BVwG W216 2111298-1

W216 2111298-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten,<br/>Verlängerung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W216 2111298-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2111298.1.00

Spruch

W216 2111298-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 29.05.2015, Pass Nr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 20.03.1992 die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG). Diesem Antrag wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer wurde am 31.03.1992 ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v. H., ausgestellt. Am 04.10.2013 wurde der Grad der Behinderung mit 60 % neu eingetragen und der Behindertenpass bis zum 31.12.2014 befristet, da eine Änderung des Leidenszustandes zu erwarten sei.

Der Beschwerdeführer stellte einen - am 24.11.2014 bei der belangten Behörde eingelangten - Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und legte diesem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Im von der belangten Behörde in der Folge eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 29.01.2015 wurde - basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.01.2015 - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Letzte Begutachtung im Sozialministerium Service am 01.02.2013, Ab1.74 , Gesamt-GdB 60%Amtswegige Nachuntersuchung.

Zwischenanamnese:

keine Operation, kein stationärer Aufenthalt.

Bezüglich Zustand nach N. prostatae kein Rezidiv nachgewiesen (Abl. 108-109),

belastungsabhängige Inkontinenz, Einlagen werden immer getragen.

Schlafapnoesyndrom, CPAP-Maskenbeatmung (Abl. 104-107)

Vertigosymptomatik seit Kleinhirninsult 1988 und 1991, keine wesenliche Änderung des Vertigo, Abl. 102, 98

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Z.n. Discusprolaps L4/L5 (1993, Abl. 100) Beantragt wird die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, seit langem im Besitz eines Parkausweises.

Derzeitige Beschwerden:

'Ich habe immer wieder Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, ständige orthopädische Behandlungen mit Infiltrationen und Physiotherapie sind erforderlich. Manchmal strahlen die Schmerzen das rechte Bein aus, Gefühlsstörungen habe ich im Bereich der Wade außenseitig bis zum Fuß, 1. und 2. Zehe rechts. Der Schwindel hat sich nicht geändert, gelegentliche Stürze, im Sitzen habe ich kaum Schwindel.

Benötige nächtliche Maskenbeatmung wegen Schlafapnoesyndrom, regelmäßige Kontrolle

im Schlaflabor.

Bei Überkopftätigkeit habe ich Schmerzen in der rechten Schulter.

Ich habe den Parkausweis schon ewig, da ich immer mit einer Krücke gehe. Bin unsicher wegen des Schwindels, kann nicht weit gehen. Das Ein- und Aussteigen ist nicht das Problem.'

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Aspirin, Simvastatin, Ramipril, Allopurinol, Betaserc, Legalon

Allergie: 0

Nikotin: 0

Laufende Therapie bei HA Dr. Heier, 1140 Wien, und FA für Orthopädie.

Sozialanamnese:

verheiratet, 3 erwachsene Kinder, lebt in Einfamilienhaus.

Berufsanamnese: Pensionierter Architekt.

(...)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 175 cm Gewicht: 86 kg Blutdruck: 150/80

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Linkshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Linke Schulter kleine Narben nach ASK, unauffällig. Keine Bewegungsschmerzen. Kein schmerzhafter Bogen, keine Krepitation.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern bds. frei, Ellbogengelenke, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Fortsetzung Status:

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang in 3 Gangarten ohne Anhalten sicher durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich des rechten Unterschenkels lateral bis zur 1., 2. Zehe als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Linkes Kniegelenk: keine Überwärmung, kein Erguss, geringgradige Krepitation und Bewegungsschmerzen, Druckschmerz lateraler Gelenskspalt, positiver MacMurray für den lateralen Meniskus, sonst unauffällig.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/110, IR/AR 30/0/40, Knie rechts 0/0/130, links 0/10/110,

Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann paralumbal. Narbe lumbal median 5 cm, unauffällig. Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: KJA: 3/16, F 30/0/30, R 50/0/50

BWS/LWS: FBA: 10 cm, R und F je 20°.

Unterberger: Abweichen nach rechts, FNV rechts nicht zielsicher.

