BVwG W114 2017441-1

W114 2017441-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verschulden, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W114 2017441-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2017441.1.00

Spruch

W114 2017441-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 12.05.2014 über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 27.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120696891, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121391781, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

  1. Am 14.05.2013 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte für seinen Heimbetrieb u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen. Dabei beantragte er eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 13,17 ha.

  2. Am 18.09.2013 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der der Beschwerdeführer anwesend war und die erforderlichen Auskünfte erteilte. Dabei wurde für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2013 anstelle der beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 13,17 ha eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 12,33 ha festgestellt.

  3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120696891, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

In dieser Entscheidung wurde von dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 13,57 beihilfefähige Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX, einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 13,17 ha, sowie einer auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Fläche von 12,30 ha ausgegangen. Bei der Vor-Ort-Kontrolle wären Flächenabweichungen im Ausmaß von 0,84 ha und damit von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Es sei eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX zu verhängen gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.01.2014 Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt dabei eine Richtigstellung und Erlassung eines neuen Bescheides.

Begründend führte der BF im Wesentlichsten zusammenfassend aus, dass er im MFA für das Antragsjahr 2013 eine förderfähige Fläche mit einem Ausmaß von 13,31 ha beantragt habe. Im Kontrollbericht betreffend die Vor-Ort-Kontrolle seines Heimbetriebes sei nach den Nachrechnungen des BF nur eine Abweichung von 0,48 ha festgestellt worden. Dies stehe im Widerspruch zur in der angeführten Entscheidung festgestellten Differenzfläche von 0,84 ha. Dieser Unterschied sei nicht nachvollziehbar. Auffälligkeiten würden sich auf die Feldstücke 4 und 7 beziehen.

  1. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, II/7-EBP/13-121391781, weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich die Zahlungsansprüche gegenüber dem Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120696891, geändert haben, wobei jedoch die Anzahl und der Wert der Zahlungsansprüche gleich blieb.

  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.05.2014 einen Vorlageantrag.

  3. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2014 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor und fügte diesen Unterlage einen "Report - Berechnungsstand: 05.09.2014" bei. Darin wird von der AMA hingewiesen, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hat. Diese Änderung der Zahlungsansprüche beinhaltet jedoch nur eine Aufteilung von - im Vergleich zum Bescheid der AMA vom 29.04.2014, II/7-EBP/13-121391781- zwei auf drei Zahlungsanspruchsgruppen, wobei sich jedoch weder die Gesamtanzahl noch der Wert der Zahlungsansprüche änderte. Auch in diesem Report wird von einer Differenzfläche von 0,84 ha ausgegangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Am 14.05.2013 stellte der Beschwerdeführer für seinen Heimbetrieb einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Diesbezüglich beantragte er in der Beilage "Flächennutzung 2013" Folgendes:

Nr.

