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W232 2132645-1•BVwG W232 2132645-1
W232 2132645-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2016
Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren
W232 2132645-1/7E
W232 2132646-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX und 2.) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. 1) XXXX, 2.) XXXX zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die verheirateten Beschwerdeführer, irakische Staatsangehörige, stellten am 30.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Am gleichen Tag fand die Erstbefragung der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.03.2016 auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Kroatien. Mit Schreiben vom 31.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei. Die Überstellungsfrist habe mit 21.05.2016 begonnen.
Am 13.07.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 17.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Am 03.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Ambulanzbericht betreffend den Erstbeschwerdeführer ein.
Mit Anfragebeantwortung vom 06.12.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Überstellungsfrist mit 21.11.2016 abgelaufen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die verheirateten Beschwerdeführer, irakische Staatsangehörige, brachten in Österreich am 30.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.
Auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort der kroatischen Behörden auf ein österreichisches Aufnahmegesuch vom 20.03.2016 ist mit Ablauf des 20.05.2016 die Verfristung eingetreten und Kroatien für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig geworden.
Die Überstellung der Beschwerdeführer erfolgte nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten. Die Verfahren wurden nicht ausgesetzt, bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO statt, sodass die in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich als ersuchenden Mitgliedstaat stattgefunden hat.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren und der Anfragebeantwortung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2016.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:
"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgebliche Bestimmung der Dublin III-VO lautet:
Art. 29:
"(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
Die Zuständigkeit Kroatiens zur Aufnahme der Beschwerdeführer ist gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO mit Wirksamkeit des Ablaufs des 20.05.2016 eingetreten.
Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wären, sodass die Überstellung aus diesem Grund nicht erfolgt wäre und sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO verlängert hätte, ist mit Ablauf des 20.11.2016 die Zuständigkeit zur Durchführung der Asylverfahren auf Österreich, dh auf den Mitgliedstaat, in welchem die Beschwerdeführer einen Asylantrag eingebracht haben und in welchem sich diese aktuell aufhalten, de jure übergegangen, sodass die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen waren.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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