellisieren zu wollen, belässt es der Senat aufgrund der Besonderheiten des Falles und des Umstandes, dass der DB ein zuverlässiger Zusteller ist und gute dienstliche Leistungen erbringt, bei einem Schuldspruch und sieht von der Verhängung einer Strafe gemäß § 115 BDG 1979 ab.

Kosten des Verfahrens sind keine angefallen."

6. Mit Schriftsatz vom 04.09.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 08.09.2015) brachte die Disziplinaranwältin für den Bereich der Österreichischen Post AG (im Folgenden: BF) Beschwerde gegen das oben angeführte Disziplinarerkenntnis ein. Sie beantragte das Bundesverwaltungsgericht wolle in der Sache selbst entscheiden und über den DB gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges verhängen.

Begründend führte sie aus, dass die Empfängerin der P.S.K. Anweisung beim Zustellversuch nicht angetroffen worden sei. Der DB habe eine Benachrichtigung ausgestellt und diese in das Hausbrieffach gelegt. Auf der P.S.K. Anweisung habe er den Vermerk "XXXX" angebracht und sie wieder in die Zustellmappe gegeben. Im Verlauf der Zustellung habe er an diesem Tag darüber hinaus von anderen Kunden einen Nachnahmebetrag in Höhe von Euro 65,20 sowie Tarife in Höhe von Euro 13,60 im Zuge der Landannahme Brief kassiert. Dieses vereinnahmte Geld habe er laut seiner Aussage in der mündlichen Disziplinarverhandlung ebenfalls in seine private Geldtasche gegeben. Um 15:56 Uhr sei er zur Zustellbasis zurück gekehrt, habe laut Zeitreihenreport im so genannten Handheld "Dienstgang Ende" (= DE) eingegeben, und anschließend die "Abrechnung" in der Art durchgeführt, dass er entgegen den Bestimmungen des "Handbuches BAA"

  1. die nicht ausbezahlte P.S.K. Anweisung nicht eingescannt habe,

  2. für diese P.S.K. Anweisung im System nicht den Status "benachrichtigt" auswählte und damit diesen Status nicht eingeben habe,

  3. eine Geldliste erstellt habe, in der die auf Grund der Nichtauszahlung der

P.S.K. Anweisung wieder mitgebrachten Euro 86,40 nicht aufschienen, sondern von ihm lediglich eine Stückelung von 1 x Euro 50,-, 2 x Euro 20,-, 1 x Euro 5,-, 1 x Euro 2,-, 1 x Euro 1,~, 1 x Euro 0,50,1 x Euro 0,20, sowie 1 x Euro 0,10 eingegeben worden sei, sohin insgesamt fälschlicherweise ein zu verrechnender Bargeldbetrag von Euro 78,80 ausgewiesen worden sei,

  1. auch nach Ausdruck des Tagesabschlusses, in welchem infolge der Unterlassung der Scannung der benachrichtigten P.S.K. Anweisung diese als ausbezahlt aufgeschienen habe und infolge der Nicht-Eingabe der Euro 86,40 in die Geldliste auch kein Kassenüberschuss ausgewiesen worden sei diesen nicht durch Vergleich mit den vorhandenen Belegen kontrolliert und korrigiert worden, sondern als richtig mit seiner Unterschrift bestätigt habe,

  2. die BAA-Ausdrucke, die Belege und lediglich Euro 78,80, nicht jedoch die ebenfalls abzuführenden Euro 86,40 in den Zustell-Tresor gelegt habe,

  3. den Kassenüberschuss in Höhe von Euro 86,40 daher auch nicht dem Distributionsleiter meldete und nicht verrechnet habe.

