BVwG W236 2141242-1

W236 2141242-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2016

Regest

Abschiebungsnähe, Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme,<br/>Festnahmeauftrag, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,<br/>gelinderes Mittel, Kostentragung, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W236 2141242-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W236.2141242.1.00

Spruch

W236 2141242-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Festnahme am 01.12.2016, die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 01.12.2016, 17:13 Uhr, bis 02.12.2016, 18:29 Uhr, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zl. IFA 1100353309 + VZ 161621865, sowie die die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 02.12.2016, 18:30 Uhr, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 01.12.2016 um 17:13 Uhr und Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 01.12.2016, 17:13 Uhr, bis 02.12.2016, 18:29 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass Festnahme und Anhaltung rechtswidrig waren.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.12.2016 wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Asylverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 25.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person lag eine EURODAC-Treffermeldung über die erkennungsdienstliche Behandlung am 12.12.2015 nach Asylantragstellung in Bulgarien vor.

1.2. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 28.12.2015 brachte der Beschwerdeführer - soweit für das gegenständliche Verfahren wesentlich - vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. Am 09.11.2015 habe er sein Heimatland verlassen, um über den Iran und die Türkei mit Schlepperunterstützung nach Bulgarien zu gelangen, wo er von der Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er habe sich dort 16 Tage in einem Flüchtlingslager aufgehalten und sei über Serbien, Kroatien und Slowenien schließlich nach Österreich gereist. Die Lage in Bulgarien sei sehr schlechte gewesen und er wolle in Österreich bleiben, da er hier entfernte Verwandte habe.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.01.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.

1.4. Mit Schreiben vom 22.01.2016, beim Bundesamt am selben Tag eingelangt, stimmten die bulgarischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

1.5. Am 04.02.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Hierbei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, gesund zu sein. Er bezeichnete die bei der Erstbefragung gemachten Angaben als vollständig und richtig. Es sei Österreich immer sein Zielland gewesen. Man habe ihn in Bulgarien angehalten und ihm die Fingerabdrücke abgenommen, er habe aber dort keinen Asylantrag gestellt. Er sei in Bulgarien für 16 Tage eingesperrt und geschlagen worden und man habe in schlecht behandelt. Der Beschwerdeführer werde von Verwandten in Österreich unterstützt und betreut. Diese würden die Kosten für Kleidung, Unterkunft und Versorgung sowie ein Mobiltelefon und einen Deutschkurs bestreiten. Der Beschwerdeführer wohne bei einem Cousin, wobei die Miete durch die Familienangehörigen getragen werde. Es bestehe eine Bindung zu seinem Onkel und zu sonstigen Verwandten.

1.6. Mit Bescheid vom 09.05.2016, Zl. 1100353309/152065829 EAST Ost, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

1.7. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2016, W192 2127956-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem oben genannten Vertreter des Beschwerdeführers am 23.06.2016 nachweislich zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft

1.8. Für die persönliche Zustellung an den Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 3 BFA-VG, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Landespolizeidirektion Wien am 21.06.2016 um Zustellung des Erkenntnisses.

1.9. Laut Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 23.06.2016, sei am 23.06.2016 um 20:07 Uhr versucht worden, dem Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse (K.gasse) ein Schriftstück zuzustellen. Dort habe lediglich ein Herr R.R. angetroffen werden können, der angab, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an der angegebenen Wohnadresse wohnhaft sei. Eine durchgeführte ZMR-Abfrage habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nunmehr in der P.gasse gemeldet sei, weswegen der Akt an die zuständige Poizeiinspektion übermittelt worden sei.

1.10. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 11.07.2016, sei seit dem Einlangen des Zustellersuchens am 29.06.2016 mehrmals versucht worden, die Schriftstücke an der angegebenen Adresse (P.gasse) zuzustellen. Er habe zunächst die Hauptmieterin angetroffen werden können, die angegeben habe, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um den Cousin ihres Ehemannes handle. Der Beschwerdeführer sei zwar an der Wohnadresse gemeldet, sei jedoch nie in der Wohnung gewesen. In weiterer Folge habe der Ehemann der Hauptmieterin mit der Polizeiinspektion Kontakt aufgenommen und angegeben, dass er seinen Cousin (den Beschwerdeführer) an seiner Wohnadresse angemeldet habe, da dieser eine Meldeadresse benötigt habe. Laut seines Wissens halte sich sein Cousin im Burgenland auf. Wo und bei wem er sich dort befinde, könne er jedoch nicht angeben. Da einer Zustellung auf Grund der getätigten Erhebungen nicht entsprochen werden könne, werde der Akt rückübermittelt.

1.11. Da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht bekannt war und nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, es der Beschwerdeführer unterlassen habe, entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs. 1 ZustG dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, obwohl dieser vom gegenständlichen Verfahren Kenntnis hatte, wurde das oben genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 20.07.2016 im Akt hinterlegt.

1.12. Mit Schreiben vom 20.07.2016 - somit innerhalb der sechsmonatigen Frist ab Zustimmung der bulgarischen Behörden vom 22.01.2016 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers - teilte das Bundesamt den bulgarischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und die Frist zur Überstellung gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate erstreckt werde. Die bulgarischen Behörden stimmten diesem Ansuchen durch Stillschweigen (keine Antwort binnen zwei Wochen) zu.

1.13. Mit Schreiben vom 14.10.2016 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem Bundesamt mit, dass Bulgarien am 22.01.2016 der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 Z b Dublin III-VO zugestimmt habe. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO sei die Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nunmehr bereits abgelaufen, da er das Bundesgebiet in der Zwischenzeit nicht verlassen und sich nie versteckt habe. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrages komme daher jetzt Österreich zu. Es werde höflichst angeregt, diese Tatsache anzuerkennen und den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben.

1.14. In Beantwortung dieses Schreibens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, bat das Bundesamt dessen Rechtsvertretung am 14.10.2016 um Bekanntgabe des Aufenthaltes des Beschwerdeführers, da diesem an der im ZMR vermerkten Adresse in Wien keine Schriftstücke zugestellt werden können. Diese würden vom Beschwerdeführer an dieser Adresse nicht behoben.

