BVwG W135 2116824-1

W135 2116824-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W135 2116824-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2116824.1.00

Spruch

W135 2116824-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 09.09.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), brachte am 12.06.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte dabei eine Kopie ihres Staatsbürgerschaftsnachweises, eine Medikamentenliste, einen Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 12.05.2015 und einen MRT-Befund vom 18.08.2015 vor.

Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 21.08.2015 wurde, basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 14.08.2015, Folgendes ausgeführt und die folgende Einschätzung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vorgenommen:

"...

Anamnese:

1990 von Leiter gestürzt Bruch L3-5 Kantenabbruch, ein Wirbel gebrochen 2008 Überbeinabtragung linke Fußwurzel Außenseite in einer Ordination operiert.

CTS beidseits, 2011 links, 2013 rechts jeweils evang. KH Wien.

Sonst keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen in der Wirbelsäule mit Betonung der Lendenwirbelsäule. Als Ausstrahlung wird ein Schmerz ins rechte Bein angegeben. Zeitweise Kraftlosigkeit bis in das rechte Knie. In der Wirbelsäule wird laufend infiltriert.

Schmerzen in der Lenden- Becken Hüftregion rechts mit Leistenschmerz.

Schmerzen im rechten Daumensattelgelenk und eine leichte Gefühllosigkeit in den Fingern 1-3 wird angegeben.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Letzte physikalische Therapie für Wirbelsäule in Oberlaa. Schmerzstillende Medikamente Naprobene bis zu 3x1, Brufen 600 nach Bedarf. Weitere Medikamente Metoprolol comp., Sereventspray bei Bedarf. Thromba Ass. Hilfsmittel Lendenstützbandage.

Sozialanamnese:

Kindergartenassistentin, übt Beruf aus. Wohnung 1. Stock kein Lift.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Arztbrief Doz. S

Anamnese: 1. Seit Jahren chronische Schmerzen LWS, seit 10/2014 Lumboischialgie links.

2, Seit 10/2013 Schmerzen rechter Daumen.

3. Seit 2/2015 Leistenschmerz links.

Klinik: Hüfte beidseits in allen Ebenen frei beweglich

Röntgen,MRT,NLG: siehe Befund.

Diagnose: Coxalgie lire Lumboischialgie li Rhizarthrose re Z.n.CTS-OP bds

Therapie: Befundbesprechung, Beratung, Infiltrationsserie LWS, Tragen einer RhizoLoc rechts,

Infiltration Daumen rechts, Naproxen 500mg 2x1 unter Pantoprazol 40mg lxl.

Procedere: WB in 1 Woche.

RÖ LWS 2014 Seyss: deutliche Osteochondrose L3-5, mäßige Spondylose

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden selbständig ohne Fremdhilfe rasch.

Guter AZ und EZ, adipös, mittelkräftig. Rechtshänderin.

Haut normal durchblutet, reizfreie OP Narben beider Handgelenke, linke Fußwurzel.

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 165,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken-Schulter Geradstand, symmetrische Taillendreiecke, verstärkte Krümmungen, seitengleiche Muskulatur HWS S 30-0-30, R 70-0-70, F 30-0-30 BWS R je 30, Ott 30/33, endlagig schmerzhaft. LWS FBA 10 cm, Seitneigen 20, Reklination 10, Schober 10:15, Hyperlordose. SIG nicht druckschmerzhaft Grob neurologisch Hirnnerven frei, MER seitengleich, keine Medianusausbreitungsgebiet leicht herabgesetzt rechts mehr als links, Tinnel- und Phalenzeichen positiv, Kraft, Koordination symmetrisch seitengleich. Obere Extremität Allgemein Rechtshänder, normale Achsen, schlanke Gelenkkonturen, seitengleiche Muskulatur, Durchblutung seitengleich, Gebrauchsspuren seitengleich Schulter rechts S 50- 0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-90, (F90) 70-0-70 Links S 50-0-180, F 180-0-30,