  4. Ab Montag, den 16. Februar 2015 habe er sich eine Woche in Urlaub befunden und versah danach weiterhin seinen Dienst. Erst anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 17. März 2015, somit über 1 Monat später, habe er sich "genau daran erinnern können diese Anweisung am Morgen des 13.02.2015 in der Zustellbasis übernommen und später an der Abgabestelle benachrichtigt zu haben". Weiters habe er zu Protokoll gegeben "ich weiß noch genau, dass ich an diesem Tag nicht meine Dienstgeldtasche, sondern meine private Geldbörse für die Verwahrung der dienstlichen Geldbeträge verwendet habe". Bei einem derartig guten Gedächtnis wäre ihm aber durchaus auch die ordnungsgemäße Verrechnung und Abfuhr des gegenständlichen Geldbetrages zumutbar gewesen.

Zur Feststellung des Fehlverhaltens des Beschuldigten sei es gekommen, weil die Kundin am 02. März 2015 den benachrichtigten Geldbetrag beim Postpartner in XXXX beheben wollte, dieser jedoch als bereits "ausbezahlt" aufgeschienen sei und ihr daher nicht ausgezahlt habe werden können. Der Vorfall habe somit zu Interventionen durch den Postpartner, den Distributionsleiter und den Distributionsmanager bis hin zur Einschaltung des Erhebungsdienstes der Österreichischen Post AG und zur Befragung der mitbeteiligten Partei geführt, somit zu erheblichem, zusätzlichem Mehraufwand der Dienstgeberin, welcher bei ordnungsgemäßer Abrechnung nicht angefallen wäre. Zudem sei zunächst der Verdacht der Manipulation vorgelegen, wobei sowohl die Kundin, als auch die mitbeteiligte Partei im engeren Gelegenheitsverhältnis gestanden seien.

Der DB habe sich dahingehend verantwortet, dass er am 13. Februar 2015 erst gegen 16.00 Uhr in der Zustellbasis die Abrechnung durchgeführt hätte, da er wegen technischer Probleme am Zustellfahrzeug an diesem Tag länger für die Zustellung gebraucht hätte. Dabei sei ihm der Fehler unterlaufen, dass er die P.S.K. Anweisung nicht eingescannt hätte. Dadurch sei die Anweisung automatisch auf dem Status "ausbezahlt". Die Geldliste werde ebenfalls "automatisch" nach der Abrechnung erstellt und ausgedruckt. Mit dem Privatgeld habe er das Postgeld vermischt, weil er am Zustellgang Wechselgeld benötigen würde. Weil der Betrag von Euro 86,- nicht in der Geldliste aufgeschienen sei, sei das Geld auch in seiner Geldtasche verblieben.

Diese Rechtfertigungsversuche würden jedoch eine reine Schutzbehauptung darstellen, da, wie bereits oben dargestellt, die Abrechnung aus mehreren einzelnen Schritten bestehe und der DB dabei mehrfach die Gelegenheit gehabt hätte, diese auf die Richtigkeit hin zu kontrollieren und zu korrigieren. Nicht zuletzt auch durch den Vergleich und die Kontrolle der vorhandenen Belege, wobei er feststellen hätte müssen, dass er auf der P.S.K. Anweisung den Vermerk "XXXX" angebracht hatte, diese somit keine Unterschrift der Empfängerin und keine weiteren Daten (Ausweisdaten) aufgewiesen und auch noch aus beiden Abschnitten, nämlich dem Auftragsteil und dem Empfängerteil bestanden habe. Im Falle der Auszahlung hätte er nämlich den Empfängerteil abzutrennen und diesen zusammen mit dem Geldbetrag an die Empfängerin auszuhändigen gehabt und nur noch den Auftragsteil in die Zustellbasis zurückgebracht.

Nach der Befragung durch den Erhebungsdienst am 17. März 2015 habe der DB die Euro 86,40 ersetzt und seien sie am 20. März 2015 an die Kundin ausbezahlt worden.