1.15. Mit Email vom 17.10.2016 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass dieser nach wie vor an der Adresse P.gasse bei seinem Cousin und dessen Ehefrau wohnhaft sei. Der MigrantInnenverein St. Marx und Dr. Binder vertreten den Beschwerdeführer bereits seit 05.01.2016 und gelte diese rechtliche Vertretung in vollem Umfang. Seither sei dem Beschwerdeführer niemals ein Schriftstück zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei sogar immer wieder zu seiner Rechtsvertretung gekommen und habe - oftmals in Begleitung seines Onkels - nachgefragt, ob Schriftstücke für ihn zugestellt worden seien. Der Beschwerdeführer sei immer gemeldet und erreichbar gewesen. Neuerlich werde darauf hingewiesen, dass die Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers Ende Juli 2016 abgelaufen sei und gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages nunmehr Österreich zukomme. Es werde neuerlich höflichst ersucht, dem Beschwerdeführer eine weiße Verfahrenskarte auszustellen und diese Tatsache anzuerkennen, bzw. den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben.

2. Schubhaftverfahren:

2.1. Am 21.10.2016 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Nach Festnahme sei der Beschwerdeführer direkt in das Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel zu überstellen. Die Festnahme solle am 01.11.2016 ab 06:00 Uhr erfolgen. Für die Erlassung des Festnahmeauftrages sei maßgebend gewesen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG 2005 durchführbar sei und die Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden sei. Die Überstellung sei für den 03.11.2016 geplant.

2.2. Ebenfalls am 21.10.2016 erließ das Bundesamt einen Abschiebeauftrag - Luftweg bzw. Einlieferungsauftrag, in welchem die Landespolizeidirektion Wien ersucht wurde, den Beschwerdeführer zwecks Überstellung nach Bulgarien zum Flughafen Schwechat zu verbringen. Eine Flugtauglichkeitsuntersuchung möge durchgeführt werden. Der Abflug sei am 03.11.2016 um 07:55 Uhr. Dem Schreiben sind eine Airline Notification und Buchungsbestätigung, ein Laissez-Passer, die Ankündigung an die bulgarischen Behörden über die Überstellung sowie die Zustimmung Bulgariens zur Übernahme angehängt.

2.3. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 02.11.2016, sei mehrmals zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten versucht worden, den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse anzutreffen, zuletzt am 02.11.2016 um 12:00 Uhr. Der Beschwerdeführer habe nicht angetroffen werden können. Es habe auch sein Aufenthaltsort nicht eruiert werden können.

2.4. Am 03.11.2016 erließ das Bundesamt einen weiteren Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA.VG. Begründend wird darin lediglich ausgeführt, dass das Verfahren in zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossen worden sei.

2.5. Am 01.12.2016 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Grundversorgungsvorortkontrolle in einer Flüchtlingsunterkunft des Hilfswerks in Wien kontrolliert und festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag besteht. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.

2.6. Im Rahmen seiner Einvernahme am 02.12.2016 vor dem Bundesamt zur Befragung zum Aufenthalt, der Prüfung des Sicherungsbedarfs und der Erlassung der Schubhaft im Rahmen "Dublin-Out", gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er gesund sei und er nicht nach Bulgarien zurückwolle, da seine gesamte Familie hier sei. Es würden sich sein Onkel mütterlicherseits und seine Cousins hier befinden. Er wolle unter keinen Umständen wieder nach Bulgarien zurück, lieber ginge er noch nach Afghanistan freiwillig zurück. Abgesehen von seiner bereits abgegebenen "Tazkira" habe er keine weiteren Dokumente. Er sei von einem Anwalt vertreten und wolle auch, dass dieser an der Einvernahme teilnehme.

In weiterer Folge wurde die Einvernahme unterbrochen und gewartet, bis ein Vertreter des MigrantInnenvereins St. Marx anwesend war.

Der Beschwerdeführer führte in weiterer Folge aus, dass er am 25.12.2015 in Österreich eingereist sei und sich durchgehend hier aufgehalten habe. Seinen Lebensunterhalt bestreite er in Österreich durch Unterstützung seiner Familie. Er bekomme keine soziale Unterstützung. Konkret unterstütze ihn sein Onkel A.H.M., der österreichischer Staatsbürger sei. Er habe auch sonst noch viele Verwandte (Onkel mütterlicherseits, Cousins) in Österreich. In Afghanistan leben seine Eltern, seine Geschwister sowie Onkeln und Tanten. Seine genaue Adresse in Österreich wisse er nicht, er wohne dort seit ca. vier Monaten. Es sei in der Nähe von der "XXXX", irgendwas mit "XXXX", genau wisse er es nicht. Er fahre dort mit der Straßenbahnlinie XXXX hin. Auf Vorhalt, dass er dort seit vier Monaten wohne und wissen müsse, wie er in seine Wohnung komme, führte der Beschwerdeführer aus, dass er drei Stationen vor der Endstation aussteige. Auf Vorhalt, dass er laut ZMR-Abfrage in der P.gasse wohne, gab der Beschwerdeführer an, dass dies stimme. Es sei eine Wohnung mit zwei Zimmern. Er wohne dort bei seinem Cousin mütterlicherseits und dessen Frau. Auf Vorhalt, dass laut Polizeibericht vom 02.11.2016 mehrmals versucht worden sei, ihm Schriftstücke an seine Wohnadresse zuzustellen, gab der Beschwerdeführer an, immer dort gewesen zu sein, er habe dort gelebt. Seine ganzen Sachen seien dort. Sein "Anwalt" habe öfters bei der Behörde angerufen, seiner "Anwältin" sei aber nichts gesagt worden. Die Behörde hätte sich mit seinem "Anwalt" in Verbindung setzen müssen. Auf Nachfrage, weswegen der Beschwerdeführer nicht von sich aus den Kontakt mit der Behörde gesucht habe und an der angegebenen Adresse nicht anwesend gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, er habe einen "Anwalt" und die Behörde hätte sich mit diesem in Verbindung setzen müssen. Dies sei doch seine Mitwirkung. Auf Vorhalt, dass sein Asylantrag rechtskräftig vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde und gegen ihn ein Festnahmeauftrag bestehe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er unter keinen Umständen nach Bulgarien zurück wolle und auf jeden Fall wieder nach Österreich zurückreisen werde. Er sei mit der Entscheidung nicht einverstanden. Wenn man ihn nach Bulgarien schicke sei er gezwungen, wieder nach Österreich zu kommen und er werde dies auch tun. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht zu akzeptieren. Man solle ihm bitte die Möglichkeit geben, hier in Österreich zu bleiben. Er bitte, ihm einen Weg zu zeigen und bitte um Hilfe.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte in der Einvernahme aus, dass der Beschwerdeführer bereits ausgeführt habe, dass er über die Rechtsvertretung mit der Behörde immer in Kontakt und erreichbar gewesen sei. Die sechsmonatige Dublinfrist sei bereits abgelaufen, es seien diesbezüglich schon konkrete Schriftsätze an die Behörde geschickt worden. Es sei diesen nie widersprochen oder mitgeteilt worden, dass die Überstellungsfrist verlängert worden sei. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Ankunft in Österreich durchgehend gemeldet. Er sei jedoch ein junger Mann und viel unterwegs, dies sei auch legitim. Er habe auch niemals eine Anwesenheitsverpflichtung auferlegt bekommen bzw. sei ihm nie aufgetragen worden, zu bestimmten Zeiten an der Wohnadresse anwesend zu sein. Seine Wohnadresse sei keine Gefängnisadresse. Er habe, so wie jeder andere im Staatsvolk, das Recht, Besuche zu tätigen, Deutschkurse zu besuchen, etc. Zuletzt sei auch zu Halloween die Polizei bei seinem Onkel an der Wohnadresse des Beschwerdeführers gewesen und habe mit seinem Onkel Tee getrunken. Sein Onkel habe damals auch erklärt, dass der Beschwerdeführer auswärts auf Besuch sei.

