BVwG W216 2125278-1

W216 2125278-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W216 2125278-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2125278.1.00

Spruch

W216 2125278-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 12.02.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 24.03.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte diesem unter anderem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge ein Facharzt für Augenheilkunde um Erstellung eines Sachverständigengutachtens ersucht, um zu beurteilen, ob die medizinischen Voraussetzungen für allfällige Zusatzeintragungen vorliegen würden. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.08.2015 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

2013 Grauer Star Op im AKH

Sieht seither besser, hat eine Gleitsichtbrille

Augenbefund:

Visus rechts -1,25sph +0,5cy166° 1,0p add +2,75sph Jg 1

Links -1,0sph +0,25cy173° 1,0p

Beide Augen. VBA oB

HKL in situ, incip Kapselfibrose re

Fundi Papille und Macula oB Diagnose:

Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits

Normales Sehvermögen beidseits

Pos. 11.02.01 GdB 10%

Tabelle Kolonnel Zeilel

Kunstlinsenimplantation beidseits +10% inkl"

Seitens der belangten Behörde wurde weiters ein Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie um Erstellung eines Sachverständigengutachtens ersucht, um zu beurteilen, ob die medizinischen Voraussetzungen für allfällige Zusatzeintragungen vorliegen würden. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ebenfalls am 28.08.2015 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes - hier in den für die Beurteilung allfälliger Zusatzeintragungen wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Derzeitige Beschwerden:

Zunehmende Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte. Schwierigkeiten beim Schuhe und Sockanziehen. Hat Belastungschmerzen in de rechten Hüfte. Eine orthopädische Begutachtung ist aber erst in Planung.

Wetterabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes. Manchmal Schwellungsneigung.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Letzte physikalische Behandlung vor 10 Jahren.

Mexavit C, Voltadol Salbe, Thrombo Ass. Candesartan 16 mg.

Sozialanamnese:

Pens., Wohnung im Haus, Schlafzimmer im 1. Stock.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Kernspintomographie des rechten Kniegelenkes, 21.11.2005, Diagnosezentrum Urania Ergebnis: Gonarthrose, umschriebenes Knochenmarködem im lateralen Femurcondylus, Femoropatellararthrose hochgradig, Knorpelschädigung auch im Bereich des Femoropatellargelenkes.

RÖ ges. WS ap/s, BÜ im Stehen, Diagnosezentrum Brigittenau, 20.7.2015 Ergebnis: Streckhaltung der HWS, s-förmige Skoliose von BWS und LWS, Knochenstrukturrarifizierung. Spondylarthrose C4-7 und Osteochondrose C4/5 C6/7, Keilwirbelbildung LWK 1 Grad I, Spondylarthrose L2-S1 und Osteochondrose L2/3, L4/5 und L5/S1.

BÜ: ausgedehnte Coxarthrose rechts mit großen Randosteophyten und Kapselverkalkung caudal sowie Strukturalterationen im Schenkelhalsbereich rechts, geringe Coxarthrose links.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh.

An- und Auskleiden selbstständig, rechts mit Fremdhilfe.

Caput,Thorax, Abdomen unauffällig. Reduzierter AZ, EZ, schlank.

Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narben im Bereich des linken Beckenkammes der rechten Hüfte, im Bereich des rechten OS und US.

Ernährungszustand:

Größe: 184 cm Gewicht: 59 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

WS ges.:

Im Lot, funktioneller Beckenschiefstand durch Schonhaltung in der Hüfte rechts.

Seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien, keine wesentliche Skoliosierung. Streckhaltung der BWS undff LWS.

HWS:

S 20/0/10, R je 70, F je 20.

BWS:

R je 20, Ott 30/32.

LWS:

FBA +20, Reklination 10, Seitneigen je 20.

Peripher neurol.:

Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination

symmetrisch und seitengleich, keine Pyramidenzeichen.

OE:

Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftige Muskulatur, keine Atrophien. Gelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.

Schulter-, Ellbogen-, Hand- Langfingergelenke:

Frei beweglich.

Schürzen- Nackengriff:

Sehr gut.

Kraft- Faustschluss, Fingerfertigkeit:

Sehr gut.

UE:

Keine Beinlängendifferenz, abgeschwächte OS- und US-Muskulatur, etwas rechtsbetont aber beidseits. Mäßig plumpe Kniekontur rechts, schlanke Kniekontur links. Fußpulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.

Hüfte re.:

S 0/10/70, R 0, F 0. Bewegung- und Stauchungsschmerzen.

Hüfte li.:

S 0/0/120, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden.