Der Schuldspruch sei seitens der Disziplinarkommission zu Recht erfolgt. In Zusammenhang mit dem Absehen von der Verhängung einer Strafe sei die Begründung des Erkenntnisses durch die Disziplinarkommission allerdings in sich widersprüchlich. Die Entscheidung, von der Verhängung einer Strafe abzusehen, sei insgesamt unschlüssig und mit logischen Denkmustern nicht nachvollziehbar. Das Erkenntnis sei damit mit wesentlichen Mängeln behaftet und stehe auch nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es liege insoweit Rechtswidrigkeit des Inhalts vor.

Die BF monierte weiters, dass die DK begründend u.a. zwar in richtiger Weise ausgeführt habe, dass "...die vorliegenden Unachtsamkeiten zweifellos zu vermeiden waren, da den Zustellmitarbeitern - am betreffenden Zustelltag war die Anzahl der abzurechnenden Sendungen ohne Zweifel überschaubar - genügend Arbeitszeit für die Abrechnung angerechnet wird. Eine Sichtprüfung der Geldtasche oder eine sorgfältigere Abrechnung hätte die Fehlleistung sofort aufgeklärt und die Kundenbeschwerde verhindert."

Sie habe in weiterer Folge jedoch ausgeführt: "Dass im vorliegenden Fall das nicht regelkonforme Verhalten von OO Posch auch einem anderen Mitarbeiter der Zustellbasis hätte auffallen können, kann den Beschuldigten nicht zur Gänze exkulpieren...."

Dies würde aber bedeuten, dass im Falle eines allfälligen - späteren - Fehlverhaltens anderer Mitarbeiter, welches auf das - zuvor gesetzte - disziplinäre Verhalten des DB in Form von mehrfachen Weisungsverstößen bereits bei der Entgegennahme und Verwahrung des Bargeldes am Morgen bis hin zur Nichterfüllung der einzelnen vorgesehenen Tätigkeiten im Zuge der Abrechnung keinerlei kausalen Einfluss gehabt habe, das Verschulden des DB als gemindert anzusehen wäre. Diese Sichtweise könne nur rechtsirrtümlich zustande gekommen sein und entbehre jeder Grundlage. Dennoch scheine diese Argumentation in die Beurteilung seitens der DK mildernd eingeflossen zu sein.

Die DK erkenne andererseits richtig, dass "Die Beachtung dienstlicher Weisungen - insbesondere die genaue Befolgung der oben angeführten Kassen- und Verrechnungsbestimmungen - demnach eine wesentliche Dienstpflicht eines Beamten darstelle und eine Grundvoraussetzung sei, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen ordnungsgemäß funktionieren könne. Die Einhaltung dieser Vorschriften stelle eine wesentliche Voraussetzung für eine gesicherte und nachvollziehbare Geldgebarung dar. Nur so können Unstimmigkeiten im Nachhinein aufgeklärt und Missbrauche (Diebstähle, Veruntreuungen, etc.) sowie - wie im gegenständlichen Fall - unangenehme, imageschädigende Situationen in Zusammenhang mit Kundenbeschwerden vorbeugend verhindert werden.... Auch hat es in der gegenständlichen Disziplinarangelegenheit zweifellos eine imageschädigende Außenwirkung - die vorliegende Kundenbeschwerde - gegeben und erkenne auch, dass der DB im gegenständlichen Fall mehrere Fehlleistungen begangen habe und im gegenständlichen Fall die Grenze der disziplinarrechtlichen Relevanz überschritten wurde", vermeint jedoch trotzdem im krassen Widerspruch dazu, von der Verhängung einer Strafe ohne Verletzung dienstlicher Interessen - also im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen - absehen zu können.

ln wie weit "damit anderen Bediensteten klar vor Augen gehalten werde, dass ein derartiges nicht regelkonformes Verhalten eine Reaktion des Arbeitgebers zur Folge hat da die Einhaltung der dargestellten Kassen- und Verrechnungsbestimmungen gerade für Mitarbeiter im Zustelldienst einen hohen Stellenwert besitzt, sei bei diesem Erkenntnis nicht nachvollziehbar. Insbesondere, da die Disziplinarkommission sogar noch betont habe, dass "überdies festgehalten werden muss, dass bei Dienstpflichtverletzungen im Bereich der Geldgebarung stets ein strenger Maßstab anzulegen ist".

