BVwG W112 2141575-1

W112 2141575-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2016

Regest

Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes<br/>Mittel, Kostentragung, Rechtswidrigkeit, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Untertauchen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W112 2141575-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2141575.1.00

Spruch

W112 2141575-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA NIGERIA, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016, Zl. 1136468407/161610443, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.11.2016 wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 29.11.2016 bis 01.12.2016, 19:40 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 01.12.2016, 19:40 Uhr, bis 13.12.2016 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung rechtwidrig war.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender

Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin wurde ausweislich des EURODAC-Systems am 30.03.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt und stellte am 20.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Tschechien.

Das Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft XXXX meldete der Landespolizeidirektion XXXX die Anwesenheit zweier im Bundesgebiet nicht aufenthaltsberechtigter NIGERIANISCHER Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) erließ daraufhin Festnahmeaufträge.

Die Beschwerdeführerin wurde am 29.11.2016 auf Grund des Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde am 29.11.2016 im Beisein eines Dolmetschers einvernommen, wobei sie angab, ihre Adresse im Herkunftsstaat vergessen zu haben und keine Adresse in Österreich zu haben.

1.2. Diese Einvernahme zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Verhängung von Schubhaft gestaltete sich wie folgt:

"Die VP nimmt den Verfahrensgegenstand wie folgt zur Kenntnis bzw. gibt Folgendes an: Ich fühle mich gesund und kann der Einvernahme psychisch und physisch ohne Probleme folgen. Ich habe den Verfahrensgegenstand verstanden.

F: Was machen Sie hier in Österreich?

A: Ich wollte eine Arbeit suchen.

F: Welche Arbeit wollten Sie in Österreich suchen?

A: Ich bin mir nicht sicher, welche Art von Arbeit ich suche. Ich brauche eine Arbeit.

F: Was haben Sie heute in XXXX gemacht?

A: Ich war in einerXXXXund wollte dort um eine Arbeit ansuchen. Der Besitzer hat mir gesagt, dass ich zuerst in das Krankenhaus gehen soll, um eine Untersuchung zu machen.

F: Welche Untersuchung hätte das sein sollen?

A: Wie ich in Tschechien war hatte ich eine Untersuchung. Das war was wegen Knochen im Asylverfahren. Ich weiß nicht wegen was ich heute untersucht hätte werden sollen.

F: Welchen Bezug haben Sie zu Tschechien?

A: In Tschechien bin ich Asylwerber.

F: Sie haben bis dato keine Identitätsdokumente vorgelegt. Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde)?

A: Meine Dokumente befinden sich in NIGERIA.

F: Warum sind Sie ohne Dokumente gereist?

A: Ich hatte Probleme mit Terroristen.

F: Hatten Sie in anderen Staaten bereits Kontakt zur Polizei und wenn ja warum?

A: Ja in Tschechien und Italien wurden mir die Fingerabdrücke abgenommen.

F: In welchen Ländern in Europa haben Sie sich bereits aufgehalten?

A: In Italien, Tschechien und Österreich.

F: Wie lange sind Sie schon in Österreich?

A: Seit 27.11.2016.

F: Waren Sie vorher auch schon in Österreich?

A: Nein.

F: Warum haben Sie Tschechien verlassen?

A: Ich habe Tschechien verlassen, weil sie mir gesagt haben, dass Italien für mein Verfahren zuständig ist und haben mir die freiwillige Ausreise nach Italien gestattet.

F: Haben Sie sich innerhalb der EU oder in der Schweiz bereits in Schubhaft oder Strafhaft befunden?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige?

A: Nein habe ich nicht.

F: Haben Sie irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich - Arbeit, Ausbildung, etc.?

A: Nein habe ich nicht.

F: Als was wollten Sie arbeiten?

A: Mir wurde gesagt, dass ich, bevor ich in der Bar anfangen kann zu arbeiten, eine Untersuchung im Krankenhaus machen muss.

F: Sie wissen aber schon, welche Art Arbeit das ist?

A: Ich habe das nicht gewusst. Eine Frau hat mir das nicht erklärt, welche Art Arbeit das ist.

F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel?

A: Ich habe kein Geld bei mir. Circa € 20.- habe ich in meiner Tasche in XXXX bei einem Freund.

F: Verfügen Sie über eine Bankomat- oder Kreditkarte?

A: Nein.

F: Wie könnten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich selbstständig finanzieren?

A: Ich weiß es nicht.

F: Sind Sie in Österreich amtlich gemeldet?

A: Nein habe ich nicht.

F: Haben Sie in Österreich eine Wohnung?

A: Nein habe ich nicht.

F: Was war das primäre Ziel ihrer Reise als Sie ihr Heimatland verlassen haben?

A: Mein Ziel war Geld zu verdienen und zu studieren. Zielland gab es keines.

F: Haben Sie jemals versucht legal nach Europa zu reisen bzw. haben Sie jemals versucht ein Schengenvisum zu erhalten?

A: Nein.

F: Welche Ausbildung haben Sie?

A: Ich habe einen Kollege-Abschluss. Ich war 9 Jahre in der Schule oder mehr.

F: Gehen Sie in Österreich einer legalen Beschäftigung nach?

A: Nein.

F: Gehen Sie in Österreich einer illegalen Beschäftigung nach?

A: Nein.

F: Willigen Sie in ihre Abschiebung nach Tschechien ein?

A: Nein.

F: Haben Sie vor sich Ihrer Abschiebung zu widersetzen?

A: Ja.

F: Sind Sie krank oder benötigen Sie dauerhafte Medikamente?

A: Ich bin gesund und benötige keine Medikamente.

F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung in Österreich?

A: Ja ich war heute im Krankenhaus in XXXX.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie alles verstanden? Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen."

Die Beschwerdeführerin legte den auf ihren Namen lautenden tschechischen Asylwerberausweis vor, der zuletzt am 23.09.2016 bis 27.11.2016 verlängert wurde.

1.3. Mit Bescheid vom 29.11.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, ordnete das Bundesamt gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung an.

