W216 2112519-1•BVwG W216 2112519-1
W216 2112519-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2016
Grad der Behinderung, Neufestsetzung, Sachverständigengutachten
W216 2112519-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.07.2015, OB: XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 vom Hundert.
Der Beschwerdeführer gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), vom 18.05.2011 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 70 vom Hundert (v.H.) ab 04.04.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Als zugrunde liegende Gesundheitsschädigung war im damaligen Verfahren der Leidenszustand "Zustand nach Entfernung des linken Lungenoberlappens wegen eines N. bronchi 02/2010, erneute Operation wegen Abszessbildung 04/2010, Fistelbildung, Zustand nach Chemotherapie - GdB 70 % berücksichtigt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt worden.
In einem von der belangten Behörde zur amtswegigen Nachuntersuchung eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.05.2015 wurde durch den begutachtenden Arzt für Allgemeinmedizin ein Gesamtgrad der Behinderung von nur mehr 50 v.H. medizinisch festgestellt. In diesem Sachverständigengutachten vom 25.05.2015 wurden unter Anwendung der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Zustand nach Entfernung des linken Lungenoberlappens Unterer Rahmensatz, da bis dato kein Rückfall der Grunderkrankung. Inkludiert auch die Atemnot bei Belastung sowie die Sensibilisierung gegen Pilzsporen und Hundeepithelien
50
2
Bluthochdruck
10
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. medizinisch festgestellt. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, Leiden 1 werde durch Leiden 2 nicht erhöht, da geringfügig. Das Leiden 1 sei um 2 Stufen reduziert worden, da kein Rückfall der Krebserkrankung eingetreten sei. Eine Nachuntersuchung wurde nicht empfohlen.
Das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.06.2015 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 13.07.2015 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.07.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von Amts wegen ab 30.04.2015 mit 50 v.H. neu festgesetzt werde.
Mit Schreiben vom 04.08.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er führt darin zusammengefasst aus, dass seine Stellungnahme zum Parteiengehör nicht berücksichtigt und die vorgelegten Beweise somit nicht gewürdigt worden seien. Er ersuche, den Grad der Behinderung bei 70% zu belassen.
Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge zwei weitere Gutachten eines sachverständigen Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Lungenheilkunde sowie eines Facharztes für Innere Medizin ein.
In dem nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.06.2016 erstatteten Gutachten des sachverständigen Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Lungenheilkunde vom 21.07.2016 wurde nach Darstellung der Vorgeschichte und des aktuellen Sachverhaltes sowie der Auflistung der als Beweismittel vorgelegten Unterlagen und Befunde Folgendes ausgeführt:
"Subjektive Beschwerden (Angaben des Beschwerdeführers)
Es wird auf die schwere Lungenkrebsoperation hingewiesen, welche damals auch Komplikationen zur Folge gehabt hätte. Die Nachsorgeuntersuchungen erfolgten früher immer im Otto-Wagner-Spital bei Dr. Obermayer, zuletzt nurmehr beim niedergelassenen Lungenfacharzt Dr. Grafenauer. Computertomographien seien nicht mehr geplant. Es sei seit der Krebsoperation kein Tumorrezidiv aufgetreten.
An COPD leide er schon mindestens 10 Jahren, weiters an allergischem Asthma und bekannten Allergien. Es komme vor allem bei Belastungen zu Atemnot, er bewältige max. 3 Stockwerke Stiegen steigen ohne Pause. In der Früh komme es täglich zu Husten und schleimigen Auswurf. Im Bereich der Operationsnarbe am linken Brustkorb liegen Gefühlsstörungen vor. Er könne kaum mehr Gartenarbeiten verrichten wegen der Atembeschwerden.
Die Beschwerde hätte er eingelegt, da er sich 'die 70% Grad der Behinderung sicher nicht wegnehmen lasse'. Die bei der Untersuchung vorgelegten Befunde werden oben zitiert.