2.7. Mit dem oben angefochtenen Bescheid vom 02.12.2016, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag um 18:30 Uhr zugestellt, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde darin begründend aus, dass der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig sei und sich dem Verfahren entzogen habe. Er habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten und auch nicht am Verfahren mitgewirkt. Er verfüge zwar über eine aufrechte Meldung in Österreich, doch handle es sich hiebei offensichtlich um eine Scheinmeldung, da es dort weder dem Bundesverwaltungsgericht noch den Beamten der Landespolizeidirektion Wien trotz mehrmaliger Versuche möglich gewesen sei, Schriftstücke zuzustellen oder den Beschwerdeführer an dieser Adresse anzutreffen. Dass der Beschwerdeführer seine genaue Wohnadresse nicht einmal in der Einvernahme nennen habe können, sei zudem ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse auch nicht wirklich wohnhaft sei. Das Bundesamt habe mit Email vom 14.10.2016 versucht über die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dessen Aufenthalt in Erfahrung zu bringen. Seitens der Rechtsvertretung sei jedoch nie ein Antwortschreiben eingelangt, weswegen sich die belangte Behörde gezwungen gesehen habe, nach mehrmaligen Versuchen einen Festnahmeauftrag zu erlassen. Dass seitens des Beschwerdeführers kein Interesse an einer Kontaktaufnahme mit der Behörde bestehe, habe sich nicht zuletzt dadurch gezeigt, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Zufallskontrolle aufgegriffen worden sei. Auch die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 02.12.2016, unter keinen Umständen nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, sondern in Österreich bleiben zu wollen, deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die österreichischen Gesetze bzw. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu respektieren. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben mit der Entscheidung nicht einverstanden erklärt, diese nicht respektiert und angegeben, wieder nach Österreich zurückzukehren. Auch sein Aufgriff im Zuge einer zufälligen Personenkontrolle sowie seine niederschriftlichen Angaben belegen eindeutig, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß belassen für ein Abschiebeverfahren nicht greifbar wäre und wie bisher erneut untertauchen und sich dem Zugriff der Behörde entziehen würde. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege, zumal er in der Einvernahme am 02.12.2016 selbst angegeben habe, nicht nach Bulgarien zurückkehren sondern hier in Österreich bleiben zu wollen. Der Beschwerdeführer besitze kein Reisedokument und könne Österreich aus Eigenem daher nicht verlassen. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach und könne auch sonst - nicht zuletzt aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer - keine relevante Integration erkannt werden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und weise im Bundesgebiet keine familiären, beruflichen oder andere relevante soziale Ankerpunkte auf. Dies sei bereits in dem Bescheid des Bundesamtes und dem Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes zum Asylantrag ausführlich behandelt worden. Im Fall des Beschwerdeführers seien somit die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG erfüllt. Die Schubhaft stelle eine ultima-ratio Maßnahme dar, gelindere Mittel würden zur Sicherung des Verfahrens nicht ausreichen. Mangels Barmittel komme eine finanzielle Sicherheitsleistung beim Beschwerdeführer nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei zudem gesund und haftfähig.

2.8. Gegen die Festnahme, Schubhaftnahme, Anhaltung in Schubhaft und den "Mandatsbescheid des BFA RD Wien, GZ. 1100353309-161621865" erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seine Rechtsvertretung am 02.12.2016 um 15:16 Uhr (somit vor Zustellung des mitangefochtenen Bescheides) beim BFA (!) Beschwerde, in welcher auf die Stellungnahme in der Niederschrift vom 02.12.2016 verwiesen und neuerlich darauf hingewiesen wird, dass die sechsmonatige Dublinfrist bereits abgelaufen sei. Darauf habe die Rechtsvertretung in Schriftsätzen wiederholt hingewiesen. Diesen Schriftsätzen sei seitens der Behörde nie widersprochen worden. Die Schubhaft sei somit unverhältnismäßig und rechtswidrig. Allein aus dem Umstand, dass die Polizei an der Adresse des Beschwerdeführers nachgefragt habe, könne keine Fluchtgefahr begründet werden. Der Beschwerdeführer habe nie einen Auftrag gehabt, zu einer bestimmten Zeit zu Hause zu sein oder sich etwa zu melden. Eine Ladung gebe es nicht. Der Beschwerdeführer habe auch über seine Rechtsvertretung stets aktiv mit der Behörde Kontakt gehalten. Da Österreich für das inhaltliche Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei, erweise sich die Anhaltung in Schubhaft als zwecklos. Zudem werde "im bekämpften Bescheid" der Zweck der Schubhaftverhängung mit der Sicherung des Verfahrens der Abschiebung angegeben, ohne dass dabei erkennbar wäre, ob eine Abschiebung nach Bulgarien oder Afghanistan gemeint sei. Der Bescheid basiere auch auf einer unrichtigen Rechtsgrundlage, da "die Beschwerdeführerin" als "Asylwerberin" im offenen Verfahren angesehen werden müsse, für "deren" Asylverfahren Österreich inhaltlich zuständig sei. Auch sei die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung von der belangten Behörde unterlassen worden. Fehlende Ausreisewilligkeit vermag nach der ständigen Judikatur des VwGH für sich allein die Verhängung der Schubhaft niemals zu rechtfertigen.