Auch die weiteren Ausführungen der Disziplinarkommission dazu, dass "bei der Strafbemessung gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie eine anfällige Beeinträchtigung des Dienstbetriebes maßgeblich ist" und "in diesem Zusammenhang, wie bereits dargestellt, auf die Wichtigkeit und Bedeutung der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen hingewiesen werden muss", würden die Gedankengänge der Disziplinarkommission dazu nicht erhellen und seien bei gleichzeitigem Absehen von der Verhängung einer Strafe schon gar nicht schlüssig. Ein Absehen von der Verhängung einer Strafe genüge diesen Ansprüchen an den Sinn und Zweck des Disziplinarrechts nämlich gerade nicht.

Nicht nur die spezialpräventiven, sondern gerade auch die generalpräventiven Aspekte müssten im gegenständlichen Fall besonders hervorgehoben werden. Es sei auch anderen Bediensteten klar vor Augen zu halten, dass die Einhaltung der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen gerade für Mitarbeiter im Zustelldienst einen herausragenden Stellenwert besitzen und ernst zu nehmen seien, dass daher in jedem Fall darauf zu achten sei, dass dienstliche Geldbeträge auch und gerade zur Vermeidung von Missverständnissen nicht in privaten Geldtaschen verwahrt und dort mit Privatgeld vermengt werden dürfen, und dass bei der Abrechnung sämtliche Arbeitsschritte, so, wie vorgesehen, ausgeführt werden müssten, da diese vielfältige Gelegenheiten bieten würden, um auf Ungereimtheiten aufmerksam zu werden.

Bei der Beurteilung der generalpräventiven Erwägungen ist darauf abzustellen, ob die Bestrafung wegen ihrer besonderen Wirkung auf die anderen Beamten zur Erhaltung der "allgemeinen Normtreue" notwendig ist (VwGH vom 08.08.2008, 2008/09/0140).

In diesem Sinne würde ein Absehen von der Bestrafung den Eindruck erwecken, dass davon ausgegangen werde, dass derartige Weisungsverstöße wie im konkreten Fall ein disziplinär kaum ahndungswürdiges Verhalten darstellten und im Ergebnis kaum Folgen hätten. Durch die Ahndung der Tat sei jedoch im Gegenteil klarzumachen, dass gerade der leichtfertige Umgang mit Geld mit entsprechenden Konsequenzen verknüpft sei.

Die Entscheidung der DK sei damit mit wesentlichen Mängeln behaftet. Würden die angeführten wesentlichen Mängel nicht vorliegen, so hätte die belangte Behörde insgesamt zu dem Schluss kommen müssen, dass die (in Mehrzahl) vorliegenden Dienstpflichtverletzungen gerade und im Besonderen aus generalpräventiven Gründen durchaus die Verhängung einer entsprechenden Geldbuße rechtfertigen und diese daher notwendig sei, um nicht nur den Beschuldigten selbst, sondern auch andere Mitarbeiter von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Auch die von der Disziplinarkommission selbst zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gebiete in diesem Sinne geradezu den Ausspruch einer Strafe.

6. Mit Schreiben vom 09.09.2015 (eingelangt beim BVwG am 10.09.2015) legte die DK - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verfahrensakt dem BVwG vor.

7. Mit Schriftsatz des DB vom 06.10.2015 wurde vorgebracht, dass die Verfahrensanordnungen, das Sicherheitshandbuch sowie das Merkblatt für Zusteller nicht am Arbeitsplatz der Zusteller aufliege.

In Punkt 5) der Beschwerde würde der Sachverhalt nicht vollständig wiedergegeben, weil der DB die benachrichtigte die PSK Anweisung ebenfalls in den Zustell-Tresor gelegt habe.