Objektiver Untersuchungsbefund
Die Befunderhebung erfolgt am 24.06.2016 im Zeitraum von 08:45 - 09:20 in der Ordination des endgefertigten Sachverständigen.
56 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 98% im Normbereich, keine mobile Sauerstoffversorgung, keine Gehhilfe, normale Gesamtmobilität, zeitlich- und örtlich vollständig orientiert, keine kognitiven Defizite, ausgeglichene Stimmungslage, normales Gangbild
Brustkorb: symmetrisch, links seitlich findet sich eine reizlose ca. 15 cm lange Narbe nach Lungenoperation 2010, die linke Brustkorbhälfte bei Einatmung leicht zurückbleibend
Herz: reine rhythmische normofrequente Herztöne, Frequenz: 68 pro
Minute, Blutdruck: 120/80 Lunge: links hypersonorer Klopfschall mit abgeschwächtem Atemgeräusch und eingeschränkter Verschieblichkeit der linken Zwerchfellkuppel, rechts unauffälliger Auskultationsbefund ohne Rasselgeräusche
Gliedmaßen: keine Beinödeme oder Krampfadern, die großen Gelenke sind frei beweglich, normale Mobilität
Lungenfunktionsprüfung: mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung, Veränderungen wie bei COPD II, Überblähungszeichen, normale Sauerstoffsättigung
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Zustand nach Entfernung des linken Lungenoberlappens 02/2010 wegen Bronchuskarzinom, sowie Re-Thorakotomie wegen Abszessbildung 04/2010, sowie Zustand nach Chemotherapie, seit 2010 rezidivfrei Wahl dieser Rs-Position, da eine ausgedehnte Vernarbung nach 2maliger Lungenoperation mit Rippenresektion besteht. Unterer Rahmensatz, da gute Mobilität, lediglich mittelgradige
50
2
chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II) Unterer Rahmensatz, da lediglich mäßiggradige Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven ohne gehäufte akute Exazerbationen oder kardiovaskuläre Folgeerscheinungen.
30
Es liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer ist in der Lage, auf einem geschützen Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb tätig zu sein.
Stellungnahme zum Vergleichsgutachten Abl. 33-35
Gegenüber dem Gutachten Abl. 35 vom 05.05.2011 ist nunmehr die 5-Jahres-Heilbewährungsfrist im Sinne einer Ausheilung der Krebserkrankung eingetreten, sodass nach rein funktionellen Kriterien neu einzustufen ist.
Eine Nachuntersuchung war bereits zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Gutachtens mit Februar 2015 terminisiert worden. Die Neueinschätzung nach funktionellen Kriterien wurde durchgeführt. Ergänzend wurde COPD in die Liste der Diagnosen neu aufgenommen.
Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers
Die chronische Atemwegserkrankung bzw. Asthma bronchiale wurden neu in die Liste der Diagnosen aufgenommen. Die vorgelegten Befunde wurden im Gutachten zitiert und bewertet. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Lungenkrebserkrankung seit nun mehr 6 Jahren einen rezidivfreien Verlauf nimmt und eine neuerliche Bronchoskopie 2014 keine Komplikationen, Fistelbildungen oder Rezidive finden konnte.
Weiters ist festzustellen, dass aus der Operation keine kardialen Folgeerscheinungen im Herzecho festgestellt wurden.
Der Schweregrad der Lungenfunktionseinschränkung ist in den angezogenen Rs-Positionen berücksichtigt.
Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz Abl. 4-9
Der Zustand nach Lungenoperation wegen Bronchuskarzinom bleibt unverändert wie im Gutachten I. Instanz.
Die COPD bzw. vorbekanntes Asthma bronchiale wurden neu in die Liste der Diagnosen aufgenommen."