Beantragt werde a) die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie b) der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung iHv 737,60 Euro (für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iHv 922 Euro) zu ersetzen.

2.9. Das Bundesamt übermittelt am 03.12.2016 (eingelangt am 05.12.2016) die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, legte gleichzeitig die Akten vor und führte in einer Stellungnahme aus, dass die Beschwerde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhoben worden sei, bevor der Schubhaftbescheid überhaupt erlassen worden sei. Es sei daher Beschwerde gegen einen Bescheid erhoben worden, der zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht in den Rechtsbestand eingetreten gewesen sei, sondern von welchem die Rechtsvertretung aufgrund ihrer Anwesenheit bei der Einvernahme lediglich gewusst habe, dass ihn die Behörde erlassen werde.

Die in der Beschwerde monierte Unzulässigkeit der Schubhaft könne nicht nachvollzogen werden. Wenn die Rechtsvertretung der Meinung sei, die Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO sei fruchtlos verstrichen, so finden sich im gesamten Aktenkonvolut dafür keinerlei Anzeichen. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien werde mit Sicherheit innerhalb der Schutzfristen des Art. 28 Dublin III-VO möglich sein, da Bulgarien seiner Rückübernahme im Verfahren bereits zugestimmt habe.

Der Rechtsvertreter habe nach der Einvernahme am 02.12.2016 in einem persönlichen Gespräch versucht, den Referenten von der Anordnung der Schubhaft abzubringen, indem er behauptet habe, der Beschwerdeführer sei immerzu an seiner Meldeadresse erreichbar gewesen. Ein vorgelegter Bericht der Landespolizeidirektion, wonach der Beschwerdeführer an dieser Adresse zu mehreren Zeiten nicht anzutreffen gewesen sei, sei als unglaubwürdig dargestellt und behauptet worden, die Polizisten hätten mit dem Cousin des Beschwerdeführers Tee getrunken und geplaudert. Unabhängig davon, dass dies nicht recht glaubwürdig erscheine, vergesse die Rechtsvertretung dabei den dem Akt angeschlossenen Mailverkehr mit der Rechtsvertretung. Nachweislich sei es bereits im Asylverfahren nicht gelungen, dem Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse Schriftstücke zuzustellen; eine diesbezügliche Anfrage an den Rechtsvertreter sei von diesem leider unbeantwortet geblieben. Der Beschwerdeführer sei "bis dato" während der Anhaltung nicht negativ in Erscheinung getreten und sei haftfähig.

Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge a) die Beschwerde als unbegründet abweisen; b) den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand) iHv 426,20 Euro verpflichten.

2.10. Mit Email vom 05.12.2016 teilte das Bundesamt mit, dass die Zustimmung zur Übernahme durch die bulgarischen Behörden vorliege und am 03.11.2016 die Überstellung nach Bulgarien erfolgen hätte sollen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch dieser Überstellung entzogen. Zudem werde mitgeteilt, dass der Rechtsvertreter die Behörde informiert habe, dass der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag stellen möchte. Die Erstbefragung werde am 06.12.2016 erfolgen. Danach erfolge eine Prüfung im Hinblick auf die Bestimmungen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005, wobei mit einer solchen Vorgangsweise zu rechnen sei. Auch liegen aus Sicht des Bundesamtes die Voraussetzungen gemäß § 76 Abs. 6 FPG vor.

2.11. Am 06.12.2016 übermittelte das Bundesamt die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 06.12.2016 über die Mitteilung der Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG, im Zuge derer dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass davon auszugehen sei, dass er den zweiten Antrag auf internationalen Schutz nur als Maßnahme zur Verhinderung der Abschiebung nach Bulgarien gestellt habe. Offensichtlich erhoffe er sich dadurch eine Verzögerung der Überstellung nach Bulgarien. Im Hinblick auf § 76 Abs. 6 FPG könne die Schubhaft unter diesen Voraussetzungen daher aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass er in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt habe. Ihm seien zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen und er dort registriert worden. Er wolle nicht nach Bulgarien zurück. Er sei dort ins Gefängnis gesteckt und geschlagen worden. Seitens des Bundesamtes wurde entgegengehalten, dass Bulgarien für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig sei und er immer wieder nach Bulgarien zurückgeschickt werde. Er werde weiterhin in Schubhaft verbleiben, da das Ziel der Maßnahme, nämlich die Abschiebung, noch immer zu erreichen sei.

2.12. Am 07.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Cousine des Beschwerdeführers ein, die darum bittet, dem Beschwerdeführer nach seinem schweren Leben in Afghanistan und den schlechten Erfahrungen in Bulgarien hier in Österreich eine Chance zu geben. Der Beschwerdeführer habe hier eine große Familie und seine Kindheitsfreunde. Der Beschwerdeführer sei immer gemeldet gewesen und sei - ebenso wie seine Familie - mit seinem Rechtsvertreter ständig in Kontakt gestanden. Die Familie kümmere sich um ihn und er werde niemals eine Belastung für die österreichischen Gebietskörperschaften sein.

2.12. Am 07.12.2016 teilte das Bundesamt mit, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien am 20.12.2016 stattfinden und für diesen bereits ein Flug um 07:05 Uhr desselben Tages gebucht sei.