Die Ausführungen in der Beschwerde: "(...) Bei einem derartig guten Gedächtnis wäre ihm aber durchaus auch die ordnungsgemäße Verrechnung und Abfuhr des gegenständlichen Geldbetrages zumutbar gewesen", stelle eine Rechtsfrage dar, die in der rechtlichen Beurteilung anzuführen gewesen wäre. Die Beschwerde sei diesem Punkt daher nicht gesetzmäßig ausgeführt und in diesem Punkt zurückzuweisen.

Es sei ergänzend auch festzuhalten, dass der DB an diesem Tag nicht nur technische Probleme am Zustellfahrzeug gehabt habe, sondern es sei ihm immer wieder das Handheld ausgefallen. Mit dem Handheld würden Daten hinsichtlich der Zustellung von Großstücken, Paketen, bescheinigten Sendungen, PSK Anweisungen erfasst und die Transaktionen sowie Zustellungen durchgeführt und von den Kunden mit den Unterschriften bestätigt. Die teilweise fehlende Funktion des Handhelds habe zur Folge gehabt, dass der DB massiv in seiner Tätigkeit eingeschränkt worden sei.

Der erstinstanzliche erfolgte Schuldspruch ohne Ausspruch einer Strafe sei rechtlich richtig gewürdigt worden und dürfe hierzu auf Folgendes verwiesen werden:

Der DB sei während des gesamten Verfahrens geständig gewesen und habe zugegeben, dass er die benachrichtigte PSK Anweisung vergessen habe einzuscannen.

Hinzu komme Folgendes: Es sei festzuhalten, dass die Zustellung in einem Gleitzeitmodell durchgeführt werden müsse, aus dem sich keine Kernzeit ergebe, sondern fixe Arbeitszeiten, wobei die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden und 30 Minuten betragen würde, anstatt nur 8 Stunden. Abgesehen davon würden bereits rechtliche Stellungnahme der die GÖD und der AK Tirol vorliegen, dass die Gleitzeitregelung rechtswidrig sei, weil dadurch das Arbeitgeberrisiko auf den Arbeitnehmer übergewälzt würde. Ein Zusteller bekomme durch die Anwendung der "Istzeit" nur für 8 Stunden bezahlt, tatsächlich würde aber weit über 8 Stunden täglich gearbeitet werden. Das Gleitzeitmodell "Istzeit" verursache seit seiner Einführung massiven Stress für die jeweiligen Zusteller, was immer wieder mit langen Krankenständen einhergehe. Selbst die Pause werde nicht mehr als Arbeitszeit bezahlt. Erst mit der Entscheidung des BVwG vom 24.09.2015 zu GZ W128/2109198-1/3E sei festgestellt worden, dass es sich hierbei -gemeint sind die 30 Minuten täglich - um eine Anordnung von Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 30 Minuten handle.

Es darf festgehalten werden, dass der DB an diesem Tag bereits mehr als 9 Stunden Zustelldienst hinter sich gehabt habe.

Zur Abrechnungsmöglichkeit: In den Dienstvorschriften sei geregelt, dass die Abrechnung nur in physischer Anwesenheit des Abrechners zu erfolgen habe. Der DB kam aufgrund erhöhten Arbeitsaufkommens erst spät in die Zustellbasis zurück, zu diesem Zeitpunkt sei der Abrechner jedoch nicht mehr anwesend gewesen. Somit fiel diese Kontrollfunktion (Vieraugenprinzip) aufgrund der diesem Tag vorliegenden Überlastung weg.

Selbst am darauf folgenden Montag sei die Abrechnung vom Abrechner als richtig bestätigt worden, spätestens hier hätte dem Abrechner auffallen müssen, dass die im Tresor hinterlegte PSK Anweisung nicht gescannt worden sei. Wäre die österreichische Post AG ihren Verpflichtungen aus den Abrechnungsrichtlinie nachgekommen, wäre es niemals zu diesem Vorfall gekommen.

