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W236 2102119-1•BVwG W236 2102119-1
W236 2102119-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2016
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliche Interessen,<br/>private Verfolgung, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1. ) W236 2102108: XXXX, geb. XXXX,
2. ) W236 2102119: XXXX, geb. XXXX,
3. ) W236 2102117: XXXX, geb. XXXX,
4. ) W236 2102113: XXXX, geb. XXXX,
5. ) W236 2141556: XXXX, geb. XXXX,
alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
1. ) vom 29.01.2015, Zl. 644396808-1706602,
2. ) vom 29.01.2015, Zl. 644397108-1706637,
3. ) vom 29.01.2015, Zl. 645961102/1706629/BMI-BFA_STM_RD,
4. ) vom 29.01.2015, Zl. 645960900/1706615/BMI-BFA_STM_RD,
5. ) vom 10.11.2016, Zl. 1131184804/161319781,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden als BF1 bezeichnet) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden als BF2 bezeichnet). Die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden als BF3, BF4 und BF5 bezeichnet) sind die minderjährigen Kinder des BF1 und der BF2 (im Folgenden werden alle gemeinsam als BF bezeichnet). Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tatarischen Volksgruppe.
1.2. Die BF1 bis BF4 reisten am 17.08.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.3. Im Zuge seiner Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.08.2013 gab der BF1 an, am 11.08.2013 gemeinsam mit seiner Familie von Gudermes aus über Moskau und Brest nach Terespol gefahren zu sein. Dort seien sie von der Polizei aufgegriffen worden und hätten Asylanträge gestellt. Am 16.08.2013 seien sie dann nach Österreich weitergereist. In der Russischen Föderation leben noch seine Eltern und seine beiden Brüder.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der BF1 aus, dass er im Rayon Scholkowskoi als Taxifahrer gearbeitet und Anfang 2013 eine Person an verschiedenen Tagen in verschiedene Orte - einmal nach Chassawjurt/Dagestan, einmal nach Grosny und einmal nach Gudermes - gebracht habe. Vor ca. eineinhalb Monaten sei er mit seinem PKW in der Nähe vom Rayon Scholkowskoi gewesen, als plötzlich ein PKW, Marke Toyota Cambri neben ihm gestanden sei und ihn zum Anhalten gezwungen habe. Drei unbekannte Männer seien ausgestiegen, hätten ihn in deren Auto gebracht und dann in die Nähe eines Waldes gebracht. Eine Person habe ihn geschlagen und mit dem Fuß getreten und ihn gefragt, ob er die Person kenne, welche er Anfang 2013 in verschiedene Städte gefahren habe. Er habe dies bejaht und sei danach freigelassen worden, doch haben ihm die drei Personen aufgetragen, die von ihm Anfang 2013 transportierte Person zu finden. Vor ca. zwei Wochen sei er alleine zu Hause gewesen als zwei dieser Männer gekommen seien und zu ihm gesagt hätten, er solle diese Person binnen eines Monats finden widrigenfalls er getötet werde. Aus diesem Grund habe er mit seiner Familie Tschetschenien verlassen. Seine Frau und seine Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sich und seine Familie.
1.4. Die BF2 gab im Zuge ihrer Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.08.2013 den gleichen Fluchtweg wie der BF1 an und führte zudem aus, dass sich in der Russischen Föderation noch ihre Eltern, ihre beiden Schwestern sowie ihr Bruder befinden. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes führte sie aus, dass ihr Mann ihr gesagt habe, dass sie große Probleme hätten und deshalb das Land verlassen sollten. Für sie und ihre Kinder sei es sehr gefährlich und deshalb sollten sie das Land verlassen. Sie wisse nicht genau warum. Für ihre Kinder gelte der gleiche Fluchtgrund wie für sie selbst, sie seien seit ihrer Geburt ständig in ihrer Obhut gewesen. Im Falle der Rückkehr habe sie Angst um sich und ihre Familie.
1.5. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet) ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen für die BF gestellt und Polen am 26.08.2013 auch seine Zustimmung erteilt hatte, wurden der BF1 und die BF2 am 04.09.2013 zu ihrer Rückschiebung nach Polen einvernommen. Der BF1 gab im hier Wesentlichen an, dass er unbedingt nach Österreich gewollt habe, da seine Tochter medizinische Hilfe benötige und die medizinische Versorgung in Österreich gut fortgeschritten sei. In Polen habe man ihnen hingegen gesagt, dass Kranke unerwünscht seien, weswegen sie sofort nach Österreich gefahren seien.
Die BF2 gab in dieser Einvernahme im Wesentlichen an, dass ihre Tochter Anfälle habe. Sie wisse nicht welche Anfälle und warum ihre Tochter diese habe. Sie hätten am 18.09.2013 einen Termin bei einem Spezialisten. Sie hätten unbedingt nach Österreich gewollt, das sie gehört hätten, dass die Ärzte hier sehr gut seien. Die Krankheit ihrer Tochter sei aber nicht ihr einziger Fluchtgrund, es gebe andere Gründe.
1.6. Mit Bescheiden vom 09.09.2013, Zlen 13 11.964-EAST-West (BF1), 13 11.961-EAST-West (BF2), 13 11.962-EAST-West (BF3) und 13 11.963-EAST-West (BF4), wies das Bundesamt die Anträge der BF1 bis BF4 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden die BF1 bis BF4 gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).
1.7. Den gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden ist ein handschriftliches Schreiben des BF1 in russischer Sprache angefügt, in welchem dieser Folgendes ausführt:
Sie hätten ein normales Leben in Tschetschenien geführt. Er habe als Taxifahrer gearbeitet und habe eines Tages einen Kunden namens Hasan gehabt, der ihn einige Male beauftragt habe. Das erste Mal habe er ihn nach Grosny gebracht und gewartet, bis er wieder gekommen sei. Beim zweiten Mal habe er ihn nach Chassawjurt und beim dritten Mal nach Gudermes gebracht. Er habe ungefähr vermutet, dass sich sein Kunde mit keinen guten Dingen beschäftige. Nach diesen drei Fahrten habe er seinen Kunden nicht mehr gesehen. Eines Tages als er von der Arbeit nach Hause gefahren sei, sei ein Auto, ein Toyota Camri ohne Kennzeichen und mit verdunkelten Scheiben vor ihm stehen geblieben. Aus dem Auto seien zwei große junge Männer gestiegen, hätten ihm ihre Ausweise gezeigt und ihn gebeten, in ihr Auto einzusteigen. Der BF1 sei durcheinander gewesen und habe gefragt, was los sei. Sie hätten ihm gedroht, man werde ihm später sagen um was es gehe. Sie hätten ihn in Richtung Wald gebracht, draußen habe es bereits gedämmert. Sie seien aus dem Auto ausgestiegen und die Männer hätten ihn nach seinem damaligen Kunden gefragt. Sie hätten ihm ein Foto gezeigt und ihn gefragt, wo er sei und wann er ihn das letzte Mal gesehen habe. Der BF1 habe erzählt, wo er ihn herumgefahren habe und dass er ihn seit damals nicht mehr gesehen habe. Die Männer hätten ihm nicht geglaubt und wollten aus ihm noch weitere Informationen herausholen, die er ihnen jedoch nicht geben habe können. Sie hätten ihm gesagt, dass sein Kunde ihre Verwandten getötet habe und geflohen sei. In weiterer Folge hätten diese Männer ihn zusammengeschlagen und nach dem Aufenthalt seines Kunden gefragt. Er habe ihnen diese aber neuerlich nicht sagen können. Danach ließen sie ihn, nicht weit von der Stelle wo sie ihn abgeholt hätten, zurück. Er sei in sein Auto gestiegen und nach Hause gefahren. Nach ca. einer Woche habe ein Auto vor seinem Haustor gehupt. Er sei zu diesem Zeitpunkt alleine zu Hause gewesen. Er sei auf die Straße gegangen und habe diese Personen wieder gesehen. Sie hätten ihn gefragt, ob er seinen Kunden gefunden habe. Er habe ihnen geantwortet, dass sein Kunde nicht da sei und er auch nicht wisse, wo dieser sei. In diesem Moment sei seine Ehefrau aus dem Geschäft zurückgekommen und er hätte auf Nachfrage angegeben, dass dies seine Frau sei. Die Personen hätten ihm eine Frist von einem Monat gegeben, um seinen Kunden zu finden, ansonsten würden sie ihn und seine Familie zur Verantwortung ziehen. Ergänzen müsse er, dass es bei ihnen die Blutrache gebe. Da sein Kunde die Verwandten dieser Personen getötet habe, müssen diese die Verwandten seines Kunden töten. Diese Personen hätten ihm aber gesagt, dass sein Kunde niemanden habe. Deswegen fürchte er dass die Blutrache nunmehr an seiner Familie ausgeübt wird, denn dazu "neigen sie auch". "Wenn sie dies machen, bleiben sie im Recht". Er sei dann zurück ins Haus gegangen und seine Frau habe ihn gefragt, wer dies gewesen sei und was sie von ihm gewollt habe. Er habe geantwortet, dass sie Probleme hätten und dringen ausreisen müssten. Sie hätten ihren Kindern Pässe für fünf Jahre besorgt, sie selbst hätten schon welche gehabt. "Am achten" kauften sie Tickets "für den elften" und fuhren über Polen nach Österreich. Er selbst habe oft "Anfälle", die laut Aussage eines Psychologen mit dem Stress zusammenhängen würden. Seine Tochter sei seit der Geburt krank. Sie suchen mit ihr Krankenhäuser auf und lassen sie behandeln. Dies sei aber nicht der Grund, weswegen sie nach Österreich gekommen seien.
1.8. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 14.10.2013, Zln. S25 437.866-1/2013-5E (BF1), S25 437.867-1/2013-5E (BF2), S25 437.868-1/2013-6E (BF3) und S25 437.869-1/2013-5E (BF4), wurde den Beschwerden der BF1 bis BF4 - im Wesentlichen aufgrund des nicht abgeklärten Gesundheitszustandes der BF3 - gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
1.9. Untersuchungen (MR, 24-Stunden-EKG, EEG) der BF3, welche zum damaligen Zeitpunkt an rezidivierenden Affektanfällen litt, ergaben Normalbefunde (keine cerebrale Miss- oder Fehlbildung, kein Hinweis auf einen Hydrocephalus).
1.10. Am 21.10.2014 legten die BF eine Mappe mit folgenden Unterlagen vor:
1.11. Am 13.01.2015 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Die BF2 gab dabei im Wesentlichen Folgendes an:
Die Mutter ihres Ehemannes habe ihnen zwei Briefe geschickt, in einem sei ein Schreiben zur "Stellung" für ihren Ehemann gewesen (diese wurden in der Einvernahme von der BF2 auch vorgelegt; laut Dolmetscher lautet die Ladung auf den 24.06.2014, 10.00 Uhr, die Zustellung erfolgte jedoch erst am 25.06.2014 oder 25.07.2014 - unleserlich). Auf Vorhalt, wie eine Ladung erst nach dem eigentlichen Ladungstermin zugestellt werden kann, gab die BF2 an, dass es in Tschetschenien häufig Fehler in Dokumenten gebe.
Sie haben zunächst keine Kenntnis darüber gehabt, warum sie Tschetschenien verlassen haben, da sie dies am Anfang nicht besprochen haben. Jetzt wisse sie es aber schon. Der erste Grund für ihre Flucht seien die Probleme ihres Mannes. Diese Probleme betreffen die gesamte Familie, da ihr Mann mit der Ermordung seiner Familie bedroht worden sei. Bei ihnen gebe es die Blutrache. Der zweite Fluchtgrund sei die erhaltene Ladung. Man schicke in Tschetschenien Leute gegen ihren Willen in die Ukraine. Auf Nachfrage, was sie von den Problemen ihres Mannes wisse, gab die BF2 an, dass sie wisse, dass er in eine Gruppierung gekommen sei und dann aufgrund dessen "diese Situation" entstanden sei, sodass sie flüchten mussten. Sie wisse nichts von den Problemen. Auf Vorhalt, dass die Ausstellung der Reisepässe ihrer Kinder am 06.08.203 ein Indiz dafür sei, dass die Familie keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei, führte die BF2 aus, dass es in Tschetschenien kein Problem sei, einen Auslandsreisepass zu bekommen. Gegen Geld bekomme man dort alles.
Der BF1 gab in dieser Einvernahme am 13.01.2015 im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe als Taxifahrer gearbeitet und sie hätten ein ganz normales Leben geführt. Er habe einen Kunden namens Hassan gehabt, der ca. 50 Jahre alt gewesen sei. Er habe ihn drei Mal befördert - einmal nach Grosny, wo er auf ihn gewartet habe, einmal nach Chassawjurt und einmal nach Gudermes. Danach habe er ihn nie wieder gesehen. Er sei gut von ihm bezahlt worden, doch sei ihm Hassan seltsam vorgekommen und habe er gedacht, dass dieser nichts Richtiges mache. Eines Tages, ca. 3 Wochen vor ihrer Ausreise am 11.8.2013, als er auf dem Weg nach Hause gewesen sei, habe ein schwarzes Auto mit getönten Scheiben der Marke Toyota, Camri, vor ihm angehalten. Er habe anhalten müssen und aus dem Auto seien zwei kräftig gebaute Burschen in Zivilkleidung ausgestiegen, der Fahrer sei im Auto sitzen geblieben. Die beiden Burschen seien zu seinem Auto gekommen und hätten sich ausgewiesen. Er habe jedoch nicht auf die Ausweise geschaut. Sie hätten ihn gezwungen auszusteigen und zu ihnen ins Auto zu steigen. Sie hätten ihn aber nicht bedroht, sondern nur grob angewiesen, dass er umsteigen solle. Er habe Angst vor ihnen gehabt, da sie Pistolen getragen hätten. Man habe ihn dann in den Wald gefahren und dort über Hassan befragt. Er habe ihnen jedoch nur antworten können, dass er ihn lediglich drei Mal befördert habe. Sie hätten ihm nicht geglaubt und begonnen, ihn zu schlagen. Sie hätten ihm aufgetragen, Hassan zu finden, ansonsten werde man ihn töten. In einer Woche werde man sich wieder an ihn wenden. Sie hätten ihm erzählt, dass Hassan "ihre Leute" getötet habe und untergetaucht sei. Da er mit Hassan zusammen gewesen sei, müsse auch er dieser Gruppierung angehören. Bei ihnen gebe es nach der Scharia die Blutrache. Sie hätten ihm gesagt, dass Hassan keine Verwandten mehr habe und deswegen er zur Verantwortung gezogen werde, wenn er Hassan nicht finde. Er habe ihnen gesagt, dass er nur sein Taxifahrer gewesen sei. Hassan habe ihm das Zwei- oder Dreifache bezahlt, da habe er gewusst, dass etwas nicht stimme. Nachgefragt, um welche Gruppierung es sich hiebei gehandelt haben soll, gab der BF1 an, dass wohl Rebellen gemeint gewesen seien. Sie hätten ihn dann zu seinem Auto zurückgebracht und er sei nach Hause gefahren. Seine Frau sei nicht zu Hause gewesen, diese sei bei seiner Mutter gewesen. Er sei wegen dieses Vorfalls aus Angst mit den Rebellen gleichgesetzt zu werden, nicht zur Polizei gegangen. Am nächsten Tag habe ihn seine Frau versucht zu wecken, sie habe ihm die Decke weggezogen und dabei die blauen Flecken gesehen. Auf Nachfrage habe er ihr nur gesagt, dass sie nicht wissen müsse, woher diese stammen.
Etwa eine Woche später gegen Abend sei er alleine zu Hause gewesen, als ein Auto vor dem Haus gehupt habe. Zwei Personen standen neben dem gleichen Auto und hätten ihn gefragt, ob er Hassan gefunden habe. Sie hätten ihn angeschrien. In diesem Moment sei seine Ehefrau nach Hause gekommen. Sie hätten ihm gesagt, dass er noch einen Monat Zeit bekomme, würde er Hassan in dieser Zeit nicht finden, würden er und seine Frau die Verantwortung tragen müssen. Er habe seiner gesagt, dass sie nicht wissen müsse, wer diese Männer seien, sie hätten jedoch große Probleme und müssten dringend wegfahren. Bereits am nächsten Tag hätten sie die Unterlagen für die Ausreise - Reisepässe für die Kinder - besorgt. Ca. drei Wochen nach dem zweiten Vorfall seien sie dann ausgereist.
Diese Banditen würden ihn nach wie vor verfolgen. Seine Mutter habe ihm geschrieben, dass sie einige Mal nach Hause gekommen seien. In seinem Hof seien Zetteln mit Drohungen geworfen worden. Auch die Nachbarn hätten einige Mal gesehen, dass irgendwelche Personen gekommen seien und Zettel hineingeworfen hätten. Auch habe er vom Militärkommissariat eine Ladung bekommen, seine Mutter habe ihm diese mit einem Brief geschickt. Es herrsche Krieg in der Ukraine, dort würden viele Tschetschenen kämpfen, er könne nicht zurück.