Knie re.:

S 0/0/95, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, + positives Zohlenzeichen, eingeschränktes Patellaspiel.

Knie li.:

S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

OSG und USG:

Frei beweglich.

Füße:

Mäßiger Spreizfuß ohne Dekompensationszeichen, Hallux valgus Fehlstellung rechts mehr als links, fußsohlenseitige Schwielenbildung.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Hinkkomponente rechts, planes Aufsetzen des Vorfußes. Zehen-Fersenstand, Einbeinstand und Hocke links gut möglich, rechts unsicher. Bei den Bewegungsarten Hauptlast auf dem linken Bein.

Status Psychicus:

...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

Hüftgelenksabnützung rechts. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Beuge- und Dreheinschränkung mit Weichteilreiz.

02.02. 02

40

2

Sekundärabnützung im rechten Knie nach Kniescheibenbruch rechts, geheilter OS-Bruch rechts. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mäßiggradige Abnützungszeichen mit Weichteilschmerz.

02.05. 18

20

3

Mehrsegmental degenerativer WS-Schaden. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da belastungsabhängige Schmerzen auftreten bei mäßiger Funktionsbehinderung der WS in allen Abschnitten und Fehlen neurologischer Ausfallserscheinungen.

02.01. 01

20

4

Z.n.Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, normales Sehvermögen beidseits. Kunstlinsenimplantation +10%

11.02. 01 TabelleKol. 1 Zeile 1

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

(...)

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

ja

nein

nicht geprüft

Die/Der Untersuchte

[X]

ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen

[X]

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

[X]

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

[X]

ist gehörlos

[X]

ist schwer hörbehindert

[X]

ist taubblind

[X]

ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

[X]

ist Epileptikerin oder Epileptiker

[X]

bedarf einer Begleitperson

[X]

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

[X]

ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

[X]

ist ProthesenträgerIn oder Prothesenträger

Begründung:

Durch die Hüftgelenksabnützung rechts zeigt sich eine mittelgradige Belastungseinschränkung der Steh- und Gehleistung.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Am Bewegungsapparat sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Keine vorliegend.

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

ja

nein

nicht geprüft

[X]

? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

GdB:

[X]

? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

GdB:

[X]

? Erkrankungen des Verdauungssystems

GdB:"

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.09.2015 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit am 16.10.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben vom 15.10.2015 erstattete der Beschwerdeführer - unter Vorlage weiterer Befunde - eine Stellungnahme, in der er sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden zeigt.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie die vorgelegten Befunde wurden in weiterer Folge seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung, ob die vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirkten, an den Ärztlichen Dienst übermittelt.

In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.12.2015 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes - hier in den für die Beurteilung allfälliger Zusatzeintragungen wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Derzeitige Beschwerden:

Herr (...) gibt an, mit dem letzten Untersuchungsergebnis nicht einverstanden zu sein - es hat sich "ALLES" verschlechtert - trotzdem wurde der Gesamt-GdB herabgesetzt und Zusatzeintragungen wurden gestrichen.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Candesartan, Herzschutz ASS, Ulsal, Mexavit.

Sozialanamnese:

Pension, verheiratet, 2 Kinder.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befundnachreichung Lungen-FA vom 10.3.2014: chronische Bronchopathie, Infektexazerbation.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

normal

Ernährungszustand:

schlank

Größe: 184 cm Gewicht: 61 kg Blutdruck: 110/60

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör

altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane.

Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot.

Abdomen: unter TN, unauffällige Organgrenzen, keine Inkontinenz.

Obere Extremitäten: altersentsprechend frei beweglich, normale Kraftverhältnisse, kein Tremor.

Untere Extremitäten: linkes Bein frei beweglich; rechtes Kniegelenk:

0-0-95° beweglich, bandstabil, kein Erguß. Rechte Hüfte: 10-0-80° beweglich.

Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, leichte Endlageneinschränkungen cervical und lumbal - kann sich ohne Probleme allein Schuhe auf- und zubinden.

Gesamtmobilität - Gangbild:

freier Gang, Hinkkomponente rechts.

Status Psychicus:

voll orientiert, mild depressive Grundstimmung, kooperativ.

...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

Hüftgelenksabnützung rechts. Oberer Rahmensatz, da Beuge- und Dreheinschränkung.

02.02. 02

40

2

Sekundärabnützung im rechten Knie nach Kniescheibenbruch rechts und geheilten Oberschenkelbruch rechts Oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Abnützungszeichen.

02.05. 18

20

3

Degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare belastungsabhängige Schmerzen bei geringergradiger Funktionsbehinderungen in allen Abschnitten und fehlender neurologischer Defizite.