Bei den Erhebungen sei weiters festgestellt worden, dass der Zugangscode zum Tresor sowohl dem Zusteller also auch dem Abrechner bekannt sei. Somit sei die Abgrenzung der Verantwortung nicht mehr gegeben, auch dies ist ein Missstand der dem DB nicht zuzurechnen sei. Vielmehr müsse der österreichischen Post AG mehrfach der Vorwurf gemacht werden, sich weder an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten, noch halte sich diese die von ihr selbst aufgestellten Abrechnungsrichtlinien.

Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum der DB durch derartig massive Versäumnisse seines Arbeitgebers bestraft werden soll.

Diese Versäumnisse und erschwerten Arbeitsbedingungen des Arbeitgebers seien im Disziplinarerkenntnis entsprechend gewürdigt worden. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde sei daher nicht berechtigt.

Es werde daher der Antrag gestellt das BVwG wolle der Beschwerde nicht Folge geben und den Spruch der Disziplinarkommission bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der am 1.12.1955 geborene DB steht seit 23.04.1979 im Postdienst, wurde mit 01.07.1983 zum Beamten ernannt und versieht als Zusteller in der im Disziplinarerkenntnis namentlich genannten Zustellbasis Dienst. Er ist in dieser Funktion auch für die Auszahlung von Geldbeträgen zuständig.

Der DB ist weder (verwaltungs-)strafrechtlich noch disziplinär vorbestraft.

Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten.

1.2. Zum Sachverhalt

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig. Das BVwG geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der DB hat als Zusteller der namentlich genannten Zustellbasis der Post, gegenständliche PSK-Anweisung in der Höhe von € 86,40 am Morgen des Freitag, des 13.02.2015, in der Zustellbasis übernommen und diese später an der Abgabestelle benachrichtigt, da die Empfängerin nicht angetroffen wurde. Den Geldbetrag hat er an diesem Tag nicht in seiner Dienstgeldtasche, sondern in seiner privaten Geldtasche aufbewahrt. Bei der Abrechnung vergaß er, die gegenständliche Abrechnung einzuscannen. Aus diesem Grund schien die Anweisung als ‚ausbezahlt' auf. Aufgrund der Vermischung der dienstlichen Geldbeträge mit seinem Privatgeld fiel ihm der Kassenüberschuss nicht auf. An besagtem Tag kam er um 15.56 Uhr in die Zustellbasis zurück. Der DB hat die Abrechnung samt einem Geldbetrag iHv € 78,80 in den Zusteller-Tresor eingesperrt. In der darauffolgenden Woche war der DB auf Urlaub.

Am 02.03.2015 kam die Kundin Emina P., mit besagter Benachrichtigung zum Postpartner in XXXX und wollte diesen Geldbetrag beheben. Der Betrag konnte jedoch nicht ausbezahlt werden, da die P.S.K-Anweisung als bereits ausbezahlt verrechnet war. Bei der Überprüfung durch den Distributionsleiter ergab sich, dass die gegenständliche P.S.K-Anweisung am 13.02.2015 mit dem Status ‚ausgezahlt' in Ausgabe verrechnet wurde, wobei auf der Anweisung keine Unterschrift eines Empfängers aufschien, dafür jedoch der Vermerk "XXXX".

Festgestellt wird, dass der DB entgegen der "Verfahrensanweisung-Übernahme Bargeld für PSK-Anweisungen und Wertbriefe" den zur Auszahlung vorgesehenen Betrag von € 86,40 in seiner privaten Geldtasche aufbewahrte. Diese Verfahrensanweisung war dem DB auch bekannt.

Festgestellt wird, dass der DB entgegen der "Verfahrensanweisung - Abrechnung durch Zusteller" den nicht ausbezahlten Betrag nicht einscannte und im System nicht von "ausbezahlt" in "benachrichtigt" änderte. Er hat daher auch in der Folge den nächsten in der Verfahrensanweisung vorgesehenen und vom PC vorgegebenen Schritt - die Erstellung einer Geldliste - falsch gesetzt. Die Abrechnung versperrte er samt eines Betrages von € 78,80 im Zustellertresor, da die Abrechnerin nicht mehr an der Zustellbasis anwesend war.