Die BF legten in dieser Einvernahme folgende Unterlagen vor:
1.12. Mit Bescheiden vom 29.01.2015, Zlen. 644396808-1706602 (BF1), 644397108-1706637 (BF2), 645961102/1706629/BMI-BFA_STM_RD (BF3) und 645960900/1706615/BMI-BFA_STM_RD (BF4), wies Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der BF1 bis BF4 auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und erteilte den BF1 bis BF4 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1 bis BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Begründend wird darin ausgeführt, dass das Vorbringen des BF1 in sich widersprüchlich gewesen sei (Anzahl der Männer, Zeitpunkte der Vorfälle) aber auch widersprüchlich in Bezug auf die Angaben der BF2 (laut BF1 habe seine Frau sowohl seine blauen Flecken als auch die Männer gesehen, die BF2 wolle aber von den bestehenden Problemen gar nichts gewusst haben). Zudem seien die Angaben des BF1 unplausibel (so etwa, dass Blutrache in erster Linie den Täter selbst treffe und in zweiter Linie dessen männlichen Verwandten, nicht jedoch gänzlich unbekannte Taxilenker) und in wesentlichen Teilen oberflächlich gewesen. Auch die vorgelegte Ladung zur "Militärkommission" könne nur als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. Dies zum Einen, da die Ladung für den 24.06.2014 laute, das Schreiben jedoch erst am 25.06. oder 25.07.2014 übernommen worden sei. Zudem würden Tschetschenen in der Russischen Föderation gar nicht zum Wehrdienst eingezogen werden und bestehe die Wehrpflicht in der Russischen Föderation ohnehin nur zwischen dem 18. Und dem 28. Lebensjahr. Der BF1 habe zum "gegenwärtigen" Zeitpunkt bereits das 29. Lebensjahr vollendet und sei auch zum Ladungszeitpunkt bereits 28 Jahre alt gewesen. Wäre der BF1 zudem tatsächlich verfolgt, so könne ausgeschlossen werden, dass ihm dessen Mutter Briefe schicke, auf denen dessen Adresse eindeutig erkennbar sei. Ein Sachverhalt, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzes rechtfertige, habe ebenso wenig nicht festgestellt werden können, wie eine nachhaltige Integration der BF, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
1.13. Mit Verfahrensanordnung vom 02.02.2015 wurde den BF der Verein Menschenrecht Österreich gemäß § 63 Abs. 2 AVG für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.14. Gegen die oben genannten Bescheide erhoben die BF1 bis BF4 am 12.02.2015 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die belangte Behörde die Angaben des BF1 zu Unrecht in Bezug zu jenen in seiner Erstbefragung gesetzt habe und auf § 19 AsylG 2005 verwiesen werden müsse. Auch seien die Angaben in der Erstbefragung nicht richtig protokolliert worden, so etwa die Anzahl der Personen, die den BF1 mitgenommen hätten, oder die Zeitpunkte der Vorfälle. Die BF2 habe über die Vorfälle deswegen nichts gewusst, da ihr der BF1 nicht viel erzählt habe. Er habe nicht gewollt, dass sich die BF2 Sorgen mache. Hinsichtlich der Blutrache müsse ausgeführt werden, dass diese sehr verschieden ausgeübt werde. Unter Blutrache sei nicht nur die biologische Verwandtschaft zu verstehen. Hinsichtlich der Ladung zur Militärkommission sei auszuführen, dass diese deswegen der Mutter des BF1 nicht zeitgerecht zugestellt worden sei, da der BF1 diese nicht abgeholt habe. Diese Ladung sei jedenfalls nicht aus Gefälligkeitsgründen ausgestellt worden, sondern sei diese ein echtes Dokument. Der BF1 fürchte, dass er zwangsrekrutiert werde, um bei der russischen Armee zu kämpfen oder sogar in die Ukraine geschickt zu werden. Außerdem lasse die zu verzeichnende Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage keine guten Prognosen für eine Rückkehr nach Tschetschenien zu.
Dieser Beschwerde sind ein handschriftliches Schreiben in russischer Sprache vom BF1 und ein weiteres von der BF2 angefügt. Der BF1 führte darin aus, dass sie ständig Informationen erreichen, dass jene Leute, die ihn und seine Familie suchen, immer öfter zu ihnen und ihren Verwandten kommen würden. Sie bedrohen ihre Angehörigen und fordern von diesen, den Aufenthaltsort der BF bekannt zu geben. Sie wollen ihn aus Blutrache beseitigen und sagen zu seinen Verwandten, er wisse zu viel. In Bezug auf das Datum der Ladung müsse er angeben, dass Daten keine wichtige Bedeutung hätten. Fakt sei, dass man ihn in die Ukraine in den Krieg schicken könne und seine Familie zum Tod verdammt werde. Die BF treffe das alles noch mehr, da sie Tataren seien, die in Tschetschenien gelebt haben. Dort seien ihre Rechte eingeschränkt und sie erniedrig worden. Sie leben in einem kleinen Dorf, wo sich alle kennen. Deswegen habe die Dorfbriefträgerin auch keine Eile gehabt, die Ladung auszuhändigen, da diese gewusst habe, dass er nicht zu Hause sei. Sie habe sie später übermittelt, da sie ihre Arbeit verrichten habe müssen. Sie habe sie an einem anderen Tag gebracht und seine Mutter habe sie am 25.06. unterschrieben, als sie die Ladung bekommen habe.
Die BF2 führte in ihrem Schreiben im Wesentlichen aus, dass sie und ihr Mann sich die Auslandsreisepässe auf normalem Wege ausstellen hätten lassen, um nach Baku fahren und dort billig einkaufen zu können, so wie dies viele Tschetschenen täten. Für die Kinder hätten sie erst dann Pässe ausstellen lassen, als ihr Mann Probleme bekommen habe. Da sie Geld dafür bezahlt hätten, hätten sie diese in kurzer Zeit, dafür jedoch nur auf fünf Jahre erhalten.
Die BF legten folgende Dokumente vor:
? Russische Inlandsreisepässe des BF1, ausgestellt am 28.09.2005, und der BF2, ausgestellt am 03.11.2009;
? Russische Geburtsurkunden der BF3 und des BF4.
1.14. Am XXXX wurde die BF5 im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 03.10.2016 vertreten durch die BF2 als ihre Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 10.11.2016, Zl. 1131184804/161319781, sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und erteilte der BF5 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF5 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwere erhoben.
1.15. Am 10.10.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, dem BF1, der BF2 sowie deren Rechtsvertreterin statt, in welcher der BF1 und die BF2 ausführlich zu ihren Fluchtgründen und ihrer Integration in Österreich befragt wurden. Die BF1 und BF2 legten in Zuge dieser Verhandlung eine weitere Mappe mit folgenden Unterlagen vor:
Der BF1 brachte in dieser Verhandlung in Bezug auf seine Fluchtgründe Folgendes vor [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert sowie personenbezogene Angaben anonymisiert]:
RI: Was ist damals passiert, dass Sie ausreisen mussten?
BF1: Ich habe als Taxifahrer gearbeitet. Eines Tages bin ich von der Arbeit zurückgefahren. Es war am Abend, es hat schon gedämmert. Vor mir ist ein Auto stehengeblieben. Die Scheiben waren verdunkelt. Aus dem Auto sind zwei Personen ausgestiegen. Sie haben mir Ausweise gezeigt. Sie haben mir gesagt, dass ich aus dem Auto aussteigen soll. Ich habe gefragt, was passiert ist, worum es geht. Sie haben gesagt: "Steig aus, du wirst das schon erfahren." Ich konnte nichts machen. Die Leute waren mit Pistolen bewaffnet. Ich bin ausgestiegen. Daraufhin haben sie mir gesagt, dass ich in ihr Auto einsteigen soll. Sie haben mich in den Wald gebracht. Im Wald musste ich aus dem Auto aussteigen. Sie haben mir ein Foto gezeigt, ein Foto von einem Mann, den ich mit dem Taxi befördert habe. Er hat irgendwelche Verwandte von ihnen umgebracht. Und dann ist er verschwunden. Man hat mich gefragt, wo er sich befindet. Sie haben mir gesagt, dass ich das wissen muss, weil wir gemeinsam gefahren sind. Man hat mir auch vorgeworfen, dass wir in einer Gruppe waren. Ich habe gesagt, dass ich diesen Mann nicht kenne. Ich habe den Mann nur dreimal gesehen. Ich habe ihn nur dreimal gefahren. Nachher habe ich ihn nicht mehr gesehen. Daraufhin haben die Leute angefangen, auf mich einzuschlagen. Das waren drei Personen. Ich konnte mich nicht wirklich wehren. Sie haben mich wie einen Fußball behandelt. Nachdem sie mich misshandelt haben, haben sie mir gesagt, dass sie mir eine Frist von einer Woche geben und dass ich den Mann in der Frist finden muss. Ich habe gesagt, dass ich ihn nicht finden kann. Wie soll ich das machen? Sie haben trotzdem immer wieder das Gleiche gesagt. Sie haben mir gesagt, dass ich die Verantwortung übernehmen werde, wenn ich den Mann nicht finde. Wir sind dann zurück zum Auto gefahren. Sie haben mich aus dem Auto hinausgeworfen. Das war ca. 300 bis 400 m von meinem Auto entfernt. Sie haben mir einen Stoß gegeben und ich bin umgefallen. Sie haben über mich gelacht. Sie haben mich so behandelt, als ob ich niemand wäre. Sie haben mir auch gesagt, dass sie mir eine Woche gegeben habe und ich schauen soll, dass ich den Mann in einer Woche finde. Ich bin dann bis zu meinem Auto gekommen und dann bin ich nach Hause gefahren. Ich bin nach Hause gekommen, aber Zuhause war niemand. Maryam war bei meiner Mutter. Meine Eltern haben in einer Nachbarstraße gewohnt, in unmittelbarer Nähe. Ich habe mich also schlafen gelegt. Dann ist Maryam gekommen. Sie hat gesehen, dass ich geschlafen habe und hat mich nicht aufgeweckt. Am nächsten Tag in der Früh hat mich Maryam aufgeweckt. Normalerweise bin ich immer zeitig in der Früh aufgestanden. Sie hat gesagt, dass ich aufstehen soll, weil ich arbeiten gehen soll. Ich habe ihr gesagt, dass sie mich noch ein bisschen schlafen lassen soll. Sie hat dann die Decke weggezogen und dann hat sie die blauen Flecken an meinem Körper gesehen. Sie hat gefragt, was passiert ist. Ich habe ihr gesagt, dass sie das nicht wissen soll. Ich habe gesagt, dass das eine Schlägerei mit meinen Freunden war. Dann, wie soll ich das sagen - sie hat jedenfalls verstanden, in welchem Zustand ich bin. Eines Tages, ca. eine Woche später war ich wieder allein Zuhause. Das war am Nachmittag - gegen Abend. Ein Auto hat gehupt. Ich bin hinausgegangen und habe die Leute dort stehen gesehen. Sie haben mir wieder Fragen nach diesem Mann gestellt. Ich habe gesagt, dass ich ihn nicht finden kann, dass ich keinen Kontakt mehr mit ihm habe, dass ich ihn lediglich zwei bis drei Mal gesehen habe, aber sie haben beharrlich darauf bestanden, dass ich ihn finden soll. Zu dem Zeitpunkt ist Maryam von einem Geschäft nach Hause gegangen. Als sie ins Haus bzw. in den Hof hineingegangen ist, haben sie gefragt, wer sie ist. Ich habe das gesagt. Ich habe gesagt, dass das meine Frau ist. Sie haben gesagt, dass meine Frau schön ist. Sie haben es so gemeint, dass, wenn ich den Mann nicht finden sollte, sie das vielleicht mit meiner Frau "wiedergutmachen". Nachdem sie hineingegangen ist, haben sie gesagt, dass meine Frau schön ist. Wir haben dann miteinander gesprochen. Ich meine, sie haben von mir gefordert, dass ich den Mann finde. Sie haben mir gesagt, dass sie mir noch einen Monat geben und dass das die endgültige Frist ist. Sie haben dann zum Schluss gesagt, dass, wenn ich den Mann nicht finden werde, ich und meine Familie zur Verantwortung gezogen werden. Dann sind sie weggefahren. Ich bin nach Hause gegangen. Ich habe eine Zigarette geraucht. Dann bin ich ins Haus gegangen. Meine Frau hat begonnen, mir Fragen zu stellen, was passiert ist, wer die Leute sind. Ich dachte, dass sie mich nicht mehr in Ruhe lassen werden. Ich habe ihr gesagt, dass wir dringend wegfahren müssen. Sie hat gefragt, was passiert ist, aber ich habe ihr gesagt, dass ich ihr das später erzählen werde. Wir haben die Dokumente vorbereitet und haben uns Pässe ausstellen lassen. Ich und Maryam hatten bereits Pässe. Am 08. wurden wir angerufen. Man hat uns mitgeteilt, dass die Pässe fertig sind und abholbereit. Wir haben Geld bezahlt, damit die Pässe schneller ausgestellt werden. Als man uns angerufen hat und uns gesagt hat, dass die Pässe abholbereit sind, sind wir gleich hingefahren. Wir haben die Pässe bekommen und dann sind wir von Grosny den Heimweg angetreten. Wenn man von Grosny fährt, dann fährt man über Gudermes. In Gudermes haben wir Fahrkarten gekauft. Am 11. haben wir unser Zuhause verlassen, zuerst Gudermes, von Gudermes nach Moskau, dann nach Brest. Wir waren dort drei Tage, weil man uns nicht durchgelassen hat. Von dort sind wir nach Traiskirchen gefahren. So kamen wir nach Österreich.
RI: Können Sie mir das ein bisschen näher schildern, wie das war beim ersten Vorfall? Wie war das auf der Straße?
BF1: Auf der Straße, als das Auto stehen geblieben ist? Das Auto ist stehen geblieben, zwei Personen sind ausgestiegen. Sie haben mir einen Ausweis gezeigt und eine Pistole.
RI: Ich wollte wissen, warum Sie stehen geblieben sind und nicht am Auto vorbeigefahren sind?
BF1: Das ist nicht gegangen, das Auto ist quasi vor mir gestanden, da käme es zu einer Kollision. Sie sind an mir vorbei und vor mir stehen geblieben.
RI: Das heißt, das Auto hat Sie zuerst überholt?
BF1: Ja.
RI: War das eine normale Landstraße?
BF1: Das war eine normale Asphaltstraße.
RI: Ist das Auto abrupt vor Ihnen stehen geblieben, dass Sie nicht mehr überholen und weiterfahren konnten?
BF1: Zwischen den Ortschaften XXXX und XXXX sind nur 3 km. Am Abend ist ziemlich viel Verkehr weil die Leute zurückfahren. Das Auto hätte mich jedenfalls eingeholt, weil ich ein sehr einfaches Auto hatte und die anderen hatten ein ausländisches Auto Toyota Camri.
RI: Das heißt, aber dass das Auto vor Ihnen und Ihr Auto neben der Straße geparkt waren?
BF1: Das Auto war ohne Kennzeichen und die Scheiben waren verdunkelt. Bei uns ist das so, dass mit solchen Autos ohne Kennzeichen und mit verdunkelten Scheiben entweder die Polizei oder die Kadyrow-Leute unterwegs sind. Deswegen habe ich auch Angst bekommen.
RI: Ich versuche nur für mich das zu rekonstruieren. Wenn von mir auf der Landstraße ein Auto stehen bleibt, dann würde ich nicht zwingender Maßen anhalten. Warum sind Sie stehen geblieben?
BF1: Wie hätte ich nicht stehen bleiben können. Man hätte mich sowieso gefunden. Ob das Polizei war oder wer anderer, man hat mich jedenfalls gefunden. Ich war verpflichtet, stehen zu bleiben.
RI: Aber Sie wussten zu diesem Zeitpunkt gar nicht, ob die Leute von Ihnen persönlich etwas wollen oder ob sie eine Autopanne haben.
BF1: Ich war zu diesem Zeitpunkt ja noch ganz ruhig. Ich wusste noch nichts. Ich habe auch nicht verstanden, wer das ist.
RI: Wo haben Sie Ihr Auto abgestellt?
BF1: Dort, an der gleichen Stelle.
RI: Der Verkehr konnte noch vorbeifahren?
BF1: Ja, das ist die Straße und ich habe auf der Nebenfahrbahn das Auto abgestellt, da war Asphalt und da war die nichtasphaltierte Nebenfahrbahn.
RI: Warum haben Sie sich überhaupt dazu bewegen lassen in das Auto dieser Männer zu steigen?
BF1: Das waren sehr starke Männer. Was hätte ich machen können? Sie waren bewaffnet mit Pistolen. Ich bin nur ein gewöhnlicher Mensch. Ich hätte nichts machen können. Ich habe gefragt was passiert ist. Sie haben gesagt, dass ich einsteigen soll und dass ich das später erfahren werde. Wenn ich nicht eingestiegen wäre, was hätte ich machen können. Ich habe nur 3 km von dort gewohnt. Ich war ja nach Hause unterwegs.
RI: Was haben Sie sich in dem Moment gedacht?