Das Bundesamt gründete seine Entscheidung auf folgende Feststellungen: Die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest. Sie habe angegeben,XXXXzu heißen, am XXXX geboren und NIGERIANISCHE Staatsbürgerin zu sein. Sie sei nicht österreichische Staatsbürgerin. Sie habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie sei gesund und benötige keine Medikamente. Sie sei nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten, die ihre Identität klären könnten. Sie sei im Bundesgebiet nicht versichert und nicht in der Grundversorgung angemeldet. Gegen die Beschwerdeführerin sei ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden. Diese ist noch nicht durchführbar. Sie halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie sei nach Österreich illegal eingereist. Sie sei in Österreich noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass sie eine Arbeitsstelle finden werde. Sie besitze kein gültiges Reisedokument. Sie könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie verfüge nicht über ausreichend Barmittel um ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe sie nicht nach. Sie habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie sei in keiner Weise integriert, da sie keine Familienangehörigen oder Verwandte im Bundesgebiet habe und auch sprachlich nicht integriert sei. Sie sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie habe im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Angehörige ihrer Kernfamilie. Sie gehe im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach. Sie habe im Bundesgebiet keinen Unterstand und sei nicht polizeilich gemeldet. Sie habe in Österreich keine Sorgepflichten. Sie sei nicht Mitglied von Vereinen und sei nicht sozial verankert in Österreich.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Schubhaft der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung diene. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien eine Fluchtgefahr: Die Behörde habe keinerlei Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde (siehe Einvernahme). Sie verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert. Sie habe keinen Unterstand im Bundesgebiet, sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Sie halte an ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, nach Tschechien zurückzukehren. Sie habe bereits illegale Grenzverletzungen betreffend den Staatsgebieten der Republik Österreich, Italien und Tschechien begangen. Es bestehe daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-Verordnung. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zur Person der Beschwerdeführerin ergebe und begründe in ihrem Fall die Schubhaft. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus ihrer Wohn- und Familiensituation, aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich der Beschwerdeführerin ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Sie verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich. Sie sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und könne daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen. Sie sei nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig im Bundesgebiet über Wasser halten zu können. Sie gehe keiner legalen Beschäftigung nach, eine Änderung dieses Umstandes sei nicht in Sicht und sie könne daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen. Sie habe keinen Unterstand im Bundesgebiet, wo sie unterkommen könnte. Sie zeige sich nicht willig, das Bundesgebiet selbstständig zu verlassen, obwohl eine Verpflichtung hierzu bestehe, Österreich zu verlassen. Ihre Identität könne nicht ermittelt werden, da sie nicht im Besitz von gültigen Dokumenten sei. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall der Beschwerdeführerin, dass ihr privates Interesse an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne, begründet in oben angeführten Gründen, im Fall der Beschwerdeführerin nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe in ihrem Fall aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sie sich in Freiheit befinde, ausschließe.

Es sei weiters aufgrund ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie ihre Haftfähigkeit, gegeben seien. Es sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass ihre Haftfähigkeit gegeben sei. Sie habe in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift angegeben, dass sie gesund sei und keine Medikamente benötige. Desweitern sei ihren Aktenteilen nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

1.4. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin die Verfahrensanordnung zugestellt, mit der ihr ihre nunmehrige gewillkürte Vertreterin als Rechtsberater im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben wurde.

Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 29.11.2016 ist die Beschwerdeführerin gesund und uneingeschränkt haftfähig.

Mit Schreiben vom 29.11.2016 ersuchte Österreich Tschechien um die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Daten aus dem EURODAC-System und ersuchte um eine dringende Antwort wegen der Anhaltung der Beschwerdeführerin.

Unter einem wurde das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.

Am 30.11.2016 bestätigte Tschechien den Erhalt des Schreibens.

1.5. Am 30.11.2016, 10:40 Uhr, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie wurde noch am selben Tag bis 14:35 Uhr zu diesem Antrag von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab hiebei an, dass sie ledig sei, NIGERIANISCHE Staatsangehörige, aber über keine identitätsbezeugenden Dokumente verfüge; diese seien unbekannten Aufenthalts. Sie habe sechs Jahre lang die Schule besucht und sei Frisörin, ihre Adresse im Herkunftsstaat sei XXXX. Ihre Eltern, Brüder und Schwestern lebten in NIGERIA, im Bundesgebiet habe sie keine Verwandten. Sie habe keine Kinder, verfüge über keine Barmittel und es sei keine Verpflichtungserklärung für die abgegeben worden. Sie sei nicht schwanger und könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie habe sich im Februar 2016 zur Ausreise entschlossen, ihr Zielstaat sei Italien gewesen, weil es dort besser sei. Sie sei im Februar 2016 mit dem Bus illegal aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist. Sie sei ohne Reisedokument ausgereist und habe noch nie über ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis verfügt. Sie sei über den Niger und Libyen nach Italien ausgereist, wo sie sich drei Wochen lang in MAILAND aufgehalten habe, und dann nach Tschechien weitergereist; sie habe sich sieben Monate lang in Prag aufgehalten. Italien habe sie verlassen, weil es dort keine Arbeit gebe, außer Prostitution. Tschechien habe sie nicht aufnehmen wollen und angegeben, dass Italien für ihr Verfahren zuständig sei. In Tschechien habe sie um Asyl angesucht, in Italien nicht; dort sei sie nur erkennungsdienstlich behandelt worden. In Tschechien habe sie einen negativen Bescheid erhalten und sei aufgefordert worden, nach Italien auszureisen. Sie wolle weder nach Tschechien noch nach Italien zurück. Sie habe die Einreise in die Europäische Union selbst organisiert, wie hoch die Kosten gewesen seien, wisse sie nicht. Sie habe betreffend die Einreise mit keiner bestimmten Person Kontakt gehabt. In Libyen habe sie einen Schlepper gehabt, der sie und andere Personen mit einem Schlauchboot nach Europa gebracht. Eine andere Person, ebenfalls ein Flüchtling, habe die Reise gezahlt. Sie sei wegen eines Überfalls durch BOKO HARAM auf ihre Großmutter im Februar 2016 geflohen und habe Angst, im Falle ihrer Rückkehr getötet zu werden.

Mit Schreiben vom 30.11.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde die Beschwerdeführerin über die Dublin-Konsultationen mit Tschechien und Italien informiert.

Am selben Tag erteilte die Beschwerdeführerin ihrer Rechtsberaterin Vollmacht.

