BVwG I412 2132884-1

I412 2132884-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2016

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I412 2132884-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I412.2132884.1.00

Spruch

I412 2132884-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der E. XXXX GmbH in XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 09.08.2016 (Beschwerdevorentscheidung), mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 02.05.2016, GZl.

VII/KR als verspätet zurückgewiesen wurde, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2016 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 02.05.2016 wurde ausgesprochen, dass die E. XXXX GmbH (in der Folge: Beschwerdeführer) die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Jänner 2014 bis Juni 2014 zu spät entrichtet habe und Verzugszinsen in der Höhe von € 1.584,31 angefallen seien. Als Rechtsgrundlage wurde § 59 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zitiert.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

3. Mit E-Mail vom 13.07.2016 des Post-Kundenservices wurde die Anfrage der belangten Behörde vom 12.07.2016 dahingehend beantwortet, dass der eingeschriebene Brief des Beschwerdeführers mit der Aufgabenummer RQ337030131AT am 09.06.2016 um 17:51 Uhr in der Postfiliale XXXX aufgegeben worden sei.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2016 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde gemäß § 14 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der oben genannte Bescheid vom 02.05.2016 dem Beschwerdeführer als auch seinem Buchhalter nachweislich am 11.05.2016 zugestellt worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei am 09.06.2016 zur Post gebracht worden. Das Fristende falle auf den 08.06.2016. Die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 02.05.2016 gebe klare Auskunft über den Fristenlauf.

5. Mit Schreiben vom 17.08.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass er die angegeben Rechtsmittelfrist falsch ausgelegt habe und es so zu einer verspäteten Eingabe gekommen sei. Er ersuche um Nachsicht wegen dieser kurzen Terminüberschreitung. Er ersuche das angerufene Gericht weiters, in der Sache selbst zu entscheiden und führte dazu Gründe an, welche sein korrektes Verhalten bezüglich Zahlung der Beiträge beweisen sollen.

6. Am 19.08.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Akt samt Stellungnahme von der belangten Behörde vorgelegt und im Wesentlichen oben angeführter Verfahrensgang neuerlich zusammengefasst.

7. Auf den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts (Schreiben vom 28.11.2016) hin wiederholte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.11.2016 im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und bat um Nachsicht für die geringe Verspätung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer sowie sein Buchhalter bestätigten mit deren Unterschrift den Erhalt des Bescheides der belangten Behörde vom 02.05.2016, GZ: VII/KR, am 11.05.2016.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde am 09.06.2016 zur Post gegeben und langte bei der belangten Behörde am 13.06.2016 ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Das Datum der Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ergibt sich aus der im Akt einliegenden Zustellbestätigung RSb. Das Datum der postalischen Aufgabe des Rechtsmittels ergibt sich aus dem Auskunftsersuchen an das Post-Kundenservice.

Darüber hinaus wurde die verspätete Eingabe vom Beschwerdeführer nicht bestritten, er bat lediglich um Nachsicht der Verspätung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Spruchpunkt A)

3.2. Zur Zurückweisung

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Die vierwöchige Beschwerdefrist begann mit dem Tag, an dem der Bescheid zugestellt wurde, somit am Mittwoch, den 11.05.2016, zu laufen und endete am Mittwoch, den 08.06.2016. Das am 09.06.2016 zur Post gegebene Rechtsmittel war daher verspätet und es war dem erkennenden Gericht daher versagt, den Bescheid inhaltlich zu überprüfen.

Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte sohin eine mündliche Verhandlung entfallen.

Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.

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