Der DB hat den Geldbetrag nach Bekanntwerden des Sachverhalts zurückbezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten auf Grund der Aktenlage, der Verhandlung vor der DK und den Angaben des DB getroffen werden. Der DB war im Verfahren zu den ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen geständig, weshalb allein schon deshalb das pflichtwidrige Verhalten als erwiesen anzusehen ist. Der DB verzichtete auch auf die Erhebung eines Rechtsmittels. Die BF erhob Beschwerde in Hinblick auf das Absehen von der Verhängung einer Strafe.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

§ 135a Abs. 3 BDG sieht vor, dass bei einer durch die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde oder wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche verhängt wurde, die Entscheidung des BVwG durch einen Senat zu erfolgen hat. Die Disziplinaranwaltschaft hat die gegenständliche Beschwerde erhoben.

Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG) lauten:

§ 43. (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug

bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

§ 115. Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

§ 126. (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen:

Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 115 BDG 1979 darf nur erfolgen - sofern die Voraussetzungen für einen solchen vorliegen - wenn von der Verhängung einer Strafe ohne Verletzung dienstlicher Interessen (also im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen) abgesehen werden kann und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen werde, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Disziplinarbehörden bei geringem Verschulden und unbedeutenden Folgen einer Dienstpflichtverletzung stets und in jedem Fall einen Schuldspruch gemäß § 115 BDG 1979 zu fällen hätten (VwGH 19.09.2001, Zahl: 99/09/0202).

Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 115 BDG 1979 darf nur erfolgen, wenn - abgesehen vom Nichtvorliegen spezialpräventiver Gründe - von der Verhängung einer Strafe ohne Verletzung dienstlicher Interessen (also im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen) abgesehen werden kann (VwGH 24.06.2009, 2007/09/0116).

Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, bzw. im Fall des § 115 BDG 1979 nur unter den dort vorgesehenen (eingeschränkten) Voraussetzungen zulässig ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist aber verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes und alle seine Determinanten durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2012, Zl. 2012/09/0043).

Bei einem Schuldspruch ohne Strafe nach § 115 BDG 1979 handelt es sich - ungeachtet des Umstandes, dass er nicht im Katalog der Disziplinarstrafen in § 92 Abs. 1 BDG 1979 aufgezählt wird - um eine Disziplinarstrafe, weil damit gegen den Beamten ein rechtlich verbindlicher Vorwurf mit nachteiligen Wirkungen - etwa als erschwerender Umstand bei einer späteren Verurteilung - gemacht wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1992, Zl. 91/09/0148).

Ein Schuldspruch gemäß § 115 BDG 1979 darf aber nur erfolgen, wenn von der Verhängung einer Strafe ohne Verletzung dienstlicher Interessen (also im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen) abgesehen werden kann und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen werde, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0202).

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der DB die Dienstpflicht seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG) und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG) schuldhaft verletzt.

Die Dienstpflichtverletzungen wurden, wie unstrittig bereits von der DK festgestellt, fahrlässigerweise gesetzt.