BF1: Ich habe eigentlich nichts gedacht. Ich hatte Angst. Ich wusste ja noch nicht, worum es geht.
RI: Sie haben vorhin gesagt, dass zwei Männer aus dem Auto ausgestiegen sind, im Wald waren es dann drei Männer.
BF1: Zwei Männer sind ausgestiegen und einer ist am Steuer gesessen.
RI: Sind beim zweiten Vorfall die gleichen Männer gekommen?
BF1: Ja, die gleichen, aber sie waren nur zu zweit. Sie sind auch mit dem gleichen Auto gekommen, verdunkelte Scheiben. Als die Leute beim zweiten Vorfall wieder in ihr Auto gestiegen sind, hat sich einer ans Lenkrad gesetzt und einer daneben. Ob jemand hinten gesessen ist, weiß ich nicht, weil die Scheiben verdunkelt waren.
RI: Waren die Männer beim zweiten Mal, auch die Männer, die ausgestiegen sind?
BF1: Nein, der, der am Steuer gesessen ist und ein anderer. Der Dritte war nicht dabei. Vielleicht war er im Auto, ich habe ihn einfach nicht gesehen.
RI: Wann haben sich diese Vorfälle ereignet?
BF1: Das war vor meiner Abreise, am 11. als wir weggefahren sind, das war ca. ein Monat nachdem das passiert ist. Man hast mir ja das letzte Mal einen Monat Zeit gegeben und das waren ca. 3 Wochen, fast ein Monat.
RI: Sie meinen zwischen dem zweiten Vorfall und der Ausreise lagen etwa drei Wochen?
BF1: Zwischen dem ersten und dem zweiten Mal lag eine Woche. Zwischen dem 2. Vorfall und unserer Ausreise am 11. verging ca. ein Monat. Wir haben die Fahrkarten für die Feiertage gekauft, weil schon fast ein Monat vergangen ist und ich Angst hatte, dass die Leute mich wieder finden. Ich habe mir gedacht, dass die ebenfalls die Feiertage feiern werden und ich in der Zeit ausreisen kann.
RI: Sie haben gesagt, Sie haben Reisepässe für Ihre Kinder machen lassen. Die haben Sie aber nicht vorgelegt.
BF1: Wem hätte ich das vorlegen sollen?
RI: Diese sind nicht in den Akten.
BF1: Unserer Reisepässe wurden in Polen abgenommen. Die Auslandspässe wurden in Polen abgenommen. und die russischen Inlandspässe in Österreich. Wenn ich keine Probleme hätte, warum glauben Sie, habe ich am gleichen Tag die Pässe für meine Kinder abgeholt und die Fahrkarten gekauft.
RI: Zu welcher Tageszeit wurden Sie von diesen Männern in Ihrem Auto aufgehalten?
BF1:Es war schon in der Dämmerung, gegen Abend.
RI: Warum glauben Sie, haben sich diese Personen überhaupt bei Ihnen ausgewiesen? Das erscheint völlig unplausibel.
BF1: Bei uns gibt es Kadyrow-Leute und es sind viele Leute bewaffnet. Ich habe ehrlich gesagt auch nicht gesehen, welche Leute das sind. Ich hatte so große Angst.
RI: Das heißt, Sie haben nicht gesehen, was auf den Ausweisen draufsteht?
BF1: Nein, ich habe nicht hingeschaut.
RI: Glauben Sie, dass das Leute von Kadyrow waren?
BF1: Nein, ich glaube am ehesten, dass das Banditen waren. Dort gibt es keinen Krieg, aber es sind trotzdem viele Banditen geblieben. Ich glaube, dass das eine Gruppierung war. Ich glaube, dass der Mann, den ich mit meinem Taxi gefahren bin, einer anderen Gruppierung angehört hat. Weil der Mann, den ich befördert habe, die Angehörige von den anderen Personen umgebracht hat, geht es jetzt um die Blutrache.
RI: Das heißt, Sie glauben, die Männer haben Ihnen irgendwelche Ausweise gezeigt?
BF1: Ich weiß es nicht.
RI: Können Sie mir von dem Mann, den Sie befördert haben etwas erzählen?
BF1. Ich hatte den Eindruck, dass das ein solider und normaler Mensch ist. Zuerst habe ich gedacht, dass das ein normaler Passagier ist. Er hat mir auch mehr Geld bezahlt, als er hätte sollen. Das zweite und das dritte Mal habe ich mir schon gedacht, dass er sich mit irgendwelchen unguten Sachen beschäftigt, weil er mir viel Geld gezahlt hat. Ich habe ihn gefragt, warum er mir so viel zahlt. Ich habe ihm auch gesagt, dass das nicht so viel kostet und er nicht so viel Geld zahlen soll. Aber er hat gesagt: "Nimm, wenn man dir etwas gibt." Ich habe mich auch nicht interessiert, wer das ist und womit er sich beschäftigt. Ich habe nicht nachgefragt, weil mich das nicht interessiert hat. Meine Aufgabe war, meine Familie finanziell zu erhalten. Ich habe ihn dann nachher nicht mehr gesehen.
RI: Hat sich dieser Kunde durch irgendetwas, abgesehen von dem mehr zahlen von den anderen Kunden unterschieden?
BF1. Nein.
RI: Haben Sie beim ersten Vorfall den Männern gegenüber irgendwelche Zugeständnisse gemacht?
BF1: Als sie mich in den Wald gebracht haben, da habe ich nichts versprochen. Ich habe immer wieder gesagt, dass ich nicht weiß wer, das ist. Nicht, wer das ist, sondern wo er ist. Ich habe ihn nur drei Mal gesehen. Aber sie waren auch beharrlich und sie haben gesagt, dass sie mir eine Woche geben und dass ich ihn finden soll, aber ich habe nichts versprochen Ich habe nicht gesagt: "Okay, ich werde ihn finden." Ich habe entweder geschwiegen oder ich habe gesagt, dass ich nicht weiß, wo er ist.
RI: Bei Ihrer Einvernahme am 13.01.2015 haben Sie gesagt, dass Sie zu diesen Männern gesagt haben, Sie werden sich bemühen.
BF1. Vielleicht habe ich das auch gesagt, ich weiß es nicht. Aber ich war ja gar nicht imstande, ihn zu finden.
RI: Wo haben Sie diesen Kunden immer aufgenommen, damit Sie ihn irgendwohin bringen können?
BF1: In XXXX gibt es einen Markt und eine Busstation, wo Taxifahrer stehen. Ich bin dort gestanden in der Reihe und er hat mich immer dort beauftragt. Er ist immer dort in das Auto eingestiegen und hat mir gesagt, wohin er fahren will.
RI: Hat er sich da gezielt Ihr Taxi ausgesucht oder war das Zufall?
BF1: Ich weiß es nicht. Wahrscheinlich habe ich ihm irgendwie zugesagt. Viele Leute waren meine Kunden. Wenn ein Taxifahrer einem Kunden zusagt, dann wird er von ihm beauftragt.
RI: Wie lange hat dieser Vorfall im Wald ca. gedauert?
BF1: Ich glaube, ca. 20 Minuten, vielleicht sogar eine halbe Stunde. Ich war in so einem Zustand, dass ich nicht genau geschaut habe, wie lange das gedauert hat.
RI: Sie haben vorhin gesagt, dass die Männer Ihnen bis nach Hause hätten folgen können. Warum glauben Sie, dass das mitten auf der Straße passiert ist. Warum sind die nicht zu Ihnen nach Hause gekommen?
BF1: Das weiß ich nicht. Wahrscheinlich hat man mich beschattet. Ich weiß es nicht.
RI: Es wäre doch für diese Männer viel leichter gewesen, zu Ihnen nach Hause zu kommen und dort nach dem Mann zu fragen.
BF1: Wahrscheinlich, ich weiß es nicht, ich weiß nicht, was in den Köpfen dieser Männer vor sich geht.
RI: Wie kamen Sie dann vom Wald nach Hause?
BF1: Sie haben mich bei der Straße aussteigen lassen, das war nur 300 bis 400 m von meinem Auto entfernt.
RI: Warum haben die Männer Sie nicht einfach im Wald zurückgelassen?
BF1: Ich weiß es nicht.
RI: Wo waren Ihre Kinder an dem Abend?
BF1: Mit Maryam bei meiner Mutter.
RI: Wann kam Ihre Frau wieder nach Hause?
BF1: Ich weiß es nicht. Ich habe geschlafen, als sie nach Hause gekommen ist.
RI: Als Ihre Frau am nächsten Tag die blauen Flecke gesehen hat, was haben Sie ihr da erzählt?
BF1. Sie hat mich gefragt, was passiert ist. Ich habe gesagt, dass sie das nicht wissen muss und daraufhin hat sie nochmals gefragt. Also habe ich ihr gesagt, dass das eine Schlägerei mit meinen Freunden war.
RI: Mit dieser Antwort hat sie sich dann zufrieden gegeben?
BF1: Nicht wirklich, aber bei uns erklärt man nicht alles der Frau.
RI: Ihnen wurde je eine Woche Frist gesetzt, dass Sie den Mann finden sollen. An wen hätten Sie sich wenden sollen für den Fall, dass Sie ihn gefunden hätten?
BF1: Die Leute haben mir gesagt, dass sie mich finden werden.
RI: Angenommen dieser Mann hätte wieder einen Taxidienst von Ihnen in Anspruch genommen und Sie hätten ihn irgendwohin gebracht, dann hätten Sie den Mann wieder gesehen gehabt, Sie hätten den Männern aber doch nicht sagen können, wie sie an ihn rankommen.
BF1: Ja, ich habe ihn nicht gesucht. Ich habe ihn überhaupt nicht gesucht.
RI: Das war nicht meine Frage. Ich frage mich nur, es klingt unplausibel, dass Ihnen eine Frist gesetzt wird, diesen Mann zu finden, ohne Ihnen zu sagen, was Sie dann zu tun haben, wenn Sie diesen Mann gefunden haben.
BF1: Ich weiß nicht, vielleicht hätte ich um seine Telefonnummer gebeten. Ich weiß es nicht. Oder vielleicht hätte ich mit ihm am nächsten Tag einen Termin ausgemacht. Vielleicht hätten mich auch die Leute in dieser Zeit gefunden. Ich weiß es nicht. Wenn ich zur Polizei gegangen wäre und gesagt hätte, dass die Leute hinter mir her sind, dann gäbe es die Möglichkeit, dass mich die Polizisten verhaften. Deswegen habe ich das nicht gemacht. Deswegen bin ich nicht hingegangen. Die Polizisten hätten mich verhaften könnten unter dem Verdacht, dass ich in einer Gruppierung bin. Die Banditen sind reich. Sie haben Geld genug und sie bezahlen auch die Polizisten. Ich bin ein einfacher Mensch. Hinter mir steht niemand. Wenn man mich verhaftet wird sich niemand für mich einsetzen. Es wäre leicht, mich zu verhaften. Solche Fälle gibt es immer wieder. Das bezieht sich auf viele unschuldige Menschen, die darunter leiden. Viele verschwinden auch spurlos.
RI: Können Sie mir sagen, wie alt dieser Mann, den Sie befördert haben, ca. war?
BF1: Ich weiß es nicht, ungefähr 50 oder so.
RI: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie blaue Flecken hatten, haben Sie sonstige Verletzungen beim ersten Vorfall davon getragen?
BF1: Nein, offene Wunden hat es nicht gegeben.
R: Waren Sie durch diese Verletzungen irgendwie beeinträchtigt?
BF1: Ja, ich hatte überall Schmerzen, vorwiegend am Rücken und an den Beinen.
RI: Bitte schildern Sie mir den zweiten Vorfall etwas ausführlicher.
BF1: Ich habe ferngesehen. Dann habe ich ein Auto hupen gehört. Ich bin hinausgegangen und dann habe ich die Leute gesehen. Sie haben mich nach Hassan gefragt. Ich habe gesagt, dass ich nicht weiß, wo er ist. Zu dem Zeitpunkt ist meine Frau nach Hause gegangen. Sie haben mich gefragt, wer das ist. Ich habe gesagt, meine Frau. Sie haben mir gesagt, dass ich eine hübsche Frau habe.
RI: Das haben Sie schon gesagt. Waren die Männer damals auch bewaffnet?
BF1: Nein.
RI: Wie lange hat dieser Vorfall in etwa gedauert?
BF1: Nicht lange, ich weiß nicht. Ich kann mich nicht mehr erinnern.
RI: Wurden Sie von den Männern damals auch angegriffen?
BF1: Nein, aber sie haben sehr grob mit mir gesprochen.
RI: Wo waren Ihre Kinder?
BF1: Mit meiner Frau.
RI: Das heißt Ihre Frau ist mit Ihren Kindern einkaufen gewesen?
BF1: Ja.
RI: Zu welcher Tageszeit kamen diese Männer beim zweiten Mal?
BF1: Auch gegen Abend.
RI: Was sagte Ihre Frau zu dieser Situation?
BF1: Sie hat gefragt, wer das war und was sie wollten. Ich bin noch vorher hinter dem Haus gestanden und habe geraucht. Ich habe gedacht, dass sie mich nicht in Ruhe lassen werden. Ich habe gesagt, dass wir Probleme haben und dass wir wegfahren müssen. Sie hat begonnen zu fragen, welche Probleme das sind und ich habe gesagt, dass sie das später erfahren wird.
RI: Die Heimat zu verlassen, ist ja eine sehr große Entscheidung. Haben Sie das mit Ihrer Frau überhaupt nicht besprochen?
BF1: Das war Gefahr für meine Familie, auch für meine Kinder. Wir sahen keinen anderen Ausweg außer der Ausreise.
RI: Wenn ich mir vorstelle, mein Mann sagt, wir müssen Österreich verlassen, dann frage ich, warum.
BF1: Ich habe ihr gesagt, dass wir Probleme mit Banditen haben. Ich habe ihr gesagt, dass das keine normalen Männer waren. Ich habe ihr gesagt, dass wir ausreisen müssen und sie dann erfahren wird, was passiert ist.
RI: Haben Sie ihr das später erzählt?
BF1: Kurz, nachdem wir angekommen sind. Wir hatten ein kleines Kind und ich wollte nicht, dass sie sich Sorgen macht. Deswegen habe ich ihr das unterwegs nicht erzählt.
RI: Warum glauben Sie, dass diese Männer gerade an Ihnen interessiert gewesen sein sollen?
BF1: Ich weiß es nicht. Ich habe den Mann befördert. Scheinbar hat man das in Erfahrung gebracht. Scheinbar hat der Mann keine Verwandten und ich sollte zur Verantwortung gezogen werden. So als ob ich in der Gruppe des Mannes gewesen wäre.
RI: Warum sind die Männer überhaupt auf die Idee gekommen, dass Sie Hassan finden könnten?
BF1: Weil ich mit ihm zu tun hatte. Man hat scheinbar angenommen, dass ich ihn leichter finden kann als die anderen.
RI: Das heißt, diese Männer wussten, dass Sie ihn im Taxi herumgefahren haben?
BF1: Das weiß ich nicht.
RI: Sie meinen, dass Sie anstatt dieses Hassan für seine Taten zur Rechenschaft gezogen werden sollten?
BF1: Ja.
RI: Wegen der Blutrache?
BF1: Ja.
RI: Standen Sie mit diesem Hassan überhaupt in einem verwandtschaftlichen Verhältnis.
BF1: Nein.
RI: Laut Länderberichten richtet sich die Blutrache in erster Linie gegen den Täter selbst und dann in weiterer Folge gegen seine männlichen Verwandten. Wieso sollten Sie als völlig Unbeteiligter im Wege der Blutrache zur Rechenschaft gezogen werden?
BF1: Ja, aber er hatte keine Verwandten. Diese Leute haben mir gesagt, dass der Mann keine Verwandten hat. Deswegen sollte ich dafür zur Verantwortung gezogen werden.
RI: Es findet sich kein Bericht, wo völlig Unbeteiligte im Wege der Blutrache zur Rechenschaft gezogen werden.
BF1. Das ist nicht gesetzlich geregelt. Es gibt auch Banditen, die sich gegen so einfache Menschen wie mich wenden. Diese einfachen Menschen verschwinden dann spurlos.
RI: Aber das steht dann nicht im Zusammenhang mit Blutrache.
BF1: Es gibt auch die Blutrache. Das ist so, wenn jemand umgebracht wird, dann wird das mit dem Blut des anderen geregelt. Die Banditen machen aber mehr daraus. Sie fragen niemanden, ob sie das machen dürfen oder nicht. Es steht niemand hinter mir. Sie hätten mich einfach mitnehmen und umbringen können.
RI: Haben Sie abgesehen von diesen Vorfällen sonst noch Fluchtgründe?
BF1: Sie meinen ergänzend? Der Fluchtgrund ist der, den ich geschildert habe. Das ist der Grund für die Ausreise.
RI: Sie brachten vor der belangten Behörde auch vor, dass Sie Angst vor einer Rekrutierung zum Militär hätten. Bitte schildern Sie mir diese Problematik noch.