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesatmobilität, Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 1 Gehstock, das Gangbild ist hinkfrei, zügig, keine Ataxie.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

(...)

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach Prostatektomie bei N. prostatae (11/2009) Wahl dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da kein Rezidiv nachgewiesen unter Berücksichtigung der geringgradigen Belastungsinkontinenz.

13.05. 02

30%

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen ohne motorisches Defizit, jedoch regelmäßige Therapieerfordernis.

02.01. 02

30%

3

Zustand nach Kleinhirninsult mit Vertigo 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwindelsymptomatik, jedoch keine erhebliche Gangbildstörung feststellbar.

04.01. 01

20%

4

Obstruktives Schlafapnoesyndrom Unterer Rahmensatz, da nächtliche Atemmaske erforderlich.

06.11. 02

20%

5

Geringgradige Abnutzungserscheinungen linkes Schultergelenk Fixer Richtsatzwert.

02.06. 01

10%

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliegt. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung bzw. keine relevante Zusatzbehinderung vorliegt.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Leiden 1 wird um 2 Stufen herabgesetzt da nach Heilungsbewährung rezidivfrei.

Der Gesamt-GdB wird daher um 2 Stufen herabgesetzt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:


Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Siehe oben."

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.03.2015 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 27.03.2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er sich mit dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens nicht einverstanden zeigte.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung, ob die vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirkten, an den Ärztlichen Dienst übermittelt.

In der diesbezüglichen Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 17.04.2015 wird u.a. Folgendes ausgeführt:

"Stellungnahme:

Als Grundlage für die Beurteilung sind objektivierbare Funktionseinschränkungen heranzuziehen.

Dabei konnte am 21.1.2015 anhand einer eingehenden orthopädischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung festgestellt werden, dass im Bereich der Lendenwirbelsäule mäßige Funktionseinschränkungen ohne motorisches Defizit vorlagen. Eine geringgradige Schwindelsymptomatik konnte anhand der durchgeführten neurologischen Untersuchungsmethoden objektiviert werden, eine erhebliche Gangbildstörung lag jedoch nicht vor.

Stellungnahme zur vorgenommenen Einstufung vom 21.1.2015:

Leiden 1 (Zustand nach Prostatektomie bei N. prostatae 2009) wird im Vergleich zum Vorgutachten vom 02/2013 um 2 Stufen herabgesetzt, da nach 5-jähriger Heilungsbewährung kein Rezidiv nachgewiesen wurde.

Leiden 2 und 3 werden entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen eingestuft, dabei konnte keine Veränderung zum Vorgutachten festgestellt werden. In Leiden 2 wird - wie im Vorgutachten - die Beschwerdesymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule (im Gutachten vom 01/1993, Abl. 2, als Leiden 3 mit 30 % eingestuft) berücksichtigt.

Leiden 4 und 5 werden unverändert zum Vorgutachten eingestuft, da keine erhebliche Befunddynamik vorliegt.

Der Gesamt-GdB erreicht 40 %.

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht.

Die Herabstufung von Leiden 1 um 2 Stufen aufgrund Heilungsbewährung führt zu einem Herabsetzen des Gesamt-GdB um 2 Stufen."

Mit angefochtenem Bescheid vom 29.05.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses ab und stellte gemäß §§ 41 und 43 Bundesbehindertengesetz (BBG) fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens, welches der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Auf Grund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die Einwände nicht geeignet gewesen seien, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu bewirken.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.07.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher begründend ausgeführt wird, dass die Meinung der einschlägigen Fachgutachter eindeutig der Meinung einer Amtsärztin (Fachärztin einer anderen Sparte) vorzuziehen sei.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2015 vorgelegt.

Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens holte das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ein.

In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten unfallchirurgischen Gutachten vom 27.09.2016 wurde in den wesentlichen Teilen Folgendes ausgeführt:

"Derzeitige Beschwerden:

Ich bin inkontinent und impotent. Das Gehen ist schwierig, der Schwindel ist schwer. Der rechte Fuß ist bamstig. Das linke Knie tut weh. Ich habe permanent Kreuzschmerzen. Das ärgste ist der Schwindel.