R(F0) 60-0-90, (F90) 70-0-70 Ellbogen bds S 10-0-140, R je 90, bandfest, kein Erguss Handgelenk bds S 60-0-60, Radial/ Ulnaduktion 30-0-40, bandfest. Langfinger frei beweglich. Nackengriff keine Einschränkung, gut möglich Schürzengriff keine Einschränkung, Finger bis TH 12/LI Kraft Seitengleich Fingerfertigkeit Spitz-, Oppositions-, Zangengriff gut, Faustschluss vollständig Untere Extremität Allgemein Beinlänge seitengleich, normale Achse, schlanke Gelenkkonturen, seitengleiche Muskulatur, Durchblutung seitengleich, Gebrauchsspuren seitengleich Hüfte rechts S 0-0-90, R

30-0-30, F 30-0-30, Kapselmuster Links S 0-0-90, R 30-0-30, F 30-0-30, kein

Kapselmuster Knie bds S 0-0-130, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen,

gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen neg. Oberes, unteres Sprunggelenk frei beweglich Fuß bds Rückfuß gerade, Längsgewölbe gut, stabil, Vorfuß Spreizfuß, Zehen achsgerecht, frei beweglich. Druckschmerz an der Basis des 5. Mittelfußknochens links.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Normalschrittig, flüssig mit leichter Hinkkomponente links. Zehen-, Fersen-, Einbeinstand gut, sicher, Hocke gut

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB

1

Degenerativer Bandscheibenschaden Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mehrsegmentale Abnützung bei geringer Bewegungseinschränkung.

02.01. 01

20

2

Medianusreizung bei Zustand nach Entlastungsoperation Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringe Reizzeichen bestehen.

04.05. 06

10

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung;

Leiden 2 erhöht nicht ich weiter, da mit dem Grundleiden Symptomüberschneidungen bestehen

...

Dauerzustand

..."

Mit angefochtenem Bescheid vom 09.09.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.08.2015, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Gutachten vom 21.08.2015 übermittelt.

Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 24.09.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin einen MRT-Befund vom 18.08.2015 vorgelegt habe, welcher in das eingeholte Sachverständigengutachten nicht eingeflossen sei. Das Wirbelsäulenleiden wäre daher höher einzustufen gewesen. Anstelle einer bloßen Funktionseinschränkung geringen Grades wäre das Wirbelsäulenleiden als eines mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades einzuschätzen gewesen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe seit Jahren ein andauernder Therapiebedarf, sie müsse alle 14 Tage Schmerzinfiltrationen vornehmen lassen und benötige regelmäßig Schmerzmedikamente. Zusätzlich mache sie seit Jahren physikalische Therapien. Dennoch leide die Beschwerdeführerin rezidivierend und anhaltend an Schmerzen. Hinzu kämen Bewegungseinschränkungen in dem Sinn, dass die Beschwerdeführerin nicht zu ihren Füßen gelange, sich nicht vorbeugen, bücken oder heben könne. Dadurch sei sie in ihrem Berufs- und Alltagsleben maßgeblich beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin leide weiters an einem Karpaltunnelsyndrom, welches beidseits operiert worden sei. Auch dies sei im Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin habe auch nach den vorgenommenen Operationen keine Grobkraft in den Händen und ihr würden Dinge aus der Hand fallen. Es liege ein ungünstiges Zusammenwirken zwischen diesem Leiden und dem Wirbelsäulenleiden vor. Auch durch das Leiden CTS sei sie in ihrem Alltags- und Berufsleben beeinträchtigt. Bei richtiger Einschätzung dieser wesentlichen Beeinträchtigungen hätte das ärztliche Begutachtungsverfahren einen höheren Grad der Behinderung ergeben müssen. Die Beschwerdeführerin leide außerdem an rezidivierenden Atemwegsinfekten und müsse regelmäßig einen Inhalator wegen Dyspnoe benützen.

Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegte Befunde vor.