1.6. Am 01.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab hiebei an, gesund zu sein und der Einvernahme folgen zu können. Sie habe keinen rechtlichen Vertreter. Das Bundesamt teilte der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Überstellung gestellt worden sei und die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung daher aufrechterhalten werde. Die Beschwerdeführerin gab an, dazu nichts zu sagen zu haben. Die Einvernahme endete um 19:40 Uhr.

Am 08.12.2016 teilte Tschechien mit, dass es die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nicht akzeptiere. Die Beschwerdeführerin habe am 10.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Italien habe am 06.05.2016 die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin akzeptiert. Am 19.08.2016 habe Tschechien Italien mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung eingebracht habe. Am 02.12.2016 habe Tschechien Italien mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthalts gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.11.2016 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.12.2016, eingelangt am 09.12.2016, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gem. § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der Beschwerdeführerin nicht vorliegen, in eventu, die ordentliche Revision zulassen, der Beschwerdeführerin etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde die Beschwerdeführerin vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO befreien, in eventu die ordentliche Revision zulassen, der Beschwerdeführerin Aufwendungen gem.

VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen und in eventu die ordentliche Revision zulassen.

Die Beschwerde führt zum Verfahrensgang aus, die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige von NIGERIA und am 29.11.2016 im Landesklinikum XXXX von Organen der Landespolizeidirektion XXXX festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei niederschriftlich befragt worden; dabei habe sie angegeben, dass sie Tschechien verlassen habe, da ihr Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit von Italien zurückgewiesen worden sei. Sie habe sich zur freiwilligen Ausreise nach Italien entschlossen, sei dann aber nach Österreich gefahren um Arbeit zu suchen. Man habe ihr eine Arbeit in einer Bar angeboten. Sie habe sich jedoch noch im Krankenhaus untersuchen lassen müssen. Gegen die Beschwerdeführerin sei in der Folge Schubhaft verhängt worden. Am 30.11.2016 habe die Beschwerdeführerin aus der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Begründend habe die belangte Behörde ausgeführt, dass es keinerlei Grund zur Annahme gebe, die Beschwerdeführerin würde sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen. Sie verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert. Sie habe keinen Unterstand, sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Sie halte an ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, nach Tschechien zurückzukehren. Sie habe bereits illegale Grenzverletzungen betreffend den Staatsgebieten der Republik Österreich, Italien und Tschechien begangen. Es bestünde daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-Verordnung.

Begründend führt die Beschwerde aus, dass im gegenständlichen Fall keine wie vom Bundesamt behauptete erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass bei der Beurteilung des Sicherungsbedürfnisses, welches auch für die Frage des Vorliegens einer erheblichen Fluchtgefahr relevant sei, die illegale Einreise, das Fehlen beruflicher Integration, einer Krankenversicherung und ausreichende finanzielle Mittel, allein nicht geeignet seien, im Einzelfall die Verhängung von Schubhaft zu begründen (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239, vgl. auch BVwG, 01.09.2015, W137 2113370-1 (mit Verweis auf W137 2109510-1/5E vom 06.07.2015 sowie W137 2108591-1/6E zur erheblichen Fluchtgefahr). Die Beschwerdeführerin habe keine anderen Handlungen gesetzt, die Grund zur Befürchtung geben könnten, sie werde sich einem Verfahren entziehen. Die Beschwerdeführerin sei nach Österreich eingereist, da sie in Wien Bekannte habe und davon ausgegangen sei, dass sie eine Erwerbsarbeit aufnehmen könne. Zuvor sei sie der Aufforderung der tschechischen Behörden nachgekommen, das Staatsgebiet der Republik Tschechien zu verlassen. Die Beschwerdeführerin habe von sich aus Angaben über ihren bisherigen Reiseweg sowie ihren Aufenthalt in Tschechien und Italien gegeben. So habe sie in der niederschriftlichen Befragung von selbst angegeben, wo sie sich bisher aufgehalten habe, in welchen Staaten sie erkennungsdienstlich behandelt worden sei und wann sie in Österreich eingereist sei. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Es gebe daher keinen Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesamt die Unwahrheit gesagt habe oder, wie behauptet, jegliche Kooperation verweigert habe. Das gezeigte Verhalten spreche gegen die Annahme der Behörde, es bestünde ein Sicherungsbedarf (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Die Beschwerdeführerin habe am 30.11.2016, nachdem sie über die Möglichkeit informiert worden sei, dass sie gegenüber jedem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz stellen könne, im Polizeianhaltezentrum XXXX gegenüber einer Polizeibeamtin einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwerdeführerin hätte dies bereits vorher getan, wenn sie Kenntnis darüber gehabt hätte. Sie habe sich bereits nach ihrer Festnahme über die Möglichkeit einer Antragstellung erkundigt, habe jedoch keine Auskunft erhalten. Wie bereits ausgeführt, begründen die mangelnde soziale und berufliche Integration und fehlende finanzielle Mittel für sich genommen keinen Sicherungsbedarf. Diese Umstände seien auch in keinem konkreten, der Beschwerdeführerin zuordenbaren Verhalten begründet, sondern treffen auf eine Vielzahl von Personen zu, die sich erst seit kurzem in Österreich aufhalten und einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen. So habe auch das Bundesverwaltungsgericht bereits festgehalten, dass für die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr "ein aktives Tun (Meldepflichtverletzungen, Untertauchen) oder einem bewussten Unterlassen (etwa einer Antragstellung in Österreich)" notwendig sei, "das ein klares Desinteresse an einer Verfahrensführung in Österreich und/oder die klare Absicht verdeutliche, sich bei nächster Gelegenheit dem Verfahren zu entziehen. Diese Umstände können im Übrigen auch in der (jüngeren) Vergangenheit liegen - wenn sich jemand etwa bereits mehrfach Überstellungen oder Verfahren entzogen hat." (BVwG, 01.09.2015, W137 2113370-1). Ein solches Verhalten habe die Beschwerdeführerin nicht gezeigt und sei vom Bundesamt im Übrigen auch nicht behauptet worden. Die Beschwerdeführerin habe nunmehr Anspruch auf Grundversorgung und könnte in einem Quartier Unterkunft nehmen. Aus dem Bescheid sei auch nicht erkennbar, ob eine Abschiebung nach Tschechien überhaupt durchführbar sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass ihr Antrag in Tschechien aufgrund ihres vorherigen Aufenthalts in Italien abgewiesen worden sei. Dies scheine auf eine Zuständigkeit Italiens nach der Dublin Verordnung hinzuweisen. Das Bundesamt habe sich im angefochtenen Bescheid mit diesem Umstand nicht auseinandergesetzt (VwGH vom 17.11.2005, 2005/21/0019).