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Legalon, Ramipril, Crestor, Allopurinol, Betaserc, Aspirin

Laufende Therapie: Massagen,

Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücke, CPAP-Gerät in der Nacht

Sozialanamnese:

Pens.

Mitgebrachtes Röntgen vom linken Knie wurde eingesehen, deutliche Arthrose mit Randzacken, Gefäßverkalkungen,

Objektiver Untersuchungsbefund

Größe 176 cm, Gewicht ca. 84 kg

Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal

Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, hat eine Unterarmstützkrücke mit, diese wird im Untersuchungsraum nicht verwendet und beim Gehen nach der Untersuchung vergessen. Das Aus- und Ankleiden wird teils im Stehen und teils im Sitzen durchgeführt. Trägt einen Kniestrumpf links.

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Linkshänder. Schultergürtel steht horizontal. Mäßig Verschmächtigung der Schultermuskulatur links. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört.

Benützungszeichen sind seitengleich eher zart.

Linke Schulter:

Zarte Narben nach Arthroskopie. Kein wesentlicher lokaler Druckschmerz. Zustand nach Tenodese der langen Bizeps Sehne.

Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und altersentsprechend unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern S rechts 60-0-170, links 60-0-160, F 170-0-60 beidseits. R (F 90°) 90-0-80 beidseits. Beim Nackengriff reicht die Daumenkuppe bis C7 beidseits, beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe bis TH12 beidseits. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist etwas wankend und etwas breitbasig. Die Schrittlänge entspricht der Fußlänge. Zehenballengang, Fersengang sind gut möglich, Einbeinstand kurzzeitig. Die tiefe Hocke ist endlagig unwesentlich eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Gering Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird am rechten Unterschenkel außenseitig und am Vorfuß als etwas bamstig sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet.

Linkes Knie:

Im Seitenvergleich arthrotisch aufgetrieben. Das Gelenk ist soweit bandfest, kein wesentlicher lokaler Druckschmerz. Zohlen Test positiv. Endlagenschmerz beim Beugen.

Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit:

Hüften seitengleich frei beweglich. Knie S rechts 0-0-130, links 0-5-125. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule:

Der Schultergürtel ist horizontal. Der linke Beckenkamm steht etwa 2cm höher. Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Lendenlordose etwas abgeflacht. Brustkyphose regelrecht. Über der unteren Lendenwirbelsäule etwa 6cm lange blasse alte Narbe. Mäßig Hartspann und Druckschmerz lumbal. ISG mäßig druckschmerzhaft. Kein wesentlicher Klopfschmerz über den Dornfortsätzen. Lasegue beidseits negativ.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt.

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule. FBA 20, Seitwärtsneigen und Rotation ist endlagig gering eingeschränkt.

Beantwortung der Fragen:

1. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.

1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30%

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur mäßige Funktionsbehinderung ohne motorisches Defizit, aber wiederkehrende Beschwerdesymptomatik mit Behandlungsnotwendigkeit.

2 Schultergelenksarthrose links 02.06.01 10%

Wahl dieser Position, da unwesentliche Beweglichkeitseinschränkung

2. Gesamtgrad der Behinderung

siehe internistisch fachärztliches GA

3. Ist eine Veränderung zum Vergleichsgutachten Abl. 71-76 objektivierbar? Aus heutiger Sicht wäre die

Kniegelenksarthrose links 02.05.18 10%

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da bildgebend deutliche Arthrosezeichen und geringe Beweglichkeitseinschränkung bestehen.

zusätzlich zu berücksichtigen.

In den Vorgutachten wurden bezüglich des linken Kniegelenks keine Beschwerden geäußert, Röntgenbefunde und klinische Befunde, die das Leiden dokumentieren, liegen im Akt nicht auf.

Daher ist das Leiden auf Grund der Neuerungsbeschränkung in der Diagnosenliste nicht zu berücksichtigen.

4. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen AbI. 11-12, 151-152

Die Einwendungen betreffen nicht medizinische Inhalte und sind allgemeiner Natur.

5. Ausführliche Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden Abl. 4-6

Die Befunde Abl. 4-5 betreffen die rechte Schulter nach Sturz 08/2015. Auf Grund einer fehlenden objektivierbaren Beweglichkeitseinschränkung ergibt sich daraus kein einschätzungsrelevantes Leiden.

Der Befund Abl. 6 betrifft die linke Schulter, ist im oben angeführten Leiden 2 berücksichtigt.

6. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis (Abl. 123-129)abweichenden Beurteilung.

Fachbezogen besteht keine abweichende Beurteilung.

7. Feststellung, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist.

Dauerzustand.

In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin ebenfalls vom 27.09.2016 wurde in den wesentlichen Teilen Folgendes ausgeführt:

"Ergänzende Anamnese mit dem Berufungswerber:

Im internistischen Fachbereich haben sich u a Schwindelzustände verstärkt, wegen der Schwindelzustände und auch wegen der Kniebeschwerden verwendet er eine Unterarmstützkrücke.

Zur Prostata-OP gibt er noch an, dass er Vorlagen verwenden müsse.

Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:

Legalon, möglicherweise Ramipril HCT wegen des Blutdruckes, Crestor, Allopurinol, Betaserc, Aspirin

Ergänzung der Anamnese durch nachgereichte Urkunden:

(...)

Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. 176 cm, 83 kg

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: gering lückenhaft, aber gut saniert

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch bei guter Basenverschieblichkeit

Herz: reine rhythmische Herztöne

RR 120/80, Frequenz 70/Min. rhythmisch

Abdomen: Bauchdecken weich, mediane Unterbauchnarbe nach Prostata-OP

Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme

Gangbild, Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten

Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes gestellten Fragen unter Mitberücksichtigung nachgereichter Urkunden

Frage 1:

Diagnosen:

1. Zustand nach Prostatektomie wegen N. Prostatae (11/2009) 13.01.02 30 %

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da rezidivfreier Verlauf, jedoch Notwendigkeit der Verwendung von Vorlagen wegen Harnverlustes

2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30%

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur mäßige Funktionsbehinderung ohne motorisches Defizit, aber wiederkehrende Beschwerdesymptomatik mit Behandlungsnotwendigkeit.

3. Zustand nach Kleinhirninsult mit Vertigo 04.01.01 20 %

eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwindelsymptomatik angegeben werden, jedoch keine erhebliche Gangbildstörung feststellbar ist

4. obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom 06.11.02 20 %

Unterer Rahmensatz, da zufriedenstellender klinischer Verlauf unter Verwendung einer CPAP-Maske (Befund vom 14.11.2014

5. Schultergelenksarthrose links 02.06.01 10%

Wahl dieser Position, da unwesentliche Beweglichkeitseinschränkung

(Nach der Neuerungsbeschränkung:

6. Kniegelenksarthrose links 02.05.18 10%

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz. da bildgebend deutliche Arthrosezeichen und geringe Beweglichkeitseinschränkung bestehen.)

Frage 2:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %. Der durch Leiden 1 bedingte Grad der Behinderung wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da es sich um eine relevante Zusatzbehinderung handelt. Die übrigen Leiden erhöhen dagegen den Gesamtgrad der Behinderung mangels Ausmaßes nicht weiter.

Frage 3:

Es ist keine relevante Abweichung vor der Neuerungsbeschränkung objektivierbar.

Frage 4:

Stellungnahmen:

Aktenblatt 11 - 12: dabei handelt es sich um keine konkreten medizinischen Angaben, sodass aus ärztlicher Sicht dazu nicht Stellung genommen werden kann.

Aktenblatt 151 - 152 wie oben

Stellungnahme zu Aktenblatt 6: dieser Befund wurde im orthopädischen Gutachten berücksichtigt

Stellungnahme zu Aktenblatt 4 - 5: dieser Befund wurde im orthopädischen Gutachten berücksichtigt

Unter den nachgereichten Urkunden befindliche Befunde stehen in Einklang mit dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten.