2.13. Ebenfalls am 07.12.2016 legte das Bundesamt vor, dass dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 2 und § 15a AsylG 2005 mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Mit Aktenvermerk vom 07.12.2016 wurde weiters mitgeteilt, dass die Voraussetzungen nach § 12a Abs. 1 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall gegeben seien und daher kein faktischer Abschiebeschutz bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, ist Staatsangerhöriger Afghanistans und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten, gesund und haftfähig.

1.2. Zur Festnahme:

Der Beschwerdeführer stellte am 25.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte der Beschwerdeführer bereits am 12.12.2015 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die belangte Behörde richtete am 15.01.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, welchem die bulgarischen Behörden mit am 22.01.2016 eingelangtem Schreiben ausdrücklich zustimmten. Der Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich wurde daraufhin zurückgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 23.06.2016 rechtskräftig eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung und wurde die Abschiebung nach Bulgarien für zulässig erachtet.

Aufgrund der Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl an die bulgarischen Behörden vom 20.07.2016, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, wurde die Frist zur Überstellung gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate erstreckt. Die Überstellungsfrist endet somit am 22.07.2017.

Für den Beschwerdeführer bestand für den 03.11.2016 ein Abschiebetermin sowie ein gebuchter Flug nach Sofia.

Gegen den Beschwerdeführer wurde am 21.10.2016 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassen. Zeitgleich mit diesem Festnahmeauftrag wurde ein Abschiebeauftrag für einen Flug am 03.11.2016 erlassen. Da der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse mehrmals nicht angetroffen werden konnte, konnte die Festnahme und Abschiebung am 03.11.2016 nicht vollzogen werden. Am 03.11.2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Weder zum damaligen Zeitpunkt noch zum Zeitpunkt der Festnahme lag ein neuer Abschiebetermin für den Beschwerdeführer vor.

1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 23.06.2016 rechtskräftig eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung und wurde die Abschiebung nach Bulgarien für zulässig erachtet.

Der Beschwerdeführer stellte am 06.12.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Für den Beschwerdeführer liegt ein konkreter Abschiebetermin für den 20.12.2016 vor. Die Abschiebung liegt daher innerhalb der gesetzlichen Überstellungs- und Haftfristen.

Der Beschwerdeführer ist hafttauglich.

Die Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar.

1.4. Zum Sicherungsbedarf:

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Für die Durchführung seines Asylverfahrens ist der Dublin-Staat Bulgarien zuständig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit seiner Ausreise durchgehend aufrecht gemeldet, zuletzt seit 21.06.2016 durchgehend an der gleichen Adresse. Der Beschwerdeführer ist an seiner Meldeadresse nicht wohnhaft.

Der Beschwerdeführer ist trotz aufrechter Meldung zumindest seit 21.06.2016 untergetaucht und hat dadurch seine Abschiebung am 03.11.2016 verhindert.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Onkel mütterlicherseits, dessen Ehefrau sowie über Cousins und weitschichtige Verwandte, die den Beschwerdeführer finanziell unterstützen. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine nennenswerten sozialen Kontakte.

Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit 06.01.2016 nicht mehr in der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und verfügt nicht über ausreichende eigene existenzsichernde Mittel.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich ausschließlich aus seinen Angaben; seine Identität kann mangels unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die laut Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 02.12.2016 bereits "hier abgegebene" Tazkira, findet sich nicht in den Akten. Die im Spruch angeführten Personendaten dienen daher lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist und nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich außerhalb des Asylverfahrens verfügte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist, ist auf dessen Angaben in der Einvernahme vom 01.12.2016 hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt. Zudem ergeben sich auch aus den gesamten Verwaltungsakten keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit des Beschwerdeführers und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesen Punkten, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte.

2.2. Zur Festnahme, zu den Voraussetzungen der Schubhaft und zum Sicherungsbedarf:

Die Feststellung über die durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung und die für zulässig erachtete Außerlandesbringung nach Bulgarien basieren auf dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2016, GZ. W192 2127956-1/4E.

Die übrigen Feststellungen zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers, seiner Asylantragstellung in Bulgarien, der Fristverlängerung der Überstellung nach Bulgarien und des übrigen Verfahrensganges, ergeben sich aus den vorliegenden Akten sowie dem IZR-Auszug.

Die Feststellungen zu den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Festnahmeaufträgen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Festnahmeaufträgen vom 21.10.2016 und vom 03.11.2016. Dass für den Beschwerdeführer bereits für den 03.11.2016 ein Flug nach Sofia gebucht war, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Airline Notification.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte und die Abschiebung am 03.11.2016 daher nicht vollzogen werden konnte, ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 02.11.2016.

Die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer für den 20.12.2016 ein Flug gebucht und die Abschiebung nach Bulgarien organisiert ist, basiert auf einer Email-Mitteilung des Bundesamtes vom 07.12.2016. Soweit die Beschwerde diesbezüglich ausführt bzw. die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens bereits mehrmals anmerkte, dass die Überstellungsfrist nach Bulgarien bereits Ende Juli abgelaufen sei, so ist dem entgegen zu halten dass die Frist zur Überstellung aufgrund der Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl an die bulgarischen Behörden vom 20.07.2016, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate erstreckt wurde und daher erst am 22.07.2017 endet.

