W109 2100487-1•BVwG W109 2100487-1
W109 2100487-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2016
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Einstellung, Rechtskraft der Entscheidung, Verfahrenseinstellung,<br/>Wegfall des Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse
W109 2100487-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl Thomas Büchele als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, AZ II/7-EBP/XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I.1. Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde) vom 03.01.2014, wurde der Beschwerdeführerin keine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 gewährt, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde erhob.
Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, wurde der Beschwerdeführerin abermals keine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 gewährt, wogegen die Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde erhob.
Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 30.10.2014, wurde dem Bescheid vom XXXX derogiert (aus dem Rechtsbestand entfernt) und der Beschwerdeführerin eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 5.171,24 für das Antragsjahr 2009 gewährt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 09.02.2015 wurde gegenständlicher Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
I.2. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Zur Einstellung des Verfahrens:
Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde ein Akt vorgelegt, der keine Beschwerde gegen den, somit in Rechtskraft erwachsenen zuletzt ergangenen Bescheid, enthält.
Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Da keine Beschwerde gestellt wurde und der Akt trotzdem vorgelegt wurde, war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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