Schlag

Schlagnutzung

beantragte Fläche In ha

Prämienstatus

1

1

Silomais

0,42

F

1

2

Sommerweichweizen

1,20

F

1

3

Blühfläche

0,09

N

2

1

Silomais

0,80

F

2

2

Sommerweichweizen

0,38

F

4

1

Hutweide

0,38

FW

4

2

Hutweide

0,11

FW

4

3

Hutweide

0,06

FW

4

4

Hutweide

0,20

FW

4

5

Hutweide - N

0,05

N

4

6

Mähwiese/ - Weide Drei und mehr Nutzungen

0,32

FW

4

7

Mähwiese/ - Weide Drei und mehr Nutzungen

1,35

FW

4

8

Mähwiese/ - Weide Drei und mehr Nutzungen

0,73

FW

5

1

Mähwiese/ - Weide Drei und mehr Nutzungen

0,52

F

5

2

Mähwiese/ - Weide Drei und mehr Nutzungen

0,14

F

5

3

Mähwiese/ - Weide Drei und mehr Nutzungen

0,02

F

6

1

Silomais

0,40

F

6

2

Kleegras

0,60

F

7

1

Dauerweide

0,16

FW

7

2

Dauerweide

1,53

FW

7

3

Dauerweide

0,81

FW

7

4

Hutweide

0,34

FW

7

5

Mähwiese/ - Weide zwei Nutzungen

0,76

FW

7

6

Mähwiese/ - Weide zwei Nutzungen

0,17

FW

7

7

Mähwiese/ - Weide zwei Nutzungen

0,61

FW

7

8

Mähwiese/ - Weide zwei Nutzungen

0,39

FW

7

9

Mähwiese/ - Weide zwei Nutzungen

0,05

FW

7

10

Mähwiese/ - Weide zwei Nutzungen

0,21

FW

11

1

Mähwiese/ - Weide Drei und mehr Nutzungen

0,35

F

11

2

Mähwiese/ - Weide Drei und mehr Nutzungen

0,02

F

12

1

Mähwiese/ - Weide Drei und mehr Nutzungen

0,03

F

13

1

Mähwiese/ - Weide Drei und mehr Nutzungen

0,08

F

13

2

Mähwiese/ - Weide Drei und mehr Nutzungen

0,02

F

13

3

Mähwiese/ - Weide Drei und mehr Nutzungen

0,01

F

Daraus folgt, dass der BF in der Beilage Flächennutzung 2013 insgesamt 13 Feldstücke beantragt hat. Feldstück 1 / Schlag 3 "Blühfläche" und Feldstück 4 / Schlag 5 "Hutweide - N" wurden dabei vom Beschwerdeführer in dieser Beilage mit dem Prämienstatus "N" versehen. Dieser Prämienstatus besagt, dass die damit gekennzeichneten Flächen nicht beihilfefähig sind. Daher wurden diese beiden Flächen mit einer gemeinsamen Größe im Ausmaß von 0,14 (= 0,09 ha + 0,04 ha) bei der Summenbildung der beihilfefähigen Fläche von der AMA nicht mitgerechnet, in der Beilage Flächennutzung 2013 bei der Summenbildung jedoch mitberücksichtigt, wodurch sich in dieser Beilage eine Summe von 13,31 ha ergibt, obwohl nur eine Fläche von 13,17 ha beantragt wurde.

1.2. Am 18.09.2013 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Kontrollbericht wurde dazu u.a. Folgendes festgehalten:

"Flächennutzung - MFA 2013

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Unter Berücksichtigung der von der AMA bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Beanstandungen und der zulässigen Messtoleranz wurde von der AMA eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von nur 12,33 ha festgestellt. Daraus ergibt sich - die vom BF beantragte beihilfefähige Fläche von 13,17 ha im MFA berücksichtigend - eine relevante Differenzfläche von 0,84 ha, die sich wie folgt darstellen lässt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

1.3. Darauf aufbauend wurde dem Beschwerdeführer mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei 13,57 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte förderungsfähige Fläche im Ausmaß von 13,17 ha und eine festgestellte beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 12,33 ha zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,84 ha.

In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass 0,84 ha von 12,30 ha etwas mehr als 7,33 % und damit mehr als 3 % aber weniger als 20 % sind. Daher wurde gemäß Art. 58 VO (EU) 1122/2009 eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.

1.4. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.01.2016 Beschwerde erhoben.

1.5. Infolge einer Änderung im Bereich der dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüche, wobei sich jedoch weder deren Gesamtanzahl noch deren Wert änderten wurde dem Beschwerdeführer im Wege einer Beschwerdevorentscheidung mit Abänderungsbescheid vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121391781, für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

1.6. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.05.2014 einen Vorlageantrag ein.

1.7. Mit der Vorlage der Verfahrensunterlagen verwies die AMA in einem Report mit Berechnungsstand vom 05.09.2014, dass sich wiederum eine Änderung der dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüche ergeben habe, wobei ersichtlich ist, dass sich wiederum weder die Gesamtanzahl noch der Wert der Zahlungsansprüche änderten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

2.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:

Art. 57, 58 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3, lauten auszugsweise:

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

­ ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

­ liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."

§ 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013 lautet:

"(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht."

2.3. In der Sache selbst:

Aus den Ausführungen im Verfahrensgang und in den Feststellungen ist klar zu erkennen, dass sich der Beschwerdeführer irrt, wenn er der Auffassung ist, dass er im MFA für das Antragsjahr 2013 eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 13,31 ha beantragt hat. Nicht beihilfefähige Flächen sind - wie der Name bereits sagt - nicht beihilfefähig. Der AMA ist es verwehrt für nicht beantragte oder auch nicht beihilfefähige Flächen eine Beihilfe zu gewähren.

Auch mit der Auffassung, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle auf seinem Heimbetrieb ausschließlich die beihilfefähige Fläche ermittelt worden wäre und daher die gesamte festgestellte Fläche als beihilfefähige Fläche zu betrachten wäre, liegt der Beschwerdeführer nicht richtig. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle werden auch nicht beihilfefähige Flächen festgestellt und im Kontrollbericht dargelegt. Darüber hinaus gilt es auch - wie im angefochtenen Bescheid auch ausgeführt wurde - auf rechtlich zugestandene Messtoleranzen (zu Gunsten des antragstellenden Landwirtes) hinzuweisen.

Aus den in den Feststellungen dargelegten Tabellen ist klar erkennbar, dass die Berücksichtigung der beihilfefähigen Flächen von der AMA rechtskonform erfolgt ist. Beanstandungen konnten nicht festgestellt werden.

Die Verhängung der Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX erfolgte rechtskonform auf der Grundlage von Art. 58 VO (EU) 1122/2009 und war ebenfalls nicht zu beanstanden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.