Hinsichtlich der Feststellungen zur aufrechten Meldung des Beschwerdeführers, dem Umstand, dass es sich hiebei offensichtlich um Scheinmeldungen handelt und der Beschwerdeführer trotz aufrechter Meldung in Österreich als untergetaucht anzusehen ist, ist auf die oben unter Punkt I. dargelegten Berichte der Landespolizeidirektion Wien zu verweisen. Bereits aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 11.07.2016 ergibt sich, dass die Zustellung des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2016 gemäß § 11 Abs. 3 BFA-VG trotz mehrmaliger Zustellversuche durch die Polizei nicht erfolgen konnte, da der Beschwerdeführer laut Angaben der Ehefrau seines Cousins zwar seit 21.06.2016 an der Wohnadresse gemeldet, jedoch "nie" in der Wohnung anwesend gewesen sei. Auch der Cousin des Beschwerdeführers hat im Rahmen dieser Zustellversuche angegeben, dass er den Beschwerdeführer lediglich an seiner Adresse angemeldet habe, da dieser eine Meldeadresse benötigt habe. Laut seines Wissens halte sich der Beschwerdeführer jedoch im Burgenland (!) auf (hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass es sich bei dieser Meldeadresse um die laut ZMR-Abfrage nach wie vor aktuelle Meldeadresse des Beschwerdeführers handeln soll). Weiters versuchte das Bundesamt in weiterer Folge dem Beschwerdeführer Schriftstücke an seine Meldeadresse zuzustellen, welche vom Beschwerdeführer jedoch nie behoben wurden. Das Bundesamt richtete daher am 14.10.2016 eine Anfrage an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, welche nur neuerlich bekanntgab, dass der Beschwerdeführer an der im ZMR angeführten Meldeadresse auch wohnhaft sei. Dass dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen kann wird letztlich dadurch evident, dass die Polizei laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 02.11.2016 Anfang November 2016 neuerlich zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten versuchte, den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse anzutreffen, um diesen für die Abschiebung am 03.11.2016 festzunehmen. Auch damals konnte der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht angetroffen oder sein Aufenthaltsort eruiert werden. Hervorzuheben ist zudem auch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 02.12.2016 nicht einmal in der Lage war, seine aktuelle Adresse auch nur ansatzweise zu nennen. Der Beschwerdeführer ist somit ganz offensichtlich zumindest seit 21.06.2016 an einer Wohnadresse gemeldet, an welcher er weder wohnhaft noch zumindest sporadisch aufhältig ist. Diese Feststellung wird letztlich dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer am 01.12.2016 im Zuge einer Grundversorgungsvorortkontrolle in einer Flüchtlingsunterkunft des Hilfswerks in Wien festgenommen wurde.

Die Feststellungen zu den privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet basieren auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 02.12.2016 sowie aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung über die unzureichenden Mittel zur Existenzsicherung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 02.12.2016 in Verbindung mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig über Geldmittel in Höhe von 30 Euro verfügt. Der Beschwerdeführer bezieht keine Unterstützung aus der Grundversorgung sondern ist ausschließlich auf die finanzielle Unterstützung seiner in Österreich lebenden Familienangehörigen angewiesen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Inland keiner Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus dessen Angaben in seiner Einvernahme am 02.12.2016, dass sein Lebensunterhalt ausschließlich durch seine Familie bestritten wird.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zulässigkeit und Legitimation zur Beschwerdeerhebung:

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten.

Der o.a. Bescheid vom 02.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 02.12.2016 um 18:30 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt. Die mittels Faxnachricht eingebrachte Beschwerde "gegen die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft" sowie den "Mandatsbescheid des BFA RD Wien, GZ. 1100353309-161621865" wurde hingegen bereits am 02.12.2016 um 15:16 Uhr eingebracht. Der Hinweis des Bundesamtes in seiner Beschwerdevorlage vom 03.12.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.12.2016), dass die Beschwerde vor Bescheiderlassung erhoben wurde, erweist sich dennoch nur teilweise als berechtigt:

Wie soeben ausgeführt richtet sich die Beschwerde vom 02.12.2016, 15:16 Uhr, "gegen die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft" sowie gegen den "Mandatsbescheid des BFA RD Wien, GZ. 1100353309-161621865". Beschwerde wird somit zunächst einmal "gegen die Festnahme" erhoben. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen beträgt (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG). Der Beschwerdeführer erlangte bereits am 01.12.2016 durch seine Festnahme um 17:13 Uhr Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und war ab diesem Zeitpunkt gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da die Beschwerde auch innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG festgesetzten Frist von sechs Wochen erhoben wurde, erweist sich die Beschwerde gegen die Festnahme als rechtzeitig. Zudem enthält die Beschwerde gegen die Festnahme das Begehren, die gegenständliche Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und diese aufzuheben. Sie begründet dies mit dem fehlenden gesetzlichen Zweck und der abgelaufenen Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien Ende Juli 2016. Die Beschwerde erfüllt damit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG.

Soweit sich die Beschwerde gegen die "Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft" und den "Mandatsbescheid des BFA RD Wien, GZ. 1100353309-161621865" richtet, erweist sich das Vorbringen der belangten Behörde über die verfrüht eingebrachte Beschwerde zwar als richtig, im Ergebnis jedoch ohne Belang:

Eine Berufung kann sich nur gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist (VwSlg 11.625 A/1984, VwGH 12. 8. 1994, 92/14/0063). Für die Berufungslegitimation ist demnach zweierlei maßgeblich:

Erstens muss der Bescheid an den Rechtsmittelwerber (oder seinen Vertreter) wirksam zugestellt, ausgefolgt oder ihm gegenüber mündlich verkündet worden sein. Hat aber im Einparteienverfahren (und ein solches liegt beim Bundesamt in Schubhaftverfahren vor) der Bescheidadressat gegen einen (zB. wegen eines Zustellmangels) noch nicht wirksam erlassenen Bescheid, dessen Inhalt er kennt, Berufung erhoben, darf die vorzeitig eingebrachte Berufung nicht mehr zurückgewiesen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung darüber die Zustellung des Bescheides (etwa auch durch Heilung des Zustellmangels) wirksam vollzogen ist (VwGH 4. 6. 1987, 86/02/0198, 0199 unter Berufung auf VwSlg 5522/A1961 [§ 62 Rz 4]; 4. 7. 1989, 88/05/0225, 4. 12. 1990, 90/11/0150; 29. 3. 2001, 2001/06/0004; aA - ohne auf die gegenteilige, herrschende Jud einzugehen - VwGH 27. 5. 1999, 99/02/0083). Vgl. hiezu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 63 RZ 63 (Stand 1.7.2007, rdb.at) zur Berufung.