BF1: Ja, als ich schon hier war, hat mir meine Mutter geschrieben, es ist eine Ladung vom Wehrkommando gekommen. Meine Mutter hat diese Ladung hierher geschickt, aber es befindet sich alles bei ihnen.
RI bittet die Dolmetscherin die in Vorlage gebrachte Ladung zu übersetzen.
D: Ladung an Herrn XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX an der Ul. XXXX. Die Ladung wurde am 25. (schwer lesbar Juni oder Juli) 2014 übergeben. Laut der Ladung soll der BF am 24. Juni 2014 um 10:00 Uhr in der Abteilung des Wehrkommandos der tschetschenischen Republik für den Rayon XXXX (Anschrift wird genannt) Erscheinen, um einen Wehrdienstausweis zu bekommen. Es werden die Dokumente angeführt, die er mitzunehmen hat.
RI: Was mir befremdlich erscheint, ist, dass Ihr Geburtsjahr mit XXXX angegeben ist und nicht mit XXXX?
BF1: Steht das geschrieben, ich weiß es nicht. Es kann ja viel passieren. Ich war nicht an Ort und Stelle. Ich weiß, dass das nicht mit den Daten übereinstimmt. Ich weiß nicht, warum das so ist. Ich war ja nicht dort. Vielleicht hat man die Stellen des Formulars verwechselt? Unser Dorf ist nicht groß. Die Briefträgerin weiß, dass wir nicht zuhause sind. Sie hat es nicht eilig gehabt mit der Zustellung, weil sie gewusst hat, dass wir sowieso nicht zuhause sind. Vielleicht ist das der Grund. Ich weiß es nicht. Vielleicht hat sie meiner Mutter die Ladung erst später gegeben.
RI: Aber es ist unwahrscheinlich, dass in einem amtlichen Schriftstück Ihr Geburtsjahr falsch genannt ist.
BF1: In Tschetschenien ist alles möglich. Dort gibt es viele nicht gebildete Personen.
RI: Fürchten Sie heute immer noch, zum Militär eingezogen zu werden?
BF1: Sicher habe ich Angst. Wer wird dann meine Familie erhalten? Das ist Kriegszeit. Ich schaffe es nicht dort, einen Dienst abzuleisten. Ich weiß nicht einmal, wie man es schafft, einen Menschen zu töten.
RI: Laut Länderinformationen besteht die Wehrpflicht in der Russischen Föderation für männliche Staatsangehörige zwischen dem
18. Und dem 27. Lebensjahr. Sie sind gegenwärtig bereits 31 Jahre alt. Aus meiner Sicht besteht für Sie keine Gefahr mehr, zum Militär eingezogen zu werden. Was sagen Sie dazu?
BF1: Wenn man will, kann man alles machen.
RB: Vielleicht ist das Geburtsjahr deswegen mit XXXX angegeben.
BF1: Ich glaube, dass die Banditen mich auch über das Wehrkommando zur Verantwortung ziehen könnten. Wenn ich der Ladung gefolgt wäre, dann hätte ich dort ergriffen werden können.
RI: Ich muss Ihnen auch vorhalten, dass Sie zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits das 28. Lebensjahr vollendet hatten. Es ist unglaubwürdig, dass Ihnen zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch eine offizielle Ladung seitens der Militärkommission übermittelt wurde. Was sagen Sie dazu?
BF1: Ich weiß es nicht.
RI: Zudem handelt es sich bei der von Ihnen vorgelegten Ladung um eine Einberufung zur Stellung. Das bedeutet nicht, dass Sie tatsächlich den Wehrdienst ableisten müssen. Vielmehr hätten Sie nach Prüfung Ihrer Tauglichkeit die Möglichkeit, sich für die Ableistung des Zivildienstes zu entscheiden. Was sagen Sie dazu?
BF1: Welchen Zivildienst?
RI: Es gibt in der Russischen Föderation, genauso wie in Österreich die Möglichkeit zu sagen, ich will aus religioösen Gründen keine Waffen tragen und stattdessen 18 Monate den Zivildienst zu machen.
BF1: Ich weiß davon nichts.
RI: Das steht zumindest so in den Länderfeststellungen drinnen. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass in Tschetschenien erst ab Herbst 2014 Einberufungsbefehle versendet wurden, Ihre Ladung soll aber bereits aus Juni 2014 datieren. Was sagen Sie dazu?
BF1: Ich weiß es nicht.
RI: Darüber hinaus ergibt sich aus den Länderfeststellungen auch, dass 2014 nur etwa 500 Tschetschenen überhaupt einberufen wurden und auch dann nur zum Zwecke, sie für spätere Regierungsjobs qualifizieren zu können. Was sagen Sie dazu?
BF1: Ich habe solche Informationen nicht, aber ich weiß, dass viele in die Ukraine geschickt worden sind, auch gewaltsam. Ihre Leichen wurden dann zurückgeschickt. Manche Leichen wurden nicht einmal zurückgebracht.
Die BF2 brachte in dieser Verhandlung in Bezug auf ihre Fluchtgründe Folgendes vor [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert sowie personenbezogene Angaben anonymisiert]:
RI: Warum haben Sie Tschetschenien verlassen? Bitte schildern Sie mir Ihre Fluchtgründe.
BF2: Damals wusste ich den Grund nicht. Mein Mann hat mir gesagt, dass uns eine Gefahr droht und dass wir so schnell wie möglich das Land verlassen sollen.
RI: Wissen Sie, um welche Gefahr es da ging?
BF2: Damals habe ich es nicht gewusst. Als wir hierhergekommen sind, hat mein Mann mir einiges erzählt.
RI: Was genau wissen Sie denn über die Probleme Ihres Ehemannes?
BF2: Ich weiß, dass er ein Problem in der Arbeit hatte, dass er einen Mann befördert hat und dass er wegen dem Mann von anderen Personen verfolgt wird.
RI: Haben Sie diese Personen, die Ihren Mann verfolgen selber einmal gesehen?
BF2: Ja, ich habe sie zwar gesehen, aber ich wusste ja damals nicht, wer das ist.
RI: Ihr Ehemann hat angegeben, dass Sie diese Männer gesehen haben, haben Sie ihm damals keine Fragen gestellt, wer das ist?
BF2: Als ich sie gesehen habe und er dann nach Hause gekommen ist, habe ich ihn schon gefragt, wer das war und was sie von ihm wollten. Man hat es ja gemerkt, dass das keine freundschaftliche Begegnung war. Mein Mann hat mir damals gesagt, dass wir Probleme haben.
RI: Ihr Mann hat erzählt, dass er einmal nach Hause gekommen ist und blaue Flecken hatte. Haben Sie diese damals gesehen?
BF2: Ja, ich habe sie gesehen, aber ich wusste damals nicht, was tatsächlich passiert ist. Ich habe das erst später erfahren. Damals, als ich gefragt habe, hat er gesagt, dass ich das nicht wissen brauche. Dann hat er mir erklärt, dass das eine Schlägerei war. Ich habe nicht mehr gefragt, weil das normal ist, dass die Männer untereinander kämpfen.
RI. Wo waren Sie an dem Abend, als Ihr Mann mit den blauen Flecken nach Hause kam?
BF2: Ich war bei meiner Schwiegermutter, ich habe sie oft besucht. Sie hat in unmittelbarer Nähe gewohnt. Ich habe ihr geholfen.
RI. Wo waren Ihre Kinder an diesem Abend?
BF2: Sie waren auch mit mir. Die Großeltern wollten oft die Enkelkinder sehen. Deswegen waren wir auch oft bei ihnen.
RI: Sie haben gesagt, Sie haben diese Männer einmal gesehen, war das vor oder blauen Flecken?
BF2: Nach den blauen Flecken, wenn ich mich nicht irre.
RI. Wo haben Sie diese Männer gesehen?
BF2: Das war bei unserem Haus.
RI: Können Sie mir diese Situation schildern?
BF2: Damals dachte ich mir nicht, dass ich mir das merken sollte. Ich habe Männer gesehen und mein Mann und ein Auto ist dort gestanden. Sie haben über irgendetwas gesprochen.
RI: Sind sie aus dem Haus rausgekommen, haben die Männer bei ihnen angeklopft?
BF2: Zu dem Zeitpunkt war ich in einem Geschäft und nicht Zuhause. Ich habe die Leute erst gesehen, als ich nach Hause zurückgegangen bin.
RI: Haben diese Leute etwas zu Ihnen gesagt?
BF2: Nein.
RI: Wann waren diese Vorfälle ca.?
BF2: Mit den Daten tue ich mich schwer. Ich kann mich nicht mehr erinnern.
RI: War das ein halbes Jahr vor Ihrer Ausreise oder zwei Tage?
BF2: Nicht länger als ein Monat, aber ich kann mich nicht genau erinnern.
RI: Sie haben angegeben, Sie sind von einem Geschäft nach Hause gekommen. Sind Sie dann bei diesen Leuten draußen stehen geblieben?
BF2: Nein.
RI: Sondern, was haben Sie gemacht?
BF2: Ich bin nach Hause gegangen.
R: Was hat Ihr Mann gemacht?
BF2: Nach einiger Zeit ist er nach Hause gekommen. Man hat gesehen, dass nicht alles gut ist. Ich habe ihn gefragt, wer die Leute waren, aber wir wiederholen uns jetzt, was sie von ihm wollen. Er hat mir gesagt, dass wir Probleme haben und dass wir so schnell wie möglich wegfahren müssen.
RI. Die Heimat zu verlassen, stelle ich mir schwierig vor. Einem solchen Entschluss müssen doch Gespräche mit Ihrem Ehemann vorangegangen sein, in denen er Ihnen die Lage erklärt hat. Erzählen Sie mir bitte, wie das bei Ihnen war?
BF2: Wenn es in Tschetschenien ein Problem gibt, dann hilft dort niemand. Er hat gemeint, dass es eine ernste Gefahr gibt und ich habe verstanden, dass das wirklich ernst ist.
RI: Ich kann mir dennoch nicht vorstellen, dass mein Mann in drei
Sätzen sagt: "Wir haben Probleme - wir verlassen jetzt Österreich und ich sage: Danke.
BF2: In Österreich ist alles ganz anders. Hier werden die Gesetze eingehalten und hier gibt es Ordnung. Wenn Sie sich mit Problemen an die Polizei wenden, wird Ihnen geholfen. Bei uns ist alles anders. Bei uns stehen die Banditen im Kontakt mit den Polizisten.
RI: Innerhalb Ihrer Familie muss doch besprochen worden sein, warum man so ein großes Problem hat, dass man die Heimat, die Familie, die Arbeit, den Kindergarten verlassen muss.
BF2: Ich verstehe das, aber es ist für die Österreicher schwer, so etwas zu verstehen. Wenn bei uns der Mann sagt, dass man das so machen soll und nicht anders, dann ist das so. Ich weiß, wie die Lage in Tschetschenien ist und habe dadurch ungefähr vermuten können, dass wir in Gefahr sind.
1.16. Am 25.10.2016 nahmen die BF schriftlich zu den ihnen übermittelten bzw. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Länderfeststellungen Stellung und führten aus, dass der BF1 in der mündlichen Verhandlung glaubhaft die Geschehnisse geschildert habe. Warum an ihm der Adat ausgeübt werden sollte, könne er nicht wissen. Ob diese Personen die Regeln des Adat kennen und respektieren, könne er ebenfalls nicht wissen. Diese gehen jedenfalls davon aus, dass der BF1 vom "Clan" des Beförderten sei und hätten gefährliche und ernst zu nehmende Drohungen geäußert, die sich auf den Adat beziehen. Nach Durchsicht der aktuellen Berichte zum Adat könne man schlussfolgern, dass jene Fälle, in welchen Opfer nicht angehörige seien, eben nicht als Blutrache dokumentiert werden. Neuerlich wird auf die Befürchtungen des BF1 in Bezug auf eine Zwangsrekrutierung hingewiesen. Hinsichtlich der BF2 wird ausgeführt, dass diese nicht nach streng muslimischen Regeln lebe und ein Leben nach westlichem Vorbild anstrebe. Sie trage keine bodenlangen Kleider und auch keinen Niqab. Die Bedroher ihres Mannes hätten sich auch abfällig über die BF2 geäußert und gemeint, sie könnten das Problem auch mit ihr lösen. In weiterer Folge werden Berichte zur Lage von Frauen in Tschetschenien zitiert. Neuerlich wird auf die gute Integration der gesamten Familie hingewiesen. Vorgelegt wird ein Unterstützungsschreiben sowie eine Bestätigung, dass der BF1 von 09.09.2016 bis 17.10.2016 einen Deutschkurs in der Flüchtlingsunterkunft besucht hat, und ein Diplom als Schweißer in Russischer Sprache.
1.17. Am 29.11.2016 legte der BF1 eine Bestätigung über die Verrichtung von gemeinnützigen Tätigkeiten in seiner Wohnortgemeinde vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 17.08.2013 bzw. 03.10.2016, den Einvernahmen des BF1 und der BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.08.2013 sowie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.09.2013 und am 13.01.2015, aufgrund der abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen, der Bescheid vom 29.01.2015, der dagegen erhobenen Beschwerde vom 12.02.2015, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zu den Personen der BF, ihren Fluchtgründen und ihrer Integration:
Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tatarischen Volksgruppe. Sie stammen aus der Teilrepublik Tschetschenien. Ihre Identitäten stehen fest.
Der BF1 ist der Ehemann der BF2, die BF3, der BF4 und die BF5 sind die minderjährigen Kinder des BF1 und der BF2. Die BF bilden eine Kernfamilie und es liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.
Der BF1 reiste gemeinsam mit der BF2 sowie der BF3 und dem BF4 am 17.08.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF5 wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 03.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
BF1 bis BF4 lebten vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien am 11.08.2013 in XXXX, Rayon XXXX nahe der dagestanischen Grenze. In diesem Ort leben nach wie vor die Mutter und ein Bruder des BF1 sowie die Eltern und Schwestern der BF2. Der BF1 und die BF2 stehen mit ihren Verwandten in Tschetschenien in regelmäßigem Kontakt via Telefon und Internet.
Der BF1 absolvierte in Tschetschenien nach 11 Jahren die Grundschule und arbeitete danach im Bauwesen und als Taxifahrer. Die BF2 absolvierte in Tschetschenien die Grundschule und danach ein College. Sie war in Tschetschenien als Lehrerin in einem Gymnasium sowie in einer Sonderschule beschäftigt.
Alle BF sind strafgerichtlich unbescholten.
Nicht festgestellt werden kann, dass den BF in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Nicht festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass der BF1 in Tschetschenien der Gefahr der Blutrache ausgesetzt ist.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Alle BF sind gesund, weshalb festgestellt werden kann, dass die BF nicht an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
Die BF befinden sich seit ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz am 17.08.2013 bzw. 03.10.2016 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Die BF leben gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft in der Steiermark. Die BF verfügen über ihre Kernfamilie hinaus über keine Verwandten im österreichischen Bundesgebiet.
Der BF1 und die BF2 beide haben je einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und dem Niveau A2 bestanden und sprechen bereits gut Deutsch.
Die BF3 besucht die zweite Klasse Volksschule, der BF4 besucht den Kindergarten.
Die BF2 erteilt seit Dezember 2015 einmal pro Woche in einer Volksschule ehrenamtlich und unentgeltlich muttersprachlichen Unterricht in der Sprachen Russisch und Tschetschenisch. Der BF1 betätigt sich ebenfalls ehrenamtlich in der Wohnsitzgemeinde; er beteiligte sich im Sommer 2016 am Aufbau eines Hochwasserschutzbaues und verrichtete im Jahr 2015 ehrenamtliche Transporte von Pflegebetten und -behelfen. Weiters betätigen sich der BF1 und die BF2 bei örtlichen Festivitäten wie Adventmarkt und Ostermarkt.
Festgestellt werden kann, dass die gesamte Familie, insbesondere der BF1 und die BF2, aktiv um Integration bemüht sind und dabei bereits erfolgreich waren. Sie bemühen sich weiterhin Deutsch zu lernen und verfügen über zahlreiche Kontakte in ihrer Wohnsitzgemeinde.
Die BF beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der BF in Österreich vorliegt.
1.2. Zur maßgeblichen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht brachte folgende Berichte und Informationen in das Verfahren ein und stellte sie den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs im Laufe des Verfahrens zur Verfügung:
? Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 01.06.2016;
? Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Russische Föderation/Tschetschenien Blutrache" vom 15.07.2014;
? Analyse der Staatendokumentation "Russische Föderation/Tschetschenien Adat_Blutrache" vom 05.11.2009;
? ACCORD Anfragebeantwortung "Russische Föderation/Tschetschenien, etc.: In wie weit ist ein nachgewiesenes Verschulden für die Ausrufung einer Blutrache erforderlich?" vom 21.10.2010;
? Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Russische Föderation/Tschetschenien: Einberufung von Tschetschenen in die russische Armee 2014" vom 14.01.2015.
1.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 01.06.2016:
Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am 18. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am 13. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a).
Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016).
Quellen:
Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).
Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).
In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 - nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grozny durchgeführt hatten - forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA 5.1.2016).
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vgl. Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013).