Frage 5:

keine Abweichung

Frage 6:

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich"

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2016 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2016 eingelangtem Schreiben vom 16.11.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er sich mit dem Ergebnis der beiden eingeholten Sachverständigengutachten nicht einverstanden zeigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Dem Beschwerdeführer wurde am 31.03.1992 ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v. H., ausgestellt. Am 04.10.2013 wurde der Grad der Behinderung mit 60 % neu eingetragen und der Behindertenpass bis zum 31.12.2014 befristet.

1.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 24.11.2014 die Verlängerung des Behindertenpasses.

1.3. Mit mehrfach eingeholten Gutachten wurde festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. vorliegt.

1.4. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

1. Zustand nach Prostatektomie wegen N. Prostatae (11/2009)

2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

3. Zustand nach Kleinhirninsult mit Vertigo

4. obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom

5. Schultergelenksarthrose links

6. Kniegelenksarthrose links

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.

2.2. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers basiert auf den beiden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten schlüssigen und widerspruchsfreien medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Facharztes für Innere Medizin beide vom 27.09.2016, welche nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag und unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Befunde sowie der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung vorgebrachten Beschwerden erstellt wurden.

Die im gerichtlichen Verfahren beigezogenen ärztlichen Sachverständigen gehen in ihren beiden Gutachten auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. Sie setzen sich in ihren Gutachten nicht nur umfassend und nachvollziehbar mit den im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Befunden sowie dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie sondern auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf einem umfassenden Untersuchungsbefund beruhen und im Ergebnis mit dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten übereinstimmen, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen in den eingeholten Gutachten verwiesen).

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde auch keinerlei Befunde vor, die eine andere Einschätzung der Funktionsstörungen hervorbringen oder eine Verschlechterung des Zustandes seit der Untersuchung durch die Sachverständigen belegt hätten.

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde nachvollziehbar nunmehr nur mehr mit 40 v.H. bewertet, da - wie bereits im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten festgehalten - hinsichtlich des Leidens 1 "Zustand nach Prostatektomie wegen N. Prostatae" nach fünfjähriger Heilungsbewährung kein Rezidiv nachgewiesen wurde und das Leiden somit im Vergleich zum Vorgutachten vom Februar 2013 um 2 Stufen herabgesetzt wird. Zum Vorbringen in der Beschwerde, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, ist festzuhalten, dass das Vorliegen eines Rezidivs aus dem vorgelegten Befunden nicht hervorgeht.

Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten im Rahmen seiner ihm seitens des Gerichtes eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093). Es wurde vom Beschwerdeführer kein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass die vorliegenden und im Ergebnis übereinstimmenden Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen im Widerspruch stehen. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten sowie auch jene von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten (Gutachten und Stellungnahme) sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an den Personen der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten und wurden solche seitens des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert vorgebracht. Die beiden Sachverständigengutachten vom 27.09.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

Anlage zur Einschätzungsverordnung

...

13.01. 02

Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung

10 - 40 %

5 Jahre nach Entfernung des Malignoms (Heilungsbewährung) Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt der Entfernung des Tumors bei operativer Entfernung der Zeitpunkt der Operation bei anderen Therapieformen (Chemotherapie, Bestrahlung) nach Abschluss der Behandlung (Entfernung des Malignoms) 10 -20 %: bei komplikationslosem Verlauf und bei geringfügiger Funktionseinschränkung 30 - 40 %: wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden Besteht ein darüber hinausgehendes Defizit, so ist eine Einschätzung nach dem zutreffenden Organsystem entsprechend dem funktionellen Defizit (physisch oder psychisch) vorzunehmen

13.01. 03 (ehemals 13.02.01)

Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung

50 -100 %

Nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung (5 Jahre)"

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:

BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines befristeten Behindertenpasses gestellt. Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid vom 29.05.2015, in dem der Grad der Behinderung mit 40% neu festgesetzt wurde.

3.2.3. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten werden als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesen zufolge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H.

3.2.4. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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