Der Bescheid vom 02.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer gegenüber erst mit Übergabe und Zustellung am 02.12.2016 um 18:30 Uhr erlassen. Die bereits am 02.12.2016 um 15:16 erhobene Beschwerde erwies sich damit als vorzeitig und gegen einen noch nicht wirksam erlassenen Bescheid eingebracht. Zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt über diese Beschwerde ist die Zustellung des Bescheides jedoch bereits wirksam vollzogen, weswegen die Beschwerde nicht mehr zurückgewiesen werden kann. Da die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid zudem das Begehren enthält, die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und diese aufzuheben, und dies mit dem fehlenden gesetzlichen Zweck und der abgelaufenen Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien Ende Juli 2016 begründet, erfüllt die Beschwerde auch in dieser Hinsicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG.

Zu Spruchteil A.)

3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.3. Zu Spruchpunkt I. - Festnahme am 01.12.2016, 17:13 Uhr, und Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 01.12.2016 bis 02.12.2016, 18:29 Uhr:

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht nur auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, sondern auch die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Setzung dieser Maßnahme zu prüfen.

Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten § 40 BFA-VG lautet:

"(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt."

§ 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) , BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. Nr. 622/1992, idgF, lautet:

"(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

1. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,

2. Angehörige der Gemeindewachkörper,

3. Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und

4. sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind."

Der Beschwerdeführer wurde von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei am 01.12.2016 um 17:13 Uhr in einer Flüchtlingsunterkunft des Hilfswerks in Wien gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen.

Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte § 34 BFA-VG lautet:

"§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben."

3.3.2. Das Bundesamt erließ am 21.10.2016 gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG und einen Abschiebeauftrag im Hinblick auf den Abschiebetermin und den gebuchten Flug nach Sofia am 03.11.2016. Da der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse mehrmals nicht angetroffen und nicht festgenommen werden konnte, konnte die Abschiebung am 03.11.2016 nicht vollzogen werden. Das Bundesamt erließ daraufhin am 03.11.2016 einen weiteren Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer.

Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers von 01.12.2016, 17:13 Uhr, bis 02.12.2016, 18:29 Uhr, erfolgten sohin auf Grund und im Rahmen des Festnahmeauftrages vom 03.11.2016.

Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrunde liegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).

Ein Festnahmeauftrag zur Erlassung eines Abschiebeauftrages sollte gemeinsam mit dem Abschiebeauftrag zugestellt werden (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, BFA-VG § 34 Anm 12). Einen neuen Abschiebeauftrag gab es im Verfahren des Beschwerdeführers jedoch nicht, da noch kein neuer Abschiebetermin feststand und die Abschiebung deshalb auch nicht organisiert war. Der Festnahmeauftrag wurde offensichtlich vielmehr erlassen, weil die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorlagen. Diesfalls wäre der Festnahmeauftrag aber auf § 34 Abs. 3 Z 1 FPG zu stützen gewesen; dem Beschwerdeführer wäre gemäß § 51 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater beizugeben gewesen.

Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme wird nicht dadurch zu einer rechtmäßigen Maßnahme, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage (§ 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG) zur Verfügung gestanden wäre (VwGH 20.10.2011, 2009/21/0248; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224).

Die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme (vgl. VwGH 25.10.2012, 2010/21/0047; 19.09.2012, 2012/01/0017) von 01.12.2016, 17:13 Uhr, bis 02.12.2016, 18:29 Uhr, sind daher für rechtswidrig zu erklären, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

3.4. Zu Spruchpunkt II. - Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.12.2016:

3.4.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

3.4.2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor.

3.4.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3.4.4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Da für den Beschwerdeführer bereits ein Flug am 20.12.2016 nach Sofia gebucht ist, ist mit der Abschiebung im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen.

3.4.5. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr und einem Sicherungsbedarf aus und erachtete die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG als erfüllt: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, welcher zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zuständigkeit Bulgariens gegeben und die Außerlandesbringung dorthin durchsetzbar sind. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich zwar über eine aufrechte Meldung, es handelt sich bei dieser aber offensichtlich lediglich um eine Scheinmeldung, da der Beschwerdeführer an dieser Adresse nie angetroffen werden konnte bzw. ihm auch keine Schriftstücke dorthin zugestellt werden konnten (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2.). Auf Grund der in jedem Asylverfahren erteilten Belehrung, hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er im Rahmen der Verfahren dazu verpflichtet ist, gesteigerte Bemühungen darin zu setzen, für die Behörde jederzeit greifbar zu sein. Dies hat er unterlassen. Soweit der Beschwerdeführer sich dahingehend zu rechtfertigen versuchte, er sei über seine Rechtsvertretung jederzeit erreichbar und auch in Kontakt zur Behörde gestanden, ist dem entgegen zu halten, dass auch der Rechtsvertretung offensichtlich ausschließlich die laut ZMR-Auszug nach wie vor aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers bekannt war (siehe die oben unter Punkt I.1.15. angeführte Emailnachricht des MigrantInnenvereins St. Marx vom 17.10.2016). Mit diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer daher nichts zu gewinnen, da die lediglich vorhandene aufrechte Meldung, ohne an dieser Adresse erreichbar und damit für die Behörden greifbar zu sein, die bestehende Fluchtgefahr nicht zu mindern vermag.

Der im Fall des Beschwerdeführers bestehende Sicherungsbedarf wird zudem durch den Umstand evident, dass dieser den für den 03.11.2016 geplanten Abschiebetermin nach Bulgarien durch Untertauchen vereitelt hat. Trotz mehrmaliger Versuche durch die Polizei war es nicht möglich, des Beschwerdeführers an seiner Meldeadresse habhaft zu werden. Erst im Zuge einer Zufallskontrolle in einer Flüchtlingsunterkunft konnte der Beschwerdeführer aufgegriffen und festgenommen werden. Von einer Kooperationsbereitschaft kann im Fall des Beschwerdeführers daher nicht ausgegangen werden.