In dem weiteren nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.09.2016 erstatteten Gutachten des sachverständigen Facharztes für Innere Medizin vom selben Tag wurde nach Darstellung des aktuellen Sachverhaltes insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer:
Erhöhter Blutdruck ist seit etwa 2011 in Behandlung. Seit der Chemotherapie sind die Zähne schlechter geworden, er steht in ständiger Behandlung. Er hat auch Zähne verloren, musste sich Kronen machen lassen.
Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:
Acemin, 2,5 mg täglich, Seretide Forte, Spiriva, Berodual bei Bedarf.
Ergänzend gibt er an, dass bereits einmal eine Bronchusdehnung durchgeführt werden musste, man habe ihm aber gesagt, es könne vorkommen, dass sich der Bronchus wieder verengt und noch einmal gedehnt werden muss. Wie oft dies in Zukunft notwendig sein wird, kann derzeit niemand angeben.
Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde:
Ein Befundkonvolut wird zum Akt genommen, wesentlich daraus ein letzter Laborbefund vom 06.06.2016: Blutbild und Senkung normal, Blutzucker 106, Triglyceride 86, Cholesterin 215, Leberenzymmuster, Nierenfuktionsparameter normal, Harnsäure 8,2, CRP im Normbereich, Eisen und Feritin sowie Kalzium, Natrium, Kalium, Gesamteiweiß und TSH ebenso im Normbereich.
Sowie eine Reihe von Unterlagen, welche die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen bzw. bereits im lungenfachärztlichen Gutachten erfasst sind.
24.10. 2012, Dr. Pribasnig, Facharzt für Innere Medizin, Echokardiografiebefund: normalkonfigurierte Herzhöhlen, keine intrakavitären Auffälligkeiten, leichter Prolaps beider Mitralsegel, leichte Mitralinsuffizienz bei Mitralklappenprolaps, Relaxationsstörung. Kontrollen wurden angeraten.
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 183 cm, 85 kg, höchstes Gewicht war 90 kg
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: in Behandlung, vom Aspekt her im guten Zustand
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, elastisch, blande Op-Narben
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch
Herz: leises Systolikum bei bekanntem Mitralklappenprolaps
RR 120/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch
Abdomen: Bauchdecken weich, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar, Leistenbruch links, operiert
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Narbe nach Eröffnung einer Schleimbeutenentzündung am linken Ellbogen, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme. Gangbild normal
Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes gestellten Fragen:
Frage 1:
Diagnosen
1. Z. n. Entfernung des linken Lungenoberlappens, 02/2010 wegen Bronchus-Karzinoms sowie Rethorakotomie wegen Abszessbildung 04/2010 sowie Z. n. Chemotherapie, seit 2010 rezidivfrei 06.02.03 50 %
Wahl dieser Richtsatzposition, da eine ausgedehnte Vernarbung nach zweimaliger Lungen-Operation mit Rippenresektion besteht. Unterer Rahmensatz, da gute Mobilität, lediglich mittelgradige Funktionsstörung und rezidivfreier stabiler Verlauf.
2. Chronisch obstruktive Atemtwegserkrankung (COPD) 06.06.02 30 %
unterer Rahmensatz, da lediglich mäßiggradige Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven ohne gehäufte akute Exazerbationen oder kardiovaskuläre Folgeerscheinungen.
3. Bluthochdruck 05.01.01 10 %
Frage 2:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 %, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 vorliegt und Leiden 2 des Gesamtgrad der Behinderung um 1 Stufe erhöht. Leiden 3 erhöht dagegen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.
Frage 3:
Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Frage 4:
Der Gesamtgrad der Behinderung ist seit Antragstellung anzunehmen.
Frage 5:
Veränderung zum Vergleichsgutachten Aktenblatt 33 - 35
Gegenüber dem Gutachten Aktenblatt 35 vom 05.05.2011 sind mehr als 5 Jahre verstrichen, der onkologische Verlauf ist seither zufriedenstellend, es ist weder ein Rezidiv noch eine Metastasierung aufgetreten. Somit ist nach rein funktionellen Kriterien neu einzustufen gewesen - dies ist im lungenfachärztlichen Gutachten geschehen.