02.01. 01

20

4

Stentimplantation in die linke Arteria femoralis Unterer Rahmensatz, da sehr gutes postoperatives Ergebnis vorliegt.

05.03. 02

20

5

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei Nikotinabusus Unterer Rahmensatz, da leichte Ventilationsstörung vorliegt.

06.06. 01

10

6

Zustand nach Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, normales Sehvermögen beidseits. Kunstlinsenimplantation + 10 % inklusive

11.02. 01 Tabelle Kolonne 1 Zeile 1

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen ungünstigem Zusammenwirken um eine Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch Leiden 4 - 6 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender funktioneller Zusatzrelevanz.

(...)

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

ja

nein

nicht geprüft

Die/Der Untersuchte

[X]

ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen

[X]

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

[X]

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

[X]

ist gehörlos

[X]

ist schwer hörbehindert

[X]

ist taubblind

[X]

ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

[X]

ist Epileptikerin oder Epileptiker

[X]

bedarf einer Begleitperson

[X]

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

[X]

ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

[X]

ist ProthesenträgerIn oder Prothesenträger

Begründung:

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

3. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine - Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen und da keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Eine kurze Wegstrecke kann auch unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde an den unteren Extrtemitäten und der Wirbelsäule aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus.

4. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

ja

nein

nicht geprüft

[X]

? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

GdB:

[X]

? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

GdB:

[X]

? Erkrankungen des Verdauungssystems

GdB:"

Mit dem nunmehr

angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung der eingeholten Sachverständigengutachten abgewiesen. Das durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Mit E-Mail vom 06.04.2016 erhob der Beschwerdeführer - rechtzeitig - das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser wird - ohne Vorlage weiterer Befunde - im Wesentlichen ausgeführt, dass sehr wohl erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten sowie der körperlichen Belastbarkeit vorlägen. Das Erreichen des nächstliegenden öffentlichen Verkehrsmittels bedürfe einer Wegstrecke von 600 m. Über diese Strecke könne der Beschwerdeführer keine Einkäufe tragen. Eine Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sowie eine Bewältigung der anfallenden Aktivitäten seien ohne eigenem Kfz nicht möglich.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H..

Er brachte am 24.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer leidet unter den Funktionseinschränkungen "Hüftgelenksabnützung rechts", "Sekundärabnützung im rechten Knie nach Kniescheibenbruch rechts und geheilten Oberschenkelbruch rechts", "Degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule", "Stentimplantation in die linke Arteria femoralis", "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei Nikotinabusus", "Zustand nach Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, normales Sehvermögen beidseits" und "Kunstlinsenimplantation".

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, basiert auf den drei seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 28.08.2015, eines Facharztes für Augenheilkunde vom 28.08.2015 und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.12.2015. Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar sei und der Grad der Behinderung 50 % beträgt. Es wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das orthopädische Gutachten vom 28.08.2015 und das allgemeinmedizinische Gutachten vom 16.12.2015 beinhalten auch jeweils einen ausführlichen Untersuchungsbefund, welcher mit der gutachterlichen Beurteilung übereinstimmt und unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde erstellt wurde.

Den Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde, dass sehr wohl erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit vorlägen und ein Erreichen des nächstliegenden öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich sei, kann nicht gefolgt werden. Die Sachverständigen führen - übereinstimmend - vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei aus, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorlägen und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Eine kurze Wegstrecke könne auch unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde an den unteren Extremitäten und der Wirbelsäule aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen würden sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirken.

Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer begründet überhaupt nicht, in welchen Beurteilungen die drei eingeholten Gutachten unrichtig wären und brachte auch keinerlei weitere Beweismittel vor, die auf eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Gutachten schließen lassen oder den Gutachten widersprechen würden.

Der Beschwerdeführer vermochte somit mit seinem Beschwerdevorbringen die erfolgte Einschätzung der Sachverständigen und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen. Die im Auftrag der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten werden vom Bundesverwaltungsgericht als vollständig, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen.

Das Bundesverwaltungsgericht findet daher auch keinen Anlass zur Annahme, dass die Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stehen und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls

einzutragen: 1. ....... 2. ...... 3. die Feststellung, dass dem

Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die durch die belangte Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.08.2015 und vom 16.12.2015 zu Grunde gelegt. In diesen wird schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.

Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Neue Befunde, welche die Gutachten entkräften hätten können, wurden nicht vorgelegt. Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend den Beschwerdeführer unter Mitwirkung von drei ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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