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG habe die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme habe, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden könne. Könne das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall habe die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Der Ermessenspielraum bestehe also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden könne. (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041, GRS wie 2013/21/0008 E 2. August 2013 RS 5) Die belangte Behörde habe nicht ausgeführt, weshalb die Anwendung eines gelinderen Mittels für die Sicherung des Verfahrens nicht ausreichen würde. Der Bescheid enthalte lediglich Textbausteine, die keinen Bezug zum Sachverhalt aufweisen. Ein konkreter Überstellungszeitpunkt sei der Beschwerdeführerin und dem Vertreter nicht bekannt. Das Verfahren befinde sich erst im Anfangsstadium und die Beschwerdeführerin könne ihr Verfahren in einem Quartier der Grundversorgung abwarten. Die Anweisung der Unterkunftnahme in Verbindung mit einer periodischen Meldeverpflichtung erscheine zur Sicherung des anhängigen Verfahrens ausreichend. Die Beschwerdeführerin habe sich bisher kooperativ verhalten und es ist nicht erkennbar, dass sie sich den Anweisungen der Behörde widersetzen würde. Die andauernde Anhaltung in Schubhaft erscheine auch aus diesem Grund rechtswidrig.

Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten werde Folgendes ausgeführt: Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstuck des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung gem. § 22a BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs. 1 BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof komme hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des § 113 Abs. 1 FPG zum Schluss: "Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Begründung herangezogenen Bestimmungen - deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des § 17 VwGVG in Betracht gekommen wäre - als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerdeverhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen." Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien.

Gem. § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem. VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBI. Il Nr. 517/2013) zu. Daher beantrage die Beschwerdeführerin gemäß § 5 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.

3. Das Bundesamt legte am 09.12.2016 die Akten und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass die Beschwerdeführerin sei nur zum Zwecke der Arbeitssuche in das Bundesgebiet eingereist. Aufgrund der Tatsache, dass bereits EURODAC-Treffer von Italien und auch Tschechien vorhanden seien, sei Österreich für das Verfahren nicht zuständig und die Überstellung nach Tschechien solle in Kürze stattfinden. Seitens des Bundesamtes sei die Erlassung der Anordnung zur Außerlandesbringung geplant. Jedoch habe die Beschwerdeführerin in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es sei niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden, dass die Schubhaft aufrechterhalten werde. Das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz laufe noch und sei bei XXXX anhängig. Auch habe die Beschwerdeführerin einen Tschechischen Ausweis mitgeführt. Das Konsultationsverfahren mit Tschechien sei bereits eingeleitet worden. Bislang sei die Zustimmung von Tschechien noch nicht eingelangt. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid bestätigen.

4. Zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 08.12.2016 sei auszuführen, dass auf die Beschwerdeausführungen, warum im Fall der Beschwerdeführerin keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, nicht eingegangen werde. Dass die Beschwerdeführerin an der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes mitgewirkt habe, werde von der belangten Behörde nun offenbar nicht mehr bestritten. Der im angefochtenen Bescheid geäußerte pauschale Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin jegliche Kooperation verweigere, werde nicht weiter konkretisiert. Sofern in der Stellungnahme suggeriert werde, dass sich die Außerlandesbringung aufgrund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft verzögern werde, so müsse dem entgegen gehalten werden, dass dies nicht der Fall sein könne. Die belangte Behörde habe - unabhängig ob eine Außerlandesbringung auf Grundlage von § 61 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 erlassen werde - Konsultationen mit Tschechien eingeleitet und hätte der Beschwerdeführerin jedenfalls Parteiengehör gewähren müssen. Die Asylantragstellung sei am 30.11.2016 erfolgt und somit nur einen Tag nach ihrer Festnahme im Landesklinikum XXXX. Es liegen somit auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe. Aus einem Umkehrschluss des § 76 Abs. 6 FPG ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nach der Stellung des Antrages entlassen hätte werden müssen. Aufgrund der Tatsache, dass der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Tschechien zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin angewiesen worden sei, das Land zu verlassen, sei - im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde - nicht davon auszugehen, dass Tschechien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zustimmen und dass eine Abschiebung nach Tschechien möglich sein werde. Offenbar habe die belangte Behörde mit Italien kein Konsultationsverfahren eingeleitet. Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin befinde sich nach wie vor in einem sehr früheren Stadium. Es werde daher hervorgehoben, dass es nach der Judikatur des VwGH in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besonderer Umstände bedürfe, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon in diesem Zeitpunkt befürchten lassen (vgl VwGH 23.09.2010, 2007/21/0432 sowie Erläuterungen zum FRAG 2015, 582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen). Derartige besondere Umstände seien im vorliegenden Fall von der belangten Behörde nicht dargelegt worden. Zuletzt werde auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen.

5. Am 12.12.2016 leitete Österreich wegen der Ablehnung Tschechiens ein Konsultationsverfahren mit Italien ein; der Wiederaufnahmeantrag wurde auf Daten aus dem EURODAC-System und die von Tschechien an Österreich übermittelte Zustimmung Italiens vom 06.05.2016 gestützt und um eine dringende Antwort wegen der Anhaltung der Beschwerdeführerin wurde ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die volljährige, unbescholtene Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, ist nicht österreichischer Staatsbürgerin. Sie verfügt über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Sie wurde am 30.03.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt und stellte am 20.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Tschechien, der wegen der Zuständigkeit Italiens zur Führung des Verfahrens der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde; gegen die Beschwerdeführerin wurde von Tschechien eine Anordnung der Außerlandesbringung nach Italien verfügt. Sie reiste am 27.11.2016 von Tschechien nach Österreich. Sie hielt sich zwei Tage lang in Österreich auf, ohne in Kontakt mit den Fremden- oder Asylbehörden zu treten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Inschubhaftnahme um die Legalisierung ihres Aufenthalts in Österreich bemühte. Sie wurde am 20.04.2016 festgenommen, als sie das Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft XXXX aufsuchte. Bei der niederschriftlichen Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 29.11.2016 machte die Beschwerdeführerin wahre Angaben zu ihrem Aufenthalt in Italien und Tschechien. Dass sie darüber hinaus wahre Angaben machte, kann nicht festgestellt werden.

