BVwG W216 2105960-1

W216 2105960-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W216 2105960-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2105960.1.00

Spruch

W216 2105960-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 09.03.2015, VN: XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 14.07.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein. Im Rahmen der Antragstellung legte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Reisepasses und diverse medizinische Unterlagen vor.

Die belangte Behörde befasste einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 07.10.2014 wurde - basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am selben Tag - Folgendes festgehalten:

"Anamnese:

Am 30.4.14 erlitt die AW einen Insult mit HSZ li, Behandlung im SMZ Ost , dann Rehab Lasnitzhöhe (Juli14). Jetzt habe sie seit dem Ereignis und besonders nach der Rehab psychische Probleme, bisher keine regelmäßige psychiatrische Betreuung.

Derzeitige Beschwerden:

Geringe Sensibilitätsausfälle , depressive Zustände , Angstzustände

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Sertralin 100mg , Trittico 75mg , T ass

Sozialanamnese:

Kindergartenassistentin , im Krankenstand , verheiratet

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Entlassungsbericht Lassnitzhöhe 7.8.14 Ischämie re hirnig geringe Restbeschwerden

Untersuchungsbefund:

(...)

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Die Hirnnerven sind unauff., die Optomotorik ist intakt,

an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen.

Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich übermittellebhaft

auslösbar, die Koordination ist intakt, bis auf geringe Endstückataxie li an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen,Zehenspitzenstand, Fersenstand , Einbeinstand bds. möglich

die Muskeleigenreflexe sind seitengleich übermittellebhaft auslösbar.

Die Koordination ist intakt,

die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ

Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben, bis auf zeitweise Sensibilitätsstörungen Ii Körperhälfte.

Gesamtmobilität - Gangbild:

ohne Hilfsmittel unauff.

Status Psychicus:

Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert,

Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite,

Affekt etwas labil , Stimmungslage dysthym, zeitweise Angstzustände,in beiden Skalenbereichen affizierbar, keine Ein und Durchschlafstörung,

keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Z.n. rechtshirnigem Insult (4/14) 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da noch leichte motorische Defizite und affektive Begleiterscheinungen

04.01. 01

30

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

(...)

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

[X]

Dauerzustand

[ ]

Nachuntersuchung

Die Antragstellerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

[X] JA [ ] Nein

(...)

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja

Nein

Nicht geprüft

[X]

? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

[X]

? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

[X]

? Erkrankungen des Verdauungssystems"

Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.10.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 24.10.2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie sich mit dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens nicht einverstanden zeigt und weitere medizinische Befunde vorlegt.

Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie die vorgelegten Befunde wurden in weiterer Folge seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung, ob die vorgebrachten Einwendungen und die vorgelegten Befunde eine Änderung des Gutachtens bewirkten, an den Ärztlichen Dienst übermittelt. Dieser führte diesbezüglich folgend aus: "Keine Änderung der Einschätzung, da die AW zum Zeitpunkt der Entlassung in einem stabilisierten Zustand war, und daher ein voraussichtliches Andauern der psychischen Störung in behinderungsrelevantem Ausmaß, soweit nicht schon in Leiden 1 enthalten, über 6 Monate hinaus, nicht wahrscheinlich ist."

Mit angefochtenem Bescheid vom 09.03.2015 wies die belangte Behörde den am 14.07.2014 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Auf Grund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die vorgelegten Befunde nicht geeignet gewesen seien, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu bewirken.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung mit - bei der belangten Behörde am 01.04.2015 eingelangtem - Schreiben vom 31.03.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit der Beschwerde wurden weitere Befunde vorgelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens und der neu vorgelegte Befunde holte das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde und ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein.

In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten augenfachärztlichen Gutachten vom 01.07.2016 wurde in den wesentlichen Teilen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Schwachsichtigkeit re seit der Kindheit, sieht re verschwommen, Augen müssen sich anstrengen

nimmt befeuchtende AT

Augenbefund: Visus rechts +0,75sph 0,6p add +2,25sph Jg 3

Links +0,75sph 1,0 Jg 1

Beide Augen: VBA oB

Linse klar

Fundi Papille und Macula oB

Augenbefund vom 26.6 14 Abl. 59

Dg: Amblyopie rechts

Visus rechts corr 0,7

Links corr 1,0

Diagnose:

Schwachsichtigkeit rechts mit Sehverminderung auf ca 0,5

Normales Sehvermögen links

Pos. 11.02.01 GdB 10%

Tabelle Kolonne3 Zeile1"

In dem ebenfalls auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.09.2016 erstatteten nervenfachärztlichen Gutachten vom 18.10.2016 wurde in den wesentlichen Teilen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Der [gemeint wohl: die] BW kommt ohne Begleitung. Seit 4/14 nach einem Insult leide sie unter Angstzuständen Panikattacken, gehe nicht aus der Wohnung. Die sensomotorischen Störungen hätten sich weitgehend gebessert, bisher 3 stationäre Aufnahmen im AKH Psychiatrie (14, 15, 15), im Juli 15 auf Rehab in Rust.