Die Beschwerde vom 24.09.2015 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

Aufgrund der in der Beschwerde erhobenen Einwendungen veranlasste das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Innere Medizin und ersuchte die beigezogene Sachverständige um Beurteilung bzw. Stellungnahme zu folgenden Punkten:

"1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung:

  1. Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB unter Berücksichtigung der im erstinstanzlichen Gutachten eingeschätzten Leiden ABL. 17.

  2. Stellungnahme, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist (ab Antrag - 10.06.2015? Wenn später, bitte begründen).

  3. Die Feststellung, ob die Beschwerdeführerin in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist.

  4. Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen ABL. 31.

  5. Ausführliche Begründung zu einer allf. zum angefochtenen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung.

  6. Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist."

Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 13.04.2016 wurde dazu Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

1990 Wirbelkörperbruch, 2008 Überbeinabtragung, CTS -OP 2011, 2013

1996: 2x Pulmonalembolie bei heterozygoter APC Resistenz, intermittierend Marcoumar, TASS, derzeit keine blutverdünnende Medikation,

seit 2000: Arterielle Hypertonie

Derzeitige Beschwerden:

Beklagt werden Schmerzen von der Hüfte ausgehend bis in den Oberschenkel und Knie ausstrahlend, wöchentlich Spritzen vom Orthopäden.

Medikamente:

Regelmäßig: Naprobene, Metoprolol, Daflon, Pantoloc, Magnesium, bedarfsweise: Serevent, Brufen

Status:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös

Größe: 157cm Gewicht: 89kg Blutdruck: 125/70

Brillenträgerin

HNAP frei, keine Lippenzyanose,

Thorax: symmetrisch, Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent

Abdomen: BD im TN, Leber und Milz nicht palpabel, Dg lebhaft, keine

DP, keine Resistenzen UE: keine Varikositas, keine Ödeme, Fußpulse an den üblichen Lokalisationen palpabel Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gangbild: unauffällig , ohne Hilfsmitteln

Beantwortung der Fragen:

Ad 1

1 chronisch obstruktive Lungenerkrankung 060601 20

Oberer Rahmensatz, da klinisch unauffälliger Befund und bedarfsweise Medikation erforderlich ist

2 degenerativer Bandscheibenschaden 020101 20

Oberer Rahmensatz, da mehrsegmentale Abnützungen bei geringer Bewegungseinschränkung

3 Medianusreizung bei Zustand nach Entlastungsoperation 040506 10

Unterer Rahmensatz, da geringe Reizzeichen bestehen.

4 arterielle Hypertonie unter Monotherapie 050101 10

Ad2

Gesamt GdB: 20vH

Das führende Leiden 1 wird von leiden 2,3 und 4 nicht weiter erhöht, da kein relevantes, ungünstiges Zusammenwirken oder Symptomüberschneidung ( Leiden 2 und 3 ) besteht.

Ad 3

Ab Antragsstellung

Ad4

Die BF ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit geeignet.

Ad 5

Abl 31

Die orthopädischen Leiden wurden fachärztlich nach den funktionellen Auswirkungen beurteilt, wie in der EVO vorgesehen.

Die BF nimmt derzeit weder Marcoumar noch Thrombo ASS, nach den vorgelegten Befunden Abl 41 aus 2011, besteht eine COPD, welche nunmehr in den Einstufungen berücksichtigt wird. Regelmäßige Therapien oder außergewöhnliche Infektionen sind in den Befunden nicht dokumentiert.

Ad 6

Neu beurteilt wurde die COPD ( Leiden 1) und die arterielle Hypertonie ( Leiden 4). Eine Änderung des Gesamt GdB ergibt sich daraus aber nicht.

Ad 7

Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 14.11.2016 zur Kenntnis und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Schreiben des KOBV vom 28.11.2016 wurde vorgebracht, dass die bisherigen Einwendungen und Anträge, insbesondere der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Lungenheilkunde aufrecht erhalten werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie brachte am 10.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen vor, wobei es sich bei der 1.