Österreich stellte am 29.11.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien, das auf den Treffer aus dem EURODAC-System und den tschechischen Asylwerberausweis der Beschwerdeführerin gestützt war, und ersuchte um eine dringende Antwort. Am 08.12.2016 lehnte Tschechien auf Grund der Zustimmung Italiens zur Führung des Verfahrens der Beschwerdeführerin vom 06.05.2016 die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ab. Am 12.12.2016 ersuchte Österreich Italien gestützt auf das Schreiben Italiens vom 06.05.2016 sowie den Treffer aus dem EURODAC-System um die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Um eine dringende Antwort wurde wegen der Anhaltung der Beschwerdeführerin ersucht.

Die Beschwerdeführerin stellte am 30.11.2016 um 10:40 Uhr aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu dem sie noch am selben Tag bis 14:35 Uhr durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Am 01.12.2016 bis 19:40 Uhr wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine Familie, ist ledig und hat keine Kinder. Sie reiste zwecks Arbeitssuche nach Österreich ein und hat Bekannte in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht legal erwerbstätig, verfügt hier über keinen Wohnsitz und ist auch sonst nicht in Österreich integriert. Sie verfügt kaum über Barmittel und bezieht nicht Grundversorgung.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und haftfähig. Sie befindet sich seit 29.11.2016 in Schubhaft. Diese wird im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Nichtfeststellung der Identität der Beschwerdeführerin beruht auf der Tatsache, dass sie keine auf ihre Identität lautenden Dokumente ihres Herkunftsstaates in Vorlage brachte. Dass die Beschwerdeführerin volljährig und nicht österreichischer Staatsbürgerin ist, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Strafregister, das Fehlen einer Meldeadresse im Bundesgebiet aus dem ZMR.

Die Feststellungen zur Asylantragstellung in Tschechien und der erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien beruhen auf dem EURODAC-System und den damit übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, als auch in der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie dem Schreiben Tschechiens vom 08.12.2016 sowie Italiens vom 06.05.2016. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von ihrem Reiseweg wahre Angaben machte, da sie in der polizeilichen Erstbefragung abweichend von ihren Aussagen in der niederschriftlichen Einvernahme angab, nicht neun, sondern sechs Jahre lang die Schule besucht zu haben und nicht, dass ihre Dokumente in NIGERIA seien, sondern dass sie nie über identitätsbezeugende Dokumente verfügt habe. Während sie in der niederschriftlichen Einvernahme angab, sich an ihre Adresse im Herkunftsstaat nicht zu erinnern, gab sie in der polizeilichen Erstbefragung eine Adresse im Herkunftsstaat an, während sie in der niederschriftlichen Einvernahme angab, dass sie keinen Zielstaat gehabt habe, gab sie in der polizeilichen Erstbefragung an, dass ihr Zielstaat Italien gewesen sei. Davon abgesehen gab sie in der niederschriftlichen Einvernahme an, keine Adresse in Österreich zu haben, aber auch, dass ihre Sachen bei einem Freund in Wien seien.

Den Angaben zur Kooperationswilligkeit der Beschwerdeführerin in der Beschwerde kann nicht gefolgt werden: Dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich auf freiem Fuß gestellt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass sie dies bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hätte tun können, wie die Beschwerde nahelegt, widerspricht den Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei zwecks Arbeitssuche nach Österreich eingereist. Zudem führte die Beschwerdeführerin bereits ein Asylverfahren in Tschechien und wurde in Italien erkennungsdienstlich behandelt; sie suchte auch in Österreich den Kontakt zu Behörden - der Bezirkshauptmannschaft XXXX - allerdings nur betreffend die Arbeitsaufnahme, nicht betreffend die Asylantragstellung. Dass die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund gehindert gewesen wäre, bereits auf freiem Fuß einen Asylantrag zu stellen, kann nicht festgestellt werden. Durch die Weiterreise der Beschwerdeführerin von Tschechien nach Österreich zwecks Arbeitsaufnahme kann im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht dargetan werden, dass die Beschwerdeführerin behördlichen Aufträgen nachkommt, da die Beschwerdeführerin verpflichtet war, zwecks Behandlung ihres Asylantrages nach Italien zu reisen. Die in der Beschwerde behauptete Kooperationswilligkeit der Beschwerdeführerin findet auch durch ihre ausdrückliche Aussage, sie werde sich einer Überstellung nach Tschechien widersetzen, keine Deckung.

Die Angaben zu den Dublin-Konsultationen mit Tschechien und Italien auf Grund des EURODAC-Treffers und des tschechischen Ausweises im Besitz der Beschwerdeführerin bzw. des Schreibens Italiens vom 06.05.2016 sowie der Asylantragstellung in Österreich fußen auf dem vorliegenden Akt.

Die Angaben zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf ihren Angaben, ebenso die Feststellungen zu ihren finanziellen Mitteln.

Die Angaben zu ihrer Haftfähigkeit beruhen auf den amtsärztlichen Unterlagen, die Angaben zur Vollziehung der Schubhaft auf der Anhaltedatei.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I. und A.II.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 29.11.2016 und die Anhaltung in Schubhaft von 29.11.2016 bis 01.12.2016, 19:40 Uhr

1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System.

2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Da der Antrag auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin an Tschechien am 29.11.2016 gestellt wurde, ist die Dublin III-VO jedenfalls auf die Beschwerdeführerin anwendbar.

Das Bundesamt stützte den Schubhaftbescheid daher zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.

3. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Die Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeersuchens nach Abs. 3 UA 1 ist gewahrt, weil Österreich das Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien am Tag der Inschubhaftnahme stellte. Das Bundesamt beantragte eine "dringende" Antwort gemäß Art. 28 Dublin III-VO vorgesehen. Die Antwort Tschechiens erfolgte am 08.12.2016, die Frist für die Antwort wäre bis 13.12.2016 gelaufen.

4. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG.

5. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

5.1. Das Bundesamt stützt den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf, dass die Behörde keinerlei Grund zur Annahme habe, dass sich die Beschwerdeführerin einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde (siehe Einvernahme). Sie verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert. Sie habe keinen Unterstand im Bundesgebiet, sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Sie halte an ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, nach Tschechien zurückzukehren. Sie habe bereits illegale Grenzverletzungen betreffend den Staatsgebieten der Republik Österreich, Italien und Tschechien begangen. Es bestehe daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-Verordnung. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zur Person der Beschwerdeführerin ergebe und begründe in ihrem Fall die Schubhaft. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus ihrer Wohn- und Familiensituation, aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich der Beschwerdeführerin ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Sie verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich. Sie sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und könne daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen. Sie sei nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig im Bundesgebiet über Wasser halten zu können. Sie gehe keiner legalen Beschäftigung nach, eine Änderung dieses Umstandes sei nicht in Sicht und sie können daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen. Sie habe keinen Unterstand im Bundesgebiet, wo sie unterkommen könnte. Sie zeige sich nicht willig, das Bundesgebiet selbstständig zu verlassen, obwohl eine Verpflichtung hierzu bestehe, Österreich zu verlassen. Ihre Identität könne nicht ermittelt werden, da sie nicht im Besitz von gültigen Dokumenten sei. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

5.2. Die Beschwerde führt aus, dass im gegenständlichen Fall keine wie vom Bundesamt behauptete erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass bei der Beurteilung des Sicherungsbedürfnisses, welches auch für die Frage des Vorliegens einer erheblichen Fluchtgefahr relevant sei, die illegale Einreise, das Fehlen beruflicher Integration, einer Krankenversicherung und ausreichende finanzielle Mittel, allein nicht geeignet seien, im Einzelfall die Verhängung von Schubhaft zu begründen (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239, vgl. auch BVwG, 01.09.2015, W137 2113370-1 (mit Verweis auf W137 2109510-1/5E vom 06.07.2015 sowie W137 2108591-1/6E zur erheblichen Fluchtgefahr). Die Beschwerdeführerin habe keine anderen Handlungen gesetzt, die Grund zur Befürchtung geben könnten, sie werde sich einem Verfahren entziehen. Die Beschwerdeführerin sei nach Österreich eingereist, da sie in Wien Bekannte habe und davon ausgegangen sei, dass sie eine Erwerbsarbeit aufnehmen könne. Zuvor sei sie der Aufforderung der tschechischen Behörden nachgekommen, das Staatsgebiet der Republik Tschechien zu verlassen. Die Beschwerdeführerin habe von sich aus Angaben über ihren bisherigen Reiseweg sowie ihren Aufenthalt in Tschechien und Italien gegeben. So habe sie in der niederschriftlichen Befragung von selbst angegeben, wo sie sich bisher aufgehalten habe, in welchen Staaten sie erkennungsdienstlich behandelt worden sei und wann sie in Österreich eingereist sei. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Es gebe daher keinen Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesamt die Unwahrheit gesagt habe oder, wie behauptet, jegliche Kooperation verweigert habe. Das gezeigte Verhalten spreche gegen die Annahme der Behörde, es bestünde ein Sicherungsbedarf (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Die Beschwerdeführerin habe am 30.11.2016, nachdem sie über die Möglichkeit informiert worden sei, dass sie gegenüber jedem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz stellen könne, im Polizeianhaltezentrum XXXX gegenüber einer Polizeibeamtin einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwerdeführerin hätte dies bereits vorher getan, wenn sie Kenntnis darüber gehabt hätte. Sie habe sich bereits nach ihrer Festnahme über die Möglichkeit einer Antragstellung erkundigt, habe jedoch keine Auskunft erhalten. Wie bereits ausgeführt, begründen die mangelnde soziale und berufliche Integration und fehlende finanzielle Mittel für sich genommen keinen Sicherungsbedarf. Diese Umstände seien auch in keinem konkreten, der Beschwerdeführerin zuordenbaren Verhalten begründet, sondern treffen auf eine Vielzahl von Personen zu, die sich erst seit kurzem in Österreich aufhalten und einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen. So habe auch das Bundesverwaltungsgericht bereits festgehalten, dass für die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr "ein aktives Tun (Meldepflichtverletzungen, Untertauchen) oder einem bewussten Unterlassen (etwa einer Antragstellung in Österreich)" notwendig sei, "das ein klares Desinteresse an einer Verfahrensführung in Österreich und/oder die klare Absicht verdeutliche, sich bei nächster Gelegenheit dem Verfahren zu entziehen. Diese Umstände können im Übrigen auch in der (jüngeren) Vergangenheit liegen - wenn sich jemand etwa bereits mehrfach Überstellungen oder Verfahren entzogen hat." (BVwG, 01.09.2015, W137 2113370-1). Ein solches Verhalten habe die Beschwerdeführerin nicht gezeigt und sei vom Bundesamt im Übrigen auch nicht behauptet worden.

5.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid zunächst erkennbar auf § 76 Abs. 3 Z 6 FPG, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich ist, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c).

Durch ihre Ausreise von Tschechien nach Österreich reiste sie nach Italien, wo sie in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreiste und erkennungsdienstlich behandelt wurde, und Tschechien, wo ihr Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen und der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat Italien auszureisen, in den dritten Mitgliedstaat weiter (lit. b); das Vorliegen dieses Umstandes wird auch in der Beschwerde nicht bestritten.

5.4. Weiters stützt die belangte Behörde den Bescheid darauf, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1).

Die Beschwerdeführerin trat nicht von sich aus mit den Asyl- und Fremdenrechtsbehörden oder der Polizei in Kontakt, sondern stellte den Antrag auf internationalen Schutz erst aus dem Stande der Schubhaft. Sie war vor der Festnahme auch nicht an der Asylantragstellung gehindert. Die Beschwerdeführerin gab bei der Einvernahme am 29.11.2016 zudem ausdrücklich an, sie werde sich der Überstellung nach Tschechien widersetzen. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde jedoch nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin nicht an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf Tschechien mitwirken werde.

5.5. Weiters berücksichtigt das Bundesamt, dass der Grad der sozialen Verankerung der Beschwerdeführerin in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegensteht (Z 9).

Auch die Beschwerde bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin in Österreich weder einen gesicherten Wohnsitz, noch eine legale Arbeitsstelle, hinreichende finanzielle Mittel oder familiäre Bindungen hat. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin Bekannte im Bundesgebiet, die sie vor der Festnahme unterstützten.