Der DB bestreitet nicht den festgestellten Sachverhalt, wonach er mit seinem Verhalten - nämlich der Nichtbeachtung der"Verfahrensanweisung- Übernahmen Bargeld für PSK-Anweisungen und Wertbriefe" und der "Verfahrensanweisung - Abrechnung durch Zusteller" - objektiv gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und sich objektiv dienstrechtswidrig verhalten hat. Der DB hat auch subjektiv vorwerfbar (nämlich fahrlässig) gehandelt und im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen, zumal er das ihm anvertraute Geld in seiner privaten Geldtasche aufbewahrte, die Buchung "ausbezahlt" nicht in "benachrichtigt" umänderte, er keine Abrechnung vornahm und keinen Kassenüberschuss meldete, wozu er verpflichtet gewesen wäre, und ihm diesfalls auch auffallen hätte müssen, dass eine Fehlbuchung vorlag. Diese Unachtsamkeiten stellen jedoch keine "grob fahrlässige" Dienstpflichtverletzung dar, sondern es liegt diesem Verhalten eine gewisse Nachlässigkeit des Beschwerdeführers in diesem Bereich zu Grunde. Der DB hat sich mit dem aufgrund seiner Nachlässigkeit vom System ausgewiesenen "Nullstand" begnügt und keine Kontrolle der tatsächlichen Barbestände vorgenommen, weil er von der Richtigkeit der vom System erfolgten "Abrechnung" ausging. Darin liege ein Verschulden des Beschwerdeführers, da seine Überzeugung die tatsächliche Kontrolle nicht ersetzt.

Zum Verschuldensgrad des DB ist auch auszuführen, dass von einem Zusteller mit langjähriger Diensterfahrung im Bereich von Ein- und Auszahlungen erwartet werden kann, dass er auch mit den für seine Dienstverrichtung relevanten internen Vorschriften ausreichend vertraut ist und diese auch befolgt, weshalb ihm sein Verhalten vorwerfbar ist. Es ist nicht von einem vorsätzlichen Verhalten des DB auszugehen, doch stellt die Nichtbeachtung der internen Gebarungsvorschriften jedenfalls ein schuldhaftes, leichtes fahrlässiges Fehlverhalten dar.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Nichtstrafbarkeit gelegentlicher Fehler bei der Dienstverrichtung (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 112) ist hier nicht anwendbar, da - wie die DK zutreffend ausführt - beim Umgang mit anvertrauten Geldern sich jeder betreffende Mitarbeiter strikt an die bestehenden Kassen- und Verrechnungsbestimmungen zu halten hat, die nicht umsonst regelmäßig geschult werden.

Die vom DB zu vertretenden Dienstpflichtverletzungen sind - abgesehen vom Nachforschungs- und Behebungsaufwand - ohne nachteilige Folgen und ohne Schadenseintritt für den Dienstbetrieb geblieben. Dienstliche Interessen wurden auf Grund der geringfügigen Folgen der Dienstpflichtverletzungen für den Dienstgeber nicht verletzt. Evidentermaßen ist kein (finanzieller) Schaden für Dritte eingetreten. In spezialpräventiver Hinsicht kann beim Beschwerdeführer - schon im Hinblick auf die abschreckende Wirkung der Durchführung eines Disziplinarverfahrens - angenommen werden, dass ein Schuldspruch allein genügt, um ihn von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Der DB hat ein Tatsachengeständnis abgelegt, ist disziplinarrechtlich unbescholten und hat sich seither wohlverhalten. Überdies liegt lediglich leichte Fahrlässigkeit vor und kann dem DB tatsächlich kein gravierender Tatvorwurf gemacht werden, zumal auch die Kontrollmechanismen durch andere Bedienstete versagt haben.

Angesichts dieser Mehrzahl an Milderungsgründen, und der Annahme, dass der DB in Zukunft die internen Gebarungsvorschriften sorgfältig beachten wird, bestehen keine spezialpräventiven Notwendigkeiten für einen Strafausspruch, weshalb mit einem Schuldspruch unter Absehen von der Strafe gemäß § 115 BDG das Auslangen gefunden werden kann.

Die von der Beschwerdeführerin geforderte Verhängung einer Geldbuße ist nicht notwendig, um diesen oder andere Zusteller zur Einhaltung der Kassen- und Verrechnungsvorschriften, zu verhalten. Vereinzelte menschliche Fehlerquellen und Unachtsamkeiten sind im Routinezustellbetrieb wohl unvermeidlich. Immerhin ist im gegenständlichen Fall ein Schuldspruch erfolgt, weshalb der Generalprävention Genüge getan wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt II.3.1. dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

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