Die Diagnose COPD wurde entsprechender klinischen Untersuchung und den beigebrachten Befunden neu aufgenommen und ebenfalls nach funktionellen Kriterien beurteilt.
Die Diagnose Hypertonie wurde der Diagnosenliste angefügt, hat aber keinen Einfluss auf die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung.
Frage 6:
Stellungnahme zu den Beschwerdevorbringen, Abl. 58 - 51: diese betreffen ausschließlich den lungenfachärztlichen Bereich und sind dort erfasst und diskutiert.
Abl. 47: ebenfalls lungenfachärztlich
Abl. 45 - 46, Arztbrief vom 24.12.2012, Ordination Dr. Pribasnik, unterzeichnet Dr. Cozzarini, die dort dokumentierte Hypertonie ist die Diagnoseliste eingegangen, eine leichtgradige Mitralinsuffizienz bei Mitralklappenprolaps, ohne wesentliche hämodynamische Wirksamkeit bedingt keinen zusätzlichen Grad der Behinderung. Verschiedene Allergien sind, soweit pulmonal relevant, in den lungenfachärztlichen Diagnosen erfasst, sonstige höhergradige Auswirkungen der Allergien konnten nicht festgestellt werden. Soor unter Seretide ist eine behandelbare Erkrankung und bedingt keinen zusätzlichen Grad der Behinderung.
Entlassungsbericht der Therme Wien aus 2013, AbI. 39 - 44, bringt keine zusätzlichen Informationen Echokardiografiebefund aus 2012, Abl. 38, wurde berücksichtigt
Die übrigen hier angegebenen Befunde sind im lungenfachärztlichen Gutachten erfasst und bewertet.
Frage 7:
Die Abweichung vom bisherigen Ergebnis ist durch Aufnahme der Diagnose COPD II gegeben und im lungenfachärztlichen Gutachten begründet.
Frage 8:
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Das Bundesverwaltungsgericht brachte das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 18.10.2016 beiden Parteien zur Kenntnis und räumte den Parteien die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab. Gegen die aktuellen Gutachten wurden keine Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer gehört seit 04.04.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 v.H.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Gutachten des sachverständigen Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Lungenheilkunde vom 21.07.2016 und jenem des sachverständigen Facharztes für Innere Medizin vom 13.09.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer gehört somit weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 04.04.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, basiert auf dem im Akt aufliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2011.
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Staatsbürgerschaftsnachweis und wurde bereits im rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2011 festgestellt. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf den im Akt erliegenden Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführeris gründet sich auf die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, in welchen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig und schlüssig eingegangen wird. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Befunde erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen und wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die beiden Gutachter setzten sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den erhobenen Einwendungen, den vorgelegten Befunden und dem Vorgutachten auseinander und begründeten nachvollziehbar ihre Beurteilung; diesbezüglich wird auch auf die oben wiedergegebenen Ausführungen aus den Gutachten verwiesen.
Aus den Sachverständigengutachten vom 21.07.2016 und vom 13.09.2016 geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.
Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer haben Einwendungen gegen die aktuellen Gutachten vorgebracht.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
..."
Wie oben unter Punkt I ausgeführt wurde, gehört der Beschwerdeführer seit 04.04.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2011 mit 70 v.H. rechtskräftig festgestellt. Im nunmehr angefochtenen Bescheid war die belangte Behörde nur mehr von einem GdB von 50 v.H. ausgegangen.
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Gutachten des sachverständigen Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Lungenheilkunde vom 21.07.2016 und jenes des sachverständigen Facharztes für Innere Medizin vom 13.09.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - nunmehr 60 v.H. beträgt.
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Diese Voraussetzungen liegen beim Beschwerdeführer ebenfalls weiterhin vor.
Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, weiterhin gegeben.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im vorliegenden Fall wurde das aktuelle Gutachten von beiden Parteien nicht bestritten.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.