Die Beschwerde verweist darauf, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Dies ergab sich auch bisher aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden konnte, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Eine Schubhaftnahme habe sich dann als gerechtfertigt erwiesen, wenn weitere Umstände vorgelegen seien, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten habe lassen (VwGH 30.08.2007, 2007/21/043; 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 207/21/0261), was einer den Umständen des Einzelfalles gerecht werdenden Prüfung bedurft habe (VwGH 18.02.2009, 2006/21/0261). Die Verhängung der Schubhaft durfte somit auch vor der Erlassung des Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden (VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391; 29.04.2008, 2006/21/0127; 28.05.2008, 2007/21/0233).

Im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, stellt das Verhalten der Beschwerdeführerin keinen "Standardfall" im Sinne der Dublin III-VO dar. Die Beschwerdeführerin reiste nach ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien weiter nach Tschechien, wo ihr Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen und gegen die Beschwerdeführerin die Anordnung, sich in den zuständigen Mitgliedstaat Italien zu begeben, erlassen wurde. Dieser Anordnung kam die Beschwerdeführerin nicht nach, sondern reiste nach Österreich, dem dritten Mitgliedstaat, weiter, nicht etwa, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, sondern um Arbeit in einer "XXXX" aufzunehmen. Es liegen sohin mehrere Umstände vor, die den Fall der Beschwerdeführerin in einem besonderen Licht iSd widergegebenen Rechtsprechung erscheinen lassen; sie setzte entgegen dem Beschwerdevorbringen sohin sowohl aktives Tun - indem sie statt von Tschechien nach Italien zurückzukehren nach Österreich weiterreiste -, als auch bewusstes Unterlassen - indem sie nicht von sich aus an die zuständigen Behörden herantrat. Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie auf Grund dieser Umstände davon ausging, dass sich die Beschwerdeführerin dem Verfahren zur Erlassung einer Außerlandesbringung in Österreich entziehen werde.

Die Beschwerdeführerin suchte in Österreich nicht um Asyl an und befand sich nicht in Grundversorgung, die eine typischerweise bei Asylwerbern fehlende soziale Integration im Bundesgebiet (VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043; 07.02.2008, 2007/21/0402; 18.02.2009, 2006/21/0261) und Mittellosigkeit (VwGH 29.04.2008, 2007/21/0079) aufwiegen hätte können.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr bestand.

6. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden konnte:

Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Die belangte Behörde führt aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin schon von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne aus den zur Fluchtgefahr dargelegten Gründen, im Fall der Beschwerdeführerin nicht das Auslangen gefunden werden. Wie dort ausführlich dargelegt, bestehe in ihrem Fall aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sie sich in Freiheit befinde, ausschließe.

Die Beschwerde führt aus, dass gemäß § 77 Abs. 1 FPG die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen habe, wenn sie Grund zur Annahme habe, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden könne. Könne das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall habe die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Der Ermessenspielraum bestehe also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden könne. (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041, GRS wie 2013/21/0008 E 2. August 2013 RS 5) Die belangte Behörde habe nicht ausgeführt, weshalb die Anwendung eines gelinderen Mittels für die Sicherung des Verfahrens nicht ausreichen würde. Der Bescheid enthalte lediglich Textbausteine, die keinen Bezug zum Sachverhalt aufweisen. Ein konkreter Überstellungszeitpunkt sei der Beschwerdeführerin und dem Vertreter nicht bekannt. Das Verfahren befinde sich erst im Anfangsstadium und die Beschwerdeführerin könne ihr Verfahren in einem Quartier der Grundversorgung abwarten. Die Anweisung der Unterkunftnahme in Verbindung mit einer periodischen Meldeverpflichtung erscheine zur Sicherung des anhängigen Verfahrens ausreichend. Die Beschwerdeführerin habe sich bisher kooperativ verhalten und es ist nicht erkennbar, dass sie sich den Anweisungen der Behörde widersetzen würde. Die andauernde Anhaltung in Schubhaft erscheine auch aus diesem Grund rechtswidrig.

Betreffend den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis 01.12.2016 tut die Beschwerde damit keine Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns dar, da die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz erst aus dem Stande der Schubhaft stellte. Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung war die Beschwerdeführerin unrechtmäßig aufhältige Fremde, die nicht von sich aus an die Behörden herantrat, weder über Wohnsitz noch Dokumente oder finanzielle Mittel verfügte und ankündigte, sich der Überstellung nach Tschechien zu widersetzen; das Ausweisungsverfahren wurde (anders als in VwGH 05.07.2011, 2008/21/0100; 23.09.2010, 2007/21/0432; 25.03.2010, 2008/21/0617) zeitgleich eingeleitet. Dass sie sich den Anordnungen der Behörde widersetzen würde, ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen aus ihren eigenen Angaben vor der belangten Behörde, das sich betreffend die Weiterreise von Tschechien nach Österreich auch mit ihrem Vorverhalten deckt.

Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen der Beschwerdeführerin an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

7. Für die Verhängung von Schubhaft wird nicht gefordert, dass es mit Sicherheit zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zu einer Abschiebung kommen wird (VwGH 26.08.2010, 2007/21/0385). Wesentlich ist nur, ob bei Beginn der Schubhaft bereits absehbar ist, dass ein Abschiebehindernis besteht, das nicht innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu beseitigen ist. In diesen Fällen soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden. Nichts anderes kann gelten, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582; 23.10.2008, 2006/21/0128). Gleiches gilt auch für den Unionsrechtssetzer im Hinblick auf Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO. So kann auch Schubhaft zur Sicherung der Überstellung immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (vgl. VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Ausweislich der Mitteilung vom 29.11.2016 werden Konsultationen mit Tschechien und Italien geführt. Österreich stellte ein Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien gegründet auf die Angaben des EURODAC-Systems und den tschechischen Asylwerberausweis, den die Beschwerdeführerin bei sich führte noch am Tag der Festnahme der Beschwerdeführerin. Das Führen von Konsultation mit Tschechien ist vor diesem Hintergrund nicht offensichtlich aussichtslos. Auch sonst sind keine Probleme in den Konsultationsverfahren mit Tschechien notorisch. Das Wiederaufnahmeersuchen an Italien wurde erst nach der Ablehnung Tschechiens gestellt. Die Frist für die Stellung des Ersuchens beträgt allerdings gemäß Art. 28 Dublin III-VO auch bei in Haft befindlichen Antragstellern einen Monat, das Wiederaufnahmeersuchen vom 12.12.2016 liegt sohin ebenfalls innerhalb der bis 29.12.2016 laufenden Frist. Da die Beschwerdeführerin den tschechischen Ausweis mit sich führte und das EURODAC-System auswies, dass die Beschwerdeführerin in Tschechien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, aber weder der Ausgang des Verfahrens der österreichischen Behörde bekannt war, noch die Beschwerdeführerin die Entscheidung der tschechischen Behörden vorlegte, erweckt die Vorgehensweise der belangten Behörde, zunächst bei den tschechischen Behörden anzufragen, auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens, dass Italien der zuständige Mitgliedstaat "zu sein scheine", keine Bedenken, da die Beschwerde mit diesem Vorbringen bestätigt, dass der zuständige Mitgliedstaat für das Führen des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin erst ermittelt werden musste und im Übrigen auch betreffend Italien mit einer Überstellung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO zu rechnen ist.