Der im Fall des Beschwerdeführers bestehende Sicherungsbedarf wird auch nicht dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer in Wien über Verwandte verfügt, die ihn auch finanziell unterstützen und bei denen er seit seiner Einreise gemeldet ist, da diese Bindungen in Österreich nicht dazu geeignet sind, den Beschwerdeführer daran zu hindern, sich bis zur Überstellung nach Bulgarien dem Zugriff der Behörden nicht zu entziehen. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass gerade diese familiären Beziehungen des Beschwerdeführers jenes Verhalten, aus dem sich die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers ableiten lässt, aktiv unterstützt und damit letztlich erst ermöglicht haben. Der Beschwerdeführer ist zumindest seit 21.06.2016 an der Adresse der Ehefrau seines Cousins gemeldet und wohnt laut eigenen Angaben in der Einvernahme am 02.12.2016 auch mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau seines Cousins gab demgegenüber jedoch an, dass der Beschwerdeführer zwar an der Wohnadresse gemeldet sei, jedoch nie in der Wohnung gewesen sei. Auch der Cousin des Beschwerdeführers gab der Polizei gegenüber an, den Beschwerdeführer nur deswegen an seiner Wohnadresse angemeldet zu haben, da dieser eine Meldeadresse benötigt habe. Laut seines Wissens halte sich der Beschwerdeführer jedoch im Burgenland auf. Wo und bei wem er sich dort befinde, konnte der Cousin des Beschwerdeführers jedoch nicht angeben. All dies macht mehr als evident, dass die sozialen und familiären Kontakte des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten in keiner Weise dazu geeignet wären, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen - da sie dazu insbesondere auch in den letzten Monaten nicht in der Lage waren. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass diese sein "Untertauchen" aktiv in gleicher Weise unterstützen würden, wie sie es schon bisher bei seinem illegalen Aufenthalt getan haben.

Das Verfahren hat auch - wie oben unter Punkt II.2.5. bereits dargelegt -, ausgehend von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, keine Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne von § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ergeben. Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer Beschäftigung nach und verfügt über keine existenzsichernden Barmittel, um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Seine familiären Anknüpfungspunkte, von denen er auch finanzielle Unterstützung erhält, sind wie eben ausgeführt nicht dazu geeignet, die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers zu mindern. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich (seine aufrechte Meldung kann - wie bereits mehrfach ausgeführt - nicht als Argument für einen gesicherten Wohnsitz herangezogen werden).

Dem Bundesamt ist somit dahingehend beizupflichten, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schließen ließ und lässt, dass dieser ohne weitere Inschubhaftnahme nicht neuerlich untergetaucht wäre, um einer drohenden Abschiebung entgegen zu wirken. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass im Fall des Beschwerdeführers unbestritten - wie bereits das Bundesamt im oben angefochtenen Bescheid festhielt - die Ziffern 1, 3 und 9 erfüllt sind und vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-VO auszugehen ist.

3.4.6. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme gilt es, eine Abwägung der persönlichen Interessen auf Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers aufgrund sozialer Verankerung, Selbsterhaltungsfähigkeit und dergleichen mit den Interessen der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen und der Sicherheit in ein Verhältnis zu setzen. Wie bereits erörtert, ist der Beschwerdeführer in Österreich weder selbsterhaltungsfähig, noch - aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von nicht einmal einem Jahr - nachhaltig sozial verankert. Betrachtet man andererseits die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und an der inneren Sicherheit so ergibt sich, dass im vorliegenden Fall nicht nur ein innerstaatliches Interesse an einem rechtskonformen Verhalten besteht, sondern darüber hinaus jedenfalls auch ein Interesse der europäischen Gemeinschaft darin besteht, den Beschwerdeführer von weiteren Reisen auf dem Unionsgebiet in andere Mitgliedsstaaten abzuhalten. Die zuständige Richterin hält daher fest, dass die öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall die persönlichen Interessen an der Schonung der persönlichen Freiheit jedenfalls überwiegen.

Die Haft ist auch insofern verhältnismäßig, da die Abschiebung des Beschwerdeführers unmittelbar bevorsteht. Ein Flug nach Sofia ist bereits für den 20.12.2016 gebucht. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist aufgrund des verdichteten Sicherungsbedarfs angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums (bereits zur Verdichtung bei Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.05.2015, Ro 19 2015/21/0001) nicht unverhältnismäßig.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung geht die entscheidende Richterin daher davon aus, dass, wie oben angeführt, den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers aufgrund seiner aktuellen Wohnsituation, seiner privaten Interessen und insbesondere seines bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, der öffentlichen Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Die zuständige Richterin geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal deren Beendigung unmittelbar bevor steht.

3.4.7. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht der entscheidenden Richterin nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht wieder im Inland untertaucht und dadurch nicht mehr greifbar sein würde. Der Beschwerdeführer hat es bereits seit Monaten unterlassen, sich an seinem tatsächlichen Aufenthaltsort behördlich zu melden und damit seinen Aufenthalt im Verborgenen gehalten. Dabei wurde er von seinen in Österreich lebenden Verwandten aktiv unterstützt - diese gewährten ihm Unterkunft und unterstützten ihn finanziell. Es kann daher keine vernünftigen Zweifel geben, dass diese Personen den Beschwerdeführer bei einem Untertauchen weiterhin unterstützen und dieses damit wahrscheinlicher machen würden. Die sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich sind - wie oben schon dargelegt - gerade nicht dergestalt, dass sie den Beschwerdeführer davon abhalten würden, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Verwandten manifestiert, überwogen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

3.4.8. Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aus all diesen Gründen abzuweisen.

3.5. Spruchpunkt III. - Fortsetzung der Schubhaft:

3.5.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

3.5.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Die für die Verhängung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen liegen unverändert vor. Darüber hinaus kommt für die Beurteilung des Fortsetzungsanspruches zudem hinzu, dass der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft am 06.12.2016 einen Folgeantrag gestellt hat. Es ist über die im Mandatsbescheid bereits berücksichtigten Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 hinaus nunmehr auch die Ziffer 5 erfüllt, weswegen sich der Sicherungsbedarf noch erhöht. Es war daher spruchgemäß gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.6. Zu den Spruchpunkten IV. und V. - Kostenersatz:

3.6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

3.6.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme und Anhaltung als auch den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt.

Wie oben wiedergegeben, ordnet § 35 Abs. 6 VwGVG nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG - ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).

Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).

Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. zu § 73 Abs. 1 FrG 1997 VwGH 27.3.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.

Im Hinblick auf die Ausführungen betreffend das teilweise Obsiegen findet somit kein Kostenersatz statt.

3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung

3.7.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

3.7.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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