I410 2138046-1•BVwG I410 2138046-1
I410 2138046-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2016
Fristversäumung, Rechtskraft, Rechtsmittelfrist, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zuständigkeit, Zustellung
I410 2138046-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LLM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl "vom 21.03.2016" [richtig: 07.09.2016], Zl. 1099808602 - 152024448/BMI-BFA_SZB_RD_Ast_Team4, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 17.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.12.2015 wurde er von der belangten Behörde wiederholt, nämlich am 05.04.2016 und zuletzt am 15.07.2016, zu seinen Fluchtgründen einvernommen und auch nachweislich darüber belehrt, dass er der Behörde jede Änderung der Wohnadresse unverzüglich mitzuteilen habe.
Am 23.07.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung des Landes Salzburg wegen unbekannten Aufenthalts entlassen. Mit 05.08.2016 wurde in der Folge sein bis dahin bestehender Hauptwohnsitz in XXXX, abgemeldet.
Mit Bescheid vom 07.09.2016, Zahl 1099808602 - 152024448/BMI-BFA_SZB_RD_Ast_Team4, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG nach Marokko" zulässig ist (Spruchpunkt III). Schließlich wurde einer Beschwerde "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
Dieser Bescheid wurde am 08.09.2016 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch zugestellt, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes war (entsprechende, von der belangten Behörde durchgeführte ZMR-Abfragen waren am 04.08.2016, 25.08.2016 und 06.09.2016 erfolglos geblieben).
Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 08.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Am 26.09.2016 erschien der Beschwerdeführer bei der Außenstelle XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Er gab an, sich nunmehr in XXXX aufzuhalten und sich zuvor über zwei Monate in XXXX aufgehalten zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid ausgefolgt. In der Übernahmebestätigung wurde vermerkt, dass die Ausfolgung des Bescheids keine neuerliche Zustellung nach dem Zustellgesetz darstelle und der Bescheid nach ungenutztem Verstreichen der Rechtsmittelfrist bereits in Rechtskraft erwachsen sei.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2016 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist verbundene Beschwerde gegen "den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu obiger Zahl [1099808602 - 152024448, Anm] vom 21.03.2016, zugestellt am 26.09.2016" ein.
Seit dem 14.10.2016 ist der Beschwerdeführer wieder mit Hauptwohnsitz gemeldet, und zwar in XXXX
Mit Bescheid vom 21.10.2016, Zahl: 1099808602 - 152024448, wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.10.2016 "gemäß § 71 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF" ab. Nach einem Zustellversuch des Bescheides an der aktuellen Meldeadresse des Beschwerdeführers am 24.10.2016, wurde der Bescheid in der Postannahmestelle XXXX zur Abholung, mit Beginn der Abholfrist am 25.10.2016, hinterlegt.
Mit Schreiben vom 21.10.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2016, legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid, Zl. 1099808602 - 152024448/BMI-BFA_SZB_RD_Ast_Team4, dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schreiben vom 05.12.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2016, teilte die belangte Behörde unter Vorlage des Rückscheins mit, dass der den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abweisende Bescheid vom 11.10.2016 infolge fruchtlosen Verstreichens der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der in Punkt I dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Zu Spruchteil A)
2.1. Die von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde richtet sich gegen "den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu obiger Zahl vom 21.03.2016, zugestellt am 26.09.2016." Als Zahl wird im Beschwerdeschriftsatz "1099808602 - 152024448" genannt. In Zusammenschau aller dieser Angaben ist daher der angefochtene Bescheid trotz Nennung eines falschen Datums ausreichend genau bezeichnet. Insbesondere aus der angegebenen Aktenzahl ergibt sich, auch in Zusammenhalt mit dem sonstigen Vorbringen, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde zur genannten Aktenzahl vom [richtig] 07.09.2016 richtet.
Der bekämpfte Bescheid wurde am 08.09.2016 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch rechtswirksam zugestellt, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt an der früheren Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle von der belangten Behörde nachweislich nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.
2.2. Die Beschwerde wurde per Fax am 11.10.2016 und damit zu einem Zeitpunkt bei der belangten Behörde eingebracht, zu dem die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016, bereits abgelaufen war. Die Beschwerde ist somit verspätet.
Der gegen die Versäumung dieser Frist mit der Beschwerde verbundene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 21.10.2016, Zahl: 1099808602 - 152024448, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mittels RSa-Zustellung (§21 ZustG, Zustellung zu eigenen Handen) nach einem Zustellversuch an seiner aktuellen Meldeadresse am 24.10.2016 in der Postannahmestelle XXXX zur Abholung hinterlegt (§ 17 ZustG, Zustellung durch Hinterlegung) und damit mit Beginn der Abholfrist am 25.10.2016 rechtswirksam zugestellt. Der Bescheid blieb unangefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Da der Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung einer Beschwerde versäumt hat und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Erstbehörde rechtskräftig abgewiesen wurde, ist die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
2.3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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