Es gab daher keine Gründe anzunehmen, dass mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen war. Die Konsultationen wurden zügig geführt.

Die Beschwerdeführerin ist haftfähig.

8. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 29.11.2016 und die Anhaltung in Schubhaft von 29.11.2016 bis 01.12.2016, 19:40 Uhr, abzuweisen.

Zu A.II.) Anhaltung in Schubhaft von 01.12.2016, 19:40 Uhr, bis 13.12.2016

1. Mit ihrem Vorbringen, das Verfahren befinde sich erst im Anfangsstadium und die Beschwerdeführerin könne ihr Verfahren in einem Quartier der Grundversorgung abwarten, befindet sich die Beschwerde aber betreffend die weitere Anhaltung im Recht:

Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und hat nunmehr Anspruch auf Grundversorgung; das Verfahren über ihren Antrag befindet sich nach der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erst in einem frühen Stadium (vgl. VwGH 18.02.2009, 2006/21/0261; 28.03.2008, 2007/21/0026); es handelt sich um keinen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005, sondern um ihren ersten Antrag im Bundesgebiet und ihm kommt faktischer Abschiebeschutz zu.

Das von der Beschwerdeführerin gesetzte Vorverhalten begründet weiterhin Fluchtgefahr, diesem kann auf Grund der geänderten Umstände bei genauer Betrachtung des Einzelfalls durch die Verhängung gelinderer Mittel Genüge getan werden (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008): Die Beschwerdeführerin reiste zwar von Italien nach Tschechien weiter, führte dort aber ihr erstes Asylverfahren. Sie reiste ihren Angaben zufolge zwar entgegen dem behördlichen Auftrag, nach Italien zurückzukehren, von Tschechien nach Österreich weiter, tat dies jedoch zumindest innerhalb der Gültigkeit ihres Asylwerberausweises. Die Beschwerdeführerin hielt sich zwar nach der unrechtmäßigen Einreise im Verborgenen auf und trat nicht von sich aus an die Fremdenbehörden (wiewohl an andere Behörden) heran, dieser Aufenthalt dauerte jedoch bis zur Festnahme nur relativ kurz (zwei Tage). Vor diesem Hintergrund des frühen Verfahrensstadiums ihres ersten Asylverfahrens im Bundesgebiet verliert ihre Ankündigung, sich der Überstellung nach Tschechien zu entziehen, an Gewicht; dies gilt insbesondere für die Anhaltung ab dem 08.12.2016, nachdem Tschechien die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin abgelehnt hatte. Die Grundversorgung, auf die die Beschwerdeführerin als Asylwerberin Anspruch hat, wiegt die fehlende soziale Verankerung im Bundesgebiet auf. Vor diesem Hintergrund stellt sich die im Falle der Beschwerdeführerin nach der Asylantragstellung am Anfang dieses Verfahrens - es fand erst die polizeiliche Erstbefragung statt - vorliegende Fluchtgefahr nicht derartig erheblich dar, dass nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden könne, wobei das Bundesamt zur Entscheidung darüber zuständig ist, welcher der im § 77 Abs. 3 FPG demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel es zur Verfahrenssicherung bedarf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041; 02.08.2013, 2013/21/0008; 25.03.2010, 2009/21/0281).

3. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 30.11.2016 um 10:40 Uhr und wurde bis 14:35 Uhr hiezu polizeilich erstbefragt. Es ist jedoch der belangten Behörde eine angemessene Frist für die Beurteilung der Frage, ob sich durch die Asylantragstellung eine Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ergibt, sowie die Vorbereitung betreffend die Verhängung gelinderer Mittel anstelle der Schubhaft einzuräumen (vgl. VwGH 02.10.2012, 2011/21/0214). Die Beschwerdeführerin wurde am folgenden Tag vor die belangte Behörde geladen und bis 19:40 Uhr niederschriftlich einvernommen. Sie hätte folglich mit Ende der Einvernahme gegen die vom Bundesamt zu bestimmenden gelinderen Mittel aus der Schubhaft entlassen werden müssen.

4. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit 01.12.2016, 19:40 Uhr, ist sohin unverhältnismäßig.

Zu A.III.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Auf Grund der zu A.II. getroffenen Ausführungen liegen im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vor.

Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Zu A.IV und A.V.) Anträge auf Ersatz der Verfahrenskosten

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG - ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).

Die Beschwerde ist im Hinblick auf den Bescheid sowie die Anhaltung von 29.11.2016 bis 01.12.2016 unbegründet, betreffend die Anhaltung von 01.12.2016 bis 13.12.2016 jedoch begründet. Im Hinblick auf die Ausführungen betreffend das teilweise Obsiegen findet somit kein Kostenersatz statt.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde zwar in der Beschwerde beantragt, jedoch ohne jegliches Vorbringen, wozu. Auch in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne den Sachverhalt zu bestreiten "zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beantragt". Da im vorliegenden Verfahren jedoch nicht der Sachverhalt strittig ist, sondern seine rechtliche Beurteilung, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkte A.I, A.II. und A.III. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 FPG mangelt.

Die Rechtslage zu A.IV. und A.V. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar. Die Rechtslage lässt diesbezüglich keinen Raum für Zweifel oder Interpretationen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90); es besteht jedoch ein untrennbarer Zusammenhang zu den Spruchpunkten A.I. und A.II.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.