Quellen:
Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b).
Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).
Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).
Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015).
Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).
Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016).
Quellen:
Nordkaukasus allgemein
Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer - Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency' ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015).
2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).
Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten.
Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015).
Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).
Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).
Quellen:
Tschetschenien
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015).
2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), davon 14 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016).
Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).
Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016).
Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016).
Quellen:
Tschetschenien
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 5.1.2016).
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 5.1.2016).
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
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Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).
Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein - der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016).
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).
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Wehrdienst
Alle männlichen russischen Staatsangehörigen zwischen 18 und 27 Jahre werden zum Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Es gibt auch die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (dies steht auch weiblichen Staatsangehörigen offen). Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, die ein Studium absolvieren, oder Väter, die mindestens zwei Kinder haben bzw. Personen, die einen nahen Verwandten pflegen müssen. Anstelle des Wehrdienstes kann ein alternativer Zivildienst abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person ist oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditioneller Lebensweise der Wehrdienst widerspricht. Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate in den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen. In der Regel soll der Zivildienst außerhalb der Region absolviert werden, in der der Staatsangehörige lebt. Nach Angaben des Föderalen Dienstes für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) haben 2014 397 Staatsangehörige einen Antrag auf den alternativen Zivildienst gestellt (2013: 314), wovon 388 Anträge genehmigt wurden (2013: 302). Im Vergleich dazu wurden 2014 insgesamt rund 154.000 Personen einberufen. Für Aufsehen erregte im Mai 2015 ein russischer Wehrpflichtiger, dem die Behörden sein Recht auf Zivildienst verweigert hatten. Der Betroffene hatte angegeben, aufgrund des russischen Vorgehens in der Ostukraine nicht in der russischen Armee dienen zu wollen, doch die zuständige Militärkommission hatte keine ausreichend pazifistischen Überzeugungen festgestellt, die die Ableistung eines Zivildiensts rechtfertigen würden. Der Fall "Kholkin vs. Russland" soll laut Informationen der NGO "Komitee der Soldatenmütter Sankt Petersburg" nun vor den EGMR gebracht werden (ÖB Moskau 10.2015).
Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Die im Jahr 2013 eingeleiteten Maßnahmen zur "Humanisierung" und Attraktivitätssteigerung des Wehrdienstes wurden im Berichtszeitraum weiter umgesetzt. Diese Maßnahmen umfassen u. a. die Möglichkeit der heimatnahen Einberufung für Verheiratete, Wehrpflichtige mit Kindern oder Eltern im Rentenalter. Verbesserungen bei der Verpflegung, längere Ruhezeiten sowie die Erlaubnis zur Benutzung privater Mobiltelefone wurden ebenfalls eingeführt. Im Berichtszeitraum gab es keine offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den Streitkräften der Russischen Föderation. Die NGOs "Komitee der Soldatenmütter" und "Armee.Bürger.Recht" berichten jedoch von Soldaten, die sich aus ganz Russland mit der Bitte um Unterstützung beim Schutz ihrer Rechte an die NGOs wenden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften weiterhin problematisch ist. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina") kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß der Vergangenheit. Die Bildung einer Militärpolizeibehörde, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsdelikte in den Streitkräften bekämpfen sollte, ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht. Mit einem Dekret des Präsidenten vom Mai 2015 wird die Zahl der in Friedenszeiten getöteten Angehörigen des Verteidigungsministeriums zum Staatsgeheimnis. Bei Verstößen drohen bis zu sieben Jahre Haft (AA 5.1.2016). Bis Dezember 2015 wurde niemand deswegen vor Gericht gestellt (US DOS 13.4.2016). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 5.1.2016).
Es gibt in Russland verschiedene Möglichkeiten, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Ein Großteil der Wehrpflichtigen macht von den Regelungen zur Aufschiebung des Wehrdienstes Gebrauch, die in der Praxis oftmals zu einer Annullierung der Wehrpflicht führen. Wehrpflichtige machen häufig von illegalen Praktiken (meist in Form von Zahlung von Bestechungsgeldern an Ärzte) Gebrauch, um sich von der Wehrpflicht zu befreien. Es kommt auch vor, dass sich Wehrpflichtige auf ihr Hochschulstudium berufen, um eine Aufschiebung des Wehrdienstes zu erlangen. Es ist auch möglich, mittels Zahlung von Bestechungsgeldern an gefälschte Dokumente zu kommen, aus denen hervorgeht, dass der Wehrpflichtige die Voraussetzungen für einen Aufschub oder eine Befreiung vom Wehrdienst erfüllt. Laut Verfassung der Russischen Föderation hat jeder Bürger, bei dem Gewissensgründe gegen eine Ableistung des Wehrdienstes vorliegen würden, das Recht auf einen Ersatzdienst von 21 Monaten. Jeder, der für einen Zivildienst in Betracht gezogen werden wolle, müsse dies mindestens sechs Monate vor Dienstantrittsdatum der zuständigen örtlichen Einberufungskommission mitteilen. Diese trifft die Entscheidung darüber, ob dem Antrag auf einen Zivildienst stattgegeben wird. Ein solcher Antrag könne abgewiesen werden, wenn die Kommission zum Schluss kommt, dass keine angemessenen Gewissensgründe vorliegen würden. Weitere Gründe für eine Ablehnung eines Antrags sind die Nichtbeachtung der Frist für die Einreichung des Antrags auf einen Zivildienst, das Vorlegen falscher bzw. gefälschter Dokumente beim Antrag oder das zweimalige Ignorieren einer Aufforderung, bei der Einberufungskommission vorstellig zu werden. Gegen die Abweisung eines Antrags kann gerichtlich Berufung eingelegt werden. Weniger als ein Tausendstel aller Wehrpflichtigen würden von der Möglichkeit Gebrauch machen, um einen Zivildienst anzusuchen (BZ 7.2014).
Auch in der russischen Armee gibt es regelmäßig Vorwürfe wegen der Misshandlung oder Folter von Rekruten. Das Verteidigungsministerium kooperiert mit dem Menschenrechts-Ombudsmann und mit relevanten NGOs, um dies zu verbessern. In den vergangenen Jahren konnten gewisse Fortschritte erzielt werden. So sank laut einem Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Jahr 2014 die Anzahl der gemeldeten Übergriffe von Armeeangehörigen gegenüber Untergebenen um 15%. NGOs wie das "Komitee der Soldatenmütter" betonen, dass trotz gewisser Fortschritte mehr Anstrengungen, insbesondere bei der Verurteilung von Schuldigen sowie bei der Prävention, notwendig seien (ÖB Moskau 10.2015).
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Wehrdienstverweigerung
Das russische Strafgesetzbuch von 1996 (mit Novellierungen bis Juli 2014) regelt in Art. 328 Abs. 1, dass Wehrdienstverweigerung, sofern keine gesetzlichen Gründe für eine Befreiung vom Wehrdienst vorliegen, entweder mit einer Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel bzw. in Höhe des bis zu 18-fachen Monatsgehalts bzw. eines anderen Einkommens des Verurteilten oder mit drei- bis sechsmonatigem Arrest oder mit bis zu zweijährigem Freiheitsentzug bestraft werde. Weiters werden in Art. 328 Abs. 2 die Strafen für Verweigerung des Zivildienstes genannt (Strafgesetzbuch, 13.6.1996, inklusive Novellen bis 21.7.2014, vgl. ÖB Moskau 10.2015). Für die Weigerung, den alternativen Zivildienst zu absolvieren, ist eine Geldstrafe von bis zu 80.000 Rubel oder in der Höhe von 6 Monatslöhnen vorgesehen bzw. bis zu 6 Monate Haft (ÖB Moskau 10.2015).
In der Praxis werde nur eine kleine Anzahl an Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, bestraft. Außerdem würden derzeit die Strafen für Wehrdienstverweigerung in der Praxis "sehr gering" ausfallen, auch wenn laut Gesetz eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden könne. In der Praxis komme es nur bei einer "kleinen Anzahl" von Fällen zu Strafverfahren gegen Wehrdienstverweigerer (BZ 7.2014).
Im Jahr 2012 hätten landesweit mehr als 244.000 Männer die Einziehung in den Wehrdienst umgangen. Etwa 8.794 Russen hätten ihren Einberufungsbescheid erhalten, seien jedoch nicht ihrer Pflicht nachgekommen, bei der Rekrutierungsstelle zu erscheinen, was eine Straftat darstellt, die mit bis zu zwei Jahren bestraft werde. Rund 235.800 weitere Männer hätten sich dem Wehrdienst entzogen, indem sie verhindert hätten, über ihre Einberufung benachrichtigt zu werden. Dies stellt in Russland ein Verwaltungsdelikt dar (Ria Novosti 13.3.2013).
Quellen:
Wehrdienst im Nordkaukasus
Keine Region der Russischen Föderation hat eine größere Anzahl an jungen Männern, die den Wehrdienst ableisten könnten, als der Nordkaukasus. Grund dafür sind das schnelle demographische Wachstum und die Tatsache, dass in den letzten zwanzig Jahren so gut wie keine Grundwehrdiener aus dem Nordkaukasus eingezogen wurden. Grund hierfür war, dass man während der Tschetschenienkriege keine Kämpfer ausbilden wollte, die das Erlernte gegen die eigenen Truppen einsetzen. Der Ausschluss von nordkaukasischen Wehrpflichtigen war kontraproduktiv: Erstens, die Ausschluss Richtlinie legte nahe, dass Moskau den Nordkaukasus als nicht gleichwertig, wie alle anderen russischen Regionen ansah, was die Integration erschwerte. Zweitens, erzürnte diese Richtlinie viele ethnische Russen, da ihre Söhne dienen müssen und die Nordkaukasier nicht. Gleichzeitig verärgerte die Richtlinie aber auch die Nordkaukasier, da sie durch den Ausschluss von der Wehrpflicht, von Jobs bei Sicherheitsdiensten ausgeschlossen waren, da diese einen militärischen Hintergrund als Voraussetzung haben. Drittens, für die Russische Föderation wurde es immer schwieriger, die Quoten für den Wehrdienst zu erfüllen, da die wehrdienstfähigen Kohorten bei den ethnischen Russen immer weniger werden. Laut tschetschenischen Beamten stehen 86.000 Tschetschenen zum Militärdienst bereit. Auch die Republiksoberhäupter von Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien sind überzeugt davon, dass der Militärdienst für die jungen Männer gut wäre. Einerseits könnte damit die Arbeitslosigkeit reduziert werden, andererseits würde der Militärdienst bei der Integration in die Russische Föderation helfen. Nicht zuletzt können die Oberhäupter mit der Befürwortung des Wehrdienstes ihre Loyalität zum Kreml beweisen. 2014 wurde wieder begonnen, Nordkaukasier (Tschetschenen und Dagestani) in den Wehrdienst einzuberufen. Jedoch gibt es mittlerweile Widerstand in der Bevölkerung gegen die Einberufung und viele junge Nordkaukasier verstecken sich, oder schließen sich dem Widerstand an, um nicht einberufen zu werden. Gerüchten zufolge könnte die Einberufung zum Wehrdienst in Tschetschenien wieder beendet werden. Momentan sollen 500 Tschetschenen den Wehrdienst ableisten. In Dagestan wurden im Frühling 2016 1.800 junge Männer eingezogen. Ein Drittel mehr als letztes Jahr. Trotzdem sind mehr als 2.000 junge Männer nicht auffindbar, die eingezogen werden sollen (Jamestown 19.4.2016).
Erstmals seit langer Zeit wurden rund 500 Personen aus ganz Tschetschenien in den aktiven Wehrdienst eingezogen. In die Truppenverbände traten die Rekruten erst im November 2014 ein. Bei der überwiegenden Mehrheit der Rekruten handelt es sich um Freiwillige, von denen viele eine militärische Karrierelaufbahn anstreben würden. Nach Angaben des Leiters für Einberufungsangelegenheiten des tschetschenischen Militärkommissariats habe es "sehr viele" Interessenten gegeben, weshalb die Freiwilligen nach den Kriterien Gesundheitszustand, hoher Bildungsgrad sowie danach ausgewählt worden seien, ob sie über Fachkenntnisse verfügten, die für den Dienst nützlich seien. Die derzeitige Zahl der Einberufenen sei weitaus niedriger als die Zahl derer, die in die Armee eintreten wollten. Aus Grosny seien 56 Personen ausgewählt worden, um direkt zum Dienst in der russischen Armee entsendet zu werden. Laut Aussage des Leiters der Einberufungskommission von Grosny hätten mehr als 200 Personen erklärt, aus eigenem Willen den aktiven Wehrdienst ableisten zu wollen. Wie er weiter ausführt, hätten insgesamt 1.000 junge Menschen aus Grosny das Auswahlverfahren bei der Einberufungskommission durchlaufen, obwohl (in Grosny) lediglich Bedarf an 56 Rekruten bestehe (Kavpolit.ru 20.10.2014). Die letzte größere Einberufungskampagne für Tschetschenen hat im Jahr 1992 stattgefunden. Danach habe man Tschetschenen faktisch nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen. Nur eine kleine Zahl an Rekruten sei einberufen worden, um in Verbänden zu dienen, die in Tschetschenien stationiert und dem Verteidigungsministerium unterstellt waren bzw. der Inlandsarmee des russischen Innenministeriums angehörten (Caucasian Knot 1.11.2014).
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Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:
Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.7.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen (AA 5.1.2016).
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA 5.1.2016).
Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit waren 2015 weiterhin stark beschnitten. Staatliche Stellen herrschten über Presse, Rundfunk und Fernsehen und weiteten die Kontrolle über das Internet aus. NGOs waren aufgrund des sogenannten Agentengesetzes nach wie vor Schikanen und Repressalien ausgesetzt. Ihre Möglichkeiten, finanzielle Mittel aus dem Ausland zu erhalten, wurden durch ein neues Gesetz zum Verbot "unerwünschter" Organisationen drastisch eingeschränkt. Eine steigende Anzahl von Bürgern wurde inhaftiert und angeklagt, weil man ihnen vorwarf, die offizielle Politik kritisiert oder Materialien besessen bzw. in der Öffentlichkeit verbreitet zu haben, die gemäß vage formulierter Sicherheitsgesetze als extremistisch eingestuft wurden oder aus anderen Gründen als rechtswidrig galten. Auf der Grundlage eines Gesetzes aus dem Jahr 2014, das wiederholte Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Versammlungen als Straftat definiert, sahen sich 2015 vier Personen mit Strafverfolgungsmaßnahmen konfrontiert. In mehreren aufsehenerregenden Prozessen traten einmal mehr die gravierenden Mängel des Justizwesens zutage. Flüchtlinge mussten zahlreiche Hürden überwinden, um anerkannt zu werden (AI 24.2.2016).
Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 3.2016a).
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2016a).
Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt (ÖB Moskau 10.2015).
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Tschetschenien
NGOs beklagen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. So geriet zum Beispiel die sog. "joint mobile defence group", die von der NGO "Komitee gegen Folter" koordiniert wird, in letzter Zeit vermehrt in die Zielscheibe von pro-Kadyrov-Anhängern. 2014 wurde das Büro der Gruppe in Grozny niedergebrannt und im Juni 2015 erneut von einer Gruppe maskierter Personen angegriffen. Der Leiter der NGO "Komitee gegen Folter" Igor Kalyapin wurde von Kadyrov der Zusammenarbeit mit amerikanischen Geheimdiensten und der Kollaboration mit Extremisten beschuldigt. Im Juli 2015 erklärte das Komitee nach Androhung der Eintragung in das Register der ausländischen Agenten durch das Justizministerium seine Auflösung; der Leiter des Komitees Kalyapin kündigte jedoch an, dass man die Arbeit in anderer Form fortsetzen werde (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 25.2.2015).
Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW 28.1.2016).
2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen. Es gab deutlich weniger Informationen über die Menschenrechtslage in dem Gebiet, weil die Behörden mit aller Härte gegen Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Journalisten vorgingen. Die Betreffenden wurden ständig schikaniert, bedroht und tätlich angegriffen, zum Teil von Ordnungskräften und regierungstreuen Gruppen. In der tschetschenischen Hauptstadt Grosny wurde am 3. Juni 2015 das Gebäude, in dem die Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group ihren Sitz hat, von einer aggressiven Menschenmenge umstellt. Vermummte Männer drangen gewaltsam in die Büroräume ein, zerstörten das Mobiliar und zwangen die Mitarbeiter, das Gebäude zu verlassen. Bis zum Jahresende war noch kein Tatverdächtiger ermittelt worden (AI 24.2.2016, vgl. HRW 27.1.2016).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vgl. US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016).
Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen (US DOS 13.4.2016).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 5.1.2016).
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 5.1.2016).
Quellen:
Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 5.1.2016).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015).
Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in 2016. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den 153. Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca 15%. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7% 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016 einen weiteren BIP-Rückgang um 1,0%. (GIZ 4.2016b).
Quellen:
Nordkaukasus
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 4.2016a).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt (ÖB Moskau 10.2015).
Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt. Die schlechte Sicherheitslage und ein weit gestricktes Netzwerk aus Korruption, die zu einem wesentlichen Teil von den Geldern des russischen Zentralstaats lebt, blockieren aber eine umfassende und nachhaltige Entwicklung des Nordkaukasus. Das grundlegende Problem liegt in der russischen Strategie, den Konflikt durch die Übertragung der Verantwortung an lokale Machtpersonen mit zweifelhaftem Ruf zu entmilitarisieren. Deren Loyalität zu Moskau aber basiert fast ausschließlich auf erheblichen finanziellen Zuwendungen und dem Versprechen der russischen Behörden, angesichts massiver Verstrickungen in Strukturen organisierter Kriminalität beide Augen zuzudrücken. Ein wirksames Aufbrechen dieses Bereicherungssystems jedoch würde wiederum die relative Stabilität gefährden. Nachhaltige Entwicklungsfortschritte bleiben deshalb bislang weitgehend aus und insbesondere die hohe regionale Arbeitslosigkeit bildet einen Nährboden für neue Radikalisierung. Um dem zu begegnen und den islamistischen Militanten den ideologischen Nährboden zu entziehen, hat die russische Regierung Initiativen in Medien gestartet und in Zusammenarbeit mit lokalen Behörden Programme zur De-Radikalisierung und zum interkulturellen Dialog entwickelt. Der langfristige Erfolg solcher Maßnahmen bleibt dabei abzuwarten, in jedem Fall aber wird seitens Moskau versucht dem Nordkaukasus eine Perspektive zu schaffen (Zenithonline 10.2.2014).
Quellen:
Tschetschenien
Die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren stabilisiert. Laut der Zeitung RBK Daily wurden seit 2001 rund 464 Mrd. Rubel (ca. 14 Mrd. USD) in den Wiederaufbau der Republik investiert. Obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind, bestehen noch immer über 85% des Budgets der Republik aus Direktzahlungen aus Moskau. Offiziell vermeldete Tschetschenien 2014 ein Wachstum von 7.8%, eine Steigerung von über 23% der Industrieproduktion sowie eine Erhöhung der Landwirtschaftsproduktion von 2.2%. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik in der 1. Hälfte 2015 rund 15.2%, was von Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien liegt bei 21.703 Rubel (landesweit: 31.200 Rubel), die durchschnittliche Rentenhöhe bei 10.460 Rubel (landesweit: 10.919 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 7.471 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 8.900 Rubel), für Rentner mit 5.799 Rubel (landesweit: 6.800 Rubel) und für Kinder mit 5.949 Rubel (landesweit: 7.800 Rubel). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group gibt es glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015).
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. Wohnraum bleibt ein Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (es wird davon ausgegangen, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen) (AA 5.1.2016).
Quellen:
Sozialbeihilfen
Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 3.2016c).
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges;
Invaliden und Veteranen militärischer Operationen
Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades
Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern
Kinder mit Behinderung
Arbeitsveteranen
Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg)
Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe
Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden
Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden
Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden
Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung
Opfer politischer Repressionen
Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (IOM 6.2014)
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
ärztlich verschriebene Medikamente
Sanatoriumsaufenthalt
Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014)
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt wird:
Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);
Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten (Wasser, Gas, Elektrizität, etc.);
Familien mit geringem Einkommen;
Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015).
Renten
Personen im Rentenalter (55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer) mit mindestens fünfjährigem Versicherungseintrag haben Recht auf Altersrente
Frühzeitige Rente ist offen im Falle von gefährlicher oder beschwerlicher Arbeit, Arbeit in nördlichen Gebieten, für Mütter von fünf Kindern oder mehr
Hinterbliebene eines verstorbenen Arbeiters haben Recht auf Hinterbliebenenrente
Begünstigte sind behinderte Witwen, Witwen älter als 55, Arbeitslose, die sich um Kinder unter 14 Jahren kümmern oder behinderte Kinder bis zu 18 Jahren, sowie weitere Angehörige eines verstorbenen Hauptverdieners
Rente unabhängig von Todesursache oder Beitragszeit gewährt (IOM 8.2015).
Familienhilfe:
Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten
Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen:
Rabatt für Betriebskosten in Höhe von maximal 30% (Heizung, Wasser, Abwasser Gas, Strom)
Großfamilien mit Kindern unter 6 Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in Sanatorien/Gesundheitszentren
Großfamilien mit Bedarf für eine bessere Wohnsituation können kostenlose Unterkunft beantragen
Großfamilien können Kredite für Hausbau/kauf erhalten
Großfamilien, die einen Bauernhof führen wollen, erhalten steuerliche Vorzüge, sowie materielle Hilfe oder zinsfreie Darlehen
Arbeitgeber gewähren Großfamilien Vorzüge
Frauen mit fünf oder mehr Kindern, die diese bis zum Alter von acht Jahren aufgezogen haben, können frühzeitig im Alter von 50 Jahren in Rente gehen, sofern sie über 15 Jahre versichert waren
Frauen mit zwei oder mehr Kindern, können mit 50 in Rente gehen, wenn sie für mindestens 20 Jahre versichert waren und mindestens zwölf Jahre im Norden oder 17 Jahre in vergleichbaren Regionen gearbeitet haben
Zahlungen an Großfamilien zur Geburt, Zuschuss für zweites Kind und die folgenden liegt monatlich bei 4907 RUB 85 Kopeke im Jahr 2003
Kompensationszahlungen im Zusammenhang mit den Kosten für die Erziehung:
3-4 Kinder - 600 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist)
fünf oder mehr Kinder - 750 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist)
Für Großfamilien mit fünf oder mehr Kindern 900 RUB für die ganze Familien zum Kauf von Sachen
Monatliche Kompensationszahlungen für Essenskosten für Kinder unter drei Jahren in Höhe von 675 RUB (IOM 8.2015).
Behinderung
Arbeitnehmer mit Behindertenstatus haben Recht auf Behindertenrente
Unabhängig von Schwere der Behinderung, Beitragsdauer und Arbeitsstatus
Bezahlt für die Dauer der Behinderung oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters (IOM 8.2015).
Wohnungswesen
Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen
Wartezeit von mehreren Jahre oder Dekaden
Lokale Behörden bestimmen die Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen (IOM 8.2015).
Arbeitslosenhilfe
Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015).
Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen:
Zwei vorgeschlagene, passende Arbeitsangebote abgelehnt
Bezahlter Staatsdienst nach drei Monaten abgelehnt
Vorgeschlagene Trainings der Arbeitsagentur abgelehnt
Beendigung der Arbeit aufgrund von disziplinarischen Verstößen
Abbrechen von vorgeschlagenen Trainings
Neubewerbungsverfahren nicht durchlaufen (IOM 8.2015).
Quellen:
Krankenversicherung
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).
Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Notfallbehandlung
Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken
Stationäre Behandlung
Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016).
Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 5.1.2016).
Quellen:
1.2.2. Analyse der Staatendokumentation "Russische Föderation/Tschetschenien Adat_Blutrache" vom 05.11.2009:
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Blutrache
Die Blutrache stellt in allen für die Analyse verwendeten Artikeln einen Teil des Adat dar. Das Gewohnheitsrecht sieht die Rache oder kollektive Bestrafung vor: Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder, wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, seiner Familie Rache nehmen. Die "beleidigte" Person gilt erst wieder als rehabilitiert, wenn die Vergeltung ausgeübt ist.
Obwohl die Blutrache oftmals als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de-facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendigen Mechanismus, um das Chaos und Despotismus zu verhindern. Im Laufe der Jahrhunderte verschwand die Tradition der Blutrache unter den ethnischen Gruppen des Kaukasus schrittweise. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache, so wie das gesamte Adat, auszumerzen. Blutfehden wurden deshalb und aufgrund der sozialen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte weniger. In einigen Republiken des Nordkaukasus, vor allem Tschetschenien und Inguschetien, besteht Blutrache auf die eine oder andere Art und Weise jedoch weiter und tritt vor allem seit den 1990er Jahren wieder vermehrt auf. Das Wiederaufleben des Adat begründet sich vor allem in der Korruption und Machtlosigkeit der Regierung, zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in den Staat.
Die Blutrache wurde von den Männern der involvierten Familie, in einigen besonderen Fällen sogar von den Männern des gesamten Clans ausgerufen. Die Fehde erstreckte sich über alle männlichen Verwandten des Täters. In der Praxis zählen hierzu sein Vater, seine Söhne und - hauptsächlich - seine Brüder. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Lediglich die heidnischen Bräuche bestimmter Hochlandregionen in Tschetschenien erlauben auch den Mord an Frauen im Rahmen der Blutrache.
Gründe für das Ausrufen einer Blutfehde sind Unfalltod, tödliche Verletzung, Mord, Landnahme, ernsthafte Beleidigung, und ernsthafte Familienschande wie Brautentführung, unpassende Annährung an eine Frau oder unehrenhafter Bruch eines Heiratsversprechens. Nach dem Motto "Blut für Blut" wird der Täter oder ein männliches Mitglied seiner Sippe - ohne Zeiteinschränkung - ermordet. Sofern möglich, versuchen die Älteren der Sippe, eine wirtschaftliche/finanzielle Lösung auszuverhandeln, bevor es zu spät ist.
Blutrache in Tschetschenien heute
Aktuelle Berichte zeigen, dass Blutrache im Nordkaukasus auch heute noch eine Rolle spielt und in der Gesellschaft verankert ist.
Internationale Organisationen konstatieren, dass die Blutrache in den letzten beiden Jahrzehnten wieder mehr Bedeutung gewonnen hat. Die Blutrache sei sogar eine der Antriebskräfte des Tschetschenienkonfliktes, Fehden zwischen Familien und Individuen, die keinerlei ideologische, politische oder religiöse Grundlagen hätten, heizen den Konflikt zusätzlich an. Nach einer Dekade der Rechtlosigkeit sahen viele Tschetschenen die Blutrache als einzige Möglichkeit, Recht auszuüben. Die Tradition der Blutrache wurde jedoch zutiefst politisiert, beide Seiten des Konfliktes wollen getötete Verwandte und Kollegen rächen. Einige tschetschenische Männer und Buben stoßen zu den itschkerischen Kämpfern, um sich bei Individuen der staatlichen Sicherheitskräfte zu rächen oder um sich vor ebendiesen zu schützen. Dem tschetschenischen Ombudsmann zufolge würden zudem mittlerweile auch Informanten eine neue Opferkategorie in der Tradition darstellen, außerdem gebe es Fälle, in denen Zivilpersonen bei den Behörden als Rebellen denunziert würden, um eine "persönliche Rechnung zu begleichen". Einige Organisationen gehen davon aus, dass die Blutrache und Feindschaften zwischen Familien von den Führungspersönlichkeiten der tschetschenischen Sicherheitskräfte gezielt für ihre eigenen Zwecke ausgenutzt werden.
Die Tradition des Rachenehmens weitete sich zum Teil also auch auf Fälle aus, in denen nicht traditionell die Familien von Tätern und Opfern involviert sind. Als bei einer Bombenexplosion im Juni 2008 etwa Angehörige der Spezialeinheit des Innenministeriums OMON getötet wurden stand ebenfalls die Vermutung im Raum, dass der Anschlag auf das "Begleichen von Rechnungen" zwischen Angehörigen der OMON und der dem Verteidigungsministerium zugehörigen Einheit Zapad zurückzuführen sei. Der damalige Anführer der Zapad, Said-Magomed Kakiev, hätte Mitgliedern der OMON im Jahr zuvor die Blutrache erklärt, nachdem Mitglieder seiner Einheit bei einer Schießerei mit der OMON ums Leben gekommen waren.
Einige in den letzten Jahren geschehene Morde an bekannten Persönlichkeiten ließen Vermutungen über Fälle von Blutrache aufkeimen, wobei eines der prominentesten Beispiele wohl jenes der Brüder Yamadaev darstellt. Im September 2008 wurde Ruslan Yamadaev, ein tschetschenischer Militärkommandant und Politiker, der mit dem Clan des tschetschenischen Präsidenten Ramzan Kadyrov verfeindet ist, in Moskau erschossen. Der Mord wird von einigen Personen Anhängern Kadyrovs zugeschrieben, weshalb davon ausgegangen wird, dass Anhänger Yamadaevs Kadyrov die Blutrache erklären könnten. Sein Bruder Sulim erklärte auf dem Begräbnis öffentlich, Kadyrov für den Tod Ruslans verantwortlich zu sehen und Rache nehmen zu wollen. Kadyrov selbst zeigte sich "zu 90% sicher", dass Blutrache bei dem Mord an Ruslan Yamadaev eine Rolle gespielt hat, sieht die Täter aber aus den Reihen von Angehörigen von Opfern von Sulim und Ruslan Yamadaev. Bereits nach dem Mord an Djabrail Yamadaev, dem Bruder von Sulim und Ruslan der im März 2003 bei einem Bombenangriff ums Leben kam, war von Blutrache die Rede gewesen. Als auch Sulim Yamadaev im März 2009 in Dubai erschossen wurde, wurde neuerlich über Blutrache spekuliert. Auch in Zusammenhang mit der Ermordung der NRO Mitarbeiterin Zarema Sadullayeva und ihres Mannes im August 2008 wird die Möglichkeit einer Blutrache erwähnt.
Nicht nur in Tschetschenien, auch in Inguschetien und Dagestan wird über Mordfälle an bekannten Persönlichkeiten berichtet, bei denen Blutrache eine Rolle gespielt haben könnte. Beispielsweise erklärten nach dem Mord an dem inguschetischen Oppositionspolitiker Magomed Yevloyev durch Polizisten dessen Familienangehörige dem damaligen inguschetischen Präsidenten Murat Zyazikov und seinem Innenminister Musa Medov die Blutrache. Einige Tage später wurde der Cousin Zyazikovs erschossen, inwieweit dies tatsächlich mit der erklärten Blutrache in Zusammenhang steht, ist jedoch unklar.
2002 versuchte der damalige Menschenrechtsbeauftragte des russischen Präsidenten, Abdul-Hakim Sultygov, eine staatliche Versöhnungskommission in Tschetschenien einzurichten. Im Jahr 2006 gab es bereits mehrere Organisationen, die sich bemühten, die durch solche Konflikte entstandene Gewaltspirale zu brechen, auch die tschetschenischen Imame und Vorbeter würden sich in diesem Bereich einsetzen. Am ehesten sind es jedoch die Dorfältesten, die für diese Art der Konfliktlösung wichtig sind. Gelegentlich kann es bis zu einige Jahre dauern, einen Konflikt zwischen zwei Familien beizulegen.
[...]
1.2.3. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Russische Föderation/Tschetschenien: Einberufung von Tschetschenen in die russische Armee 2014" vom 14.01.2015:
[...]
Jamestown Foundation berichtet, dass nach vielen Jahren das russische Verteidigungsministerium zugestimmt hat, tschetschenische Wehrpflichtige einzuziehen. Diese Entwicklung ist von Ramsan Kadyrow nach der Beendigung der Anti-Terrorismus Operation im März 2009 am meisten gewollt worden.
[...]
Mit Herbst 2014 werden Tschetschenen wieder in die russische Armee eingezogen. Kadyrow und der russische Verteidungsminister Sergej Shoigu erreichten eine Übereinkunft, dass in der Anlaufphase 500 Tschetschenen eingezogen werden. Kadyrow nannte dies einen "großen politischen Erfolg".
[...]
Die NZZ berichtet folgendes:
[...] Nun hat das Verteidigungsministerium seine Politik geändert. Die russische Armee hat aufgrund der demografischen Lage Rekrutierungsprobleme - geburtenstarke Jahrgänge aus dem Nordkaukasus versprechen da Abhilfe. Zudem spekulieren Journalisten in Russland, die guten Dienste der mutmaßlich von Kadyrow entsandten tschetschenischen "Freiwilligen" in der Ostukraine und auf der Krim hätten Vorurteile gegenüber den Kaukasiern in der Militärführung abgebaut. Im Gespräch mit der NZZ bezweifelt der Moskauer Militärexperte Alexander Golz allerdings eine direkte Verbindung. In der Ostukraine hätten vor allem tschetschenische Veteranen gekämpft, unerfahrene Rekruten seien da wenig hilfreich. Für ihn steht vielmehr im Vordergrund, dass die Tschetschenen sich ungleich behandelt fühlten, da der Militärdienst Voraussetzung für eine Karriere bei der Polizei oder anderen staatlichen Sicherheitsdiensten sei. Gerade im strukturschwachen Kaukasus sind diese Stellen begehrt. "Absurderweise haben sich Tschetschenen die Aufnahme in die Armee sogar erkauft, während viele Familien im Rest Russlands Bestechungsgelder zahlen, damit ihre Söhne nicht in die Armee eingezogen werden.
[...]