Nervenärztliche Betreuung: Dr. Farsky 1/ Monat Gesprächstherapie 1/ Woche

Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden Angstzustände, Panikattacken

Sozialanamnese: lebt verheiratet, keine Kinder, kein Pflegegeld , Rehab Geld, nicht besachwaltet

Medikamente ( neurologisch/ psychiatrisch): Sertralin 100mg , Trittico 150mg, Seroquel 200mg

Neurostatus:

Rechtshändigkeit.

Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt,

an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen,

Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar,

die Koordination ist intakt, bis auf geringen li re Haltetremor

an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds.

möglich,Einbeinstand bds. möglich die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ,

das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig.

Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.

Psychiatrischer Status:

Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite,

Affekt labil , Stimmungslage depressiv mit Angstzuständen , sozialer Rückzug,

keine Ein und Durchschlafstörung,

keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.

1)Diagnosen:

1. Posttraumatische Belastungsstörung 03.06.01 30%

2 Stufen über unterem Rahmensatz, da weiter Therapie notwendig

2. Schwachsichtigkeit rechts mit Sehvermögen auf ca. 0,5

Normales Sehvermögen li 11.02.01 Tabelle Kolonne 3 Zeile1 10%

3. Zustand nach Insult 04.01.01 10%

Unterer Rahmensatz, da nur sehr geringe Restsymptome

  1. Der Gdb1 wird durch GdB2 und GdB3 wegen Geringfügigkeit nicht erhöht.

Gesamt GdB 30%

3)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb ist möglich.

4)Gesamt GdB ab: Antragstellung /14.7.14)

5)Begründung (es werden nur die nervenärztlich relevanten Befunde angeführt):

Abl.55-57:Die affektiven Symptome wurden neu eingestuft , die Restsymptome nach Insult sind gering

Abl.59:kein nervenärztlicher Befund

Abl.60:Die Einschätzung wurde geändert, da nunmehr die affektiven Symptome in den Vordergrund getreten sind und sehr geringe motorische Ausfälle objektivierbar sind

Abl.7-19: Änderung der Positionen, da nunmehr die sensomotorischen Restsymptome nach dem Insult in den Hintergrund getreten sind und die affktiven Symptome im Vordergrund stehen.

Abl.5-11:Änderung der Position , da nunmehr die sensomotorischen Restsymptome nach dem Insult in den Hintergrund getreten sind und die affktiven Symptome im Vordergrund stehen.

Abl.14-26: Änderung der Position , da nunmehr die sensomotorischen Restsymptome nach dem Insult in den Hintergrund getreten sind und die affktiven Symptome im Vordergrund stehen.

Abl.37-47: Die Gewichtung der Positionen wurde geändert, da nunmehr die affektiven Symptome in den Vordergrund getreten sind und sehr geringe sensomotorischen Ausfälle objektivierbar sind

6)Stellungnahme zu Vorgutachten Abl. 27-31:1m Vergleich zum Vorgutachten ist eine Veränderung der Symptome eingetreten, die sensomotorischen Ausfälle sind sehr gering objektivierbar, die affektiven Symptome haben sich verstärkt und sind nun vorherrschend bei jedoch insgesamt unverändertem Behinderungsgrad.

7)Dauerzustand"

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3.11.2016 wurden die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie brachte am 14.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Die Beschwerdeführerin leidet unter den Funktionseinschränkungen:

Bei der Beschwerdeführerin liegt ein Grad der Behinderung von 30 v. H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist sowie die Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, basiert auf den beiden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Augenheilkunde vom 01.07.2016 sowie eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.10.2016 in Verbindung mit dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 07.10.2014, welche sich allesamt umfassend und nachvollziehbar mit den Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und den vorliegenden Befunden sowie den vorgebrachten Beschwerden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen "Posttraumatische Belastungsstörung", "Schwachsichtigkeit rechts mit Sehvermögen auf ca. 0,5" sowie "Zustand nach Insult" wurden nach der Einschätzungsverordnung ordnungsgemäß eingestuft und die Heranziehung des Rahmensatzes schlüssig begründet.

Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie führt nachvollziehbar aus, dass im Vergleich zum Vorgutachten eine Veränderung der Symptome eingetreten sei, die sensomotorischen Ausfälle sehr gering objektivierbar seien und die affektiven Symptome sich verstärkt hätten und nun vorherrschend seien. Der Behinderungsgrad habe sich jedoch insgesamt nicht verändert.

Die Beschwerdeführerin ist dem im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Beschwerdeführerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde (in diesem Fall des Gerichtes) erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Vielmehr hat die Beschwerdeführerin die ihr seitens des Gerichtes eingeräumte Stellungnahmefrist ungenutzt verstreichen lassen. Es wurde von der Beschwerdeführerin somit kein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahme und Schlussfolgerungen der im Verfahren herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Die beiden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, die im Ergebnis mit jenem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten übereinstimmen, sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an den Personen der für das Bundesverwaltungsgericht tätigen Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten und sind solche seitens der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht worden. Die Sachverständigengutachten vom 01.07.2016 und vom 18.10.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg. cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

..."

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die ärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.07.2016 und vom 18.10.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung 30 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere den beiden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.07.2016 und vom 18.10.2016, welche als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen werden. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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