Gesundheitsschädigung um das führende Leiden handelt:

1. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung

2. Degenerativer Bandscheibenschaden

3. Medianusreizung bei Zustand nach Entlastungsoperation

4. Arterielle Hypertonie unter Monotherapie

Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist sowie die Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basieren auf dem Akteninhalt.

Die festgestellten Leiden der Beschwerdeführerin und der Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, basieren auf den von ihr im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden und dem im Auftrag der belangten Behörde und im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten medizinischen Sachverständigengutachten, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H. beträgt.

Die das orthopädische Fachgebiet betreffenden Leiden der Beschwerdeführerin, nämlich "Degenerativer Bandscheibenschaden" und "Medianusreizung bei Zustand nach Entlastungsoperation", wurden im Verfahren vor der belangten Behörde von einem Facharzt für Orthopädie nach umfassender persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin und unter Anwendung der Einschätzungsverordnung im Sachverständigengutachten vom 21.08.2015 ordnungsgemäß unter den Positionsnummern 02.01.01 und 04.05.06 eingeschätzt und die gewählten Rahmensätze wurden schlüssig begründet. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist vom Sachverständigen auch in den MRT-Befund vom 18.08.2015 eingesehen worden und ist dieser in die Beurteilung des Sachverständigen miteingeflossen; vgl. dazu das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten vom 21.08.2015, Punkt "Zusammenfassung relevanter Befunde".

Aufgrund der weiteren Beschwerdeausführungen und der darin relevierten Leiden wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Innere Medizin eingeholt. Die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin führte ebenfalls eine persönliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch und nahm in ihrem Gutachten vom 13.04.2016 das Leiden "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung" als führendes Leiden in die Diagnosenliste auf und schätzte es unter der Position 06.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. ein. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte arterielle Hypertonie wurde ebenfalls in die Diagnosenliste aufgenommen und unter der Position 05.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt. Die von der Sachverständigen herangezogenen Positionsnummern und die gewählten Rahmsätze stimmen mit den Kriterien der jeweiligen Positionsnummern überein und sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Feststellung der Sachverständigen, dass das führende Leiden "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung" durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht werde, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken bestehe, ist ebenfalls nachvollziehbar.

Insgesamt wurde der Gesamtgrad der Behinderung auch durch die neu aufgenommenen Leiden 1. (Chronisch obstruktive Lungenerkrankung) und

4. (arterielle Hypertonie unter Monotherapie) nicht verändert.

Die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Vor dem Hintergrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin im Gutachten vom 13.04.2016 konnte auch die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Lungenheilkunde unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

..."

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...

Anlage zur Einschätzungsverordnung

...

02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem

Haltungs- und Bewegungsapparat

Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:

Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.

Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).

Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.

...

02. 01 Wirbelsäule

02.01. 01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 %

Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)

Mäßige radiologische Veränderungen

Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben

Keine Dauertherapie erforderlich

...

04 Nervensystem

...

04. 05 Lähmungen der peripheren Nerven

Es wurde auf die Version Gegenarm und Gebrauchsarm verzichtet, da die Erfahrungen zeigen, dass es relativ rasch zu einer Adaptierung kommt.

Bei den angeführten Einschätzungswerten drückt der untere Wert jeweils die Schwäche aus und der obere Wert die vollständige Lähmung aus.

...

04.05. 06 Nervus medianus 10 - 40 %

Leitfunktion sind Fingerbeugung I bis III, Abduktion und Opposition des Daumens, Spitzengriff, Schreiben

...

05 Herz und Kreislauf

05. 01 Hypertonie

Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen.

Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.

05.01. 01 Leichte Hypertonie 10 %

...

06 Atmungssystem

...

06. 06 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)

06.06. 01 Leichte Form - COPD I 10 - 20 %

Fehlende bis leichte Behinderung der Ventilation (FEV1/FVC80% =Atemkapazität)"

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten vom 21.08.2015 und das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte internistische Sachverständigengutachten vom 13.04.2016 zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung 20 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.

Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, welches der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und von ihr nicht bestritten wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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