Das Central Asia-Cuacasus Institute (CACI) berichtet (...). Tschetschenien hat momentan 80.000 Männer im wehrpflichtigen Alter, das macht die Stellung im Herbst 2014 (500 Mann) eher zu einer Symbolischen. (...) CACI verweist weiters auf das föderale Gesetz, dass männliche Bewerber ohne abgeleisteten Wehrdienst keine Jobs im öffentlichen Dienst annehmen können. Conclusio: Der Grund für die erneute Einführung der Wehrpflicht in der Region liegt nicht in der Erhöhung der Kampfkapazität der russischen Armee, sondern dient der Sicherstellung von ausreichenden Humanressourcen für die lokalen Jobs im öffentlichen Dienst. Da russische Beamte wenig Interesse daran haben im Nordkaukasus zu arbeiten (wegen Sicherheit und niedrigeren Einkommen) ist es für die russischen Behörden im Nordkaukasus äußerst wichtig, eine ausreichende Anzahl an lokalen Bewohnern zu haben, die qualifiziert für Regierungsjobs sind. Allerdings ist es eher unwahrscheinlich, dass die Anzahl an Rekruten aus dem Nordkaukasus bedeutend steigen wird; die hart umkämpften und begrenzte Anzahl an Regierungsjobs im Nordkaukasus werden selektiv und an einflussreiche Individuen unter den lokalen Eliten, die loyal zum Kreml stehen, vergeben.
[...]
2.1. Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit der BF gründen sich auf die vorgelegten russischen Inlandsreisepässe des BF1 und der BF2 sowie auf die vorgelegten russischen Geburtsurkunden der BF3 und des BF4 bzw. auf die vorgelegte österreichische Geburtsurkunde der BF5.
Der gemeinsame Wohnsitz der BF ergibt sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung sowie der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass die BF derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt werden, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben der BF. Die Feststellungen zu den im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen der BF ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu den Verfahren der BF sowie der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Deutschkenntnisse des BF1 und der BF2 ergeben sich aus den vorgelegten Kursbestätigungen sowie aus dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen Eindruck.
Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen gründen sich auf die im Verfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Bestätigungen und zahlreichen Empfehlungsschreiben und Unterstützungserklärungen bzw. auf die Wahrnehmung der entscheidenden Richterin in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergeben sich aus den aktuell eingeholten Strafregisterauszügen bzw. der Strafunmündigkeit der BF2 bis BF5.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF1 und der BF2:
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).
Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindruckes von dem BF1 und der BF2 davon aus, dass diesen hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Ihre Angaben mit Belegen zu untermauern, waren die BF nicht imstande, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, ihr Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen sind der BF1 und die BF2 jedoch nicht gerecht geworden:
Das angeblich fluchtauslösende Vorbringen des BF1 war derart inkonsistent, widersprüchlich, vage und nicht nachvollziehbar, dass diesem weder geglaubt noch dieses einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden konnte.
Zunächst ist anzuführen, dass es dem BF1 im Laufe seiner Einvernahmen und schriftlichen Stellungnahmen nicht möglich war, die beiden von ihm geschilderten Vorfälle zeitlich immer gleich einzuordnen. So führte der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme am 17.08.2013 aus (wobei nicht übersehen wird, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat bzw. die seitens der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts diesbezüglich bereits aufgezeigten Bedenken gegen die Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung (vgl. etwa VfGH vom 20. Februar 2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, und E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018,), dass der erste Vorfall "vor ca. 1,5 Monaten" - somit ca. Ende Juni/Anfang Juli 2013 - und der zweite Vorfall "vor ca. 2 Wochen" - somit Anfang August 2013 - stattgefunden hätten. Im Rahmen seiner Beschwerde vom 16.09.2013 - wobei diesbezüglich hervorzuheben ist, dass der BF1 beim Verfassen dieser schriftlichen Stellungnahme in keiner Weise unter Zeitdruck stand und daher unter mehrmaligem Durchlesen und Revuepassierenlassen der Geschehnisse, seine Fluchtgründe umfassend darlegen konnte, weswegen aus Sicht der entscheidenden Richterin auch davon auszugehen ist, dass der BF1 seine Fluchtgründe in dieser Stellungnahme abschließend abzuhandeln vermochte - gab der Beschwerdeführer hingegen gar keine Daten zu diesen Vorfällen an, führte jedoch widersprüchlich zu seinen Angaben in der Ersteinvernahme - wo zwischen den beiden Vorfällen zumindest ein Monat gelegen haben muss - aus, dass zwischen den Vorfällen nur eine Woche gelegen habe. In seiner Einvernahme am 13.01.2015 gab der Beschwerdeführer darüber hinaus an, dass der erste Vorfall "3 Wochen vor dem 8." (gemeint August) und somit etwa Mitte Juli 2013 gewesen sei. Die entscheidende Richterin übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass seit diesen Geschehnissen über drei Jahre vergangen sind, doch liegen auch die Einvernahmen des Beschwerdeführers bereits eineinhalb bis drei Jahre zurück und hat dieser im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme zudem umfassend Zeit gehabt, sich seine Ausführungen zu überlegen, bedacht zu wählen und ohne Zeitdruck niederzuschreiben. Derartige zeitliche Diskrepanzen erwecken dabei - trotz der verstrichenen Jahre - aber dennoch den Eindruck, dass hier nicht von tatsächlich Selbsterlebten berichtet wird.
Widersprüchlich erwiesen sich die Angaben des BF1 auch im Hinblick auf die ihm von den Männern gesetzten Fristen. In der Ersteinvernahme und der Beschwerde vom 16.09.2013 (zur Ansicht der diesbezüglich abschließenden Abhandlung siehe oben) gab der BF1 lediglich an, man habe ihm beim zweiten Vorfall eine Frist von einem Monat gesetzt. Erst in der Einvernahme am 13.01.2015 gab der Beschwerdeführer plötzlich an, man habe ihm bereits beim ersten Vorfall eine Frist von einer Woche gesetzt.
Es sticht zudem hervor, dass der BF1 seine Angaben im Laufe seiner Einvernahmen und schriftlichen Ausführungen immer weiter steigerte.
So gab dieser in der Ersteinvernahme an: "1 Person hat mich geschlagen und mit dem Fuß getreten...". Im Zuge seiner Beschwerde vom 16.09.2013 führte er aus: "Die Sache ging so weit, dass sie anfingen mich zusammen zu schlagen. Sie befahlen mir, ihn zu finden, ansonsten bekomme ich Probleme. Danach ließen sie mich nicht weit von der Stelle wo sie mich abgeholt haben zurück." In der Einvernahme am 13.01.2015 führte der Beschwerdeführer zu diesem Vorfall aus: "Sie glaubten mir nicht und begannen mich zu schlagen. Sie waren zu dritt und haben mich wie einen Fußball hin und her geworfen, getreten." Und weiter: "Ich wollte nicht aufstehen, weil mein ganzer Körper wehgetan hat. Ich war nicht im Stande zur Arbeit zu gehen. (...) Ich habe zwei Tage nicht gearbeitet.". Es entsteht bei diesen Angaben der Eindruck, dass der BF1 zunächst nur Schläge und Tritte durch einen dieser Männer geltend macht, im Verlauf seines Verfahrens weiten sich diese Schläge auf alle drei Männer aus und führen im Jänner 2015 dann sogar soweit, dass er durch diese Schläge derart beeinträchtigt war, dass er zwei Tage lang arbeitsunfähig war.
Demgegenüber ließ der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bereits vor dem Bundesamt geschilderte Details seines Vorbringens gänzlich weg. So gab dieser in der Verhandlung selbst auf konkrete Nachfrage, ob er durch die blauen Flecken irgendwie beeinträchtigt gewesen ist, lediglich an: "Ja, ich hatte überall Schmerzen, vorwiegend am Rücken und an den Beinen.". Von einer zweitägigen Arbeitsunfähigkeit war hingegen mit keinem Wort die Rede. Auch führte der BF1 in seiner Einvernahme am 13.01.2015 in Bezug auf den ersten Vorfall im Wald aus: "Einer sagte, dass sie mich hierlassen und ich selber zurückgehen soll. Sie haben dann miteinander gesprochen und mir gesagt, ich soll in das Auto einsteigen. Sie haben mich ca. 400 bis 500 Meter von meinem Auto entfernt aussteigen lassen.". In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF1 nicht einmal auf konkrete Nachfrage an, dass es zwischen den Männern zu einer Diskussion gekommen sei, ob man ihn nicht einfach im Wald zurücklasse: "RI: Wie kamen Sie dann vom Wald nach Hause? BF1: Sie haben mich bei der Straße aussteigen lassen, das war nur 300 bis 400 m von meinem Auto entfernt. RI: Warum haben die Männer Sie nicht einfach im Wald zurückgelassen? BF1: Ich weiß es nicht." Weiters gab der BF1 in seiner Einvernahme am 13.01.2015 an: "Sie haben mich ca. 400 bis 500 Meter von meinem Auto entfernt aussteigen lassen. Sie fragten mich dann nochmals ob ich es verstanden habe. Noch einmal sagten sie mir, wenn ich den nicht finde, dann werde ich für ihn die Verantwortung tragen. Ich habe gesagt, ich werde mich bemühen.". In der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der BF1 hingegen nicht angeben, dass er diesen Männern gegenüber irgendwelche Zugeständnisse (und sei es nur, damit diese von ihm ablassen) gemacht habe: "RI: Haben Sie beim ersten Vorfall den Männern gegenüber irgendwelche Zugeständnisse gemacht? BF1: Als sie mich in den Wald gebracht haben, da habe ich nichts versprochen. Ich habe immer wieder gesagt, dass ich nicht weiß wer, das ist. Nicht, wer das ist, sondern wo er ist. Ich habe ihn nur drei Mal gesehen. Aber sie waren auch beharrlich und sie haben gesagt, dass sie mir eine Woche geben und dass ich ihn finden soll, aber ich habe nichts versprochen. Ich habe nicht gesagt: "Okay, ich werde ihn finden."
Ich habe entweder geschwiegen oder ich habe gesagt, dass ich nicht weiß, wo er ist. RI: Bei Ihrer Einvernahme am 13.01.2015 haben Sie gesagt, dass Sie zu diesen Männern gesagt haben, Sie werden sich bemühen. BF1. Vielleicht habe ich das auch gesagt, ich weiß es nicht. Aber ich war ja gar nicht imstande, ihn zu finden.".
Bemerkenswert ist im Vorbringen des BF1 zudem insbesondere, dass es ihm nicht einmal in Bezug auf das relevante Kerngeschehen möglich war, sein Vorbringen in einem entsprechenden Detailreichtum darzulegen. Die Angaben des BF1 beschränkten sich - sogar in seinen schriftlichen Stellungnahmen, in denen er ohne Zeitdruck jegliches Vorbringen erstatten hätte können - auf kurze und knappe Sätze, die jede Detailtiefe vermissen lassen. Gerade bei derart einschneidenden Erlebnissen, wie einer Entführung in einen Wald samt massiver Gewalteinwirkung, Einschüchterungen und Drohungen wäre bei "normalpsychologischem" Verhalten zu erwarten, dass hiebei nicht nur in amtsberichttypischer Art und Weise eine kurze Abhandlung des angeblich Erlebten wiedergegeben wird, sondern dass diese Angaben mit Gefühlen, Eindrücken, aber auch ungewöhnlichen oder unwichtig erscheinenden Details angereichert werden. Diese mangelnde Detailtiefe lässt sich beispielsweise an den Angaben des BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu seiner Mitnahme in den Wald erblicken: "Eines Tages bin ich von der Arbeit zurückgefahren. Es war am Abend, es hat schon gedämmert. Vor mir ist ein Auto stehengeblieben. Die Scheiben waren verdunkelt. Aus dem Auto sind zwei Personen ausgestiegen. Sie haben mir Ausweise gezeigt. Sie haben mir gesagt, dass ich aus dem Auto aussteigen soll. Ich habe gefragt, was passiert ist, worum es geht. Sie haben gesagt: "Steig aus, du wirst das schon erfahren." Ich konnte nichts machen. Die Leute waren mit Pistolen bewaffnet. Ich bin ausgestiegen. Daraufhin haben sie mir gesagt, dass ich in ihr Auto einsteigen soll. Sie haben mich in den Wald gebracht.". In den Schilderungen des BF1 finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, ob er sich durch das Verhalten dieser Männer verängstigt gefühlt hat, welche Gedanken er sich bei der Mitnahme machte, ob auf der Straße viel oder gar kein Verkehr war, etc. Selbst auf konkrete Bitte, diesen Vorfall auf der Straße konkreter zu schildern, blieben die Angaben des BF1 weiterhin oberflächlich: "RI: Können Sie mir das ein bisschen näher schildern, wie das war beim ersten Vorfall? Wie war das auf der Straße? BF1:
Auf der Straße, als das Auto stehen geblieben ist? Das Auto ist stehen geblieben, zwei Personen sind ausgestiegen. Sie haben mir einen Ausweis gezeigt und eine Pistole." Gerade die Details in derartigen Angaben wären jedoch Indizien für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens.
Darüber hinaus erweist sich das Vorbringen des BF1 in diesem Punkt auch als gänzlich unplausibel, da es diesem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst auf mehrmalige Nachfrage in keiner Weise möglich war darzulegen, weswegen er sich überhaupt gezwungen sah hinter dem Auto dieser Männer anzuhalten: "RI: Ich wollte wissen, warum Sie stehen geblieben sind und nicht am Auto vorbeigefahren sind? BF1: Das ist nicht gegangen, das Auto ist quasi vor mir gestanden, da käme es zu einer Kollision. Sie sind an mir vorbei und vor mir stehen geblieben. RI: Das heißt, das Auto hat Sie zuerst überholt? BF1: Ja. RI: War das eine normale Landstraße? BF1:
Das war eine normale Asphaltstraße. RI: Ist das Auto abrupt vor Ihnen stehen geblieben, dass Sie nicht mehr überholen und weiterfahren konnten? BF1: Zwischen den Ortschaften XXXX und XXXX sind nur 3 km. Am Abend ist ziemlich viel Verkehr weil die Leute zurückfahren. Das Auto hätte mich jedenfalls eingeholt, weil ich ein sehr einfaches Auto hatte und die anderen hatten ein ausländisches
Auto Toyota Camri. RI: Das heißt, aber dass das Auto vor Ihnen und Ihr Auto neben der Straße geparkt waren? BF1: Das Auto war ohne Kennzeichen und die Scheiben waren verdunkelt. Bei uns ist das so, dass mit solchen Autos ohne Kennzeichen und mit verdunkelten Scheiben entweder die Polizei oder die Kadyrow-Leute unterwegs sind.
Deswegen habe ich auch Angst bekommen. RI: Ich versuche nur für mich das zu rekonstruieren. Wenn von mir auf der Landstraße ein Auto stehen bleibt, dann würde ich nicht zwingender Maßen anhalten. Warum sind Sie stehen geblieben? BF1: Wie hätte ich nicht stehen bleiben können. Man hätte mich sowieso gefunden. Ob das Polizei war oder wer anderer, man hat mich jedenfalls gefunden. Ich war verpflichtet, stehen zu bleiben. RI: Aber Sie wussten zu diesem Zeitpunkt gar nicht, ob die Leute von Ihnen persönlich etwas wollen oder ob sie eine Autopanne haben. BF1: Ich war zu diesem Zeitpunkt ja noch ganz ruhig. Ich wusste noch nichts. Ich habe auch nicht verstanden, wer das ist. RI: Wo haben Sie Ihr Auto abgestellt? BF1: Dort, an der gleichen Stelle. RI: Der Verkehr konnte noch vorbeifahren? BF1: Ja, das ist die Straße und ich habe auf der Nebenfahrbahn das Auto abgestellt, da war Asphalt und da war die nichtasphaltierte
Nebenfahrbahn. RI: Warum haben Sie sich überhaupt dazu bewegen lassen in das Auto dieser Männer zu steigen? BF1: Das waren sehr starke Männer. Was hätte ich machen können? Sie waren bewaffnet mit Pistolen. Ich bin nur ein gewöhnlicher Mensch. Ich hätte nichts machen können. Ich habe gefragt was passiert ist. Sie haben gesagt, dass ich einsteigen soll und dass ich das später erfahren werde. Wenn ich nicht eingestiegen wäre, was hätte ich machen können. Ich habe nur 3 km von dort gewohnt. Ich war ja nach Hause unterwegs." In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus festzuhalten, dass es gänzlich deliktsuntypisch ist, dass die Männer den BF1 überhaupt auf der Straße angehalten haben, wenn diesen doch offensichtlich (siehe zweiter Vorfall) die Adresse des BF1 bekannt gewesen ist bzw. sie dem BF1 einfach weiter bis nach Hause nachfahren hätten können.
Unglaubwürdig wird das Vorbringen des BF1 aber insbesondere in Zusammenschau mit den Angaben seiner Ehefrau. Der BF1 gab in seinen Einvernahmen und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrmals an, dass die BF2 durchaus auch eigene Wahrnehmungen zu den fluchtauslösenden Ereignissen hatte. So habe diese seine Verletzungen nach dem ersten Vorfall im Wald wahrgenommen und ihn auch nach der Herkunft dieser Flecken gefragt. Weiters habe sie beim zweiten Vorfall die Männer vor dem Haus gesehen und den BF1 danach auch gefragt, wer diese seien. Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die BF2 selbst in ihrer Einvernahme am 13.01.2015 angab, nichts von den Problemen die zur Flucht der Familie geführt haben, zu wissen bzw. erst im Nachhinein dürftige Informationen vom BF1 bekommen zu haben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die BF2 zwar - übereinstimmend mit den Angaben des BF1 - an, sowohl die blauen Flecken ihres Mannes als auch die Männer vor dem Haus gesehen zu haben, doch waren ihre diesbezüglichen Angaben derart flach, vage und undetailliert, dass diese nicht den Eindruck von Glaubhaftigkeit erwecken konnten: "RI:
Warum haben Sie Tschetschenien verlassen? Bitte schildern Sie mir Ihre Fluchtgründe. BF2: Damals wusste ich den Grund nicht. Mein Mann hat mir gesagt, dass uns eine Gefahr droht und dass wir so schnell wie möglich das Land verlassen sollen. RI: Wissen Sie, um welche Gefahr es da ging? BF2: Damals habe ich es nicht gewusst. Als wir hierhergekommen sind, hat mein Mann mir einiges erzählt. RI: Was genau wissen Sie denn über die Probleme Ihres Ehemannes? BF2: Ich weiß, dass er ein Problem in der Arbeit hatte, dass er einen Mann befördert hat und dass er wegen dem Mann von anderen Personen verfolgt wird. RI: Haben Sie diese Personen, die Ihren Mann verfolgen selber einmal gesehen? BF2: Ja, ich habe sie zwar gesehen, aber ich wusste ja damals nicht, wer das ist.". Der BF2 war es in keiner Weise möglich ihre Fluchtangaben im Rahmen einer freien Erzählung darzulegen, sondern waren zahlreiche Fragen der entscheidenden Richterin erforderlich, um überhaupt irgendwelche Angaben über die, den BF1 betreffende Bedrohungssituation in Erfahrung bringen zu können. Bei der entscheidenden Richterin entstand dabei jedenfalls der Eindruck, die BF2 stimmte ihre Angaben zuvor mit ihrem Ehemann ab und hielt ihre Antworten aufgrund ständiger Befürchtung von dieser Absprache bei ausführlicheren Antworten abweichen zu können, möglichst kurz. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang vor allem auch, dass die BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bei den Fragen nach ihrer Integration und ihrem Leben in Tschetschenien vor der Ausreise sehr ausführliche, lange und detailreiche Antworten abgab. Erst als die Rede auf die fluchtauslösenden Ereignisse kam, wurden ihre Antworten äußerst kurz, undetailliert und vage.
Hervorzuheben ist zudem auch, dass es aus Sicht der entscheidenden Richterin nicht glaubhaft ist, dass die BF2 ihre Heimat und Familie verlässt, ohne vorher von ihrem Ehemann die genauen Gründe für diese Flucht in Erfahrung gebracht zu haben. Der BF1 und die BF2 haben in diesem Zusammenhang zwar übereinstimmend angegeben, dass der BF1 der BF2 keine genaueren Informationen über die Fluchthintergründe gegeben habe, die diesbezüglichen Begründungen (der BF1 habe die BF2 nicht beunruhigen wollen; in Tschetschenien werde so etwas mit Frauen nicht besprochen; etc.) können jedoch nur als lapidare Behauptungen gewertet werden. Es werden diesbezüglich weder - ein sicherlich bestehender - Kulturunterschied noch der Umstand übersehen, dass Frauen in Tschetschenien in Entscheidungsfindungen möglicherweise nicht derart eingebunden werden, wie dies in emanzipierteren Regionen Europas der Fall sein mag. Dennoch erscheint es unglaubwürdig, dass die BF2 in den Wochen vor der Ausreise - der Entschluss zur Ausreise fiel angeblich bereits drei Wochen vor dem 11.08.2016 - die Entscheidung ihres Ehemannes zumindest nicht soweit hinterfragte, dass der BF1 ihr die Gründe für seine Angst und die Gefährdung der Familie zumindest rudimentär darlegte. Dies umso mehr, da die BF2 in der Beschwerdeverhandlung sogar selbst angegeben hat, sie hätte ihre Familie in Tschetschenien niemals verlassen, wenn es nicht ein Problem gegeben hätte. Bei einer nachvollziehbaren engen Bindung zwischen der BF2 und ihrer Familie stellt es sich für die entscheidende Richterin als gänzlich unglaubwürdig dar, dass sich die BF2 mit der kurzen Erklärung ihres Ehemannes, man sei in Tschetschenien einer Gefahr ausgesetzt und müsse daher so schnell wie möglich ausreisen, abfindet und sich ihrem Schicksal fügt.
Unabhängig von den obigen Ausführungen erweist sich das Fluchtvorbringen des BF1 und der BF2 aber auch im Hinblick auf die einschlägigen und oben unter Punkt II.1.2.2 wiedergegebenen Länderberichte zur Blutrache als nicht glaubhaft. Aus diesen Berichten ergibt sich eindeutig, dass sich die Blutfehde in erster Linie gegen den Täter selbst richtet und sich nur dann, wenn man dessen nicht habhaft wird, über alle männlichen Verwandten des Täters erstreckt. In der Praxis zählen dazu der Vater des Täters, dessen Söhne und - hauptsächlich - dessen Brüder. In keinem Länderbericht zur Blutrache finden sich jedoch Hinweise darauf, dass diese gegen irgendeine Person, die lediglich entfernt mit dem Täter in Zusammenhang gebracht wird oder mit diesem nur zufällig in Kontakt getreten ist, vollzogen wird. Dass der BF1 als völlig Unbeteiligter somit zur Rechenschaft gezogen werden soll erscheint vor dem Hintergrund dieser Berichte als unwahrscheinlich und lässt dessen Vorbringen schon dem Grunde nach als nicht der Wahrheit entsprechend erscheinen.
In Summe war dem gesamten Fluchtvorbringen des BF1 und der BF2 aufgrund zahlreicher Widersprüche, der oberflächlichen, vagen und detailarmen Schilderungen sowie aufgrund der Unplausibilität der Fluchtgeschichte somit die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Soweit der BF1 und die BF2 durch die Vorlage einer Ladung zur Stellung des BF1 beim Wehrkommando einen Nachfluchtgrund zu konstruieren versuchten, ist auszuführen, dass auch diesem Vorbringen die Glaubhaftigkeit zu versagen ist. Dies einerseits deswegen, da die Echtheit dieser Ladung massiv in Zweifel zu ziehen ist. Laut Dolmetscherin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung lautet der Inhalt der Ladung folgendermaßen: "D: Ladung an Herrn XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX an der Ul. XXXX. Die Ladung wurde am 25. (schwer lesbar Juni oder Juli) 2014 übergeben. Laut der Ladung soll der BF am 24. Juni 2014 um 10:00 Uhr in der Abteilung des Wehrkommandos der tschetschenischen Republik für den Rayon XXXX (Anschrift wird genannt) erscheinen, um einen Wehrdienstausweis zu bekommen. Es werden die Dokumente angeführt, die er mitzunehmen hat.". Dem Inhalt dieser Ladung ist entgegen zu halten, dass das Geburtsjahr des BF1 nicht XXXX sondern XXXX ist und zudem ungewöhnlich erscheint, dass in der Ladung lediglich das Geburtsjahr nicht jedoch das genaue Geburtsdatum des BF1 genannt wird. Weiters waren die BF laut Angaben der BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in der Straße XXXX wohnhaft und nicht in der XXXX und erscheint auch in diesem Zusammenhang ungewöhnlich, dass in der Ladung keine Hausnummer angegeben sondern lediglich der Straßennamen genannt wird. Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Zustelldatum der Ladung nach dem in der Ladung vermerkten Stellungstermin ist und die Stellung beim Wehrkommando vom BF1 daher gar nicht wahrgenommen werden hätte können. Die diesbezügliche Erklärung des BF1, die Briefträgerin des Dorfes habe ohnehin gewusst, dass die BF nicht mehr anwesend seien und deswegen den Brief erst später zugestellt, kann dabei nur als lapidarer Erklärungsversuch gewertet werden, da der Briefträgerin in diesem Zusammenhang wohl auch die falsche Adresse des BF1 auffallen hätte müssen und eine Zustellung dadurch wohl gar nicht erfolgt wäre. Wie bereits das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung ausführlich dargelegt hat, muss auch die entscheidende Richterin davon ausgehen, dass es sich bei dieser Ladung um ein für den BF1 ausgestelltes Gefälligkeitsschreiben handelt, dem jedoch jegliche Echtheit zu versagen war. Im Zusammenhang mit der Echtheit der Ladung ist zudem noch hervorzuheben, dass sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass in Tschetschenien erst ab Herbst 2014 Einberufungsbefehle versendet wurden, die vom BF1 vorgelegte Ladung aber bereits aus Juni 2014 datieren soll.
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auf die oben unter Punkt II.1.2.3. zitierten Länderberichte zur Wehrpflicht von Tschetschenen in Russland zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass die Wehrpflicht in der Russischen Föderation für männliche Staatsangehörige nur zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr besteht. Der BF1 hatte zum Zeitpunkt der Ladung bereits das 28. Lebensjahr vollendet und ist gegenwärtig bereits 31 Jahre alt. Eine "Gefahr" zum Wehrdienst eingezogen zu werden, kann in Anbetracht dieser Datenlage nicht erkannt werden. Zudem erscheint es unplausibel, dass der BF1 mit 29 Jahren überhaupt noch eine Ladung zur Stellung bekommen haben soll (wobei diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zur Echtheit der Ladung verwiesen wird). Festzuhalten ist jedoch insbesondere, dass - selbst wenn der BF1 noch im wehrdienstfähigen Alter wäre - es sich bei der von ihm vorgelegten Ladung lediglich um eine Einberufung zur Stellung handelt. Nach Prüfung seiner Tauglichkeit wäre dem BF1 immer noch die Möglichkeit offen gestanden, sich für die Ableistung des Zivildienstes zu entscheiden (dieser kann laut Länderfeststellungen anstelle des Wehrdienstes alternativ abgeleistet werden, wenn der Wehrdienst gegen die Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person ist, und beträgt 18 bis 21 Monate). An dieser Stelle darf auf ein aktuelles Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2016, RA 2016/18/0085, verwiesen werden, in welchem eine asylrelevante Verfolgung verneint wird, wenn dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes offen steht.
2.3. Zu den Länderfeststellungen:
Die entscheidende Richterin stützt ihre Beurteilung der gegenständlichen Beschwerden auf aktuelle Länderberichte, die in Auszügen unter Punkt II.1.2. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für die zuständige Richterin kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat wurden den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme vorgelegt; die Stellungnahme vom 25.10.2016 stellt sich im Ergebnis nicht gegen die Berichte und wird in die Überlegungen der entscheidenden Richterin miteinbezogen.
3.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gegenständlich liegt unbestritten ein Familienverfahren vor: Der BF1 und die BF2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF5.
Zu A)
3.2. Zur Abweisung der Beschwerden in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
3.2.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des BF1 und der BF2 zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der BF erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Abweisung der Beschwerden in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist der Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerberinnen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Fremde betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jede, die in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung einer Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den eine Fremde abgeschoben wird, genügt nicht, um ihre Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die BF keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht, und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den BF in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
3.3.3. Dass den BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, wobei dies auch nicht vorgebracht wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).
Der BF1 und die BF2 brachten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung übereinstimmend vor, dass sie in Tschetschenien in der Lage waren, sich durch Arbeiten in der Bauwirtschaft bzw. als Taxilenker (BF1) sowie als Lehrerin (BF2) ein ausreichendes Einkommen zu sichern, um sich und ihre Kinder versorgen zu können. Sowohl der BF1 als auch die BF2 gaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien Arbeit finden und dadurch den Lebensunterhalt der Familie finanzieren zu können. Zudem verfügen die BF in der Heimat noch über Kernfamilien auf beiden Seiten (im Heimatort der BF leben nach wie vor die Mutter und ein Bruder des BF1 sowie die Eltern und Schwestern der BF2), die ihnen im Falle einer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft behilflich sein können.
Die BF sind zudem alle gesund, weswegen sich auch aus diesem Blickwinkel kein Art. 3 EMRK widersprechender Nachteil ergibt.
Aus den Angaben der BF ergeben sich somit in Zusammenschau mit den relevanten Länderberichten keine Hinweise darauf, dass diese im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würden, sich einen notdürftigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt jedenfalls nicht vor.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der BF für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und sind daher die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.4. Zur Abweisung der Beschwerden in Bezug auf die Rückkehrentscheidungen:
Das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lautet auszugsweise:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt. [...]"
"Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. [...]"
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lautet auszugsweise:
"Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. [...]"
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."
"Rückkehrentscheidung
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."
"Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 lautet auszugsweise:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. [...]"
3.4.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
3.4.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die BF ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.4.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Die BF sind als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Die BF verfügen in Österreich über ihre Kernfamilie hinaus über keine Familienangehörigen im Sinne von Eltern, Geschwistern oder weiteren abhängigen Kindern, die in Österreich bleiben würden. Die gegenständliche Entscheidung betrifft alle fünf BF somit gemeinsam. Von einem unter dieser Überschrift zu berücksichtigenden Familienleben mit Personen, die in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt sind, kann daher nicht gesprochen werden. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der BF eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Die BF halten sich seit gut drei Jahren in Österreich auf - die BF5 wurde im August 2016 in Österreich geboren -, dies nur auf Basis eines Asylverfahrens. Sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Die BF sind illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellten in weiterer Folge Anträge auf internationalen Schutz, die sich als unberechtigt erwiesen haben. Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Dass insbesondere der BF1 und die BF2 strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Die BF verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat. Sie - insbesondere der BF1 und die BF2 - sind in Tschetschenien hauptsozialisiert, wuchsen dort (teilweise) auf und verbrachten ihr Leben im Kreise ihrer erweiterten Familien. Der BF1, der im Alter von knapp 28 Jahren in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, und die BF2, die im Alter von 24 Jahren in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, (aber auch die BF3 und der BF4) haben ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation verbracht. Sie beherrschen sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache und erfuhren dort ihre Schulbildung und gingen ihrer Arbeit als Taxilenker und Lehrerin nach. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die BF nach einer Ortsabwesenheit von lediglich drei Jahren - vor allem mit Hilfe ihrer nach wie vor dort anwesenden Familien - wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern werden können.
Im Gegensatz dazu sind die BF in Österreich schwächer integriert: Es ist den BF zu ihren Integrationserfolgen in relativ gesehen kurzer Zeit zwar zu gratulieren und zeigen diese auch ein großes Engagement, soziale, sprachliche und zukunftsorientierte Bindungen in Österreich aufzubauen. Doch reichen diese Integrationserfolge zum Entscheidungszeitpunkt - trotz ihrer Bemühungen - im Endeffekt hauptsächlich wegen der relative kurzen Dauer ihres Aufenthalts nicht aus, um bei einem Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der BF in Österreich mit jenen in der Russischen Föderation, genauer Tschetschenien, ein überwiegendes Interesse an einem Verbleib darzutun.
Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).
Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen Beschwerdeführern der objektiv unrechtmäßiger Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).
Die siebenjährige BF3 und der vierjährige BF4 sind in der Russischen Föderation geboren. Die vier Monate alte BF5 ist im österreichischen Bundesgebiet geboren. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind im Familienverband mit den Eltern aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und ihrer Muttersprache vertraut gemacht wurden.
Die BF3 besucht die zweite Klasse Volksschule, der BF4 besucht den Kindergarten. Beide minderjährigen Beschwerdeführer befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), sodass ihnen die Anpassung an jene Lebensverhältnisse, in denen sie schon vor der Ausreise gelebt haben, bei einer Rückkehr im Verbund mit ihrer gesamten Kernfamilie und auch angesichts der in der Russischen Föderation noch lebenden weiteren Verwandten zumutbar ist. Die BF3 und der BF4 sind im Familienverband mit ihren Eltern aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und ihrer Muttersprache vertraut gemacht wurden.
Die BF5 ist in Österreich geboren und befindet sich noch im Säuglingsalter; ihre Sozialisation hat in diesem Alter noch nicht einmal begonnen. Es ist nicht zu erkennen, weswegen diese nicht auch in ihrem Herkunftsstaat erfolgen kann, zumal sie im Heimatland weiter in Obsorge ihrer Eltern sein wird und ihr deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297).
Das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die BF durften sich hier bisher nur aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Den minderjährigen Kindern kann auch dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie ihren Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die BF3 bis BF5, denn die von den BF insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen werden müssen.
Diesen im Vergleich schwächer ausgeprägten privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich.
Die BF vermochten zum Entscheidungszeitpunkt - trotz ihrer Bemühungen - im Endeffekt hauptsächlich wegen der relative kurzen Dauer ihres Aufenthalts keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der BF an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat führen könnten.
Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens, die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig wären.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
3.4.5. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, sind die Rückkehrentscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es sind auch - wie bereits ausgeführt - keine Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der § 8 Abs. 3a oder § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und den BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der BF im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden, liegen weder Fälle des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Die BF gaben weiter nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
3.4.6. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht gegenständlich nicht.
Die Abschiebung der BF in die Russische Föderation ist daher zulässig.
3.4.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von den BF nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Rückkehrentscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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